Richtlinie Nr des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am )

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Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 20.03.2017) Gestützt auf: Art. 67 Abs. 3 JG und Art. 2 des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Beschliesst: 1. Allgemeines Polizeiliche Vorladungen erwähnen die Eigenschaft, in welcher eine Person einvernommen wird (beschuldigte Person, Zeuge oder Auskunftsperson). Wird eine Auskunftsperson während der Einvernahme selber einer Straftat beschuldigt, wird das Einvernahmeprotokoll beendet, unterschrieben, und ein neues Einvernahmeprotokoll, welches die Rechte der beschuldigten Person im Sinne von Art. 158 StPO erwähnt, wird eröffnet. Die beschuldigte Person wird eingangs aufgefordert, die bis dahin gemachten Aussagen zu bestätigen. Betrifft die Beschuldigung nur einen untergeordneten Aspekt (z.b. die Auskunftsperson, welche zu einem Raubüberfall befragt wird und dabei den Konsum von Betäubungsmitteln zugibt), wird die Einvernahme als Auskunftsperson bis zum Ende fortgeführt. Ein zweites Protokoll wird erstellt, welches die erhobenen Vorwürfe und die Rechte gemäss Art. 158 StPO aufführt. Bemerkt die Polizei am Anfang einer Einvernahme, dass der Auskunftsperson die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden könnte, informiert sie die Auskunftsperson über ihr Aussageverweigerungsrecht und ihr Recht eine Verteidigung zu bestellen. 2. 2.1 Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157ff.) Allgemein Mit der Einvernahme einer Person als beschuldigte Person wird noch keine Untersuchung unter der Leitung der Staatsanwaltschaft eröffnet. Dieser

Seite 2 von 5 Entscheid fällt ausschliesslich in die Zuständigkeit des Staatsanwalts. Die Informationen gemäss Art. 158 StPO können durch die Übergabe eines gegebenenfalls bereits vorübersetzten Merkblattes erteilt werden. Dasselbe gilt für die Informationen bezüglich des Anwalts der ersten Stunde. Das Protokoll erwähnt die erteilten Informationen. Das Recht auf einen Verteidiger oder einen Übersetzer kann sofort geltend gemacht werden. Das Protokoll erwähnt ein allfälliges Einverständnis der beschuldigten Person, mit der Einvernahme fortzufahren. Mangels dieser Zustimmung wird die Einvernahme unterbrochen bis zum Eintreffen des Verteidiger oder des Übersetzers. 2.2 Einvernahme über die persönlichen Verhältnisse Nur die beschuldigte Person darf zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden. Die vorliegende Richtlinie bildet einen allgemeinen Auftrag an die Kantonspolizei, eine beschuldigte Personen zu ihren persönlichen Verhältnissen einzuvernehmen, wenn: a) sie mindestens eine Straftat zugegeben hat oder wenn sie auf frischer Tat bei einer Übertretung, einem Vergehen oder einem Verbrechen angehalten wurde; b) sie eine amtliche Verteidigung für das weitere Verfahren verlangt; c) es sich um Minderjährige handelt; d) Untersuchungshaft in Frage kommt, oder e) die persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat stehen (beispielsweise Widerhandlung gegen das AHVG, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten). Unter Vorbehalt von Buchstabe c werden die persönlichen Verhältnisse bei Übertretungen nur summarisch erhoben. Im Zweifel ist auf eine Einvernahme zur persönlichen Situation der beschuldigten Person zu verzichten. 3. Einvernahme der nichtbeschuldigten Personen im Allgemeinen Die Polizei vernimmt sämtliche Personen, die nicht beschuldigte Personen sind, als Zeuge (Art. 162 StPO) oder als Auskunftsperson (Art. 179 StPO) ein. Die Polizei darf eine Person nur auf ausdrücklichen Auftrag des Staatsanwaltes als Zeuge einvernehmen; im polizeilichen Vorermittlungsverfahren gibt es keine Zeugeneinvernahmen. Die Privatklägerschaft wird unter Vorbehalt der besonderen Regeln bei einer von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahme (nachstehend 6.)als

Seite 3 von 5 Auskunftsperson einvernommen. Die geschädigte Person einschliesslich des Opfers, die sich als Privatklägerin konstituiert, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 Bst. a StPO). Wenn sie sich nicht als Straf- oder Privatklägerin konstituiert hat, wird sie als Auskunftsperson einvernommen oder auf ausdrücklichen Auftrag der Staatsanwaltschaft, als Zeugin. Die Polizei gibt den Geschädigten und Opfern die Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren. Personen, die einer gefilmten Einvernahme unterzogen werden, sind ebenfalls Auskunftspersonen. 4. Einvernahme der Zeugen im Allgemeinen Der Zeuge ist zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Art. 168 ff. StPO. Zu Beginn der Einvernahme wird der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO) aufmerksam gemacht, unter Vorbehalt von Abs. 4 vorgenannter Bestimmung. Der Zeuge wird auf sein Aussageverweigerungsrecht namentlich zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 StPO), aufgrund eines Amts- oder Berufsgeheimnisses (Art. 170 und 171 StPO), der Quellenschutz der Medienschaffenden (Art. 172 StPO) oder weitere Geheimhaltungspflichten (Art. 173 StPO), hingewiesen, sobald sich Anhaltspunkte aufgrund der Einvernahme oder der Akten dafür ergeben, (Art. 177 Abs. 3 StPO). Der Zeuge kann die Aussage nicht zur Einvernahme als Ganzes verweigern. Vielmehr kann er bei jeder Fragen einzeln von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Beruft sich der Zeuge bei einer Frage auf das Zeugnisverweigerungsrecht, fordert die Polizei ihn auf, seine Gründe dafür darzulegen. Grundsätzlich genügt hierzu ein Glaubhaftmachen. Dabei sind keine strengen Massstäbe anzusetzen. Die Polizei nimmt in die geltend gemachten Verweigerungsgründe in das Protokoll auf und setzt die einvernommene Person darüber in Kenntnis, dass das Protokoll der Staatsanwaltschaft übermittelt wird und diese anschliessend über die Zulässigkeit der Aussageverweigerung entscheidet. Bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft oder allenfalls der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 174 Abs. 3 StPO). Nachdem die geltend gemachten Gründe im Protokoll festgehalten wurden, wird die Einvernahme fortgesetzt. Sollte sich die einvernommene Person bei Folgefragen erneut auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wird in gleicher Weise vorgegangen. Am Ende der Einvernahme übermittelt die Polizei eine Kopie des Einvernahmeprotokolls dem verfahrensleitenden Staatsanwalt (Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser entscheidet über die Zulässigkeit der Aussageverweigerung. Sollte der Verweigerungsgrund nicht anerkannt werden,

Seite 4 von 5 begründet der Staatsanwalt seinen Entscheid kurz und eröffnet diesen dem Zeugen. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher der Zeuge auf die Beschwerdemöglichkeit an die Strafkammer des Kantonsgerichts hingewiesen wird. Die Beschwerde gegen den eröffneten Entscheid des Staatsanwaltes ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (analog zu Art. 393 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist die Person zur Aussage verpflichtet oder macht sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nicht Gebrauch, wird der Zeuge wie folgt belehrt: Als Zeuge sind Sie verpflichtet, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss zu beantworten und nichts zu verschweigen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Wissentlich falsche Zeugenaussagen werden gemäss Art. 307 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Zeuge kann unter Strafdrohung von Art. 292 StGB verpflichtet werden, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand während einer befristeten Dauer Stillschweigen zu bewahren (Art. 165 Abs. 1 StPO). Das Opfer wird bei seiner ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren informiert. Dazu wird ihm ein Merkblatt ausgehändigt (Art. 305 StPO).. 5. Einvernahme der Auskunftspersonen im Allgemeinen Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Sie ist eingangs der Einvernahme auf dieses Recht aufmerksam zu machen (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie wird ebenfalls auf die strafrechtlichen Konsequenzen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung aufmerksam gemacht (Art. 181 Abs. 2 StPO). Die Auskunftsperson wird nicht zu ihren persönlichen Verhältnisse befragt. Sie wird dazu nur befragt, wenn es sich zum Verständnis der Tatsachen als unumgänglich erweist oder wenn es darum geht, ihre Verbindungen mit den Prozessparteien zu verstehen. 6. Einvernahme der Privatklägerschaft im Auftrag der Staatsanwaltschaft Die Privatklägerschaft, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen wird, unterliegt den Regeln von Art. 180 Abs. 2 StPO und wird als Auskunftsperson einvernommen. Sie ist zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO). Eingangs der Einvernahme wird sie auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 177 mit

Seite 5 von 5 Ausnahme des Art. 176 StPO) sind analog anwendbar. Die Auskunftsperson wird auf ihr Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen, sobald sich Anhaltspunkte aufgrund der Einvernahme oder der Akten ergeben, welche darauf hinweisen (Art. 177 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird im Falle einer Aussageverweigerung der Privatklägerschaft auf Ziffer 4 dieser Richtlinie verwiesen. Die Auskunftsperson ist nicht zur Wahrheit verpflichtet und sie darf nicht auf die Konsequenzen einer strafrechtlichen Aussage hingewiesen werden. Art. 181 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft stellt klar, ob die Auskunftsperson zu den persönlichen Verhältnissen (Art. 164 Abs. 1 StPO) und zu den persönlichen Verhältnissen zu den Parteien (Art. 177 Abs. 2 StPO) befragt werden und ob ihr ein Schweigegebot auferlegt werden soll (Art. 165 StPO). 7. Korrekturlesen der Einvernahmeprotokolle Es besteht kein Recht der Verteidigung beim Korrekturlesen des Einvernahmeprotokolls zu intervenieren, ausser wenn dieses den eigenen Mandanten betrifft. 8. Publikation und in Krafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird publiziert. Sie findet für das Jugendgericht analog Anwendung. Freiburg, den 22. Dezember 2010 Fabien GASSER Generalstaatsanwalt