Kindheit, Jugend und Familie

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Transkript:

Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 Die Empfehlungen (DV 9/17) wurden am 12. September 2017 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Inhalt 1. Einleitung 3 2. Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand 3 3. Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen 4 4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung 4

1. Einleitung Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen. 2. Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand In den Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) 1 aus dem Jahr 2007 hat der Deutsche Verein die grundlegenden Prinzipien der Berechnung dargestellt. Datengrundlage ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) durch eine Expertengruppe des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben für Kinder. 2 Seit dem vergangenen Jahr berechnet der Deutsche Verein seine Empfehlungen auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung, die sich auf die EVS 2008 bezieht. 3 Bei der Berechnung des Unterkunftsbedarfs (Kosten für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) wurde von den Ergebnissen des Statistischen Bundesamts abgewichen: Während in der Sonderauswertung für die einzelnen Altersgruppen ein Unterkunftsbedarf in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen wird, gehen die Empfehlungen von einem einheitlichen Betrag aus, um die administrative Umsetzung der Empfehlungen an dieser Stelle zu fördern. Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) aktuell 90,65. Darüber hinaus ist zu beachten, dass 39 SGB VIII nach laufenden und einmaligen Leistungen unterscheidet und diese Differenzierung in den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten keine Berücksichtigung findet. 4 Daher wurden insbesondere Ausgaben für Pauschalreisen, die rechtlich nicht als regelmäßig wiederkehrender Bedarf zu werten sind (vgl. 39 Abs. 3 SGB VIII), herausgerechnet. Auch die Kosten für die Kinderbetreuung wurden nicht berücksichtigt (z.b. Beiträge für Kindertagesstätten). Dahingehende Unterstützungsleistungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen (insbesondere Kita-Gesetze) gesondert zu erbringen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschal- Ihre Ansprechpartnerin im Deutschen Verein: Dorette Nickel. 1 Vgl. NDV 2007, 439 ff. 2 Zu den Details vgl. Margot Münnich: Einkommensverhältnisse von Familienhaushalten und ihre Ausgaben für Kinder, in Wirtschaft und Statistik, 2006, S. 644 f. m.w.n. 3 Vgl. Konsumausgaben von Familien für Kinder, Statistisches Bundesamt 2014, im Internet unter: https://www.destatis.de/ DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Konsumausgaben/KonsumausgabenFamilienKinder5632202089004.pdf? blob=publicationfile. 4 Vgl. die tabellarische Übersicht der Ausgabenposten, Statistisches Bundesamt 2014 (Fußn. 4), S. 35 f. Seite 3

betrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 5 die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben. 3. Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen Hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 1,4 % gegenüber dem Vorjahr die aus der Tabelle ersichtlichen Werte. In den Altersgruppen 6 bis 12 und 12 bis 18 hat der Deutsche Verein im vergangenen Jahr bei der Fortschreibung für 2017 von einer Senkung der Pauschalbeträge für den Sachaufwand abgesehen, die sich aufgrund der Umstellung auf die aktuelle Sonderauswertung ergeben hätte. 6 Er empfiehlt nunmehr für das Jahr 2018 von einer Erhöhung der Pauschalbeträge in diesen Altersgruppen abzusehen, soweit die unterbliebenen Senkungen dadurch nicht überschritten werden. Alter des Pflegekindes (von... bis unter... Jahren) Kosten für den Sachaufwand ( ) Kosten für die Pflege und Erziehung ( ) 0 6 522 240 6 12 592 240 12 18 676 240 4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 7 spricht sich der Deutsche Verein diesbezüglich für eine Orientierung an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung aus, auch wenn in der Regel keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht. 5 Vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R. 6 Die Beträge lagen für die Altersgruppe 6 12 um 5, und für die Altersgruppe 12 18 um 18, niedriger als in den Empfehlungen für das Jahr 2016. 7 Vgl. NDV 2007, 439 ff. Seite 4

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- bzw. Bereitschaftspflegepersonen nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu leisten haben, ist gegenüber dem Vorjahr geringfügig gesunken. Der Deutsche Verein empfiehlt, den Wert dem Vorjahr entsprechend fortzuschreiben. Der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Der Deutsche Verein spricht sich daher dafür aus, diesen Wert dem Vorjahr entsprechend fortzuschreiben. Im Jahr 2018 sollten demnach folgende Pauschalen erstattet werden: In allen Altersstufen gleichermaßen Umfang Unfallversicherung Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (160,23 /Jahr) Pro (betreuendem) Pflegeelternteil Alterssicherung Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (42,53 /Monat) Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil Seite 5

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. seit über 130 Jahren das Forum des Sozialen Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozialund Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Impressum Herausgeber: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Michael Löher, Vorstand Michaelkirchstr. 17/18 10179 Berlin www.deutscher-verein.de E-Mail info@deutscher-verein.de