Besoldungs- und Spesenreglement der Wohngenossenschaft Geissenstein - EBG

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Transkript:

Besoldungs- und Spesenreglement der Wohngenossenschaft Geissenstein - EBG Gestützt auf die Statuten (Art. 16 Abs. 1 und 2) und des Organisationsreglements (Abs. 7) erlässt der Aufsichtsrat nachfolgendes Besoldungs- und Spesenreglement. Dieses ist anzuwenden für: - die Mitglieder des Aufsichtsrats (AR) - die Mitglieder der Geschäftsleitung (GL) - die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen 1. Rahmenbedingungen 1.1. Statuten der EBG (Art. 16 Abs. 1 & 2) Abs. 1: Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder der Organe und Kommissionen der EBG für ihre Tätigkeiten eine angemessene Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Spesen beanspruchen können. Der Aufsichtsrat soll ausserdem an die Mitglieder der Geschäftsleitung eine den Aufgaben und der Arbeitsbelastung entsprechende Entschädigung ausrichten (-> Art. 24, Abs. 2 lit e). Abs. 2: Die Ausrichtung von Tantiemen an die Genossenschafter und die Mitglieder ihrer Organe ist ausgeschlossen. 1.2. Organisationsreglement der EBG Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Festlegung der Honorare obliegt dem Aufsichtsrat. Ausserordentliche Bemühungen ausserhalb der normalen Aufsichtsratstätigkeit sind zusätzlich zu entschädigen. 1.3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen Des Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen in den Arbeitsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Angestellten. 2. Honorare des Aufsichtsrats 2.1. Generelle Bestimmungen Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine den Aufgaben, den Kompetenzen und der Verantwortung angemessene Entschädigung. Es dürfen nur Entschädigungen für geleistete Arbeiten ausbezahlt werden. 2.2. Aufbau der Entschädigungen Die Entschädigungen des Aufsichtsrats umfassen: a) Grundentschädigung b) Entschädigung für den Einsitz in Kommissionen, Ausschüssen, Jurys usw. c) Entschädigung für ausserordentliche Leistungen

2.3. Definition der Grundentschädigung für die Mitglieder des AR Die mit der Grundentschädigung abgegoltenen Leistungen umfassen: a) Teilnahme an den Sitzungen des AR b) Vor- und Nachbereitung der Sitzungen c) Aktenstudium im Zusammenhang mit der Tätigkeit d) Zeitaufwand für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen, Seminaren usw. im üblichen Rahmen e) Teilnahme an der GV (inkl. Vorbereitung) f) Fahrspesen für Sitzungen im Umkreis von 20 Kilometern g) Tätigkeiten gemäss statutarischen Rechten und Pflichten und der gesetzlichen Vorschriften Die Grundentschädigung wird monatlich ausgerichtet (pro rata bei Austritten oder Eintritten in den AR innerhalb des Monats). Für Sitzungen, die nicht besucht werden, wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. 2.4. Definition der Grundentschädigung für den Präsidenten Die mit der Grundentschädigung abgegoltenen Leistungen umfassen: a) Führen des Aufsichtsrats b) Alle Tätigkeiten gem. Ziffer 2.3. oben c) Repräsentation der EBG gegen innen und gegen aussen d) Medienkontakte e) Kontaktpflege mit Behörden f) Kontaktpflege mit Organisationen im näheren Umfeld (Wohngenossenschaften Schweiz, Quartierverein, G-Net usw.) 2.5. Entschädigung für ausserordentliche Leistungen Die Mitglieder des AR oder deren Präsident können für ausserordentliche Leistungen, die das übliche Mass deutlich übersteigen, nachträglich ein Gesuch für eine ausserordentliche Entschädigung stellen. Sofern sich ein ausserordentlicher Aufwand abzeichnet, wird der Aufsichtsrat bereits bei der Auftragserteilung eine fixe Entschädigung oder einen Stundensatz definieren. Dies ist entsprechend zu protokollieren. 2.6. Entschädigung für den Einsitz in Kommissionen, Ausschüssen und Jurys Die Mitglieder des AR oder deren Präsident erhalten bei einem entsprechenden protokollierten Beschluss eine Entschädigung für den Einsitz in Kommissionen, Ausschüssen, Jurys usw. Der Aufsichtsrat kann bereits bei der Auftragserteilung eine fixe Entschädigung oder einen Stundensatz definieren. 2.7. Gewinnbeteiligung, Boni, Tantiemen Der gemeinnützige Charakter der EBG verbietet die Entrichtung von jeglichen Gewinnbeteiligungen wie Boni oder Tantiemen. 2.8. Deklaration der Entschädigungen Die Entschädigungen gemäss Punkt 2.5 und 2.6 werden erst nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat ausbezahlt. Alle Entschädigungen an den Aufsichtsrat (Grundentschädigung, ordentliche und ausserordentliche Entschädigungen, Kommissionen gemäss Punkt 2.2 bis 2.6) sind an der letzten AR-Sitzung des jeweiligen Jahres offenzulegen und zu genehmigen.

3. Löhne der Mitarbeitenden (inkl. Geschäftsleitung) 3.1. Arbeitsverträge Fest angestellte Mitarbeiter erhalten Arbeitsverträge und Pflichtenhefte, welche den Arbeitsumfang, die Rechte und die Entschädigung definieren. Die ordentlichen Löhne der Mitarbeitenden werden je nach Wunsch in 12 oder 13 Raten ausbezahlt. 3.2. Entschädigung für ausserordentliche Leistungen Leistungen über die vertraglichen Vereinbarungen werden in der Regel kompensiert oder nach vorgängiger Absprache mit einem definierten Stundensatz abgegolten. Für Mitglieder der Geschäftsleitung entscheidet der Aufsichtsrat, für die weiteren Mitarbeitenden entscheidet die Geschäftsleitung. 3.3. Einsitz in Kommissionen, Ausschüssen und Jurys Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten bei einem entsprechenden protokollierten Beschluss eine Entschädigung für den Einsitz in Kommissionen, Ausschüssen, Jurys usw. Der Aufsichtsrat kann bereits bei der Auftragserteilung und beim Vorliegen einer Aufwandabschätzung eine fixe Entschädigung oder einen Stundensatz definieren. 3.4. Gewinnbeteiligung, Boni, Tantiemen Der gemeinnützige Charakter der EBG verbietet die Entrichtung von jeglichen Gewinnbeteiligungen wie Boni oder Tantiemen. 3.5. Deklaration der Entschädigungen Die Entschädigungen für Mitglieder der GL gemäss Punkt 3.2 und 3.3 werden erst nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat ausbezahlt. Ordentliche und ausserordentliche Entschädigungen und die Entschädigungen für Kommissionsarbeit (gemäss Punkt 3.1 bis 3.3) der Mitglieder der Geschäftsleitung sind an der letzten AR-Sitzung des jeweiligen Jahres offenzulegen und zu genehmigen. 4. Aufträge 4.1. Vorgehen / Informationspflicht über persönliche Beziehungen Aufträge an Mitglieder der Gremien oder an Firmen mit persönlicher Beziehung zur EBG sind mit besonderer Aufmerksamkeit zu vergeben. Die Mitglieder der Gremien haben ihre Beziehung zu den betroffenen Firmen von sich aus offenzulegen. Bei der Behandlung des Geschäfts hat das betroffene Mitglied des AR oder der GL in den Ausstand zu treten. 4.2. Vergaben an Mitglieder des Aufsichtsrats Aufträge an Mitglieder des AR sind durch den Gesamt-AR zu genehmigen. Dies kann im Rahmen eines traktandierten Geschäfts an einer AR-Sitzung beschlossen werden oder im Rahmen eines Zirkulationsbeschlusses (siehe entsprechende Bestimmungen im Organisationsreglement). 4.3. Vergaben an Mitglieder der Geschäftsleitung Aufträge an Mitglieder der Geschäftsleitung sind gemäss den Finanzkompetenzen gemäss Organisationsreglement durch den AR oder die GL zu genehmigen. Dies kann im Rahmen eines traktandierten Geschäfts an einer AR- bzw. GL-Sitzung beschlossen werden oder im Rahmen eines Zirkulationsbeschlusses (siehe entsprechende Bestimmungen im Organisationsreglement).

5. Spesen 5.1. Berechtigung auf Spesenvergütung Alle der EBG dienenden Spesen werden separat entschädigt. Es sind entsprechende Belege einzureichen. 5.2. Pauschale Spesen Den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung werden fixe Spesen entrichtet (für Bürobenützung, Benützung der persönlichen Infrastruktur, Handy usw.). 6. Lohnanpassungen 6.1. Anpassungen der Entschädigungen für den Aufsichtsrat Die Höhe der ordentlichen Entschädigungen für Mitglieder des Aufsichtsrats wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Dies umfasst auch allfällige Anpassungen an den veränderten Aufwand oder an die Teuerung. 6.2. Anpassungen der Entschädigungen für die Mitarbeitenden Die Gesamtlohnsumme für die Mitarbeitenden der EBG wird durch den Aufsichtsrat mit dem Budget des kommenden Jahres verabschiedet. Der Aufsichtsrat kann generelle Lohnerhöhungen für die Gesamtheit der Mitarbeitenden beschliessen und die Kompetenz für die Aufschlüsselung an die Mitarbeitenden an die Geschäftsleitung delegieren. Dabei ist die Leistung der Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat kann die Löhne und die Lohnanpassungen für die Geschäftsleitung individuell festlegen. 6.3. Überwachung der Gesamtlohnsumme Die Gesamtlohnsumme wird dem Aufsichtsrat mit der Rechnungslegung kommuniziert. Die Geschäftsleitung hat die Löhne auf Wunsch des Aufsichtsrats im Einzelnen offenzulegen. 7. Belege, Zahlungsverkehr und Visierung 7.1. Belege für Monatslöhne Für Monatslöhne werden zum Jahresbeginn Lohnabrechnungen erstellt, aus denen Bruttolohn, Abzüge, Familienzulage, Nettolöhne usw. ersichtlich sind. Die Lohnabrechnungen sind im Bedarfsfall an die neuen Voraussetzungen anzupassen. Die entsprechenden Lohnblätter der Angestellten sind einmal jährlich und nach Änderungen vom Personalverantwortlichen und einer zweiten berechtigten Person zu visieren. Die Lohnblätter der Geschäftsleitung sind von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats zu visieren. 7.2. Rapporte für Stundenlöhne Beschäftigte im Stundenlohn erstellen Arbeitsrapporte. Diese sind vom direkt Vorgesetzten und von einer zweiten berechtigten Person zu visieren. 7.3. Belege für Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Jurys usw. Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung haben über den benötigten Zeitaufwand Buch zu führen. Die Geschäftsleitung bietet ein entsprechendes Formular an. Sämtliche Entschädigungen für Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Jurys usw. sind dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser genehmigt die Entschädigungen an seiner letzten Sitzung des Jahres oder beim Abschluss des Projekts. Als Visum gilt der entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats.

7.4. Visierung der Stundenabrechnungen Der Geschäftsleiter legt seine Stundenabrechnung mindestens trimesterweise dem Präsidenten zur Einsicht und Visierung vor. Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung legen ihre Stundenabrechnungen mindestens trimesterweise dem Geschäftsleiter zur Einsicht und Visierung vor. 7.5. Visierung der Spesen Die Quittungen und Belege sind dem Präsidenten der EBG oder der Geschäftsleitung zur Visierung vorzulegen. Es sind zwei Visa von berechtigten Personen anzubringen. Visierte Spesen werden in der Regel sofort bar ausbezahlt oder überwiesen. 8. Inkrafttreten Das vorliegende Besoldungs- und Spesenordnung wurde vom Aufsichtsrat am 20.09.2012 provisorisch erlassen, am 18.12.2012 überarbeitet und beschlossen. Es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.