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Transkript:

eurex clearing rundschreiben 012/17 Datum: 3. Februar 2017 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Änderung der Clearing-Bedingungen und weiterer darauf Bezug nehmender Dokumente der Eurex Clearing AG Kontakt: Ihr Key Account Manager Clearing, memberservices@eurexclearing.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Zusammenfassung: Anhänge: 1. Geänderte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Allgemeine Bestimmungen) 2. Geänderte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) 3. Geänderte Abschnitte der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Dieses Rundschreiben enthält Informationen zum Serviceangebot der Eurex Clearing AG (Eurex Clearing) und den damit verbundenen Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Bedingungen) und weiterer darauf Bezug nehmender Dokumente zu folgenden Themen: 1. Klarstellung bezüglich vorgeschriebener Geschäftszeiten und Pre-Trade-Limite im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden. 2. Klarstellung bezüglich der Anforderungen an Qualifizierte Backoffice-Mitarbeiter im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden. 3. Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden. Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen und der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geplante Verlängerung der Handelszeiten bedarf der regulatorischen Genehmigung. Die Änderungen treten am 27. Februar 2017 in Kraft. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Erik Tim Müller (Vorsitzender), Heike Eckert (stv. Vorsitzende), Matthias Graulich, Thomas Laux, Manfred Matusza Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 USt-IdNr. DE194821553 Amtsgericht Frankfurt/Main

eurex clearing rundschreiben 012/17 Änderung der Clearing-Bedingungen und weiterer darauf Bezug nehmender Dokumente der Eurex Clearing AG Dieses Rundschreiben enthält Informationen zum Serviceangebot der Eurex Clearing AG (Eurex Clearing) und den damit verbundenen Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing- Bedingungen) und weiterer darauf Bezug nehmender Dokumente zu folgenden Themen: 1. Klarstellung bezüglich vorgeschriebener Geschäftszeiten und Pre-Trade-Limite im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden. 2. Klarstellung bezüglich der Anforderungen an Qualifizierte Backoffice-Mitarbeiter im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden. 3. Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) im Zusammenhang mit den Funktionen der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden. Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen und der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade- Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen), wie vom Vorstand der Eurex Clearing beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geplante Verlängerung der Handelszeiten bedarf der regulatorischen Genehmigung. Die Änderungen treten am 27. Februar 2017 in Kraft. 1. Klarstellung bezüglich vorgeschriebener Geschäftszeiten und Pre-Trade-Limite im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden Clearing-Mitglieder, Clearing-Agenten, Nicht-Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden, FCM-Kunden und Basis-Clearing-Mitglieder sind verpflichtet sicherzustellen, dass sie zur Durchführung von clearing-bezogenen Geschäften bereit sind. Für den Fall, dass Clearing-Mitglieder oder Nicht-Clearing-Mitglieder in die Abwicklung von Instrumenten involviert sind, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23 Stunden-Handel verfügbar sind, muss sichergestellt werden, dass sie an Geschäftstagen für diese Instrumente von 00:00 Uhr bis 23:00 Uhr MEZ zur Durchführung von clearing-bezogenen Geschäften bereit sind. Außerdem muss die Erreichbarkeit des Ansprechpartners für Notfälle auch für verlängerte Handelszeiten sichergestellt werden. Für Eurex-Transaktionen kann das Clearing-Mitglied mit einem Nicht-Clearing-Mitglied eine Limitierung von Orders oder Quotes, die von diesem Clearing-Mitglied oder Nicht-Clearing-Mitglied in die Systeme eines Marktes eingegeben werden können, vereinbaren ( Pre-Trade-Limite ). Für den Fall, dass Clearing-Mitglieder oder Nicht-Clearing-Mitglieder in die Abwicklung von Instrumenten involviert sind, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23 Stunden-Handel verfügbar sind, stehen die in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 12.2.2. (3) der Clearing-Bedingungen festgesetzten Kriterien für Pre-Trade-Limite zwischen 00:00 Uhr und 7:30 Uhr MEZ für eine automatische Limitierung durch das System nicht zur Verfügung. 2. Klarstellung bezüglich der Anforderungen an Qualifizierte Backoffice-Mitarbeiter im Zusammenhang mit der verlängerten Handels- und Clearing-Zeit von 23 Stunden Bezüglich der Voraussetzungen, die im Rahmen der Bewilligung einer Clearing-Lizenz erfüllt werden müssen, gelten Kapitel I Absatz 1 Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 der Clearing-Bedingungen. Der Antragsteller muss zusätzliche Anforderungen erfüllen, wie der Nachweis seiner Zulassung zum Handel an den Eurex-Börsen für FX-Futures und/oder FX-Optionen. Seite 1 von 2

eurex clearing rundschreiben 012/17 Außerdem muss der Qualifizierte Backoffice-Mitarbeiter während des Geschäftstags bis 19:00 Uhr MEZ physisch anwesend und telefonisch sowie mittels Fax erreichbar sein. Das Nicht-Clearing Mitglied hat sicherzustellen, dass ein Qualifizierter Backoffice-Mitarbeiter von 19:00 Uhr MEZ bis 22:30 Uhr MEZ telefonisch erreichbar ist. Für den Fall, dass ein Clearing-Mitglied oder ein Nicht-Clearing-Mitglied in die Abwicklung von Instrumenten involviert ist, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23 Stunden-Handel verfügbar sind, muss die Erreichbarkeit des Qualifizierten Backoffice-Mitarbeiter auch für verlängerte Handelszeiten sichergestellt werden. 3. Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) im Zusammenhang mit der verlängerten Handelsund Clearing-Zeit von 23 Stunden Da FX-Optionen neben den FX-Futures nicht auf T7/FX handelbar sind, wird der Vola-Trade-Service für diese Produkte nicht angeboten. Die Off-Book-Nutzungszeiten werden für die FX-Futures entsprechend den 23 Stunden-Handel- und Clearing- Zeiten erweitert. Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2.2 der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied und jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing bis spätestens fünfzehn (15) Geschäftstage vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der Clearing-Bedingungen widersprechen. Zum Inkrafttretensdatum wird die Vollversion der geänderten Clearing-Bedingungen auf der Eurex Clearing- Website www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link zum Herunterladen verfügbar sein: Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen Zum Inkrafttretensdatum wird die Vollversion der geänderten Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade- Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) auf der Eurex Clearing-Website unter dem folgenden Link zum Herunterladen verfügbar sein: Ressourcen > Regelwerke > Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry- Services Teilnehmer, welche am Handel von FX-Futures im Rahmen der 23h Handelzeiterweiterung teilnehmen möchten, können ab sofort das Formular Antrag auf Teilnahme am Handel der Eurex T7/ FX-Futures -Optionen / 23h Handel, einreichen. Das Formular ist auf der Eurex-Website www.eurexchange.com unter dem folgenden Link zum Herunterladen verfügbar: Ressourcen > Formulare > Eurex FX Derivate > Antrag auf Teilnahme am Handel der Eurex FX-Futures -Optionen Es ist geplant, dass der Handel der FX-Futures ab dem 27. Februar 2017 ausschließlich auf T7/FX stattfinden wird. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Key Account Manager Clearing oder memberservices@eurexclearing.com. 3. Februar 2017 Seite 2 von 2

Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 012/17 Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 27.02.2017

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 27.02.2017 Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine Vorschriften 1.2.6 Vorgeschriebene Geschäftszeiten Clearing-Mitglieder, Clearing-Agenten, Nicht-Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden, FCM-Kunden und Basis-Clearing-Mitglieder sind verpflichtet sicherzustellen, dass sie an Geschäftstagen (im Fall von Clearing-Mitgliedern und Clearing-Agenten von 7:00 Uhr bis 23:30 Uhr Ortszeit Frankfurt am MainMEZ) zur Durchführung Clearing-bezogenen Geschäfts, insbesondere zur Prüfung von Reports und Mitteilungen gemäß Ziffer 4.6 bereit sind. Für den Fall, dass Clearing-Mitglieder oder Nicht-Clearing-Mitglieder in das Clearing von Instrumenten involviert sind, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23h-Handel verfügbar sind, muss sichergestellt werden, dass sie an Geschäftstagen für diese Instrumente von 00:00 Uhr bis 23:00 Uhr MEZ zur Durchführung clearingbezogenen Geschäfts, insbesondere zur Prüfung von Reports und Mitteilungen gemäß Ziffer 4.6 bereit sind. 1.2.7 Regelungen zu Pflichtverletzungen 2 Clearing-Mitglieder 2.1.2 Allgemeine Voraussetzungen für Clearing-Lizenzen (1) Einem Antragsteller wird eine Clearing-Lizenz für eine Transaktionsart nur erteilt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen gemäß nachstehenden Absätzen (2) bis (6) sowie die für die betreffende Transaktionsart in Kapitel II-IX aufgeführten

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 27.02.2017 Seite 2 besonderen Voraussetzungen erfüllt. Sofern in Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 2 nicht abweichend geregelt, findet diese Ziffer 2.1.2 keine Anwendung auf Antragsteller einer Basis-Clearing-Mitglied-Clearing-Lizenz. Ferner findet diese Ziffer 2.1.2 keine unmittelbare Anwendung auf Antragsteller einer Direkt-Clearing-Lizenz; auf die Erteilung einer Direkt-Clearing-Lizenz findet Ziffer 2.1.2 Absätze (1) bis (5) der Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen entsprechende Anwendung. (5) Der Antragsteller erbringt Nachweise dafür, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt: (a) Technische Anbindung an die Systeme der Eurex Clearing AG sowie (wenn nicht bereits durch die jeweilige Clearing-Vereinbarung einbezogen) Abschluss des Vertrages über die technische Anbindung an die Clearing-EDV der Eurex Clearing AG (Anschlussvertrag) unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die technische Anbindung an die Clearing EDV der Eurex Clearing AG. (g) Jedes Clearing-Mitglied benennt mindestens einen Mitarbeiter als Ansprechpartner für Notfälle für die Eurex-Clearing AG, der während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, um in Notfällen die notwendigen Maßnahmen treffen zu können; dieser ist bei der Eurex Clearing AG zu registrieren. Für den Fall, dass Clearing-Mitglieder oder Nicht-Clearing- Mitglieder in das Clearing von Instrumenten involviert sind, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23h-Handel verfügbar sind, muss die Erreichbarkeit des Ansprechpartners für Notfälle auch für verlängerte Handelszeiten sichergestellt werden. (6) Das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß den vorstehenden Absätzen (2) (5) ist bei Antragstellung nachzuweisen. 12 Sonstige Vereinbarungen zwischen Clearing-Mitgliedern und Nicht-Clearing- Mitgliedern im Hinblick auf das Clearing von Eurex-Transaktionen und FWB- Transaktionen 12.1 Auflagen

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 27.02.2017 Seite 3 12.2 Limitierung von Aufträgen oder Quotes für Eurex-Transaktionen (Pre-Trade-Limite) 12.2.1 Das Clearing-Mitglied und ein Nicht-Clearing-Mitglied können für Eurex-Transaktionen eine Limitierung der Aufträge oder Quotes vereinbaren, die von diesem Nicht-Clearing- Mitglied oder dem Clearing-Mitglied in die Systeme eines Marktes eingegeben werden dürfen ( Pre-Trade-Limite ). 12.2.2 Pre-Trade-Limite können einzelne oder mehrere oder eine Kombination der nachfolgend aufgeführten Beschränkungen beinhalten: (1) (3) Maximale Margin-Verpflichtung insgesamt oder maximale Margin-Verpflichtung im Hinblick auf bestimmte Eligible Margin-Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied gemäß den Clearing-Bedingungen infolge des Abschlusses von Transaktionen für das Nicht-Clearing-Mitglied jeweils zu erfüllen hat. Für den Fall, dass Clearing-Mitglieder oder Nicht-Clearing-Mitglieder in das Clearing von Instrumenten involviert sind, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23h-Handel verfügbar sind, stehen die hier in Absatz 3 festgesetzten Kriterien für Pre-Trade-Limite zwischen 00:00 Uhr und 7:30 Uhr für eine automatische Limitierung durch das System nicht zur Verfügung. 12.2.3 Ein Nicht-Clearing-Mitglied ist auf Verlangen seines Clearing-Mitglieds verpflichtet, mit diesem Clearing-Mitglied Pre-Trade-Limite zu vereinbaren. In diesem Fall kann das betreffende Clearing-Mitglied die mit seinen jeweiligen Nicht-Clearing-Mitgliedern vereinbarten Pre-Trade-Limite im System hinterlegen. ******************

Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 012/17 Kapitel II der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Stand 27.02.2017

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 27.02.2017 Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Eurex Clearing AG führt die Abwicklung bzw. das Clearing von an den Eurex- Börsen abgeschlossenen Transaktionen ( Derivate-Transaktionen ) durch, sofern die den jeweiligen Derivate-Transaktionen zugrunde liegenden Futures-Kontrakte und Optionskontrakte bzw. die aus der Ausübung dieser Derivate-Transaktionen zu liefernden Wertpapiere von der Eurex Clearing AG und der jeweiligen Abwicklungsstelle abgewickelt werden können und die Voraussetzungen gemäß nachstehendem Absatz (2) erfüllt sind. 1.1 Clearing-Lizenz 1.1.1 Erteilung der Clearing-Lizenz 1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3. (2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis eines Kontos für Barzahlungen in Euro: RTGS-Konto oder SECB-Konto und eurosic-konto, (f) Den Nachweis der Zulassung zum Handel von FX Futures und/oder FX Optionen an den Eurex-Börsen. Soweit ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, wird die Eurex Clearing AG das Clearing von Transaktionen des

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 27.02.2017 Seite 2 betreffenden Clearing-Mitgliedes in Produkten gemäß Satz 1, als auch von solchen Transaktionen der dem jeweiligen Clearing-Mitglied angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitglied bzw. Registrierte Kunden nicht durchführen. In diesem Fall findet Kapitel I Ziffer 1.2.2 keine Anwendung und die Eurex-Börsen werden das betreffende Clearing-Mitglied und dessen Nicht-Clearing-Mitglieder vom Handel solcher Produkte ausschließen. (g) Nachweis einer Zinsderivat-Clearing-Lizenz für in Euro denominierte OTC- Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Teil 3 der Clearing-Bedingungen. Soweit ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, wird die Eurex Clearing AG das Clearing von Transaktionen in Zinsswap Futures-Kontrakten des betreffenden Clearing-Mitgliedes, als auch von solchen Transaktionen der dem jeweiligen Clearing-Mitglied angeschlossenen Nicht-Clearing-Teilnehmer bzw. Registrierte Kunden nicht durchführen. In diesem Fall findet Kapitel I Ziffer 1.2.2 keine Anwendung und die Eurex-Börsen werden das betreffende Clearing- Mitglied und dessen Nicht-Clearing-Mitglieder vom Handel solcher Produkte ausschließen. 1.2 Margin-Verpflichtung 1.10 Anforderungen an Nicht-Clearing Mitglieder bezüglich ausreichend qualifizierter Mitarbeiter im Back-Office Ein Nicht-Clearing Mitglied muss mindestens einen ausreichend qualifizierten (wie von der Eurex Clearing AG festgelegt und gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 16.1 veröffentlicht) Mitarbeiter im Back-Office einsetzen. Der ausreichend qualifizierte Mitarbeiter muss während des Geschäftstags bis 19:00 Uhr MEZ physisch anwesend und telefonisch sowie mittels Fax erreichbar sein. Das Nicht- Clearing Mitglied hat sicherzustellen, dass ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter von 19:00 Uhr MEZ bis 22:30 Uhr MEZ telefonisch erreichbar ist. Für den Fall, dass ein Clearing-Mitglied oder ein Nicht-Clearing-Mitglied in das Clearing von Instrumenten involviert ist, die zum Handel an den Eurex-Börsen zugelassen und für den 23h-Handel verfügbar sind, muss die Erreichbarkeit des ausreichend qualifizierten Mitarbeiters auch für verlängerte Handelszeiten sichergestellt werden. Ein Nicht-Clearing Mitglied ist nicht verpflichtet, einen ausreichend qualifizierten Mitarbeiter im Back-Office einzusetzen, falls es alle Back-Office-Funktionen auf sein Clearing Mitglied gemäß Kapitel 1 Abs. 1 Nummer 15.2 auslagert oder auf einen Insourcer, der über einen qualifizierten Mitarbeiter im Back-Office verfügt. **************

Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 012/17 GCP Eurex TES Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry- Seite 1 Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Stand 27.02.2017 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** 9.5 Vola-Trade-Service Die Eurex Clearing AG hat die folgenden Produkte zum Vola-Trade-Service zugelassen: Optionskontrakt Britisches Pfund-Schweizer Franken Optionen (OCPF) Britisches Pfund-U.S. Dollar Optionen (OCPU) Euro-Britisches Pfund Optionen (OCEP) Euro-Schweizer Franken Optionen (OCEF) Euro-U.S. Dollar Optionen (OCEU) U.S. Dollar-Schweizer Franken Optionen (OCUF) Futures-Kontrakt Britisches Pfund-Schweizer Franken Futures (FCPF) Britisches Pfund-U.S. Dollar Futures (FCPU) Euro-Britisches Pfund Futures (FCEP) Euro-Schweizer Franken Futures (FCEF) Euro-U.S. Dollar Futures (FCEU) U.S. Dollar-Schweizer Franken Futures (FCUF) Australischer Dollar U.S. Dollar Optionen (OCAU) Australischer Dollar U.S. Dollar Futures (FCAU) Australischer Dollar Japanischer Yen Optionen (OCAY) Euro Australischer Dollar Optionen (OCEA) Euro - Japanischer Yen Optionen (OCEY) U.S. Dollar Japanischer Yen Optionen (OCUY) Neuseeland Dollar U.S. Dollar Optionen (OCNU) Australischer Dollar Japanischer Yen Futures (FCAY) Euro Australischer Dollar Futures (FCEA) Euro Japanischer Yen Futures (FCEY) U.S. Dollar Japanischer Yen Futures (FCUY) Neuseeland Dollar U.S. Dollar Futures (FCNU)

Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 012/17 GCP Eurex TES Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry- Seite 2 Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Stand 27.02.2017 11.3 FX-Futures-Kontrakte Von der Eurex Clearing AG wurden folgende Kombinationen von FX-Basisinstrumenten und FX-Futures-Kontrakten (positionserzeugende Transaktion) zugelassen: Zugelassene Basisinstrumente (Reportende Transaktion) Positionserzeugende Transaktion Nicht-Eurex * Australischer Dollar U.S. Dollar Futures, Spot, Non-Deliverable Forwards (NDF), FX Swaps, Cross Currency (Basis) Swaps und Currency Swaptions Eurex Australischer Dollar U.S. Dollar Futures Nicht-Eurex * Australischer Dollar- Japanischer Yen Futures, Spot, Non-Deliverable Forwards (NDF), FX Swaps, Cross Currency (Basis) Swaps und Currency Swaptions Eurex Australischer Dollar - Japanischer Yen Futures Nicht-Eurex * Euro-Australischer Dollar Futures, Spot, Non-Deliverable Forwards (NDF), FX Swaps, Cross Currency (Basis) Swaps und Currency Swaptions Eurex Euro - Australischer Dollar Futures Nicht-Eurex * Euro-Japanischer Yen Futures, Spot, Non- Deliverable Forwards (NDF), FX Swaps, Cross Currency (Basis) Swaps und Currency Swaptions Euro - Japanischer Yen Futures Nicht-Eurex * US Dollar-Japanischer Yen Futures, Spot, Non-Deliverable Forwards (NDF), FX Swaps, Cross Currency (Basis) Swaps und Currency Swaptions US Dollar - Japanischer Yen Futures Nicht-Eurex * Neuseeland Dollar-U.S. Dollar Futures, Spot, Non-Deliverable Forwards (NDF), FX Swaps, Cross Currency (Basis) Swaps und Currency Swaptions Neuseeland Dollar - U.S. Dollar Futures * Nicht-Eurex FX-Futures in diesem Sinne sind alle außerhalb der Eurex-Börsen gehandelten FX-Futures Geschäfte.

Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 012/17 GCP Eurex TES Stand 27.02.2017 Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry- Seite 3 Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Annex A zu den Allgemeinen Teilnahmebedingungen: Off-Book-Nutzungszeiten (alle Zeitangaben entsprechen mitteleuropäischer Zeit MEZ) Futures-Kontrakte FX (Foreign Exchange) Futures-Kontrakte Produkt Produkt-ID Start 1 -Ende* Britisches Pfund-Schweizer Franken Futures FCPF 0008:00-2322:00 Britisches Pfund-U.S. Dollar Futures FCPU 0008:00-2322:00 Euro-Britisches Pfund Futures FCEP 0008:00-2322:00 Euro-Schweizer Franken Futures FCEF 0008:00-2322:00 Euro-U.S. Dollar Futures FCEU 0008:00-2322:00 U.S. Dollar-Schweizer Franken Futures FCUF 0008:00-2322:00 Australischer Dollar U.S. Dollar Futures FCAU 0008:00-2322:00 Australischer Dollar - Japanischer Yen Futures FCAY 0008:00-2322:00 Euro - Australischer Dollar Futures FCEA 0008:00-2322:00 Euro - Japanischer Yen Futures FCEY 0008:00-2322:00 U.S. Dollar - Japanischer Yen Futures FCUY 0008:00-2322:00 Neuseeland Dollar - U.S. Dollar Futures FCNU 0008:00-2322:00 * An dem Verfallstag einer Serie (dritte Mittwoch des Verfallsmonats) ist die Eingabe von Geschäften in FX Futures in dem verfallenden Kontrakt über die OTC Block Trade Entry Funktionalität bis 15:00 MEZ möglich. ****************** 1 Am ersten Handelstag nach einem Wochenende oder einem Feiertag startet die Off-Book-Nutzungszeit um 00:30 MEZ