Checkliste: Insolvenzanfechtung Neuregelung 2017 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster Rechtsanwalt Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus.eu Inhaltsübersicht * ) A. Bedeutung der Insolvenzanfechtung B. Ziel der Reform C. Geltendmachung und Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung D. Vorsatzanfechtung ( 133 InsO) E. Die besonderen Anfechtungsgründe der 130-132 InsO F. Gläubigerantrag ( 14 InsO) * ) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen. Am 05.04.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und dem AnfG in Kraft getreten. Damit einhergehen Neuerungen in der InsO, dem EGInsO und dem AnfG. A. Bedeutung der Insolvenzanfechtung Das Insolvenzverfahren bezweckt die Herstellung der Gerechtigkeit innerhalb der Gläubigergemeinschaft. Um dieses Ziel zu erreichen sieht die InsO u.a. folgende Regelungen vor. Vollstreckungsverbot ( 89 InsO): Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens wieder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. 88 InsO: Sicherheiten, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung oder nach diesem durch Zwangsvollstreckung an den zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, werden mit Insolvenzverfahren unwirksam Bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden nur die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen Zweck der Insolvenzanfechtung ist es, im Interesse der Insolvenzgläubiger die Verminderung der zu deren Befriedigung dienenden Masse auszugleichen und die Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugunsten einzelner rückgängig zu machen. Dazu werden sämtliche
- 2 - Rechtshandlungen zugunsten einzelner Gläubiger darauf überprüft, ob sie die anderen Gläubiger im Fall der späteren Insolvenz benachteiligen. Typische Anfechtungssituationen sind: Zwangsvollstreckung eines Gläubigers Bestellung von Sicherheiten zugunsten eines Gläubigers Zahlungen von Schuldnern an Gläubiger Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen B. Ziel der Reform Die Insolvenzanfechtung richtet sich grundsätzlich gegen die Gläubiger, die sich ihre Ansprüche sichern möchten, bevor sie in die Hände des Insolvenzverwalters geraten, in Kenntnis, dass hierdurch die Gesamtheit der übrigen Gläubiger benachteiligt wird. Die Insolvenz eines Geschäftspartners ist jedoch nicht immer absehbar. Hier setzt die Reform an, um die Insolvenzanfechtung auf ein gerechtes Maß zurückzusetzen C. Geltendmachung und Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung 1. Anwendbares Recht: - Die Neuregelung gilt für alle nach dem 05.04.2017 eröffneten Insolvenzverfahren - Die alten Vorschriften gelten für alle vor dem Stichtag eröffneten Insolvenzverfahren (Art. 103 j I EG InsO) 2. Die Anfechtung erfolgt - grundsätzlich: durch Klageerhebung binnen 2 Jahren ab Insolvenzeröffnung ( 146 I InsO) - bei Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters: durch Anfechtungseinrede ( 146 II InsO ohne 2-Jahresfrist) 3. Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung ist a. grundsätzlich Rückgewähr in Natur an den Insolvenzverwalter Ausnahme: Wertersatz in Geld, falls Rückgewähr unmöglich ( 143 InsO) b. Zinsansprüche und Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen o Ansprüche, die vor dem 05.04.2017 aufgelaufen sind, unterliegen den alte Vorschriften (Art. 103j II 1 InsO) o Ansprüche, die ab dem 05.04.2017 entstanden sind, unterliegen der Neuregelung des 143 I 3 InsO (Art. 103j II 2 InsO): Zinsen also nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des 291 BGB Anforderungen an Schuldnerverzug: Anspruch muss fällig sein (also Insolvenzverfahren eröffnet) Mahnung des Insolvenzverwalters an den Gläubiger Der Insolvenzverwalter kann also nicht mehr im Hinblick auf das gewollte In-die-Höhe-Treiben von Zinsen den Anfechtungsanspruch absichtlich so spät wie möglich stellen.
- 3-4. Voraussetzungen a. Vor Insolvenzeröffnung erfolgte Rechtshandlung des Schuldners ( 129 InsO). Rechtshandlungen sind: - jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst, - Handlungen, die gegen den (späteren) Insolvenzschuldner gerichtet sind (z.b. Vollstreckungsakte, 141 InsO) Die Rechtshandlung ist erst mit Eintritt ihrer Wirkungen vorgenommen (vgl. 140 InsO), bei eintragungspflichtigen Rechtshandlungen mit Einreichen des Eintragungsantrags. b. Ursächlichkeit der Rechtshandlung für die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger - objektive Gläubigerbenachteiligung: Wenn sich die Gläubigerbefriedigung im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte o eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist erforderlich in den Fällen des 132 I, 133 II o sonst reicht eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung wenn also zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzutritt, der zur Gläubigerbenachteiligung führt c. Anfechtungsgrund nach 130 ff InsO D. Vorsatzanfechtung ( 133 InsO) 1. Rechtshandlung des Schuldners 2. mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung 3. Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners - Vermutung der Nichtkenntnis des Gläubigers, bei Einräumung von Zahlungserleichterungen ( 133 III 2 InsO) Folge ist Beweislastumkehr: Insolvenzverwalter muss Kenntnis durch Darlegung weiterer Umstände nachweisen (anders als vor der Reform) - Bei kongruenten Deckungshandlungen: Vermutung der Kenntnis des Gläubigers bei dessen Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vor Reform: Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit) ( 133 III 1 InsO) Folge: Insolvenzverwalter muss konkret darlegen, dass der Gläubiger nicht mehr davon ausgehen durfte, dass der Schuldner noch zahlen kann (z.b. Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsabrede; Nichterfüllung neu aufgelaufener Forderungen) - Bei inkongruenten Deckungshandlungen: Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners reicht ( 133 I 2 InsO) 4. Bei Bargeschäften: zusätzlich Kenntnis des Gläubigers von der Unterlauterbarkeit der Rechtshandlung des Schuldners ( 142 InsO) a. Bargeschäft = wenn der Austausch von Leistung und Gegenleistung unmittelbar ist, d.h. wenn dieser nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgt ( 142 II 1 InsO).
- 4 - o o o die frühere 30-Tages-Frist nach BGH ist nur noch ein sehr grober Anhaltspunkt maßgeblich ist, ob eine Gegenleistung so spät erbracht wird, dass es nach Art des Geschäfts und der sonstigen Üblichkeit wie die Einräumung eines Kredits wirkt. Besonderer Schutz bei Arbeitsentgelt: Arbeitsentgelt, dass binnen 3 Mo nach erbrachter Arbeitsleistung gezahlt wird, gilt noch als Bargeschäft ( 142 II 2 InsO). Arbeitsentgelt = alle laufenden / einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung (auch EFZ), auch nicht erkennbare Arbeitsentgeltzahlungen Dritter (z.b. bei Beschäftigung in konzernverbundenen Unternehmen, 142 II 3 InsO) b. Unlauteres Verhalten des Schuldners: erforderlich sind gewichtige Umstände, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen (z.b. bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter, die für die Gläubigergemeinschaft keinen Nutzen haben, Abstoßen von Betriebsvermögen, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist) c. Kenntnis des Gläubigers von der Unlauterkeit des Schuldnerhandelns (Vermutung des 133 I 2 InsO allein reicht nicht, es müssen zusätzliche Anhaltspunkte hinzukommen) 5. Anfechtungsfrist: a. bei Vermögensverschiebungen / Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger in der Absicht, die künftige Insolvenzmasse zu schmälern und Gläubiger zu benachteiligen: 10 Jahren vor Insolvenzantragstellung oder nach diesem ( 133 I InsO) b. bei Deckungshandlungen, gleich ob auf kongruente oder inkongruente Deckung gerichtet: 4 Jahren ( 133 II InsO) c. Problem: Jede Deckung ist auch eine Vermögensverschiebung. Erforderlich ist also eine Abgrenzung. Das zeitliche Zusammenfallen von Verbindlichkeit und Deckung spricht für Vermögensverschiebung ein zeitlicher Abstand spricht für Deckung
- 5 - E. Die besonderen Anfechtungsgründe der 130-132 InsO 1. Anfechtungsgründe der 130 132 InsO werden durch die Reform nicht berührt. 2. Überblick über die Anfechtungsgründe der 130 132 InsO Anfechtungstatbestand 130 131 132 Rechtshandlung, die eine kongruente Deckung gewährt/ermöglicht hat Rechtshandlung, die eine inkongruente Deckung gewährt/ermöglicht hat Rechtsgeschäft, dass die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt Zeitraum der Vornahme des Rechtsgeschäfts + weitere Voraussetzungen 130 I Nr. 1 in den letzten 3 Mo vor Eröffnungsantrag + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners + Kenntnis des Gläubigers 131 I Nr. 1 im letzten Mo vor Eröffnungsantrag 131 I Nr. 2 innerhalb des 2. oder 3. Mo vor Eröffnungsantrag + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners 132 I Nr. 1 in den letzten 3 Mo vor Eröffnungsantrag + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners + entspr. Kenntnis des anderen Teils 130 I Nr. 2 nach Eröffnungsantrag: Kenntnis des Gläubigers von Zahlungsunfähigkeit / Eröffnungsantrag 131 I Nr. 3 innerhalb des 2. oder 3. Mo vor Eröffnungsantrag + Gläubigerkenntnis von der Benachteiligung der insolvenzgläubiger 132 I Nr. 2 nach Eröffnungsantrag: Kenntnis des anderen Teils bzgl. Zahlungsunfähigkeit + Eröffnungsantrag Umstandskenntnis 130 II Kenntnis von Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit /Eröffnungsantrag schließen lassen, reicht aus 131 II Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen, reicht aus 130 II gilt entsprechend Rechtshandlung gegenüber nahestehenden Personen 130 III Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/des Eröffnungsantrages 131 II Vermutung der Kenntnis der Benachteiligung des Insolvenzgläubigers 130 III gilt entsprechend
- 6 - F. Gläubigerantrag ( 14 InsO) Ein Insolvenzantrag eines Gläubigers ist zulässig, sofern kumulativ gegeben sind: a. Rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (idr nur bei Finanzbehörden / Sozialversicherungsträgern, da sie Auflaufen von Forderungen selbst nicht unterbinden können) b. Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes Zahlungsunfähigkeit des Schuldners muss als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden und zwar auch, nachdem die Forderung, die zum Antrag geführt hat, erfüllt wurde (Abschaffung des Erstantragserfordernisses durch die Reform!) Stand: 06/2017 WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster / RA Benedikt Kröger, Sendenhorst