Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1

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Transkript:

63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März 97 über die Mittelschulen im Kanton Schwyz und der Verordnung vom 9. Mai 973 über die Mittelschulen, 3 beschliesst: I. Schulbehörden. Erziehungsrat Dem Erziehungsrat obliegen: a) die Festlegung der Voraussetzungen zur Wahl der kantonalen Mittelschullehrer ( 0 Abs. 3 der Verordnung); b) die Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme in eine kantonale Mittelschule ( 5 Abs. der Verordnung); c) die Regelung der Rechte und Pflichten der Schüler an kantonalen Mittelschulen ( 7 Abs. der Verordnung); d) die Regelung der Schuldauer für besondere Schultypen privater Mittelschulen ( 5 Abs. der Verordnung); e) der Erlass von Lehrplänen ( 8 der Verordnung); f) der Erlass der Prüfungsreglemente ( 9 der Verordnung); g) der Erlass der Promotionsordnung ( 30 der Verordnung); h) die Aufsicht über die Mittelschulen und die Wahl der Inspektoratskommission ( 3 Abs. der Verordnung); i) die Wahl der Prüfungskommission ( 3 Abs. 3 der Verordnung); k) die Wahl der Schulräte und ihrer Präsidenten ( 34 Abs. der Verordnung); l) die Begutachtung der Vorschläge für die Wahl der Rektoren; m) die Begutachtung der Entwürfe zu den vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschriften und Einzelverfügungen ( 3 Abs. 4 der Verordnung).. Schulräte a) Zusammensetzung Die Schulräte der kantonalen Mittelschulen bestehen: a) im kantonalen Lehrerseminar Rickenbach aus fünf gewählten Mitgliedern und den Vertretern der Konkordatspartner; b) in der Kantonsschule «Kollegium Schwyz» aus sieben Mitgliedern, wovon zwei vom Verein Kollegium Maria Hilf bestimmt werden; c) in der kantonalen Mittelschule Pfäffikon aus fünf Mitgliedern. SRSZ..009

63. 3 b) Befugnisse Den Schulräten der kantonalen Mittelschulen obliegen: a) die nähere Umschreibung der Obliegenheiten des Rektors, des Verwalters und des Internatsleiters ( 9 der Verordnung); b) der Erlass einer Hausordnung für das Internat oder das Tagesinternat ( 7 Abs. der Verordnung); c) der Erlass allfälliger Bestimmungen über die beratende Teilnahme von Vertretern der Eltern und der Schüler an der Leitung und der Verwaltung der Anstalt ( 5 Abs., 5 Abs. des Mittelschulstatuts); d) die unmittelbare Aufsicht über die Leitung und die Verwaltung der kantonalen Mittelschulen sowie deren Internat oder Tagesinternat; e) die Anordnung von Aufnahmeprüfungen; f) der Entscheid über die Aufnahme von Schülern in die Schule, das Internat oder das Tagesinternat, sofern ihn der Rektor nicht selber trifft; in den Lehrerseminarien liegt die Aufnahme-Kompetenz ausschliesslich bei den Schulräten; g) der Entscheid über disziplinarische Massnahmen gegen Schüler, soweit er nicht dem Rektor vorbehalten ist; h) die Aufstellung des Voranschlages und die Abnahme der Rechnung zuhanden des Regierungsrates; i) die Anschaffung von Schul- und Internatsmaterial im Rahmen des Voranschlages, soweit der Schulrat diese Befugnis nicht an den Rektor oder den Verwalter abtritt; k) die Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der Rektoren, der Verwalter und der hauptamtlichen Lehrer ( 0 Abs. der Verordnung); l) die Antragsstellung an den Regierungsrat über bauliche Massnahmen und über Anschaffungen, die im Jahresvoranschlag nicht vorgesehen sind. 4 c) Sitzungstermine Der Schulrat tritt zusammen, so oft er vom Präsidenten einberufen wird, mindestens aber in jedem Semester einmal. 5 d) Beratende Teilnahme Der Rektor nimmt an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil. Der Internatsleiter und der Verwalter nehmen teil, wenn Belange ihres Aufgabenkreises behandelt werden. Der Schulrat kann zudem Vertreter der Lehrerschaft zu den Sitzungen einladen; er ist zur Einladung verpflichtet, wenn die Lehrerschaft ein Anliegen vorzutragen wünscht. Durch Reglement kann der Schulrat mit Genehmigung des Regierungsrates die beratende Teilnahme von Vertretern der Eltern und der Schüler umschreiben. 6 e) Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Schulrates sind gehalten, die Schule, das Internat oder das Tagesinternat zu besuchen.

63. 7 f) Honorierung der Mitglieder Die Mitglieder des Schulrates werden nach den für die Mitglieder kantonaler Kommissionen geltenden Ansätzen honoriert und beziehen die entsprechenden Spesenvergütungen. Mit diesen Ausgaben wird die Schulverwaltung belastet. II. Leitung und Verwaltung der kantonalen Mittelschulen 8. Rektor Dem Rektor obliegt die unmittelbare Leitung der Schule. Er trifft alle Massnahmen und Entscheide, für die keine andere Instanz der Schule zuständig ist. 3 Er teilt aufgrund des Lehrplans den Lehrern die Stundenzahl, die Klassen und die Fächer zu. 4 Er entscheidet unter Vorbehalt von 3 Buchstabe f über die Aufnahme von Schülern in die Schule, das Internat oder das Tagesinternat. 5 In der Verwaltung stellt er auf Antrag des Verwalters das Hauspersonal an ( 4 der Verordnung), regelt die Kompetenzen in dessen Bereich, sorgt für einen ordnungsgemässen Geschäftsgang und visiert die Rechnungen. 6 Im Bereich des Internates oder des Tagesinternates sorgt er für die Koordination mit Schule und Verwaltung und ist befugt, dem Internatsleiter und dem Verwalter die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 7 Der Rektor kann gegenüber Schülern nach Massgabe der vom Erziehungsrat zu erlassenden Vorschriften ( 7 Abs. der Verordnung) in der Schule und im Internat Disziplinarmassnahmen treffen. Soweit solche Massnahmen wegen des Verhaltens der Schüler im Internat getroffen werden müssen, steht dem Internatsleiter ein Vorschlagsrecht zu. 8 Der Rektor kann mit Zustimmung des Schulrates einzelne seiner Befugnisse einem Stellvertreter oder Leitern von Schulabteilungen abtreten. 9. Internatsleiter Der Internatsleiter führt das Internat nach den Weisungen des Schulrates ( 9 der Verordnung) und des Rektors. Er kann mit Zustimmung des Schulrates und des Rektors einzelne seiner Befugnisse Abteilungspräfekten übertragen. 0 3. Verwalter Der Verwalter führt das Rechnungswesen und besorgt die Liegenschaftsverwaltung und den Einkauf nach den Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt und den besonderen Weisungen des Rektors und der Aufsichtsbehörden. SRSZ..009 3

63. III. Lehrer. Rechte und Pflichten Die Lehrer der kantonalen Mittelschulen sind befugt und verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe der mit der Wahl oder Anstellung verbundenen Aufträge und nach den Anordnungen des Rektors zu erteilen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörden haben sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen. Der Regierungsrat setzt mit besonderen Beschlüssen die wöchentlichen Pflichtstunden sowie deren Kompensation fest. 4. Fortbildung Das Bildungsdepartement organisiert Fortbildungskurse für Mittelschullehrer in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Mittelschullehrerverband oder ermöglicht diesen die Teilnahme an ausserkantonalen Kursen. Es kann sie zur Teilnahme verpflichten. Den Lehrern kantonaler Mittelschulen werden die Kurskosten sowie die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung nach den für das Kantonspersonal geltenden Richtlinien vergütet. 3 Über die Beurlaubung von Lehrern zur Fortbildung entscheidet der Regierungsrat von Fall zu Fall. 3 3. Teilnahme an Leitung und Verwaltung Die Lehrer der kantonalen Mittelschulen oder ihre Vertreter sind durch periodische Konferenzen mit dem Rektor und dem Verwalter über die Probleme der Schule und der Verwaltung zu informieren. Die Lehrer oder ihre Vertreter sind, dringliche Fälle vorbehalten, vor dem Erlass von Weisungen und Entscheiden, welche sie oder ihren Wirkungskreis betreffen, von den zuständigen Instanzen anzuhören. 4 4. Anwendung des Beamtenrechts Im übrigen richten sich Rechte und Pflichten der Lehrer nach den Dienstvorschriften des Staatspersonals. Der Ferienanspruch richtet sich nach der Dauer des Schuljahres. IV. Schüler 5. Allgemein Die Rechte und Pflichten der Schüler kantonaler Mittelschulen legt, soweit sie nicht durch Gesetz, Verordnung oder Mittelschulstatut geregelt sind, der Erziehungsrat fest ( 7 Abs. der Verordnung). Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über das Internat ( 7 Abs. der Verordnung) sowie die Teilnahme von Vertretern der Eltern und Schüler an den Sitzungen des Schulrates, die vom Schulrat zu erlassen sind. 4

63. 6. Schulgeld Der Regierungsrat setzt das Schul- und Internatsgeld für die kantonalen Mittelschulen für jedes Schuljahr fest ( 6 Abs. der Verordnung). 7 5 V. Verwaltungs- und Hauspersonal 8 Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten des Verwaltungs- und Hauspersonals der kantonalen Mittelschulen umschreibt der Schulrat in Reglementen oder Pflichtenheften. Für das vom Regierungsrat gewählte Personal gelten im übrigen die Vorschriften über das Dienstverhältnis des Staatspersonals. VI. Schlussbestimmungen 9. Inkrafttreten Dieses Statut tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6 0. Veröffentlichung Dieses Statut wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. GS 6-339 mit Änderungen vom 4. November 994 (GS 8-49) und vom 7. Juni 008 (GS -aa). SRSZ 63.00. 3 SRSZ 63.0. 4 Abs. in der Fassung vom 7. Juni 008. 5 Aufgehoben am 7. Juni 008. 6 Änderung vom 7. Juni 008 ist am. Juli 008 (Abl 008 339) in Kraft getreten. SRSZ..009 5