KLAUS LAU. Diplom- Finanzwirt PIROLWEG 6, MÖNCHENGLADBACH

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Transkript:

KLAUS LAU Diplom- Finanzwirt PIROLWEG 6, 41189 MÖNCHENGLADBACH Klaus Lau, Pirolweg 6, 41189 Mönchengladbach Offener Brief An die 237 Damen und Herren Landtagsabgeordnete incl. Umweltauschuss des 16. Landtags NRW 17.10.2012 - persönlich per E-Mail - Funktionsprüfung privater Hauskanäle: Haus und Grund Düsseldorf e.v. hier: ablehnende Stellungnahme zur DP und mehr Grundlagen: 61 a LWG NRW H & G Düsseldorf e.v. (Heft 9/2012) zu Verfassungswidrigkeit, unzulässigen Handwerkerlisten, Unzulässigkeit in Wasserschutzgebieten, Materialmängeln und mehr Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, nach langem Hin und Her haben die NRW-Bürger in Sachen Funktionsprüfung privater Hauskanäle jetzt allmählich gegen Sie als gewählte Volksvertreter Anspruch auf eine kurzfristige, ökosozial sinnvolle und vor allem rechtssichere Gesetzgebung, die auch vor dem Verfassungsgericht Bestand haben kann. Die Vorstellungen der jetzigen Landesregierung sind ökologisch sinnfrei, sozial nicht hinnehmbar und allein dazu geeignet, als Dauerbrenner einer sich ständig wiederholenden Konjunkturfördermaßnahme zu dienen. Eine bürgerverantwortliche Haushaltsanierung mit Blick auf das Gemeinwohl sähe anders aus. Statt dessen sollte auch die NRW Landeregierung in aller Gelassenheit abwarten, ob, wann und mit welcher Begründung eine bundeseinheitliche Regelung zustande kommt, die der Bundesumweltminister bisher aus guten Gründen ausdrücklich mehrfach abgelehnt hat. Dazu gehören sicher seine eigenen regelmäßig hervorragenden Trinkwassertestate sowie die 02166 958130 Fax 02166 958132 @ K-LAU-S-63@gmx.de

Blatt 2 regelmäßig überschwänglich belobigenden EU Zeugnisse in Bezug auf die mit nahezu 100 % vorbildlich erfüllte weitergehende Abwasserbehandlung in Deutschland. ( z. B. Belgien ca. 50 %) Bis zu der inzwischen auch von der SPD angestrebten verfassungsrechtlich sicheren Gesetzeslage sollte umgehend über Anweisung von Landes- oder Bezirksregierung jeder weitere Vollzug des 61 a LWG NRW durch alle Kommunen ausgesetzt werden. Der 61 a LWG NRW wurde nämlich bisher ausweislich der Aussagen vieler NRW - Mitbürger in dieser ökologisch sinnfreien Ausgestaltung von einigen Städten für eine rücksichtslose Umlagerung kommunaleigener Sanierungsverpflichtungen aus der Selbstüberwachungsverordung (Kanal- SüwVKan) auf die Bürger überstrapaziert. Durch beständige Ignoranz der allseits bekannt schwebenden Rechtslage und des NRW - Aussetzungsbeschlusses vom 14.12.2011 wurde durch überhasteten Vollzug fragwürdiger Fremdwasserschwerpunktkonzepte bereits mehr als genug Schaden an Bürgervermögen und Politikvertrauen angerichtet. Unsere Mitbürger haben die Schwierigkeiten ihres eigenen Alltags zu bewältigen. Sie haben demzufolge keinerlei Verständnis für Phantom-Problemstellungen und erwarten als Ihre Arbeitgeber von Ihnen mit allem Recht kurzfristig finanzielle Planungssicherheit für Familie, Alltag und Altersvorsorge. CDU und FDP stehen nach fairer, objektiv sachgerechter Überzeugungsarbeit der rund 70 Bürgerinitiativen und einiger Einzelkämpfer zu ihren früheren Fehlern und haben demzufolge die sachlich erforderliche Wende eingeleitet. Auch die PIRATEN werden ausweislich ihres Wahlprogramms diesen einzig akzeptablen Weg begleiten. Die gegenseitigen Argumente wurden inzwischen vielfach mit dem einzigen Endergebnis ausgetauscht, dass bis heute jeder objektiv wissenschaftlich belastbare Beweis für eine trinkwassergefährdende Undichte aus eventuellen Leckagen privater Hauskanäle fehlt, wie es auch der Petitionsauschuss des 15. Landtags zurecht verlangt hatte (u. a. Az.: 15-P-2011-02678-00 Beschluss vom 7.6.2011 Klaus Lau). In Folge fehlender Beweise einer tatsächlichen Gefährdung haben die privaten Hauskanäle als bestimmungsgemäß funktionsdicht zu gelten. Die bewährte Funktionsdichte würde vielfach erst durch harsche vorbereitende Prüfmaßnahmen wie Hochdruckreinigung so zerstört werden, dass Undichte und Sanierungsbedarf dadurch hergestellt würden. In vielen Fällen müssten vor der eigentlichen Prüfung erst Kopflöcher gehackt oder gar Revisionschächte gebaut werden. Der LANUV-Fach Bericht 43 ist im Ergebnis beweisunerheblich (so auch Prof. Dr. Hepcke / FH- Münster). Dasselbe Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz veröffentlichte 3 Jahre vorher den Trinkwasserbericht NRW, Stand 2009 wie folgt: Indikatoren für siedlungsbedingte und industriebedingte Stoffeinträge sind nicht von flächenmässiger Bedeutung: sie kommen nur vereinzelt und begrenzt vor. Gerichtsfeste Beweise sind in unserem Rechtstaat nicht einfach durch Konjunktive zu ersetzen, auch wenn sie ein Konjunkturprogramm retten sollen.

Blatt 3 Alle objektiven Parameter, wie regelmäßige Trinkwassertestate und EU-Zeugnisse, sprechen seit Jahrzehnten eindeutig gegen eine realistisch annehmbare Gefährdung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch unserer privaten Hauskanäle, erst recht nicht unserer wenigen Meter Rohr unter den Häusern, die in aller Regel nach genehmigten Bauplänen und baurechtlichen Normen ihrer Zeit entsprechend fachgerecht gebaut wurden, ihre Abwässer in Sekundenschnelle an das öffentliche Netz übergeben, wo sie wegen der zunehmenden Wassersparwut der Deutschen dann oft so sehr vor sich her dümpeln, dass vom Betreiber der Anlagen Unmengen kostbaren Trinkwassers (z.b. Gelsenkirchen bis zu 800.000 Liter täglich) nachgespült werden müssen, um die nötige Fließgeschwindigkeit zu beschleunigen, damit die Kanalisationswände nicht angegriffen werden (z. B. Spiegel 11/ 2011 S. 40/ 41). Dies gilt auch und erst recht in Trinkwasserschutzgebieten, wo die täglich mehrfach von hochqualifiziertem Personal mehrfach gezogenen Proben objektiv wissenschaftlichen Kriterien entsprechen. Allein daher verbietet sich unter Vernunft begabten Menschen die aktuelle Argumentationsflucht der SPD/DIE GRÜNEN-Regierung in das Hilfsargument des zunächst fürsorglich anmutenden Vorsorgeprinzips. Der Vorsorgedanke darf auch bei der Beurteilung eventueller Erfordernisse einer flächendeckenden Funktionsprüfung unserer privaten Hauskanäle nicht zur neuerlichen Ökofalle werden. Einer haushaltsbeliebigen Interpretation des Vorsorgegedankens durch Regierungen wurden mit viel Bedacht und aus gutem Grund sowohl grundgesetzlich als auch per EU-Leitlinien einige anspruchsvolle Riegel vorgeschoben, an die ROT/GRÜN bei der offensichtlich fehlenden Beweislage keine Hand bekommen wird. Auch der manchmal hilfsweise herangezogene Vergleich mit Kfz-TÜV und Schornsteinfegerprüfung ist sachlich abwegig, da durch Fehlfunktionen dieser technischen Anlagen regelmäßig Tote und Verletzte zu beklagen wären, wohingegen bei eventuellen Lecks unter Privathäusern noch nicht einmal die behauptete objektive Gefährdungslage bewiesen und damit faktisch nicht gegeben ist. Die beiden Artikel von Rechtsanwalt Dr. Johann Werner Fliescher, Haus & Grund Düsseldorf e.v. unter: (http://www.hausundgrundddf.de/fileadmin/dokumentenablage/download/verbandszeitung/jahrgang_2012/hausundgrund-09-2012.pdf geben der Regierung Gelegenheit, sich einen Einblick in die nachbarschaftliche Situation privater Hauskanäle rund um den Landtag am Regierungssitz Düsseldorf zu verschaffen. Die von Herrn Dr. Fliescher geschilderten Fakten sind weitere Bestätigungen unserer stetig vorgetragenen Argumentationen, einschließlich der vielseits in Frage gestellten Verfassungskonformität, hier aus renommierter Juristenfeder. Die aktuellen Veröffentlichungen einer der größten Hauseigentümervereinigungen NRWs im regierungsnahen Raum Düsseldorf sind ein sicheres Zeichen für das stetig wachsende Problembewusstseins in der Bevölkerung.

Blatt 4 Die jetzt verstärkt auch Richtung Düsseldorf rollende Empörungswelle wird von der durch kommunale Fremdwasserschwerpunktaktionen bereits sehr früh betroffenen Gegend Ostwestfalen-Lippe/Münster herum nun auch bis in die Großstädte des Niederrheins hinein getragen. Die naheliegenden kaufmännisch kalkulatorischen Lösungsmöglichkeiten der Klärwerksbetreiber werden unter dem Umweltmäntelchen des 61 a LWG NRW sehenden Auges vernachlässigt. Aufgrund dessen wären auch die bisher uneinsichtigen MdL der Parteien SPD/GRÜNE berufsstrategisch gut beraten, wenn sie ihre lobbygehärtete Positionierung zugunsten der ökosozialen Realität überdenken und kurzfristig aufgeben würden. Denn nach der Wahl ist vor der Wahl! Querschnitt aus den beiden Aufsätzen von H & G Düsseldorf e. V. (Link siehe vor): Neues von der Wasserfront Seite 1, 2 Dichtheitsprüfung/Handwerkerlisten unzulässig, Seite 3 - Handwerkerlisten unzulässig verstoßen gegen EU-Recht und Berufsfreiheit (S. 1, 3) Niedersächsisches OVG vom 10.01.2012 (Az.: IX KN 162/10) - Teilliner: durchweg schlechte Erfahrungen in Düsseldorf (S. 2) - bürgerfreundliche Lösung würde Kosten für Wirtschaftsbetrieb und Bürger senken (S. 2) - Verfassungswidrigkeit ( möglicherweise S. 2) ( wird verfassungsrechtlich nicht gelingen können (S. 3) - Arbeitsplätze Sanierer: bisher bereits ausgelastet, so dass sicherlich nicht mit einem Firmensterben zu rechnen ist (S. 2) - Keine DP in WSG-Gebieten anlässlich der Sanierung oder Neubaus einer öffentlichen Abwasseranlage zulässig Niedersächsisches OVG vom 10.01.2012 (Az.: IX KN 162/10) (S. 3) - Die Biorelevanz der angeblich austretenden Abwasser ist in keiner Weise nachgewiesen. Im Gegenteil: In seriösen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass die sich im häuslichen Abwasser befindlichen Stoffe durch natürliche Bodenbakterien nahezu vollständig abgebaut werden. Selbst wenn ein genereller Nachweis einer Biorelevanz von häuslich austretenden Wassern gelingen sollte, wird das Gebot der Verhältnismäßigkeit erheblich verletzt, weil sämtliche Grundstückseigentümer, unabhängig davon, wann ihre Anschlussleitungen errichtet wurden, wie viele Abwässer hierdurch abgeleitet werden und wie groß der möglicherweise vorhandene Schaden ist, zu einer vorbeugenden Überprüfung ihrer Kanäle und einer damit einhergehenden möglichen Reparatur gezwungen werden. Den Hauseigentümer unter einen solchen Generalverdacht mit genereller Haftung zu stellen, wird verfassungsrechtlich nicht gelingen können (S. 3)

Blatt 5 - Fehleinschätzung eines aktuellen Falls aus Düsseldorf (S 3) - drucklose Mengendurchlaufprüfung denkbar (S 3) Meine Anmerkung zur drucklosen Wassermengendurchlaufprüfung: Diese oft technisch simple Prüfungsmethode ist selbstverständlich nur bei objektiv wissenschaftlich begründetem Verdacht auf trinkwassergefährdende Undichte aus privaten Hauskanälen erforderlich, z. B. nach objektiv wissenschaftlich auffälligen Trinkwasseranalysen oder Chemieunfällen, nämlich ausschließlich zur beschädigungsfreien Einkreisung eines potentiellen Schadenobjekts durch örtlich eng begrenzt schlüssiges Ausschlußverfahren. Zu bedenken bleibt dabei immer, dass auch u. a. Friedhöfe und Landwirtschaft intensive Verursacher auffälliger Trinkwasseranalysen sein könnten, daher allein auf diese Weise ausschließlich! im begründeten Verdachtsfall ganze Straßenzüge (insbesondere und auch in WSG I III b) per Ausschlußverfahren beschädigungsfrei ausgeschlossen werden könnten. Andernfalls wären wir u. a. wegen Verletzung des Übermaßgebotes und der EU Leitlinien zum Vorsorgeprinzip erneut bei einer flächendeckenden verfassungswidrigen Dichtheitsprüfung, die sowohl die Gerichte, den 16, 17. ff Landtag und uns weiter beschäftigen würde. Die zuletzt verbliebene Argumentation der Landesregierung mit Hinweis auf ihre Verantwortung für Arbeitsplätze in der Prüfer- und Saniererbranche ist zum einen umweltbezogen vollkommen irrelevant, so dass sie damit selbst den 61 a LWG-NRW als lupenreines Investitionsprogramm ohne den stetig behaupteten aber letztlich unbewiesenen ökologischen Anlass entlarvt. Zum anderen sind die bereits jetzt vorhandenen Spezialfirmen in Anbetracht des Alters der Kanalsysteme mit Prüfungen und Sanierungen - wie bisher - aufgrund echter Schäden mehr als ausgelastet. Die zielgerichtete Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur längst überfälligen Beschleunigung der bisher von den Kommunen bisher oft pflichtwidrig unterlassenen Selbstüberwachung der öffentlichen Kanäle nach der Selbstüberwachungsverordung (Kanal-Süw V Kan vom 16.01.1995) würde im tatsächlich eintretenden Bedarfsfall einer sich anbahnenden Firmenflaute sehr leicht und flexibel eine wirksame umsatzunterstützende Abhilfe schaffen können. Die für die Kommunen verpflichtende Kanal SüwVKan ist bereits am 01.01.1996 in Kraft getreten. Die erstmalige Untersuchung des gesamten öffentlichen Kanalnetzes wäre in 10 Jahren durchzuführen gewesen. Diese Befristung ist längst abgelaufen, so dass mit einem Bruchteil der Mittel, die Oma Schmitz & Co. jetzt als Zuschüsse, Steuererleichterungen oder Darlehnshingaben versprochen werden, erhebliches Umsatzpotential für die Branche frei gesetzt werden könnte, um dem inhomogenen Erfüllungstand bei der Prüfung öffentlicher Kanäle zügig und effektiv auf die Beine zu helfen. Mit freundlichen Grüßen Beiratsmitglied DND e.v. VR 5130 AG Münster, Am Vogelsbusch 16, 59321 Wadersloh