Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Schutzstreifen für den Radverkehr 1
Radwege Der Radverkehr muss i.d.r. ebenso wie der Kfz-Verkehr die Fahrbahn benutzen. 2
Radwege sprinzip Trennung der Verkehrsarten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Möglichkeiten der Radverkehrsführung: u.a. Schutzstreifen 3
Ein Schutzstreifen ist ein durch VZ 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild Fahrräder markierter Teil der Fahrbahn. VwV I Nr. 5 zu 2 IV Satz 2 StVO Erl. Zu VZ 340 4
Der Schutzstreifen ist im Unterschied zum Radweg / Radfahrstreifen kein Sonderweg für Radfahrer und kein Seitenstreifen, sondern Bestandteil der Fahrbahn. KG VersR 2011, 1199 VG Berlin NZV 2012, 381 5
Der Schutzstreifen ist ein durch (VZ 340) hervorgehobener Seitenbereich der Fahrbahn, der bevorzugt den Radfahrern vorbehalten sein soll, aber auch von Kfz-Verkehr im Begegnungsverkehr befahren werden darf; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. 6
Der Schutzstreifen kann i.g.o. auf Straßen mit zhg von bis zu 50 km/h markiert werden [ ] Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Pkw gefahrlos begegnen können. VwV II Nr. 5 zu 2 IV Satz 2 StVO 7
Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für Radfahrer bietet. Die Regelbreite beträgt 1,50m, mind. aber 1,25m Der Sicherheitsraum zu parkenden Fahrzeugen beträgt bei Längsparken 0,25 0,50m Schrägparken 0,75 m. VwV II Nr. 5 zu 2 IV Satz 2 StVO 8
Leitlinien sind nach den Richtlinien für die von Straßen (RMS) auszuführen. VwV III zu VZ 340 9
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Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren [ ]. Leitlinien bestehen i.g.o. aus unterbrochenen Schmalstrichen (12 cm). en für Schutzstreifen sind 1m lang und haben 1m Zwischenabstand. VwV II Nr.1 zu VZ 340 RMS 11
Die Leitlinie für Schutzstreifen ist auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen. VwV II Nr. 1 zu VZ 340 12
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Seit 2013 ist die Fahrbahnmarkierung mit dem Sinnbild Radverkehr verpflichtend. Die Änderung beruht auf der zum 01.04.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Neufassung der StVO. Kettler, S. 109 (er nennt es fälschlicherweise: Sinnbild Radfahrer ) 14
Die bildliche Darstellung dieses Piktogramms findet sich in 39 VII StVO: 15
Davon zu unterscheiden ist die Wiedergabe des VZ 237 als auf dem Schutzstreifen. Letztere erweckt dann nämlich den falschen Eindruck, es handele sich um einen Radfahrstreifen. Die Wiedergabe eines VZ nur als trifft im Übrigen auch keine verkehrsrechtliche Anordnung. 16
Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird hingewiesen auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (). VwV I Nr. 5 zu 2 IV Satz 2 StVO 17
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen () gelten zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen. 18
Die Benutzungspflicht ergibt sich für den Radverkehr aus 2 II StVO (Rechtsfahrgebot). 19
Wenn der Schutzstreifen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht benutzt werden kann, muss er nicht benutzt werden. Das gilt etwa, wenn er zu schmal ist, man den nötigen Abstand zu daneben parkenden Autos nicht einhalten kann, er im Bereich eines schlecht ausgeführten Rinnsteins liegt. Kettler, S. 108 20
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Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen nicht parken. Das soll verhindern, dass Radfahrer zum Ausweichen hin zur Fahrbahnmitte gezwungen werden. Auch sollen Haltverbotsschilder dadurch eingespart werden. Soll ein Haltverbot durchgesetzt werden, bedarf es VZ 283. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (VZ 340) Nr. 3; Amt. Begr. VZ 340 22
Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Seitenstreifen nicht benutzten: Verstoß: 2 II StVO OWi: 49 III Nr. 4 StVO BKat: StVO Nr. 3.4 TBNR: 101142 ff. - 15,- - 20,- (Behinderung) - 25,- (Gefährdung) - 30,- (Schädigung) 23
Sie parkten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (VZ 340): Verstoß: 42 II Anl. 3 lfd. Nr. 22 (VZ 340) StVO OWi: 49 III Nr. 5 StVO BKat: StVO Nr. 54a TBNR: 142272 ff. - 20,- - 30,- (Behinderung) 24
Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl. 2013, Radwegbenutzung, in: VD 12/2014, 311 Janker, Schutzstreifen für Radfahrer, in: DAR 2006, 68 Schlanstein, Verkehrsraum der Zukunft, in: VD 1/2012, 11 25