Deutscher Stahlbau-Verband

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Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau 1 (Muster-Industriebau-Richtlinie MIndBauRL) Entwurf September 2018

Transkript:

Deutscher Stahlbau-Verband Arbeitshilfe Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung Empfehlungen des DSTV-Arbeitsausschusses Brandschutz August 2000 (2. Auflage) Autoren: Brandschutzingenieur K.-H. Halfkann, Erkelenz Dipl.-Ing. C. Heinemeyer, Aachen Univ.-Prof. Dr.-Ing. P. Schaumann, Hannover Dipl.-Ing. W. Stöber, Paderborn Dipl.-Ing. J. Upmeyer, Hannover

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 2 1 Vorschriften und Regelwerke Aus den Bestimmungen der Musterbauordnung (MBO) Fassung 1996 [1] ergeben sich die Forderungen an den baulichen Brandschutz von baulichen Anlagen und Einrichtungen. In den einzelnen Bundesländern gelten ergänzend zu den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) die Vorschriften für Bauten besonderer Art und Nutzung (Sonderbauvorschriften SBV): Muster-Garagen-Verordnung (GaVO), 1993 Muster-Verkaufsstätten-Verordnung (VkVO), 1995 Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (VStättVO), 1978 (in Überarbeitung) *) Muster-Gaststättenbau-Verordnung (GastBauVO), 1982 (in Überarbeitung) *) Muster-Krankenhausbau-Verordnung (KhBauVO), 1976 Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HochHR), 1981 Muster-Bauaufsichtliche-Richtlinie für Schulen (BSchulR), 1998 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M IndBauR), Fassung März 2000 *) Muster-Versammlungsstätten-Verordnung, Entwurf August 1999 [8] In den nachfolgenden Tabellen werden die Brandschutzanforderungen an tragende Stahl- und Stahlverbundbauteile nach dem geltenden Bauordnungsrecht auf der Grundlage der MBO zusammengestellt. Da nur von Stahl- und Stahlverbundbauteilen gesprochen wird, ist die Nichtbrennbarkeit, also die Baustoffklasse A, a priori erfüllt. Dieser Arbeitshilfe liegt die Musterbauordnung zugrunde. In den einzelnen Bundesländern kann davon abgewichen werden. 2 Definitionen Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60, F 90, F120 nach DIN 4102 Teil 2: F Kurzzeichen für tragende Bauteile 30, 60, 90, 120 Mindestdauer in Minuten, der das Bauteil dem Brandversuch (Prüfung nach DIN 4102 Teil 2) widersteht Baustoffklassen nach DIN 4102 Teil 1: A nichtbrennbare Baustoffe B brennbare Baustoffe AB in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehend

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 3 3 Brandschutztechnische Anforderungen 3.1 Bauliche Anlagen und Sonderbauten Tabelle 1: Brandschutzanforderungen an tragende und aussteifende Bauteile Gebäudetyp Rechtsgrundlage Brandschutzanforderung Wohngebäude und Gebäude geringer Höhe Mittel- und Großgaragen Versammlungsstätten Krankenhäuser Gaststätten Schulen Verkaufsstätten Hochhäuser Gebäudehöhe 1) h < 7 m 7 m < h < 22 m Kellergeschosse 25 (2) MBO F 90 F 90 25 (1) MBO F 30 2) F 90 keine Decken, Träger 25 (1) + (4) MBO F 30 3) F 90 Geschosse von Dachräumen 25 (1) MBO keine keine offene 4) geschlossene 5) und Decken, Träger 10 (1) GarVO Zeile 1a 1b 1c A A A F 30 A F 90 AB F 30 B oder A 1 geschossig mehrgeschossig 16 VstättVO F 30 6) F 90 Decken, Träger 17 VstättVO F 30 A 7) F 90 1 geschossig mehrgeschossig Decken, Träger und Dächer 7 (1) + (2) KhBauVO F 30 A F 90 8) 8 KhBauVO F 30 A F 90 Dachtragwerke KhBauVO F 30 F 90 1 geschossig mehrgeschossig 6 GastBauVO F 30 F 90 Decken, Träger 7 GastBauVO F 30 A F 90 AB 9) Gebäudehöhe h < 7 m 7 m < h < 22 m 25 (1) + (2) MBO F 30 F 90 Decken, Träger 29 (1) + (2) MBO F 30 F 90 1 geschossig mehrgeschossig ohne Sprinkler mit Sprinkler ohne Sprinkler mit Sprinkler 3 VkVO F 30 keine F 90 F 90 Decken, Träger 7 VkVO F 30 A A F 90 A 10) F 90 A 11) Dächer 12) 8 VkVO F30 keine F 90 A Gebäudehöhe Wände und Decken, Träger und Dächer h < 60 m h > 60 m 3 (1) HochHR F 90 A F 120 A 4 und 5 (2) HochHR F 90 A F 90 A

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 4 Anmerkungen zu Tabelle 1: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) Die Gebäudehöhe h bezieht sich auf die Höhe des Fußbodens des obersten Geschosses über Gelände. Ausnahme für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie für freistehende Gebäude ähnlicher Größe (z.b. bis zu 300 m 2 ) und für landwirtschaftliche Gebäude. Hinweis: Gebäude ähnlicher Größe sind z.b. kleine Verwaltungsgebäude nach 51 Abs. 1 Nr. 4 MBO in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 (Büro- und Verwaltungsgebäude) und Nr. 8 (z.b. kleine bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind). siehe Anmerkungen zu 1) 2 Abs. 3 GarVO, offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze). siehe Anmerkung zu 3) Ausnahme F 30 für erdgeschossige Gebäude 17 VstättVO, Ausnahmen von den Anforderungen können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn sie nicht mehr als 800 Personen fassen (siehe Hinweise der SBV). Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. wenn sich darüber Aufenthaltsräume befinden Öffnungen sind unzulässig, Ausnahme bilden nichtnotwendige Treppen Öffnungen sind zulässig zwischen Verkaufsräumen, Verkaufsräumen und Ladenstraßen, sowie Ladenstraßen Bedachungen müssen aus A1 Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre Die MBO Fassung 1996 wird derzeit maßgeblich hinsichtlich des baulichen Brandschutzes überarbeitet. In [7] wird der Entwurf des neuen Brandschutzkonzeptes erstmalig vorgestellt. Der Entwurf sieht zwischen den Feuerwiderstandsklassen F30 (feuerhemmend) für Gebäude geringer Höhe und F90 (feuerbeständig) für sonstige Gebäude die Zwischenstufe der Feuerwiderstandsklasse F 60 AB ( hochfeuerhemmend ) vor. Diese Brandschutzanforderung soll für Gebäude mittlerer Höhe, deren höchste Aufenthaltsräume maximal 13,0 m (bezogen auf Fußboden) über Gelände liegen und deren Nutzungseinheiten in einem Geschoss nicht größer als 400 m 2 sind, gelten. 3.2 Balkone In dem Kommentar zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen [10] werden die Brandschutzanforderungen an Balkone folgendermaßen beschrieben: In letzter Zeit mehren sich die Fälle, dass Balkone in Holz- oder Stahlbauart sowohl bei Neubauten als auch insbesondere im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen vor Gebäuden errichtet werden sollen. Da bisher Balkone in aller Regel in Verbindung mit der Geschossdecke angeordnet wurden, wurde die Frage nach der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse selten gestellt. Die ARGEBAU mit dieser Frage befasst stellte fest, dass die Landesbauordnungen außer im Land Rheinland-Pfalz keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse vorkragender Bauteile, wie Balkone, stellten. Sie war sich darin einig, dass die Anforderungen der Landesbauordnungen an tragende und aussteifende und Decken auch

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 5 nicht Anforderungen an Balkone subsumieren und dass Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer auch nicht erforderlich sind auch dann nicht, wenn der Balkon die anleiterbare Stelle (s. Anmerkungen zu 17 Abs. 3 Rdn. 51) erschließt. Dieses begründet sich wie folgt: 1. Balkone als vor die Außenwand vortretende Bauteile werden in aller Regel nur im Wohnungsbau und dort bei maximal 3-4-geschossigen Gebäuden geplant und gebaut. 2. Balkone tragen nicht zur Standsicherheit des Gebäudes bei sie tragen nur sich selbst. 3. Sofern es in einem Raum unterhalb eines Balkons brennt und Flammen aus einer Tür oder einem Fenster schlagen, so kann dieser Balkon schon wegen der Hitzeentwicklung nicht als anleiterbare Stelle genutzt werden. 4. Den Feuerwehren sind keine Fälle bekannt, bei denen es durch Versagen der Standsicherheit für den Brandfall eines Balkons zu Behinderungen der Rettungsarbeiten gekommen ist. Würden die Landesbauordnungen Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Balkonen stellen, so wäre die nachträgliche Anbringung von Holz- oder Stahlkonstruktionen nicht möglich. Die ARGEBAU hat um Missverständnissen vorzubeugen beschlossen, die MBO dahin gehend zu ändern, dass ausdrücklich geregelt wird, dass die Anforderungen an tragende und aussteifende und Decken nicht für Balkone gelten. Es sei jedoch klar gestellt, dass die tragende Konstruktion offener Gänge vor Außenwänden, die als notwendige Flure gelten, mindestens in der Feuerwiderstandsklasse herzustellen ist wie die Decken des Gebäudes. 3.3 Industriebauten Die Beurteilung des Brandschutzes der tragenden und aussteifenden Bauteile in Industriebauten erfolgt auf der Grundlage der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) vom März 2000, veröffentlicht in [3], in Verbindung mit der DIN 18230-1 Teil 1 (5/98) [2]. Für die Anwendung des Vereinfachten Verfahrens werden in der Industriebau-Richtlinie im Abschnitt 6 die Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, sowie Größe der Brandabschnitte angegeben. Unter Abschnitt 6.1 sind die brandschutztechnischen Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile, sowie die Größen der Brandabschnitte für erdgeschossige und mehrgeschossige Industriebauten festgelegt. Diese Angaben sind in der Tabelle 2 zusammengefasst. Für Industriebauten, die nicht mit Tabelle 2 beurteilt werden können, kann aufbauend auf einer Brandlastermittlung das Rechenverfahren der DIN 18230 Teil 1 (5/98) angewendet werden. Mit diesem Verfahren wird über eine äquivalente Branddauer t ä eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. t F für das Tragwerk ermittelt. Aus dieser kann dann in Abhängigkeit der Brandschutzklasse die erforderliche Feuerwiderstandsklasse nach Industriebaurichtlinie bestimmt werden. Die maximal zulässige Größe eines Brandbekämpfungsabschnittes ohne Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile ergibt sich aus Tabelle 3.

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 6 Tabelle 2: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen für Industriebauten in m 2 Anzahl der Geschosse des Gebäudes Sicherheitskategorie erdgeschossig zweigeschossig dreigeschossig viergeschossig Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile ohne Anforderung F 30 F 30 F 60 F 90 F 60 F 90 F 90 K 1 ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung 1800 1) 3000 800 2) 3) 1600 2) 2400 1200 2) 3) 1800 1500 K 2 2700 1) 4500 1200 2) 3) 2400 2) 3600 1800 2) 2700 2300 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 und Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke und Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke zwei Staffeln drei Staffeln 3200 1) 3600 1) 4200 1) 4500 1) 5400 6000 7000 7500 1400 2) 3) 1600 2) 1800 2) 2000 2) 2900 2) 3200 2) 3600 2) 4000 2) 4300 4800 5500 6000 2100 2) 2400 2) 2800 2) 3000 2) 3200 3600 4100 4500 2700 3000 3500 3800 K 4 mit selbsttätiger Löschanlage 10000 10000 8500 8500 8500 6500 6500 5000 1) 2) 3) Breite des Industriebaus 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) 5 % der Brandabschnittsfläche Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) 5 % der Brandabschnittsfläche Für Gebäude geringer Höhe ergibt sich nach 25 Abs. 1 i.v.m. 28 Abs.1 Nr. 2 MBO eine zulässige Größe von 1600 m 2 fünfgeschossig F 90 1200 1800 2200 2400 2800 3000 4000

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 7 Tabelle 3: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m 2 Sicherheitskategorie äquivalente Branddauer t ä in Minuten K 1 ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung < 15 < 30 < 60 < 90 9000 5500 2700 1800 K 2 13500 8000 4000 2700 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 und mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke Gruppenstärke zwei Staffeln drei Staffeln 16000 10000 5000 3200 18000 11000 5400 3600 20700 12500 6200 4200 22500 13500 6800 4500 K 4 mit selbsttätiger Löschanlage 30000 20000 10000 10000 Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen im Dach in % nach DIN 18230-1 1 1) 2 1) 3 1) 4 1) Zulässige Breite des Industriebaus in m 80 2) 60 2) 50 2) 40 2) Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden. 1) Für Industriebauten der Sicherheitskathegorie K 4 gilt die Mindest-Wärmeabzugsfläche von 0,5%. 2) Für Industriebauten der Sicherheitskathegorie K 4 gibt es keine Begrenzung der zulässigen Breite. Die zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnitte je Geschoss in ein- oder mehrgeschossigen Industriebauten kann nach Abschnitt 7.5.1 der Muster-Industriebaurichtlinie unabhängig von Tabelle 3 ermittelt werden. Hierdurch können sich unter bestimmten Randbedingungen zulässige Flächen ergeben, die erheblich größer sind als die in Tabelle 3 angegebenen. Günstigstenfalls kann eine zulässige Größe des Brandbekämpfungsabschnittes von bis zu 60000 m 2 erreicht werden. Unter Beachtung des nach Abschnitt 7.5.2 werden für erdgeschossige Industriebauten Brandbekämpfungsabschnitte bis zu 120000 m 2 ermöglicht. Anmerkung zu den Tabellen 2 und 3: Die Muster-Industriebau-Richtlinie wurde im März 2000 veröffentlicht. Die Einführung als technische Baubestimmung in den einzelnen Ländern steht bevor. In einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern) kann die Industriebaurichtlinie auf Empfehlung der Obersten Bauaufsicht bereits angewendet werden.

Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauordnung 8 4 Literatur [1] Böckenförde, Temme, Krebs: MBO Musterbauordnung für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Fassung Juni 1996 [2] DIN 18230, Baulicher Brandschutz im Industriebau, Teil 1, Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer, Mai 1998 [3] Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU: Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie M IndBauRL), Fassung März 2000, veröffentlicht im Tagungsband zur VdS-Fachtagung, Neue Industriebaurichtlinie, VdS Schadensverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. GDV, Köln, 2000 [4] Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU: Erläuterungen zur Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Erl M IndBauRL), Fassung März 2000, veröffentlicht im Tagungsband zur VdS-Fachtagung, Neue Industriebaurichtlinie, VdS Schadensverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. GDV, Köln, 2000 [5] Halfkann, K.-H.: Brandsicherheit von Stahlkonstruktionen Bauaufsichtliche Anforderungen, deutsche Verordnungen und Richtlinien, STAHLBAU 67 (1998), H. 2, S. 136 bis 142 [6] Halfkann, K.-H.: Abweichungen und Erleichterungen für tragende Stahlbauteile, STAHLBAU 66 (1997), H. 1, S. 38 bis 43 [7] Jäde, H.: Strukturelle Probleme des Bauordnungsrechtes am Beispiel des neuen Brandschutzkonzeptes der Musterbauordnung (MBO), Tagungsband, Braunschweiger Brandschutz-Tage, IBMB, TU Braunschweig, 1999 [8] Hagen, H.: Konzept zur neuen Muster-Versammlungsstätten-Verordnung, Tagungsband, Braunschweiger Brandschutz-Tage, IBMB, TU Braunschweig, 1999 [9] Baulicher Brandschutz im Industriebau, Kommentar zu DIN 18230, 2 Auflage, Beuth- Verlag, 1999 [10] Böckenförde, D; Temme, H.-G. Heintz, D.; Krebs, W.: Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen [BauONW], Kommentar; 9. Auflage, Werner-Verlag, Düsseldorf, 1998 Herausgeber: Sohnstraße 65 40039 Düsseldorf Telefon: 0211-6707800 Fax: 0211-6707820