Veränderung des Wohnens durch das Bundesteilhabegesetz Was kommt auf Nutzer und Träger zu?
Das Betreute Wohnen ist tot BTHG = Entinstitutionalisierng
Fürsorgepflicht des Staates für psychisch erkrankte und behinderte Menschen: Im 19. Jahrhundert an die Psychiatrie delegiert - Die Geburt der psychiatrischen Institution Pinel: befreit die Irren von den Ketten
Verschiebung in Pflegeheime Jahresende 2011: 5.187 Personen unter 65 Jahren in Pflegeheimen 1.351 in Pflegestufe 0; also ohne fachliche Betreuung Leistungsempfänger je 10.000 Einwohner keine (2) 0 bis unter 1 (7) 1 bis unter 2 (12) 2 bis unter 3 (11) 3 und mehr (12) Zahl der Kreise in (...) Mannheim 0,0 0,1 Heidelberg 1,4 Rhein-Neckar 2,3 Karlsruhe 3,2 Neckar-Odenwald 2,8 Heilbronn 2,8 Stadt Heilbronn 1,4 Hohenlohekreis 1,0 Main-Tauber-Kreis 2,1 Schwäbisch Hall Durchschnitt 2,6 Stadtkreise 2,0 Landkreise 2,1 Land 0,5 Stadt Karlsruhe 2,8 1,1 Enzkreis Ludwigsburg 1,6 0,0 Pforzheim Rems-Murr Baden-Baden 3,6 Stuttgart 6,2 2,5 2,0 1,6 Rastatt Calw Böblingen 3,3 3,2 Esslingen Göppingen 2,0 Ostalbkreis 2,6 Heidenheim 0,3 1,0 1,1 Freudenstadt Tübingen Ortenaukreis 0,8 Reutlingen 3,2 1,1 Rottweil Zollernalbkreis 4,1 Emmendingen 3,4 0,7 2,4 3,5 Schwarzwald-Baar Sigmaringen Freiburg Tuttlingen 3,6 Breisgau-Hochschwarzwald 2,9 Konstanz Bodenseekreis 3,3 4,5 0,5 Lörrach Waldshut 1,4 Alb-Donau-Kreis Ulm 1,8 1,0 Biberach 0,4 Ravensburg N=2.182
Inklusion: Nach Artikel 19 UN-BRK ist zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
Personenzentrierung im BTHG Teilhabeplanung Teilhabeziele - Unterstützung
2 SGB IX (neu) Neuer Behinderungsbegriff der WHO (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungsund umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.
Stärkung der Leistungsberechtigten im Leistungsdreieck Leistungsträger (Fallmanagement) Rehabilitations-Träger Eingliederungshilfe Pflegeversicherung Existenzsicherung Steuerung Leistungsberechtigter Leistungsanbieter
Eingliederungshilfe Primat des selbstbestimmten Lebens 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Personenzentrierung = Unterstützungsleistung statt Platz 78 Assistenzleistungen Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
104 Abs. 3 SGB IX (neu). Dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen ist der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Nach 116 Abs.2 SGB IX (neu), können Leistungen für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden (»Poolen von Leistungen«), Dadurch lassen sich auch Modelle intensiver Versorgung von Menschen mit herausfordernden Verhaltensweisen in vollständig ambulanten Strukturen organisieren (Langzeit-Soteria).
78 Abs. 6 SGB IX (neu). Der neue Begriff der Assistenzleistung umfasst auch»leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist«
Neubestimmung der Beziehungsgestaltung zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern Der Begriff der Assistenz bringt in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung, die ein Über- /Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten bergen, auch ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck. (Begründung zum Gesetzesentwurf S. 269)
122 SGB IX (neu) Zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten wird eine Teilhabzielvereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraums geschlossen, die ggf. während der Leistungserbringung angepasst werden muss. Die Zielvereinbarung bezieht sich nicht auf ein Angebot wie Betreutes Wohnen, sondern auf die einzelnen Assistenzleistungen.
13 Absatz 4a SGB XI und 117 SGB IX (neu) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Pflegekasse zu informieren, wenn er vermutet, dass auch ein Pflegebedarf besteht. Die Pflegekasse hat sich dann an der Gesamtplanung für den betreffenden Menschen beratend zu beteiligen.
Häusliche Pflege nach SGB XI als zusätzliches Leistungsangebot 2 Uwe Brucker
Lebensbereiche der Komponente Aktivitäten und Partizipation der ICF Die Bedarfsermittlung erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und gilt für Rehabilitation und für reformierte Eingliederungshilfe Einheitliche Maßstäbe / Nicht einheitlich I. Lernen und Wissensanwendung: II. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen III. Kommunikation: IV. Mobilität: V. Selbstversorgung: VI. Häusliches Leben: VII. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen: VIII. Bedeutende Lebensbereiche: IX. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben: Zugang wird nicht mehr über Defizite, sondern über Einschränkungen an der gesellschaftlichen Teilhabe definiert ( Vorgabe der UN BRK).
Anzahl der KlientInnen Entwicklung des Betreuten Wohnens im Gemeindepsychiatrischen Verbund 495 377 davon 69 ABW plus und 25 ABW Light 174 134 216 209 davon 49 Tabewo 73 80 92 2004 2008 2012 2016 ABW Stat. BW BWF
Das Nutzerverhalten ändert sich Unterstützung zur sozialen und beruflichen Teilhabe U30 N=204 Ambulante Wohnbetreuung 21 Wohnheime 45 108 Medizinische Rehabilitation RPK SpDi Ambulante Arbeitsbetreuung IFD
Gemeindepsychiatrische Versorgung Behandlung Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) Psychotherapie Soziotherapie Niedergel. Fachärzte Niederschwellige Angebote Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi) Hilfeplan- Konferenz (HPK) Stationäre und stationsäquivalente Krisenintervention Integrationsfachdienst Rehabilitations- Einrichtungen für psychisch Kranke (RPK) Unterstützte Beschäftigung Koordinierende Bezugsperson Berufsbildungswerk WfbM Angebote des Wohnens Selbstbestimmtes Wohnen Eingeschränkt Selbstbestimmtes Wohnen Betreutes Wohnen in Familien Assistenzleistungen Auf Grundlage Teilhabeeinschränkung nach ICF Ambulante Pflege SGB XI