Kontenprüfung als Instrument der Abwehr eines Bankenangriffs



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Transkript:

1 Kontenprüfung als Instrument der Abwehr eines Bankenangriffs Nahezu jede Bank rechnet falsch ab. Dadurch entstehen dem Kunden Zinsschäden in nicht selten beträchtlicher Höhe, die zu Existenz bedrohenden Liquiditätsengpässen führen. Die Kontenprüfung deckt die Schäden auf und schafft somit Grundlagen für die Abwehr unberechtigter Bankforderungen. Diesen Text stellte uns Anna Maria Möntmann, Zweite Vorsitzende des Bundesverbandes Kontenprüfer und Kreditsachverständiger, zur Verfügung. Frau Möntmann betreibt in Bad König erfolgreich eine Kontendetektei. A. Der Prüfumfang I. Die Überprüfung der Kontokorrentabrechnung Vor allem bei Unternehmen, die sich für lange Zeit mit dem bequemen Kontokorrentkredit finanziert haben und dabei nicht so sehr auf die Einhaltung der Limits geachtet haben, lässt sich aus Abrechnungsmanipulationen oft ein hohes Rückforderungs- und Aufrechnungspotenzial ermitteln. Die Abrechnungsmanipulationen lassen sich in diese Fallgruppen unterteilen: 1. Unkorrekte Wertstellung Die Bank schreibt einem Konto hereinkommende Gelder verspätet gut oder sie bucht herausgehende Gelder zu früh aus. 2. Zinsüberhöhung a) Unkorrekte Zinsanpassung Bei Krediten mit variablem Zins, und dabei handelt es sich bei Kontokorrentkrediten regelmäßig, passt die Bank trotz eindeutiger Rechtsprechung den Zins nicht entsprechend der Entwicklung ihrer Refinanzierungskosten (zum Beispiel Diskontsatz oder Euribor) an. Damit verschafft sie sich eine Marge, die sich mit der Zeit immer mehr von der bei Vertragsschluss bestehenden Marge entfernt (Prinzip Billig reingelockt, teuer abgezockt ).

2 Sie fühlt sich zu diesem rechtswidrigen Verhalten aufgrund Zinsanpassungsklauseln in den Kreditverträgen berechtigt, die meist so intransparent gehalten sind, dass dem Bankkunden eine verlässliche Kalkulationsgrundlage über die zulässigen Finanzierungskosten fehlen. Derartige Klauseln wurden wiederholt vom Bundesgerichtshof als unzulässig erklärt. Die Folge für die Banken ist, dass ihnen bei Verträgen mit unzulässigen Zinsanpassungsklauseln eine Erhöhung des Zinssatzes nicht möglich ist, sie aber zur Zinsanpassung nach unten gezwungen sind. b) unzulässige Verwendung bestimmter Zinsarten Neben dem Sollzins (Verzinsung der Kontenbeanspruchung im Rahmen des vereinbarten Limits) berechnen die Banken auch weitere Zinsarten, vor allem den - Überziehungszins. Dieser wird fällig, wenn das Konto über das vereinbarte Limit hinaus beansprucht wird und dann auch nur, Er darf allerdings nicht verlangt werden, * wenn sich aus dem Verhalten der Bank (zum Beispiel Duldung der Überziehung über kontinuierlich mehr als sechs Monate) darauf schließen lässt, dass es sich um eine stillschweigende Ausweitung des Kreditlimits handelt. * Die Bank darf Überziehungszinsen auch dann nicht mehr verlangen, wenn ein in der Laufzeit befristetes Kontokorrentkonto nach Ablauf der Frist stillschweigend weitergeführt wird; * dasselbe gilt für eine stillschweigende Weiterführung nach Kündigung des Kontokorrentkredits. Solche Kündigungen können auch ergehen, ohne dass der Kontoinhaber das bemerkt; in diesem Fall setzen die Banken das eigentlich vereinbarte Limit eigenmächtig herab oder gar auf Null und berechnen den Überziehungszins ab dem reduzierten Limit oder gar ausschließlich Überziehungszinsen (plus gegebenenfalls die Überziehungsprovision). - Provisionen In der Frühzeit der Finanzierung über Kontokorrentkonten haben die Sparkassen und Banken neben den Soll- und Überziehungszinsen zusätzlich auch Kredit- und/oder Überziehungsprovisionen

3 berechnet. Begründet wurden diese lange als Entgelt für den erhöhten Aufwand bei der Verwaltung der Konten. Heute kommen diese Provisionen kaum mehr vor. Soll- und Überziehungszins sowie die Provisionen müssen im Kreditvertrag eindeutig und transparent vereinbart sein, sind sie es nicht, schuldet der Kunde die Zinsen nicht. c) unzulässige Änderung der Abrechnungsfrequenz Laut Handelsgesetzbuch muss ein Kontokorrentkonto einmal pro Jahr abgerechnet werden, wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Damit werden nicht bezahlte Zinsen aus dem Kontokorrentverhältnis auch nur einmal pro Jahr verzinseszinst. In der Regel ist im Kontokorrentvertrag aber eine vierteljährliche Abrechnung vorgesehen, so dass nicht gezahlte Zinsen (und deren Zinseszinsen) viermal jährlich verzinseszinst werden. Nicht selten halten sich Banken aber selbst nicht an diese Vereinbarung, sondern verkürzen den Abrechnungszeitraum eigenmächtig auf monatlich. Damit vervierfacht sich die Abrechnungsfrequenz und mit ihr der Zinseszinseffekt mit für den Bankkunden fatalen Folgen. d) Zinskumulation Noch längst nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob eine Bank Zinsen aus einem bei ihr geführten herkömmlichen Darlehen aus einem im Limit beanspruchten oder gar aus einem in Überziehung geführten Kontokorrentkonto ausbuchen darf. Dabei entstanden zu Hochzinszeiten Zinskumulationen (Kredit- plus Soll- plus Überziehungszins plus Kredit- plus Überziehungsprovision) bis zu 35 %, die im weiteren Verlauf verzinseszinst werden. Die Kontenprüfung sieht in diesen Verzinsungsstrategien aus unterschiedlichen Gründen eine unzulässige Zinsüberhöhung, deren Folgen sie beziffert. II. Die Überprüfung der Darlehensabrechnung Obwohl die Mehrzahl der Abrechnungsmanipulationen bei den Kontokorrentkonten aufgedeckt

4 wird, kommen diese auch bei normalen Darlehen vor. a) Unzulässige Zinserhöhung bei variablem Zins Hier sind die Prüfkriterien mit denen beim Kontokorrentkredit identisch. b) Unzulässige Zinserhöhung bei Abschnittsfinanzierung Im Falle, Bank und Kunde vereinbaren (zum Beispiel für eine Immobilienfinanzierung) einen langfristiges Kredit mit anfänglichem Festzins, der nach dem Ablauf des ersten Finanzierungsabschnitts neu definiert werden muss, verhandeln Bank und Kunde üblicherweise ein halbes Jahr vor Ablauf des Abschnittes über die Höhe des Folgezinses. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung oder erst gar nicht zu Verhandlungen, setzt die Bank einen Zins fest, den sie dem Kunden anbietet. Reagiert dieser nicht, gilt das Zinsangebot als angenommen. Das allerdings nur bedingt. Denn die Bank darf den Zins nur so weit nach oben anpassen, wie die oben beschriebenen Regeln der Zinsanpassung es zulassen. c) unzulässige Kostenbelastung bei endfälligen Darlehen. Eine Variante der Abschnittsfinanzierung besteht darin, die Tilgung eines Teils des Darlehens durch die Ansparsumme zum Beispiel eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung oder einer anderen Geldanlage erfolgen zu lassen. In diesem Fall schließt der Bankkunde einen von der Bank vermittelten Ansparvertrag ab, für den die Bank vom Anbieter des Finanzproduktes (Bausparkasse, Lebensversicherung, Fonds) Provision erhält. Bis zur Auszahlung der Ansparsumme fallen lediglich Zinsen, nicht aber Tilgungsbeträge an (diese fließen in das anzusparende Finanzprodukt). Nach Auszahlung der Ansparsumme wird diese zur Tilgung eines Teils des Darlehens benutzt und für den noch nicht getilgten Darlehensbetrag werden neue Rückzahlungskonditionen vereinbart. Dieses Konstrukt ist wegen der anfallenden Provisionen und Abschlussgebühren teurer als ein normales Darlehen und wegen der nicht abseh-

5 baren Wertentwicklung des Finanzprodukts auch gefährlich. Es wird zur regelrechten Falle, wenn die Zins- und Ansparleitungen aus einem beanspruchten Kontokorrentkonto bezahlt werden. Hier nutzt die Kontenprüfung die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass das Verschweigen einer Verprovisionierung solcher Konstrukte durch den Anbieter der Finanzprodukte zur Rückabwicklung berechtigt. Die Kontenprüfung simuliert in diesem Fall die Tilgung eines Normalen Darlehens und stellt den entstandenen Schaden fest. III. Die Überprüfung von Folgezinsabrechnungen nach Kreditkündigung a) überhöhte Verzugszinsen Obwohl bei Verbraucher-Immobiliarkrediten (Darlehen an Verbraucher, die mit Grundschulden besichert sind) ein gesetzlicher Verzugszins nach der Formel Basiszins plus 2,5 Prozentpunkte gilt, berechnen viele Banken ihre Verzugsforderung nach der Formel Basiszins plus 5 Prozentpunkte. Die dabei entstehenden überhöhten Forderungen werden bei der Abrechnung nach Vollstreckungsmaßnahmen relevant und halten den Schuldner und eventuell die Bürgen unberechtigt lange im Griff der Banken. Diese Vorschrift ist auch für Unternehmer bedeutsam, weil viele gerade in Krisenzeiten persönlich Darlehen aufnehmen, die sie dem Unternehmen zur Verfügung stellen. In diesem Fall sind derartige Darlehen, so sie mit Grundschulden besichert sind, als Verbraucher-Immobiliardarlehen zu behandeln. b) überhöhte Grundschuldzinsen Grundschulden beinhalten in der Regel einen Zins, der weit über dem Zins liegt, der im der Grundschuldbesicherung zugrunde liegenden Darlehen vereinbart ist etwa 18 Prozent gegenüber 6 Prozent. Die Banken neigen dazu, nach der Kündigung und in der Benennung ihrer Forderung gegenüber dem Vollstreckungsgericht die gesamte Kreditsumme nachträglich mit dem Grundschuldzins nachzuberechnen. Diese Praxis ist nicht rechtens.

6 IV. Überprüfung der Zulässigkeit von Gebührenforderungen Sowohl bei der Abrechnung von Kontokorrentkrediten, wie bei der von normalen Darlehen wie bei der von Abwicklungskonten nach Kreditkündigung neigen die Banken dazu, nicht zulässige Gebühren zu beanspruchen. Die bekannteste derartige Gebühr ist die für Rücklastschriften. Es gilt die Regel, dass eine Bank nur dann Gebühren für eine Dienstleistung verlangen darf, wenn diese nicht in ihren gesetzlichen Pflichtenkreis fallen oder allein zu ihrem Nutzen sind. V. Aufdeckung versteckter Täuschungsmethoden Nicht selten verdecken Banken die von ihnen vorgenommenen Zinsmanipulationen, indem sie auf den Abrechnungsbelegen falsche Zinssätze dokumentieren. So kann es vorkommen, dass die Bank statt vorgeblich 11,5 % tatsächlich 12,25 % berechnet hat. B. Die Methode I. Die Aufdeckung der Manipulation Die Art und Weise, wie die Kontenprüfer die Abrechnungsmanipulationen aufdecken, sind individuell unterschiedlich, folgen aber stets dem Prinzip, dass die Kontenprüfung die Abrechnung der Bank, so, wie sie diese fehlerhaft durchgeführt hat, mit einer Abrechnung vergleicht, die so erstellt wurde, wie sie nach Gesetz und Rechtsprechung hätte erledigen werden müssen. II. Die Ermittlung des Schadens Ist ein Buchungsfehler (Wertstellung, Zinshöhe) ausgemacht, bestimmt die Kontenprüfung die Höhe bis zur nächsten Buchung entstandenen Zinsschadens. Bei Gebührenschäden dokumentiert die Kontenprüfung zudem die Höhe des unzulässig einbehaltenen Betrages. III. Die Ermittlung des Anspruchs auf Nutzungsherausgabe Banken, die ihren Kunden einen Zins- oder Gebührenschaden zumuten, tun das, um den unzulässig einbehaltenen Betrag weiter zu verwenden zum Beispiel, um ihn weiter zu verleihen. Das gilt auch für weitere Belastungen schon beanspruchter Kontokorrentkonten, weil die Minussalden An-

7 sprüche der Bank darstellen, die sie bei der Einwerbung von Refinanzierungsmitteln als Sicherheiten hinterlegt. Insofern nutzt eine Bank auch die Schulden ihrer Kunden und diesen Nutzen muss sie, weil er unberechtigt erlangt ist, herausgeben. Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe errechnet sich nach der vom Bundesgerichtshof vorgegeben Formel Basiszins plus 5 Prozentpunkte. Zum Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach Zinsmanipulation addiert sich noch der Anspruch auf Zurückgabe ungerechtfertigt beanspruchter Geldbeträge, nämlich die nicht zulässigen Gebühren. C. Der Nutzwert der Kontenprüfergebnisse Die Kontenprüfung dokumentiert - dass die Bank einem Kunden Schaden zugefügt hat und - wie hoch dieser Schaden ist. Damit erwachsen dem Kunden - Herausgabe-, - Schadensersatz- und - Aufrechnungsansprüche, die er je nach Art der Auseinandersetzung mit der Bank geltend machen kann. Die Durchsetzung fällt nicht immer leicht, weil die Banken das Ergebnis der Kontenprüfung erst einmal bestreiten, bevor sie sich im Rahmen von Vergleichen dann doch auf Forderungsverzichte einlassen. Besonders wertvoll sind die Kontenprüfergebnisse, - wenn die Bank bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat und/oder - wenn die Insolvenz droht und/oder - ein Liquiditätsengpass eingetreten ist. 1. Nutzen bei der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen Der Bankkunde kann gegen die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsversteigerung von Immobilien so lange Vollstreckungsgegenklage einlegen, so lange die Ersteigerungserlöse noch nicht verteilt sind.

8 Die Vollstreckungsgegenklage muss aber substantiiert sein, und das ist sie meist nur dann, wenn der Bankkunde beweisen kann dass die von der Bank behauptete Forderung zum Zeitpunkt der Kreditkündigung nicht bestanden hat und diese daher unberechtigt war. Dann gelingt es häufig, nach Stellung eines entsprechenden Antrags (der mit der Vollstreckungsgegenklage gekoppelt ist) eine einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zu erlangen, die so lange Zeit für Verhandlungen mit der Bank lässt, bis das Gericht über die Vollstreckungsgegenklage entschieden hat. 2. Nutzen bei der Bewertung der Insolvenzreife eines Unternehmens. Ein Unternehmen muss unter anderem dann Insolvenz anmelden, wenn es überschuldet ist; also dann, wenn die Forderungen gegen das Unternehmen größer sind als das Kapital. Bei der Ermittlung des Schuldsaldos können aber nur diese Forderungen berücksichtigt werden, die nicht begründet bestritten sind. Die substantiierte Begründung für die Bestreitung einer Forderung zum Beispiel aus einem Kontokorrentkonto bietet die Kontenprüfung. 3. Nutzen bei der Behebung von Liquiditätsenpässen Im Fall, die Bank lässt keine weiteren Beanspruchungen des Kontokorrentkontos mehr zu, der Bankkunde kann aber aufgrund der Ergebnisse der Kontenprüfung nachweisen, dass bei der Abrechnung Manipulationen zu seinen Lasten vorgekommen sind, kann er von der Bank verlangen, die Abrechnung des Kontos neu und diesmal korrekt durchzuführen. Dabei ist zu bedenken, dass Forderungen im Kontokorrentkonto nicht verjähren, so lange das Konto noch besteht. 4. Aufrechnungsnutzen Schließlich ist es möglich, die Ergebnisse der Kontenprüfung im Kontokorrentkonto mit noch bestehenden Forderungen der Bank aufzurechnen - bei noch nicht ausgeglichenen Umschuldungsdarlehen und - gegen weitere Kreditforderungen

9 a) Aufrechnungsnutzen bei noch nicht ausgeglichenen Umschuldungsdarlehen Oft wandeln Banken den Saldo eines hoch beanspruchten Kontokorrentkontos in ein Darlehen um. Dabei übersehen sowohl die Bank wie der Kunde, dass der Saldo sich nicht auf rechtlich korrekte Weise, sondern zum Teil aus den Folgen einer unkorrekten Abrechnungspraxis entwickelt hat. So kann der Kunde das Umschuldungsdarlehen noch nachträglich anfechten und eine korrekte Abrechnung auf der Basis eines korrekt ermittelten Saldos zum Zeitpunkt der Umschuldung bestehen. Damit verringern sich die Leistungsraten, die üblicherweise aus dem zu prüfenden Kontokorrentkonto ausgebucht werden/wurden, so dass von hierher noch eine weitere Verringerung der Verpflichtungen des Bankkunden entsteht. Es gehört zum Leistungsumfang einer vollständigen Kontenprüfung, diese Korrektur von Kettenkrediten durchzuführen. b) Aufrechnungsnutzen gegen weitere Kreditforderungen Dokumentiert die Kontenprüfung eine Forderung des Bankkunden gegen die Bank, kann der Kunde seine Forderungen gegen die Forderung der Bank aufrechnen; also entsprechende Tilgung oder Zinsverrechnung verlangen. Zwar haben die Banken versucht, sich gegen diese Möglichkeiten mittels eines Aufrechnungsverbots in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen aber dieser Trick stellt für einen gewieften Bankrechtler kein großes Hindernis dar. Er lässt in einem solchen Fall seinen Anspruch zunächst richterlich feststellen, was das Aufrechnungsverbot aufhebt und erklärt erst dann die Aufrechnung. In der Regel lässt sich das in einem einzigen Klageverfahren erledigen. Selbst wenn die Bank dann mit der Einrede der Verjährung die Notbremse zieht, hilft ihr das nicht mehr viel: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, selbst mit verjährten Forderungen aufzurechnen. Fazit: Die Kontenprüfung eröffnet dem angegriffenen Bankkunden eine Vielzahl von Abwehr- wie Angriffsmöglichkeiten. Dabei steigt, weil die Verjährungsvorschriften vielfach ausgehebelt werden

10 können, die Höhe des zu erwartenden Anspruchs gegen die Bank mit dem Alter der Verfehlungen des Geldinstituts. Wichtig ist nur, die Ansprüche ausschließlich mit bankrechtlich erfahrenen Rechtsanwälten durchzusetzen. Diese finden Sie wahrscheinlich nicht an Ihrem Heimatort; zudem sind dort die Einflussmöglichkeiten der Bank oder Sparkasse auf den (möglicherweise selbst mit Krediten belasteten) Anwalt zu groß. Erfahrene Kontenprüfer kennen jedoch kompetente und unbestechliche Anwälte, den Sie das Mandat übertragen können.