Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom in der Fassung der 3. Änderung vom

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Transkript:

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom 28.04.2008 in der Fassung der 3. Änderung vom 19.06.2012 1. Allgemeines Unter Bezug auf 14 Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz und auf die Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung SHVgVO) wird durch Beschluss des Amtsausschusses nachstehende Ausschreibungs- und Vergabeordnung als Dienstanweisung (DA) erlassen. 2. Grundlegende Bestimmungen 2.1. Diese DA gilt für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Dienstleistungen und Bauleistungen der Amtsverwaltung. 2.2 Maßgebend sind insbesondere: für alle Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer jeweils gültigen Fassung, für Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie für die Vergabe von Aufträgen im Sektor Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) und für EU-Vergaben außerdem die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) soweit die dort in der jeweils aktuellen Fassung genannten Schwellenwerte überschritten werden. 2.3 In den Ausschreibungsunterlagen ist darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB Teil B bzw. die Allgemeinen Bedingungen der VOL Teil B Bestandteile des Vertrages werden. 3. Art der Ausschreibung Die Art der Ausschreibung richtet sich nach 3 VOB/VOL Teil A und den in dieser DA festgelegten Wertgrenzen. Die Abschnitte 1 der VOB bzw. VOL sind für nationale Verfahren unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden, die Abschnitte 2 der VOB bzw. VOL sind anzuwenden, wenn die dort in 1 a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden (EU -Recht).

- 2-4. Wertgrenzen 4.1 Freihändige Vergabe 4.1.1 Aufträge im Anwendungsbereich der VOL können bis zu einem Netto-Auftragswert von 25.000 freihändig vergeben werden. 4.1.2 Im Anwendungsbereich der VOB können Aufträge bis zu einem Netto-Auftragswert von 10.000 freihändig vergeben werden. 4.1.3 Bei Aufträgen mit einer voraussichtlichen Auftragssumme von mehr als 2.500 ist eine formlose Preisanfrage mit mindestens drei Vergleichsangeboten vorzunehmen. Die Einholung von Vergleichsangeboten empfiehlt sich grundsätzlich auch unterhalb dieser Wertgrenze. 4.2 Beschränkte Ausschreibung Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig 4.2.1 im Anwendungsbereich der VOB unterhalb eines geschätzten Netto-Auftragswertes von 50.000 für - Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), - Landschaftsbau und - Straßenausstattung, 150.000 für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, 100.000 für alle übrigen Gewerke, 4.2.2 im Anwendungsbereich der VOL bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb eines geschätzten Netto-Auftragswertes von 50.000. 4.2.3 Bei Bauaufträgen ist vom Bieter zu verlangen, dass den üblichen Angebotsunterlagen eine selbst gefertigte Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) in einem verschlossenen Umschlag beizufügen ist ( 14 Abs. 5 MFG). 4.2.4 Eine ausreichende Anzahl (3 8) von leistungsfähigen Unternehmen ist zur Angebotsabgabe aufzufordern. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf örtliche Unternehmer ist unzulässig. 4.3 Öffentliche Ausschreibung 4.3.1 Bei Überschreiten der Wertgrenzen nach 4.2 ist öffentlich auszuschreiben. Bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäß 2 VgV ist nach den speziellen Bestimmungen des EU-Rechts zu verfahren. 4.3.2 Laufende Lieferungen und Leistungen nach der VOL (z. B. Reinigungsmittel, Büromaterial, die in großen Mengen benötigt werden) sind - soweit wirtschaftlich vertretbar - einmal jährlich gesammelt auszuschreiben. 4.3.3 Bei Bauaufträgen ist vom Bieter zu verlangen, dass den üblichen Angebotsunterlagen eine selbst gefertigte Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) in einem verschlossenen Umschlag beizufügen ist ( 14 Abs. 5 MFG). 4.3.4 Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um die Wertgrenzen zu umgehen.

- 3-4.4 Leistungen mit mehrjähriger Laufzeit 4.4.1 Für die zur Wahl der Vergabeart erforderliche Bestimmung des Auftragswertes ist bei Leistungen mit mehrjähriger Laufzeit vom Vertragswert bzw. wo sich dieser nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergibt vom geschätzten Vertragswert über die Gesamtlaufzeit auszugehen. Zu den Leistungen mit in der Regel mehrjähriger Laufzeit gehören neben Versicherungs-, Wartungs- und Gebäudereinigungsverträgen auch Leasing-, Miet-, Mietkauf oder ähnliche Verträge. 4.4.2 Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer errechnet sich der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. Ein Vertrag gilt auch dann als unbefristet, wenn zwar eine Laufzeit vorgesehen ist, der Vertrag sich aber ohne Kündigung automatisch verlängert. 4.4.3 Bei Wahlmöglichkeit zwischen Kauf und anderen Vertragsarten ist zuvor eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen und das Ergebnis aktenkundig zu machen. 4.5 Ermittlung der Schwellenwerte, europaweite Ausschreibung Der geschätzte Auftragswert ist um den Umsatzsteueranteil zu mindern, erst danach ist der Netto-Gesamtauftragswert dem Schwellenwert gegenüberzustellen. Wird der Schwellenwert für EU-Vergaben gemäß 2 VgV erreicht oder überschritten, ist grundsätzlich europaweit und im offenen Verfahren auszuschreiben. 4.6 Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen sind in der Regel zu fordern : 1. Im Anwendungsbereich der VOB - in Höhe von 5% der Auftragssumme für die Ausführung, - in Höhe von 3% der Auftragssumme für die Mängelgewährleistung 2.. Im Anwendungsbereich der VOL ist eine Sicherheitsleistung erst ab einer Netto- Auftragssumme von 50.000 zulässig. Bezüglich der Höhe der Sicherheitsleistung gilt Nr. 1 ggf. entsprechend. 4.7 Dokumentation, Transparenz 4.7.1 Im Anwendungsbereich der VOB ist über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen ab einem Netto-Auftragswert von 25.000,00 auf der Internetseite des Auftraggebers fortlaufend zu informieren. Die Information muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers 2. gewähltes Vergabeverfahren, soweit bekannt, 3. Auftragsgegenstand, 4. Ort der Ausführung, 5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung, 6. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung

- 4 - Nach Zuschlagserteilung ist über die Vergabe auf der Internetseite des Auftraggebers zu informieren. Diese Information ist mindestens 6 Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers, 2. gewähltes Vergabeverfahren, 3. Auftragsgegenstand, 4. Ort der Ausführung, 5. Name des beauftragten Unternehmens Bei Freihändigen Vergaben ab einem Netto-Auftragswert von 15.000 wird nach der Zuschlagserteilung bezüglich der Bekanntmachung entsprechend verfahren. 4.7.2 Im Anwendungsbereich der VOL ist über Vergaben nach beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Netto-Auftragswert von 25.000 nach Zuschlagserteilung auf der Internetseite des Auftraggebers zu informieren. Diese Information ist mindestens 3 Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers, 2. Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angaben zu anonymisieren, 3. Vergabeart, 4. Art und Umfang der Leistung, 5. Zeitraum der Leistungserbringung 5. Ausnahmeregelungen Sofern abweichend von den Wertgrenzen nach Ziffer 4 aus besonderen Gründen ( 3 VOL/VOB) eine Freihändige Vergabe oder Beschränkte Ausschreibung erfolgen soll, kann abweichend verfahren werden. Voraussetzung dafür ist eine stichhaltige aktenkundige Begründung. Die Entscheidung darüber trifft die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher. 6. Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen 6.1 Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen nach der VOF ist das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung das Regelverfahren ( 5 Abs. 1 VOF). 6.2 Die VOF gilt nur für Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann und ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 (netto). 6.3 Die VOL gilt nur für Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. 6.4 Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ( 3 VOF) ist geltendes Honorarecht zu beachten (z.b. HOAI). Der Wettbewerb ist ein reiner Leistungs- kein Preiswettbewerb. Bei Architekten- und Ingenieuraufträgen sind in der Aufgabenbeschreibung deshalb nicht nur die

- 5 - zu vergebenden Leistungsphasen, sondern auch die Honorarzonen vorzugeben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das aufgrund der ausgehandelten Vertragsbedingungen die bestmögliche Leistungen erwarten lässt ( 16 Abs. 1 VOF). 6.5 Die Beauftragten sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) geändert durch Gesetz vom 15.08.1974 (BGBl. I S. 1942) zu verpflichten und damit gemäß 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) einem Amtsträger gleichzustellen. 6a. Vergabe von Sachverständigenleistungen 6a.1 Sachverständigenleistungen dürfen unter ganz besonderen Voraussetzungen ohne (öffentliche oder beschränkte) Ausschreibung vergeben werden. Die Gründe für den Verzicht (entsprechend 3 Nr. 4 VOL/A) auf Ausschreibung sind aktenkundig zu machen. Dies gilt nur für Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Geltendes Honorarrecht (z.b. HOAI) ist zu beachten. 6a.2 Handelt es sich um freiberufliche Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gilt für die Vergaben die VOF. 7. Prüfung der Zuverlässigkeit der Unternehmen 7.1 Aufträge im Wert von über 50.000 sind nur an solche Unternehmen zu vergeben, die eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgeben, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen sind und dass keine illegal Beschäftigten eingesetzt werden (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Erlasse des Landes zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung sind zu beachten. 7.2 Vor Vergabe eines Auftrages an ein Generalunternehmen ist die Erklärung nicht nur von diesem, sondern auch von den Subunternehmen anzufordern. 7.3 Bereits bei der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag nur einem Bewerber erteilt wird, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. 7.4 Für den Fall der Abgabe einer unrichtigen Erklärung oder bei einer Preisabsprache hat der Auftraggeber sich vorzubehalten, vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sind Unternehmen, die derartige unrichtige Erklärungen abgegeben haben oder die mangelhafte Leistungen erbracht haben, in der Regel für zwei Jahre von Lieferungen oder Leistungen für die Amtsverwaltung auszuschließen. Für den Fall einer Preisabsprache ist ferner neben einem eventuellen Schadenersatz eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % der Angebotssumme auszubedingen. Dieses ist in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. 8. Mangelnde Beteiligung bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen Wenn bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen vor dem Eröffnungstermin erkennbar wird, dass die Zahl der Angebote für eine ausreichende Auswahl zu gering sein wird, soll die ausschreibende Stelle während der Ausschreibungsfrist leistungsfähige Unternehmen zur Mitbeteiligung auffordern.

- 6-9. Behandlung eingehender Angebote Die eingehenden Angebote bei Beschränkter oder Öffentlicher Ausschreibung sind auf dem geschlossenen Umschlag mit Eingangsstempel sowie am letzten Tage der Angebotsfrist zusätzlich mit der Uhrzeit des Eingangs zu versehen, der Submissionsstelle des Kreises Segeberg zuzuleiten und dort unter Verschluss zu halten. Sie sind den mit der Angebotseröffnung beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern jeweils unmittelbar vor dem Eröffnungstermin auszuhändigen. Im Submissionstermin sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen von der Verhandlungsleiterin / dem Verhandlungsleiter einschließlich der Anlagen zu kennzeichnen. 10. Zuständigkeiten für die Auftragserteilung Über die Vergabe von Aufträgen 10.1 nach Ziffer 4 mit einem Auftragswert von bis zu 25.000 entscheidet die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher 10.2 nach Ziffer 4 mit einem Auftragswert von über 25.000 entscheidet der Amtsausschuss. 10.3 Nachtragsaufträge, die sich aus Änderungen bei der Masse oder in der Ausführungsart ergeben, können von der Amtsvorsteherin / dem Amtsvorsteher bis zur Höhe von 20 % der ursprünglichen Auftragssumme erteilt werden. Im Übrigen entscheidet der Amtsausschuss. 10.4 Die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher kann ihre / seine Entscheidungsbefugnis auf Beschäftigte der Amtsverwaltung übertragen. 11. Auftragserteilung 11.1 Die Auftragserteilung hat bis auf kleinere Bestellungen des täglichen Bedarfs stets schriftlich zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften bei Interessenwiderstreit nach 24 a der Amtsordnung und die Formvorschriften nach 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 11 und 12 der Hauptsatzung zu beachten. 11.2 Bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung werden auch unterhalb der Schwellenwerte, jedoch nicht unterhalb eines Auftragswertes von 10.000 netto die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes informiert. Dies erfolgt spätestens 15 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ( 14 Abs. 10 MFG). 11.3 Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gilt weiterhin ein Angebot als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Lediglich auf schriftlichen Antrag des Bieters wird diesem die Ablehnung seines Angebotes schriftlich mitgeteilt ( 27 VOL/A u. 17 Abs. 4 VOF). 12. Vergabevermerk Über jede Auftragsvergabe ist ein Vergabevermerk zu fertigen. Dieser muss fortlaufend - die einzelnen Stufen des Verfahrens dokumentieren, - die Maßnahmen und Festlegungen des Auftragsgebers im Verfahren darstellen sowie

- 7 - - die einzelnen Entscheidungen begründen. 13. Aufbewahrung von Ausschreibungsunterlagen 13.1 Das Angebot, das den Zuschlag erhält, sowie die Angebote der 2 nächstfolgenden Bieter mit den dazugehörenden Unterlagen sind analog zu 35 Abs. 2 GemKVO mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am 01. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres. 13.2 Wird beim Zuschlag nicht das günstigste Angebot berücksichtigt, so sind auch die Angebotsunterlagen der Bieter mit niedrigeren Angebotssummen entsprechend aufzubewahren. Die gleiche Aufbewahrungsfrist gilt für die ggf. nach Ziff. 4.2 beizubringende Angebotskopie des beauftragten Unternehmens; die Kopien der Mitbewerber können nach der Auftragserteilung vernichtet werden. 14. Erhöhung der Wertgrenzen, Transparenz Bis zum 31.12.2012 gelten abweichend von Ziffer 4.1 und 4.2 folgende erhöhte Wertgrenzen: 1. Abweichend von Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 können Aufträge im Anwendungsbereich der VOL und der VOB bis zu einem Nettoauftragswert in Höhe von 100.000,00 freihändig vergeben werden. 2. Abweichend von Ziffer 4.2.1 ist im Anwendungsbereich der VOB die beschränkte Ausschreibung unterhalb eines geschätzten Nettoauftragswertes von 1.000.000,00 zulässig. 3. Abweichend von Ziffer 4.2.2 ist im Anwendungsbereich der VOL die beschränkte Ausschreibung unterhalb eines geschätzten Nettoauftragswertes von 100.000,00 ebenfalls zulässig Bis zum 31.12.2012 gelten außerdem abweichend von Ziffer 4.7 folgende Transparenzregelungen: Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers 2. gewähltes Vergabeverfahren 3. Auftragsgegenstand 4. Ort der Ausführung 5. Name des beauftragten Unternehmers. Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren.

- 8 - Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers 2. gewähltes Vergabeverfahren 3. Auftragsgegenstand 4. Ort der Ausführung 5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen 6. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung. 15. Inkrafttreten Die Ursprungsfassung der Dienstanweisung ist am 25.04.2008 in Kraft getreten. Die 1. Änderung der Dienstanweisung ist am 23. April 2009 in Kraft getreten. Die 2. Änderung der Dienstanweisung ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Die 3. Änderung der Dienstanweisung ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Die in Ziffer 14 genannten Regelungen treten zum 31.12.2012 außer Kraft. Anlage zur Ausschreibungs- und Vergabeordnung siehe nächstes Blatt

- 9 - Anlage zur Ausschreibungs- und Vergabeordnung Nachrichtliche Angaben der zum 01.01.2012 geltenden Schwellenwerte 1. Für EU Vergaben gemäß 2 VgV (Stand : August 2011) 1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193 000 Euro; 1.2 Für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert; 1.3 Für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt; 1.4 Für Lose von Dienstleistungsaufträgen 80 000 Euro 1.4.1 Bei mehreren Losen von Dienstleistungsaufträgen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose. 2. Für Bauaufträge 4 845 000 Euro; 2.1 Für Lose von Bauaufträgen 1 Million Euro 2.1.2 Bei mehreren Losen von Bauaufträgen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose 2. Für Auftragsvergaben gemäß 1 Abs. 2 Sektorenverordnung (SektVO) (Sektor Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung) 1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 387 000 Euro; 2. Für Bauaufträge 4 845 000 Euro. Die vorstehenden Schwellenwerte sind nur nachrichtliche Angaben mit Stand zum 01.01.2012; maßgeblich sind jeweils die in den entsprechenden Vorschriften aktuell festgesetzten und bekannt gemachten Schwellenwerte.