Richtlinie zur Förderung von Existenzgründungen in der Innenstadt der Stadt Hoya Stadt Hoya/Weser Schloßplatz 2 27318 Hoya/Weser
Um die wirtschaftliche Entwicklung des Grundzentrums Stadt Hoya für die Zukunft zu stärken und die Attraktivität der Innenstadt zu verbessern, gewährt die Stadt Hoya Existenzgründerinnen und Existenzgründern (kurz Existenzgründer) eine Förderung in Form eines monatlichen Mietzuschusses. Die Förderung ist ein verlorener Zuschuss und soll den Existenzgründer in der Anfangsphase der Gründung unterstützen. Gleichfalls verfolgt die Förderung das Ziel, den Gewerbeleerstand im Bereich der Innenstadt zur reduzieren. Richtlinie: 1. Allgemeines: 1.1 Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die ein Unternehmen im Bereich Einzelhandel, Dienstleistung und/oder Gastronomie in der Stadt Hoya gründen (Existenzgründer). 1.2 Der Antrag auf Förderung ist vor Abschluss eines Mietvertrages vorzulegen. Grundlage für die Gewährung einer Existenzgründungsförderung ist ein schlüssiger und vollständiger Businessplan. 1.3 Durch die Existenzgründung muss mindestens ein Vollzeitarbeitsplatz geschaffen werden. 1.4 Die Förderrichtlinie muss bei Antragsstellung anerkannt werden. 1.5 Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Richtlinie nicht hergeleitet werden. Förderungen können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. 1.6 Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie die Stadt Hoya. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Hoya berücksichtigt. 1.7 Förderungsempfänger (Existenzgründer) sind verpflichtet, erhaltene Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder gegen diese Richtlinie verstößt. 1.8 Der Existenzgründer erklärt mit dem Antrag, dass er beabsichtigt, das geförderte Geschäft langfristig in der Stadt Hoya/Weser zu betreiben. Eine Betriebsverlagerung oder Betriebsaufgabe innerhalb des Förderzeitraumes ist ausgeschlossen. Wird die Betriebstätigkeit innerhalb dieser Zeit verlagert bzw. aufgegeben, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Mietzuschusses. Der Existenzgründer (gleichbedeutend mit Mieter) erhält monatlich einen festgesetzten Prozentsatz (siehe 3.3 Höhe des Mietzuschusses) als Mietzuschuss für maximal drei Jahre von der Stadt Hoya/Weser. Die Mittel sind zweckgebunden. 1
2.2 Gefördert werden ausschließlich gewerblich genutzte Flächen im Fördergebiet (siehe Anlage I) in der Stadt Hoya/Weser. Das Fördergebiet erstreckt sich in der Lange Straße vom so genannten Guderparkplatz bis einschließlich des Zentralplatzes sowie in der Deichstraße vom Zentralplatz bis zum Parkplatz Lindenhof. 3. Art, Umfang und Höhe einer Förderung 3.1 Maximal zulässig für eine Förderung ist eine monatliche Miete pro Quadratmeter in Höhe von 5,50 Euro bei Altbauten bis Baujahr 1989 bzw. 8,80 Euro bei neueren Gebäuden (Die Höhe der Miete pro Quadratmeter entspricht den Werten des Niedersächsischen Grundstücksmarktberichtes 2013 für den Landkreis Nienburg, Teilbereich Hoya). Liegt die Miete pro Quadratmeter höher als oben genannt, entfällt die Differenz auf den Mieter und ist nicht förderfähig. 3.2 Die Förderhöchstsumme entspricht monatlichen 1.000 Euro. 3.3 Die Höhe eines Mietzuschusses liegt im 1. Jahr bei 75% der Monatsmiete, im 2. Jahr bei 50% der Monatsmiete, im 3. Jahr bei 25% der Monatsmiete. 3.4 Nebenkosten sind nicht förderfähig. 3.5 Die Förderung wird monatlich an den Antragssteller ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt zum 1. jeden Monats. 3.6 Der Existenzgründer/Mieter verpflichtet sich, innerhalb des Förderzeitraumes sein Gewerbe während der gängigen Ladenöffnungszeiten, mindestens jedoch 10 Stunden pro Woche, zu öffnen. 3.7 Eine allgemeine Mieterhöhung sowie eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen in der Zeit der Förderung sind zulässig. Die Mieterhöhung ist der Stadt Hoya bekannt zu geben. Die Förderung wird entsprechend 3.1 der neuen Miete angepasst. 3.8 Eine Untervermietung ist nicht zulässig. 4. Verfahren 4.1 Ein Antrag ist vor Abschluss eines Mietvertrages vorzulegen. 4.2 Der Antrag muss vollständig eingereicht werden (siehe 5. Einzureichende Unterlagen). 2
5. Einzureichende Unterlagen Einem schriftlichen Antrag sind beizufügen: o o Vollständiger und schlüssiger Businessplan Vorläufiger Mietvertrag für gewerbliche Räume bzw. Gebäudeteile nach Vorgabe 3.1-3.8 6. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft. 3
Anlage I Fördergebiet (Kartengrundlage: Kommunale GeoDatenInfrastruktur Landkreis Nienburg/Weser) 4