Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo)



Ähnliche Dokumente
Bürgerrechtsverordnung

Volksabstimmung. Kanton Zürich. vom 11. März Vorlagen

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri

STADT DÜBENDORF. Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Dübendorf (Bürgerrechtsverordnung)

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren

Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )

Informationsblatt Einbürgerungsverfahren / Ordentliche Einbürgerung

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Kloten (vom 4. September 2012)

III. Förderprogramm Gebäude

zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

B. Allgemeine Bestimmungen und Voraussetzungen für die Aufnahme

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Verordnung über Unterstützungsbeiträge an schul- und familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen,

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Verordnung über die Einbürgerung. und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung)

Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Ein Gesuch erfassen und einreichen

Schweizer Bürgerrecht

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994)

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gemeinde Wallisellen. Gesellschaft. 12. Juni 2012

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung

Verordnung. Gemeindebürgerrecht

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Bürgerrechtsverordnung

Wegleitung für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. vom 06. Oktober 2011/01. Januar 2015

Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV)

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

Richtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130)

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Abschluss Studiengang H11

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.

Reglement über die Nutzung von Internet und vom 20. November 2013

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)

Transkript:

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) vom 11. Dezember 2014

Bürgerrechtsverordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 1 Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Rechtliche Grundlagen... 1 Art. 3 Zuständigkeit... 1 II. Einbürgerung von Schweizer Bürgern... 2 Art. 4 Gesuch... 2 Art. 5 Voraussetzungen... 2 Art. 6 Einbürgerungsgebühren... 2 III. Einbürgerung von Ausländern... 2 Art. 7 Verfahren... 2 Art. 8 Gleichstellung mit Schweizern... 2 Art. 9 Wohnsitzfristen... 2 Art. 10 Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit... 3 Standortbestimmungen... 3 Art. 11 Grundsatz... 3 Art. 12 Bereich Deutsch... 4 Art. 13 Bereich Staatskunde... 4 Art. 14 Wiederholungen von Standortbestimmungen / Nichterfüllen der Anforderungen... 4 Integrationsgespräch... 5 Art. 15 Integrationsgespräch... 5 Art. 16 Ausnahmen... 5 Gebühren... 5 Art. 17 Einbürgerungsgebühren... 5 IV. Schlussbestimmungen... 5 Art. 18 Inkrafttreten... 5 Art. 19 Übergangsbestimmungen... 5

Vorbemerkung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Bürgerrechtsverordnung ungeachtet der verwendeten Sprachform für beide Geschlechter. I. ALLGEMEINES Art. 1 Art. 2 Zweck Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abwicklung von Gesuchen zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Rechtliche Grundlagen Diese Verordnung enthält die ergänzenden Vorschriften zu folgenden übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Erlassen über den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 29. September 1952 Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni 1926 Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober 1978 Gemeindeordnung der Gemeinde Buchs ZH vom 27. November 2005 In allen Fällen, für welche in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften der entsprechenden kantonalen und eidgenössischen Erlasse. Art. 3 Zuständigkeit Gestützt auf Art. 17 Ziff. 13 der gültigen Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat abschliessend über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

II. Art. 4 Art. 5 EINBÜRGERUNG VON SCHWEIZER BÜRGERN Gesuch Schweizer Bürger, die sich um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs bewerben, reichen dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch ein. Voraussetzungen Schweizer Bürgern ist das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs zu erteilen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnhaft sind, sich und ihre Familie zu erhalten vermögen und einen unbescholtenen Ruf besitzen. Sind die Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich. Art. 6 Einbürgerungsgebühren Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren richten sich nach dem gültigen Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Buchs ZH. III. Art. 7 EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDERN Verfahren Ausländische Personen richten gemäss kantonaler Bürgerrechtsverordnung auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein. Die Prüfung, ob in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes erfüllt sind oder ob ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, erfolgt auf Grund der Akten, mit der Durchführung von Standortbestimmungstests sowie durch Gespräche mit dem Gemeinderat. Im Rahmen der administrativen Abklärungen können vom Bürgerrechtssekretariat Auskünfte bei den Abteilungen der Gemeindeverwaltung eingeholt und bei Bedarf zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden. Art. 8 Gleichstellung mit Schweizern In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Asländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. Art. 5 dieser Verordnung gilt sinngemäss. Art. 9 Wohnsitzfristen Für die Berechnung der Wohnsitzfristen gelten die Bestimmungen im Bundesrecht und in der kantonalen Bürgerrechtsverordnung.

Ausländer können in das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH aufgenommen werden, wenn sie vor der Einreichung des Gesuches während mindestens fünf Jahren, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen, in Buchs ZH gewohnt haben. Vorbehalten bleiben die Höchstanforderungen und abweichende Regelungen im übergeordneten Recht. Art. 10 Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Die gesuchstellende Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn a) Die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt sind, b) Die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen hat, c) Das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge aufweist von Verlustscheinen, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Betreibungen wegen ausstehenden Krankenkassenprämien, Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von über 1 000 Franken. d) Sämtliche Steuerschulden mit Ausnahme des laufenden Jahres vollständig beglichen sind, unabhängig davon, ob eine definitive Veranlagung vorliegt oder nicht. Rechtsansprüche gegen Dritte gemäss Abs. 1 lit. a) gelten insbesondere Ansprüche auf Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Leistungen der Sozialversicherungen, ausgenommen solche der Arbeitslosenversicherung, Unterhaltsleistungen gemäss ZGB und Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Leistungen des Kantons an Personen in Ausbildung STANDORTBESTIMMUNGEN Art. 11 Grundsatz Sind die Wohnsitzanforderungen erfüllt und liegen auf Grund der Akten keine Hinderungsgründe für die Erteilung des Bürgerrechts vor, müssen sich die Bewerber im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Standortbestimmungen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie des Aufbaus und des Funktionierens von Bund, Kanton und Gemeinde ausweisen.

Folgende Personen sind von den Standortbestimmungen befreit: Von der Standortbestimmung Deutsch sind in der Regel befreit: Personen mit deutscher Muttersprache Personen, die gemäss Art. 8 Schweizern gleichgestellt sind Personen, die unter 16 Jahre alt sind Personen, die in der Schweiz eine Ausbildung (Berufslehre, Berufsmitteloder Maturitätsschule usw.) oder ein Studium mit deutscher Unterrichtssprache erfolgreich abgeschlossen haben Personen, die mindestens ein Kursdiplom der Deutschstufe B1.1 mit den Abschlussnoten sehr gut oder gut vorlegen können. Ein einfaches Attest über den Kursbesuch genügt nicht. Von der Standortbestimmung Staatskunde sind in der Regel die noch nicht 16 Jahre alten Personen sowie Personen, die gemäss Art. 8 Schweizern gleichgestellt sind, befreit. Art. 12 Art. 13 Bereich Deutsch Die gesuchstellende Person muss über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäss den folgenden Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen: im mündlichen Ausdruck (Sprechen, Hörverstehen): Niveaustufe B1.1 im schriftlichen Ausdruck: Niveaustufe A2.1 im Lesen: die Niveaustufe A2.2. Bereich Staatskunde Die Unterlagen für die Vorbereitung auf die schriftliche Standortbestimmung Staatskunde müssen von den Bewerbern selbständig besorgt werden. Die Mindestanforderungen sind erfüllt, wenn 60 % der Aufgaben der Standortbestimmung richtig gelöst wurden. Art. 14 Wiederholungen von Standortbestimmungen / Nichterfüllen der Anforderungen Standortbestimmungen mit ungenügendem Ergebnis können gegen Vergütung der Kosten zweimal wiederholt werden. Werden die Mindestanforderungen auch bei der zweiten Wiederholung der Standortbestimmung nicht erfüllt, wird der gesuchstellenden Person der Rückzug des Begehrens nahe gelegt. Kommt der Rückzug nicht zustande, erfolgt die Ablehnung.

INTEGRATIONSGESPRÄCH Art. 15 Art. 16 Integrationsgespräch Ergeben die Standortbestimmungen, dass die Anforderungen erfüllt sind o- der ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 11 Abs. 2 davon befreit, werden die Bewerber zu einem Gespräch mit dem Gemeinderat eingeladen, womit ihre Integration in Buchs sowie allfällige weitere Unklarheiten bezüglich Eignung, finanziellen Verhältnissen und unbescholtenem Ruf zusätzlich mündlich geprüft werden. Ausnahmen Der Gemeinderat kann auf ein Integrationsgespräch verzichten, wenn auf Grund der Akten klare Ablehnungsgründe vorhanden sind und dem Bewerber auf andere Weise das rechtliche Gehör eingeräumt wird. GEBÜHREN Art. 17 Einbürgerungsgebühren Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren richten sich nach dem gültigen Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Buchs ZH. IV. Art. 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach rechtskräftiger Genehmigung auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 19 Übergangsbestimmungen Für sämtliche vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung eingereichten Gesuche wird das bisherige Recht angewendet. Buchs, 6. Oktober 2014 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident: Der Schreiber a.i.: Thomas Vacchelli Walter Suter Die Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH wurde durch die Gemeindeversammlung am XX. XXXXX 2014 genehmigt. Buchs, XX. XXXXX 2014 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber: Thomas Vacchelli Sinisa Kostic