Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2016 139. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sammelbeschluss Februar 2016) A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer 1. See-Spital Standort Kilchberg Stationäre Akut somatik, Baserate, See-Spital Standort Kilchberg 2. Kinderspital Eleonorenstiftung 3. Uroviva Klinik AG und tarifsuisse Stationäre Akut somatik, Baserate, Kinderspital Zürich Stationäre Akut somatik, Baserate, Uroviva Klinik für Urologie 4. VZK Stationäre Psychiatrie, Tagespauschale, Mutter-Kind-Abteilung Spital Affoltern 5. Dr. med. Luzi Dubs Ambulante Arthroskopie am Knie, Behandlungspauschale, Dr. med. Luzi Dubs 6. DLV Ambulante Logopädie, Taxpunktwert für frei - praktizierende Logopädinnen und Logopäden 7. AGZ TARMED, Taxpunktwert für freiprak tizierende Ärztinnen und Ärzte Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif 9500 (prov.) 9450 9330 9330 9375 Gültigkeitsdauer 2012 2013 2014 2015 11 895 11 125 2016 9280 9364 16.4.2015 bis 31.12.2015 930 740 ab 2016 1752 1752 ab 2016 1.06 1.11 ab 1.4.2015 0.89 0.89 ab 2016

2 Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer 8. GUD Stationärer Entzug, Tagespauschale, Suchtbehandlungsstation Frankental 9. GUD Ambulante Psychiatrie, Tagespauschale, Suchtbehandlungsstation Frankental 10. Stiftung Forhalde 11. Ambulante Herzrehabilitation Zürich und tarifsuisse Bereiche: Therapie Integrationswohngruppe Ambulante Psychiatrie, Tageskliniken Uster und Wald Tagespauschale: mit fachärztlicher Therapie ohne fachärztliche Therapie Halbtagespauschale: mit fachärztlicher Therapie ohne fachärztliche Therapie Ambulante kardiale Rehabilitation, Taxpunktwert pro durchgeführte Rehabilitationswoche Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz Patientinnen und Patienten ohne Herzinsuffizienz Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer 579 625 2016 ab 2016 40 10 40 10 ab 2016 95 72 95 72 70 58 70 58 ab 1.7.2015 Einzelleistungsvergütung nach TARMED 250 370 280

3 Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer 12. Ambulante Herzrehabilita - tion Zürich und Sanitas Grundversicherungen AG Ambulante kardiale Rehabilitation, Taxpunktwert pro durchgeführte Rehabilitationswoche Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz Patientinnen und Patienten ohne Herzinsuffizienz 13. Hebammenverband 14. Hebammenverband und tarifsuisse Ambulante Heb ammenleistungen, Taxpunktwert für freipraktizierende Hebammen Ambulante Heb ammenleistungen, Taxpunktwert für freipraktizierende Hebammen 15. Sozialwerke Pfarrer Sieber und tarifsuisse Stationäre akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker, Tagespauschale, Sune-Egge 1. bis 30. Tag 31. bis 60. Tag 61. bis 90. Tag 91. bis 365. Tag Bisheriger Tarif Einzelleistungsvergütung nach TARMED 250 1.10 (seit 1996) 1.10 (seit 1996) 980 830 730 555 Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer ab 1.10.2015 370 280 1.33 ab 1.10.2014 1.10 1.20 1.23 1.25 1.1.2015 bis 30.4.2015 1.5.2015 bis 31.12.2015 1.1.2016 bis 31.12.2016 ab 2017 ab 2015 1000 847 745 567

4 Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer 16. Sozialwerke Pfarrer Sieber Stationäre akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker, Tagespauschale, Sune-Egge 1. bis 30. Tag 31. bis 60. Tag 61. bis 90. Tag 91. bis 365. Tag Legende: AGZ Ärztegesellschaft des Kantons Zürich DLV Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopäden-Verband GUD Gesundheits- und Umweltdepartment der Stadt Zürich Hebammenverband Schweizerischer Hebammenverband Sektion Zürich und Umgebung HSK Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer tarifsuisse Die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer VZK Die durch den Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitäler Bisheriger Tarif 1000 850 750 575 Vereinbarter Tarif 1000 850 750 575 Gültigkeitsdauer 2016

5 Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz in Einklang steht. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Die Tatsache, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde (Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014; BVGE 2014/36). B. Anhörung Preisüberwachung und Patientenschutzorganisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Abs. 2 Preisüberwachungsgesetz; PüG). Die Preisüberwachung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind zudem diejenigen Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Sowohl die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz als auch der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen (DVSP) haben sich innert der gesetzten Fristen nicht vernehmen lassen. C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife für stationäre Leistungen orientieren sich gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die Grundsätze für die Ermittlung eines effizienten Spitals wurden vom Regierungsrat mit den Beschlüssen Nrn. 278/2013 (Akutsomatik), 462/2014 (Palliative Care, Versorgung Abhängigkeitskranker und Rehabilitation) und 501/2014 (Psychiatrie) festgelegt. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert hat, sind die bisherigen Grundsätze des Regierungsrates insbesondere zur Ermittlung des effizienten Spitals geschützt worden. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind für die Einführungsphase der neuen Spitalfinanzierung Tarife nach SwissDRG genehmigungsfähig, die auf Grundlage der Zürcher Fallkosten

6 einem Perzentilwert von 40 oder tiefer entsprechen. Die Gesundheitsdirektion hat für nachfolgende Jahre folgende Benchmarkwerte (40. Perzentil) ermittelt: () 2012 2013 2014 2015 Spitäler mit Notfallstation 9 480 9 420 9 423 9 564 Spitäler ohne Notfallstation 9 280 9 220 9 223 9 364 Ausgewählte Endversorgerspitäler 11 300 Erwachsene keine schweizweit aktualisierten Universitätsspitäler und Kliniken 12 800 Benchmarkzahlen vorhanden Kinder Die vereinbarten und vorliegend zur Genehmigung beantragten Tarife wurden vor diesem Hintergrund auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft: 1. Massgebliche Vergleichsgrösse (Benchmark) Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und an weiteren Benchmarks Repräsentativität und Aussagekraft des Benchmarks Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern ein Benchmark auf frühere Jahre gründet. 2. Beurteilung von Abweichungen vom Benchmark Plausibilität der Begründung bei Abweichungen vom Benchmark Plausibilität der Zu- und Abschläge für Mehr- und Minderleistungen, wie beispielsweise das Fehlen einer anerkannten Notfallstation Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur Zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag) 3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarifanpassung, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein erhöhter Ermessensspielraum zusteht. Die zur Genehmigung eingereichten Spitaltarife für stationäre Leistungen der Akutsomatik nach SwissDRG weichen in akzeptablem Rahmen vom Benchmark ab. Auch die weiteren, zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären und des ambulanten Bereichs bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zuzustehenden Ermessensspielraums. Jedenfalls liegen keine Indizien vor, dass die Tarife für stationäre Leistungen nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG entsprechen bzw. die Tarife für ambulante Leistungen nicht mit dem Gesetz und dem Gebot von Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Sinne von Art. 46 KVG in Einklang stehen.

7 Die Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbestimmungen sind mit dem KVG vereinbar. Die eingereichten Tarifverträge sind deshalb zu genehmigen. D. Finanzielle Auswirkungen Die Auswirkungen der vereinbarten Tarife auf den kantonalen Finanzierungsanteil sind sowohl im Budget 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, sowie Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung) als auch im KEF 2016 2019 berücksichtigt. E. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht [SR 173. 32]). Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt: 1. Vertrag zwischen dem See-Spital Standort Kilchberg und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK) betreffend akutsomatische, stationäre Leistungen nach SwissDRG von 2012 bis 2015. 2. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich Eleonorenstiftung und HSK betreffend akutsomatische, stationäre Leistungen nach Swiss - DRG im Kinderspital Zürich für 2016. 3. Vertrag zwischen der Uroviva Klinik AG betreffend akutsomatische, stationäre Leistungen nach SwissDRG der Uroviva Klinik für Urologie vom 16. April 2015 bis 31. Dezember 2015. 4. Vertrag zwischen dem VZK betreffend stationäre Leistungen in der psychiatrischen Mutter-Kind-Abteilung des Spitals Affol - tern ab 2016. 5. Vertrag zwischen Dr. med. Luzi Dubs betreffend pauschale Vergütung von ambulanten Arthroskopien ab 2016. 6. Vertrag zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopäden-Verband betreffend im Kanton Zürich erbrachte logopädische Leistungen ab 1. April 2015.

8 7. Vertrag zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich betreffend Taxpunktwert zu TARMED ab 2016. 8. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich (GUD) betreffend stationär durchgeführte Entzugsbehandlungen in der Drogenentzugsstation Frankental für 2016. 9. Vertrag zwischen dem GUD betreffend ambulante Leistungen in der Drogenentzugsstation Frankental ab 2016. 10. Vertrag zwischen der Stiftung Forhalde betreffend ambulante Leistungen in den psychiatrischen Tageskliniken Uster und Wald ab 2016. 11. Vertrag zwischen der Ambulanten Herzrehabilitation Zürich und tarifsuisse betreffend ambulante kardiale Rehabilitation und ambulante kardiale Rehabilitation für Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz ab 1. Juli 2015. 12. Vertrag zwischen der Ambulanten Herzrehabilitation Zürich und der Sanitas Grundversicherungen AG betreffend ambulante kardiale Rehabilitation und ambulante kardiale Rehabilitation für Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz ab 1. Oktober 2015. 13. Vertrag zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband, Sektion Zürich und Umgebung, betreffend Taxpunktwert-Vergütung von im Kanton Zürich erbrachten Hebammen-Leistungen ab 1. Oktober 2014. 14. Vertrag zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband, Sektion Zürich und Umgebung, und tarifsuisse betreffend Taxpunktwert- Vergütung von im Kanton Zürich erbrachten Hebammen-Leistungen ab 2015. 15. Vertrag zwischen den Sozialwerken Pfarrer Sieber und tarifsuisse betreffend stationäre akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker im Sune-Egge ab 2015. 16. Verlängerung des mit Wirkung für 2013 und 2014 geltenden zwischen den Sozialwerken Pfarrer Sieber geschlossenen Vertrags betreffend stationäre akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker im Sune-Egge für 2016. II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

9 IV. Mitteilung an folgende Parteien, je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder (E): Ambulante Herzrehabilitation Zürich, Dr. med. Lorenz Felder, Grütstrasse 60, 8802 Kilchberg AGZ Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Nordstrasse 15, 8006 Zürich Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopäden-Verband, Grubenstrasse 12, 8045 Zürich Dr. med. Luzi Dubs, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Merkurstrasse 12, 8400 Winterthur Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich (GUD), Walchestrasse 31, Postfach 325, 8021 Zürich Kinderspital Zürich Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, 8021 Zürich Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Zürich und Umgebung, c/o SwissLegal Dürr+Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4051 Basel Sozialwerke Pfarrer Sieber, Hohlstrasse 192, 8004 Zürich Stiftung Forhalde, Untere Forhalden, 8636 Wald tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, Postfach 2018, 8021 Zürich Uroviva Klinik AG, Zürichstrasse 5, 8180 Bülach Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Nordstrasse 15, 8006 Zürich Gesundheitsdirektion. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi