Technische Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 14 i.v.m. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

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Transkript:

Technische Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 14 i.v.m. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für EEG- und KWK-Anlagen mit einer Einspeiseleistung > 100 kw im Stromverteilnetz der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG

1. Gesetzliche Grundlagen Gemäß 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG) müssen EEG-Erzeugungsanlagen sowie KWK- Anlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von mehr als 100 Kilowatt über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung verfügen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (weiter: Photovoltaikanlagen) ist für die Ermittlung der installierten elektrischen Wirkleistung die gesamte Modulleistung in kwp heranzuziehen. Mehrere Photovoltaikanlagen gelten gem. 9 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen aber dann als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. (Hinweis: Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von 100 kw müssen ihre Anlagen ggf. ebenfalls mit einer technischen Einrichtung ausstatten, welche die Anlagenleistung ferngesteuert reduzieren kann. Details hierzu sind den Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements für EEG-Anlagen mit einer Einspeiseleistung 100 kw zu entnehmen.) Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trägt der Anlagenbetreiber. Gemäß 25 Abs. 2 EEG führt ein Verstoß gegen 9 für die Dauer der Nichteinhaltung zu einer Verringerung der Förderung (z.b. Einspeisevergütung) auf den Monatsmarktwert. 2. Technische Umsetzung Die in 9 EEG benannten Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung entsprechend dem technischen Konzept der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG (weiter: EVI) als Netzbetreiber einzurichten und zu unterhalten. Im Stromverteilnetz der EVI wird zurzeit das folgende technische Konzept angewendet: Die EVI stellt die Signale zur Reduzierung der Einspeiseleistung der Erzeugungsanlage bei Netzmanagementanforderungen über ein Fernwirkgerät (FWG) bereit. Das FWG stellt diese Signale mittels 4 Relaiskontakten dem Anlagenbetreiber zur Verfügung. Die Relaiskontakte stellen die Leistungsstufen 100%, 60%, 30% und 0% dar. Der Anlagenbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Erzeugungsanlage gem. 9 EEG diese Leistungsstufen auf der Grundlage des jeweiligen, von der EVI ausgegebenen Signals und den Vorgaben dieser technischen Mindestanforderungen einhält. Die EVI behält sich vor, das technische Konzept zur Umsetzung der Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen nach 9 anzupassen, sofern technische Entwicklungen bzw. entsprechende Vorgaben der Bundesnetzagentur dies erfordern. Der Anlagenbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, seine Anlage entsprechend dem jeweils geltenden Konzept der EVI anzupassen. 2.1 Einbauort und Voraussetzungen Das Fernwirkgerät (FWG) wird in einem separaten Installationsgehäuse (z.b. der Firma Hensel) direkt oder unmittelbar in der Nähe der Erzeugungsanlage witterungsgeschützt montiert. Folgende Voraussetzungen sollen erfüllt sein: Die komplette Montage übernimmt der Anlagenbetreiber. Die Spannungsversorgung 230 VAC für das FWG (Absicherung mindestens 6A) stellt der Anlagenbetreiber. Die Verbindungleitungen zwischen der Steuerung der Erzeugungsanlage und dem FWG sollen nicht länger als 5 Meter sein Es muss eine eindeutige Beschriftung erfolgen, aus welcher ersichtlich ist, dass das FWG für die Leistungsreduzierung der Erzeugungsanlage zuständig ist. Das FWG muss von der EVI vor Einbau durch den Anlagenbetreiber entsprechend den anlagenspezifischen Daten programmiert werden. Bei der Montage sind die allgemein anerkannten technischen Regeln und Vorschriften einzuhalten. 2

2.2 Fernwirktechnik und Kosten Es wird eine Fernwirktechnik vom Typ FW5 der Firma SAE eingesetzt, welches mittels GPRS an die Leitwarte der EVI angebunden wird. Als Übertragungsprotokoll dient das Protokoll IEC 870-5-104 per VPN Tunnel. Vom Anlagenbetreiber ist ein Installationsort mit geeignetem GPRS Empfang auszuwählen. Die monatlichen Kosten der GPRS Übertragung übernimmt der Anlagenbetreiber. Die nötige GSM Karte stellt die EVI - die Kosten für die Karte und den anfallenden Kommunikationsverbindungen werden dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt. Das Fernwirkgerät kann bei der EVI, fertig verdrahtet, parametriert und eingebaut im Wandgehäuse, bezogen werden. 2.3 Vorgehen zur Reduzierung der Einspeiseleistung Erhält der Anlagenbetreiber über das FWG ein Signal zur Reduzierung der Einspeiseleistung, muss die Leistungsreduzierung gemäß der Vorgabe der EVI innerhalb von 60 Sekunden erfolgen. Dieser Zeitraum bezieht sich immer auf die gesamte Erzeugungsanlage, unabhängig davon, aus wie vielen Erzeugungseinheiten (Wechselrichter oder Generatoren) die Anlage besteht. Die Entscheidung, ob die bereitgestellten technischen Einrichtungen verwendet werden, obliegt der EVI. 2.4 Beschaltungen am Fernwirkgerät Das FWG verfügt über 4 Relaisausgabekontakte (DA1 bis DA4) und 8 Digitaleingang (24V DC Beschaltung) wovon der DE8 für den Wirkimpuls der aktuellen Einspeiseleistung in kw, als S0 Eingang nach DIN 62053-31 (Eingangsfrequenz max. 10 Hz) ausgelegt ist. Bei den Relaisausgabekontakten handelt es sich um potentialfreie Schließer als Dauerkontakte. Die Kontaktbelastung beträgt max. 500mA bei einer Spannung bis zu 48VDC. Vorzugsspannung sind 24VDC, die von der Fernwirktechnik zur Verfügung gestellt werden. Jeder der 4 Ausgabekontakte stellt eine Leistungsstufe dar. Sollte das FWG nach einem Spannungsausfall der 230VAC Versorgungsspannung wieder anlaufen, wird immer die 100% Ausgangsstufe ausgegeben. Eine Klemmleiste im Übergabegehäuse dient als Schnittstelle zwischen Netzbetreiber (EVI) und dem EEG-Anlagenbetreiber. EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG Römerring 1 31137 Hildesheim www.evi-hildesheim.de 3

EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG Abteilung Netzservice Römerring 1 31137 Hildesheim Antwort EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG Abteilung Netzservice Römerring 1 31137 Hildesheim BESTELLFORMULAR Technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen (gemäß 9 EEG 2014) Fernsteuerung zu Objekt: Straße / Haus.-Nr. PLZ/ O r t Auftrag / Bestellung Netto Brutto Fernsteuerung/Fernwirkanlage für die Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen größer 100 kwp mit Fernabfrage der Ist-Einspeise-Leistung Fernwirkanlage inkl. Modem (GPRS/GSM-Modem) inkl. Gehäuse mit Klemmleiste, Außenantenne mit 5 m Kabel komplett aufgebaut und werkseitig von der EVI getestet Die benötigte GSM-Datenkarte wird von der EVI beigestellt das Datenvolumen 2300,-- 2737,-- wird gesondert in Rechnung gestellt. 4

Angaben zum Antragsteller bzw. Anlagenbetreiber/in Name Registergericht/-Nr. bei Firmen Geburtsdatum bei Privatperson Straße / Haus.-Nr. PLZ/Ort Telefon Angaben zum Rechnungsempfänger/in Name Straße / Haus.-Nr. PLZ/Ort Telefon Das Eigentum an der Fernwirkanlage geht nach Einbau sowie vollständigem Zahlungseingang des Kaufpreises bei der EVI Energieversorgung Hildesheim auf den Anlagenbetreiber über. Die eingebaute SIM-Karte zur Datenübertragung verbleibt im Eigentum der EVI. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate, hat EVI das Recht, die Preise aus berechtigtem Anlass, insbesondere aufgrund nachvertraglich erhöhten Kosten für Lohn und Material sowie erhöhter Zölle, Abgaben und sonstiger Lasten entsprechend zu erhöhen. Übersteigen die neuen Preise die ursprünglichen vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Anlagenbetreiber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. EVI installiert die Fernwirkanlage an der Übergabestelle zur Kundenanlage des Anlagenbetreibers. Der Anlagenbetreiber stellt am Einbauort einen 230VAC Anschluss für die Fernwirkanlage zur Verfügung und baut die Verbindung der Fernwirkanlage zum Kundenanlage auf. Nach erfolgtem Aufbau übernimmt EVI die Parametrierung sowie die Funktionsüberprüfung der Steuerung. Die Funktionsprüfung umfasst insbesondere die Sicherstellung der Signalübertragung. Ein Systemwechsel hinsichtlich der Signalbereitstellung für das Einspeisemanagement bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle eines bevorstehenden Systemwechsels wird EVI den Anlagenbetreiber spätestens sechs Monate vor dem Wechselzeitpunkt informieren. Im Rahmen des Systemwechsels erforderliche Aufwendungen für Änderungen an der Kundenanlage sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. Der Anlagenbetreiber hat die Fernwirkanlage nach Übergabe sofort zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind EVI unverzüglich nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. 377 HGB gilt uneingeschränkt. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Fernwirkanlage ist EVI zunächst zur Nacherfüllung ( 439) eine angemessene Frist einzuräumen. EVI sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, die der Anlagenbetreiber durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten bei der Netz- oder Anschlussnutzung erleidet 5

und die auf die nach diesem Vertrag durch EVI zu erbringenden Leistungen zurückzuführen sind, dem Grunde und der Höhe nach beschränkt entsprechend 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse entsprechend 18 NAV ist die Haftung der EVI sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Anlagenbetreiber für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der EVI sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden von EVI nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen weitergegeben. Datum, Ort Unterschrift (Antragsteller, Anlagenbetreiber) Die Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 14 i. V. m. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie die Technischen Anschlussbedingungen" der EVI, welche Vertragsbestandteil sind, finden sich zusammen mit diesem Dokument auf der Homepage der EVI unter folgendem Link: www.evi-hildesheim.de Stand: 13.09.2016 6