Arbeitskreis Bankenaufsicht Protokoll der 12. Sitzung am 15. März 2011 von 10:30 Uhr bis 13:00 Uhr im Hause der BaFin in Bonn Vorsitz: Herr Crüwell Herr Vollbracht Teilnehmer: Frau Birgit Höpfner Frau Eva-Maria Kienesberger Herr Andreas Schmitz Herr Christian Denk Herr Christian Ketzner Herr Dirk Altenbäumker Herr Dirk Jäger Herr Dr. Alexander Jochum Herr Dr. Christian Marburger Herr Dr. Helmut Kaltenhauser Herr Dr. Holger Mielk Herr Dr. Martin Honal Herr Dr. Ralf Goebel Herr Dr. Ralf Hannemann Herr Dr. Rüdiger Gebhard Herr Dr. Thorsten Funkel Herr Harald Pospischil Herr Harald Tölle Herr Kai Kreische Herr Karl-Heinz Hillen Herr Markus Herfort Herr Martin Schreiter Herr Matthias Gutmann Herr Michael Fuchs Herr Peter Konesny Herr Prof. Thorsten Herrmann Herr Rainer Pfau Herr Stefan Kleinschmidt Herr Thomas Link Herr Thomas Miehe Herr Thomas Volk Herr Wilhelm Webers Verband deutscher Pfandbriefbanken Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank Verband der Privaten Bausparkassen Bundesverband der Volksbanken- und Raiffeisenbanken Bundesverband deutscher Banken Verband deutscher Pfandbriefbanken Landesbank Hessen-Thüringen Bundesverband der Volksbanken- und Raiffeisenbanken Deutscher Sparkasssen- und Giroverband Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Deutsche Pfandbriefbank Landessparkasse zu Oldenburg Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Deutscher Sparkasssen- und Giroverband Landesbank Baden-Württemberg Commerzbank AG Deutsche Bank AG WestLB AG 1
Die Sitzung folgt der nachstehenden Tagesordnung: TOP 0 Begrüßung TOP 1 Berichte aus der Arbeit der Fachgremien TOP 2 Implikationen der EBA für die Tätigkeit des Arbeitskreises TOP 3 Verschiedenes TOP 0 Begrüßung Herr Crüwell begrüßt die Teilnehmer. Die Tagesordnung wird besprochen und angenommen. Das Protokoll der letzten Sitzung wird verabschiedet. TOP 1 Berichte aus den Fachgremien Fachgremium Eigenmittel Herr Gutmann berichtet aus dem Fachgremium Eigenmittel. Das FG hat zuletzt am 11.02.0211 bei der BaFin in Bonn getagt. Gegenstand der Erörterungen waren der Rundschreibenentwurf zu den ergänzenden Anforderungen an Kernkapitalinstrumente zur Umsetzung der CEBS-Guidelines zu Instrumenten nach Art. 57a CAD und zu Hybridkapital sowie ein Bericht zum Sachstand der Arbeiten der Europäischen Kommission an der CRD IV. Rundschreibenentwurf zu den ergänzenden Anforderungen an Kernkapitalinstrumente Das Rundschreiben soll spätestens Ende des 1. Quartals d.j. veröffentlicht werden und mit Veröffentlichung in Kraft treten; die Übergangsregelungen des 64m KWG bleiben hiervon unberührt. Es sieht Erleichterungen für Aktienrückkäufe bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und bei Kapitalersetzungen durch gleich- oder höherwertiges Kapital vor. Zudem erfolgt eine Überarbeitung der Definition der Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicles SPV) sowie der Regelungen der Marktpflegemaßnahmen. Hybridkapital Die EBA-Subgroup Own Funds setzt im Bereich des Capital Monitoring die Beobachtung von Emissionen hybrider Kapitalinstrumente und sonstigem Kapital nach 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 10 KWG bis auf weiteres fort. Hierzu sollen die Institute die im April 2010 eingerichteten Meldeformate auf dem üblichen Kommunikationsweg an die für sie zuständige Hauptverwaltung der Bundesbank richten; von dort werden die Meldungen an die funktionalen E-Mail-Postfächer MonitorEK@bafin.de und hybridkapital@bundesbank.de weitergeleitet. Feldfunkt Feldfunkt 2
Die European Banking Authority plant weitere Arbeiten zur Sicherstellung eines level playing field im Bereich der Nutzung hybrider Kernkapitalinstrumente sowie eine Ausweitung der Meldetatbestände; ein entsprechender Beschluss ist bisher allerdings noch nicht gefasst. Die nächste Sitzung des Fachgremiums findet am 29.03.2011 bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main statt. Gegenstand der Sitzung wird der Sachstand nach der nächsten CRD Working Group zur CRD IV sein. FG Kredit Herr Dr. Funkel berichtet aus dem Fachgremium Kredit. Den in der vorletzten Sitzung des Fachgremiums seitens der Aufsicht präsentierten Auslegungsentwurf zum anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wert hat der Zentrale Kreditausschuss in einer schriftlichen Stellungnahme generell abgelehnt, ohne allerdings Anhaltspunkte zu liefern, wie der Auslegungsentwurf verbessert werden könnte. Die Aufsicht hält am Auslegungsentwurf fest. Soweit die Industrievertreter vorgeschlagen haben, die CRD IV-Entwicklung bis zur Mitte des Jahres (2011) abzuwarten und danach die Diskussion abzuschließen, weist Herr Dr. Funkel darauf hin, dass nach den bisherigen Erkenntnissen die maßgeblichen Bestimmungen keinen Änderungen durch CRD IV unterliegen. Allerdings werde die Aufsicht vor einer Veröffentlichung der Auslegung noch einmal auf den ZKA und das Fachgremium zukommen. Zur effektiven Absicherung nach 164 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SolvV hat die Aufsicht einen ersten Auslegungsentwurf präsentiert. Die Industrie hat 4 Wochen Frist für Detailanmerkungen, dann soll eine vertiefte Diskussion im Fachgremium erfolgen. Im Fachgremium wurde zudem bereits vor einiger Zeit die Frage der Folgen einer Nichtberücksichtigung von Kreditderivaten als Sicherungsinstrument ausführlich diskutiert. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Institut von der Bildung einer derivativen Adressenausfallrisikoposition für ein Kreditderivat absehen kann, wenn dieses mit konkretem Sicherungszweck erworben wurde, aber regulatorisch nicht als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird oder werden kann. Die Aufsicht hat hierzu im Fachgremium einen Auslegungsentwurf präsentiert, der auf grundsätzliche Zustimmung der Industrievertreter gestoßen ist. Auch hier hat die Industrie 4 Wochen Zeit für Detailanmerkungen; im Anschluss soll der Auslegungsentwurf im schriftlichen Verfahren finalisiert und dann veröffentlicht werden. Für auslandsverwahrte Wertpapiere nach 173 Abs. 8 SolvV hat die Aufsicht einen Auslegungsentwurf präsentiert, mit dem eine Aussage zum Grundsatz I in die SolvV überführt werden soll. Dieser fand ebenfalls grundsätzlich Zustimmung der Industrievertreter, denen wiederum 4 Wochen First für Detailanmerkungen eingeräumt wurde. Die Auslegungsentscheidung soll anschließend im schriftlichen Verfahren finalisiert werden. 3
Herr Dr. Funkel weist darauf hin, dass die Aussagenentwürfe zur Berücksichtigung von Wertberichtigungen in der KSA-Bemessungsgrundlage und zur Zusammenführungsschwelle von Mengengeschäft im KSA für die nächste Sitzung des Fachgremiums vorbereitet werden sollen. Diese solle nach der Sommerpause im August oder September 2011 stattfinden. Herr Fuchs berichtet von den Arbeiten des FG Kredit im Bereich der Großkreditregelungen, die in Sitzungen am 18.11. und 03.12.2010 erfolgten. Diese haben dazu beigetragen, dass am 17.01.2011 der Rundschreibenentwurf für die deutsche Umsetzung der CEBS-Guidelines veröffentlicht werden konnte. Für das Evidenzverfahren zu Risikoeinheiten aufgrund einseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit bestand die Befürchtung, dass manche Institute diese aus Bequemlichkeitsgründen bilden und dadurch bei anderen Instituten enorme Prüfungspflichten auslösen könnten. Folgende Lösung wurde erarbeitet: bei der Neugewährung und Kreditweiterbearbeitung ist das Institut gehalten, sich mit Hilfe des Evidenzverfahrens die Zusammenfassungen anderer Institute anzuschauen. Ansonsten ist eine jährliche Abfrage für Kredite ab 2% des haftenden Eigenkapitals notwendig. Bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten mit ausländischen Gebietskörperschaften stellt sich die Frage, ob die Bildung kreditnehmer- oder transaktionsbezogen erfolgen soll. Die Aufsicht wird die Fragestellung an die European Banking Authority (EBA) adressieren. Das Fachgremium arbeitet zudem an Fragestellungen, die sich bei der Kreditnehmerbestimmung bei Konstrukten ergeben. Herr Fuchs weist darauf hin, dass streng zwischen den Regelungen in 6 Abs. 1 und Abs. 2 GroMiKV zu trennen ist: Bei der Anwendung von 6 Abs. 1 GroMiKV ist der Fonds immer Kreditnehmer. Darüber hinaus muss eine Durchschau auf die Assets erfolgen, es sei denn, der Fonds ist granular (d.h. der größte Einzelposten beträgt weniger als 5% des Fondsvolumens) oder das Institut wendet den strukturbasierten Ansatz an; eine Teilgranularität reicht dabei nicht aus. 6 Abs. 2 GroMiKV findet hingegen nur für OGAW-konform verwaltete Fonds Anwendung. Der Fonds wird bei der Anwendung der Großkreditvorschriften nicht berücksichtigt. Es erfolgt jedoch eine Durchschau auf sämtliche Vermögenswerte. Dies gilt auch für Dachfondskonstruktionen. Dies bedeutet für Dachfondskonstruktionen eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Praxis. Allerdings wurde hier ein neuer Grenzwert eingeführt. Eine vollständige Durchschau ist nur dann nicht erforderlich, soweit ein Zielfonds weniger als 1,25% des haftenden Eigenkapitals des Instituts beträgt und die 46 ff. InvG durchgängig zur Anwendung gelangen. In diesem Fall kann die Zerlegung des Investmentvermögens beim Zielfonds enden. 4
Die Arbeiten sind in den Rundschreibenentwurf vom 17.01.2011 eingeflossen. Für Risikoeinheiten nach 19 Abs. 2 Satz 6 KWG und Konstrukte i.s.d. 6 Abs. 1 KWG gibt das Rundschreiben die aufsichtliche Verwaltungspraxis wieder. Nur für tranchierte Produkte stellt der Entwurf eine Konsultation dar. Herr Fuchs weist darauf hin, dass die Aufsicht aufgrund der Gefahr von Missverständnissen nach einer Umformulierung den Wortlaut der CEBS-Guidelines 1:1 übernommen hat. In eine FAQ-Liste wurden Auslegungsentscheidungen auf Basis der Arbeiten im Fachgremium aufgenommen. In der nächsten Sitzung am 12.04.2011 wird das FG die Behandlung tranchierter Produkte erörtern, sowie die CEBS- Guidelines zu Ausnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 KWG. Auch die Berücksichtigung selbst genutzter Gewerbeimmobilien i.s.d. 14 Abs. 2 Gro- MiKV soll dann erörtert werden. Nach dem ersten Meldetermin soll zudem eine Sitzung im Mai zu den mit den Meldungen gemachten Erfahrungen stattfinden. Fachgremium Handelsgeschäfte Herr Dr. Honal berichtet aus dem Fachgremium Handelsgeschäfte, das seine 3. Sitzung am 9. November 2010 abgehalten hat. Trading Book Group Anfang Februar hat die Trading Book Group eine Sammlung von Auslegungsfragen auf der BCBS-Internetseite veröffentlicht. Im Februar ist dort zudem eine integrierte Fassung der Revisions to the Basel II market risk framework einschließlich des Anhangs zu Stresstests bei der Nutzung eines CRM veröffentlicht worden. In der Sitzung des Fachgremiums am 11.04.2011 erhalten die Mitglieder die Möglichkeit, etwaige Rückfragen hierzu zu adressieren. Zudem möchte die Aufsicht das Fachgremium dazu nutzen, um die in Instituten und Verbänden vorhandene Expertise zur grundlegenden Überprüfung der Handelsbuchregelungen einzuholen. Die BaFin erarbeitet zu diesem Thema ein Positionspapier. Die Aufsicht lädt die Vertreter der Kreditwirtschaft ein, die Überprüfung der Handelsbuchregelungen durch ihre inhaltlichen Beiträge aktiv zu unterstützen. CEBS Subgroup on Markt Risk (SGMR) Die Subgroup plant, Guidelines zu Stressed-VaR, IRC und Supervisory Formula Approach (SFA) zu erarbeiten. Priorität liegt derzeit (noch) auf der Klärung von Zweifelsfragen bei der Anpassung der COREP-Meldebögen, die Ende des 1. Quartals abgeschlossen sein sollen. CEBS Subgroup on Reporting 5
Die Arbeiten beschäftigen sich derzeit mit der durch die CRD III-Änderungen erforderlichen Anpassungen der COREP-Meldebögen, deren Veröffentlichung für Ende 1. Quartal 2011 avisiert ist. Die Gruppe kooperiert hier mit der SGMR für Zweifelsfragen im Bereich Marktrisiko. Nationale Umsetzung der CRD III Die finale Version der CRD III ist am 14.12.2010 veröffentlicht worden (vgl. Richtlinie 2010/76/EU). Die sich hieraus ergebenden Änderungen an der SolvV sind in Vorbereitung, Entwürfe für die erforderlichen Anpassungen befinden sich in der aufsichtsinternen Abstimmung. Der überarbeitete Entwurf für Änderungen nach der SolvV soll im 2. Quartal 2011 veröffentlicht und dann schriftlich konsultiert werden. Nach den Richtlinien-Vorgaben erfolgt die erste Anwendung zum 31.12.2011. Die BaFin plant die Änderungsverordnung bis zum 31.10.2011 zu veröffentlichen. Wesentliche Unterschiede zu dem Entwurf vom Dezember 2009 stellt die Aufsicht bereits in der Sitzung des Fachgremiums am 11.04.2011 vor. Gleichzeitig hat die EU-Kommision angekündigt, wesentliche Teile der bisherigen CRD sowie der neuen Inhalte durch Basel III in einer EU-Verordnungen umsetzen zu wollen. Diese wäre dann für alle Einlagenkreditinstitute unmittelbar maßgeblich. Die Dienststellen der EU-Kommission arbeiten auf den 01.01.2013 als Zeitpunkt für die erste Anwendung der Verordnung hin. Die internationalen Vorgaben und nationalen Umsetzungsprojekte führen dazu, dass in 2011 der aufsichtliche Fokus auf den institutsinternen IRC- und CRM-Modellen liegen wird, der auch Vor-Ort Prüfungen beinhaltet; hingegen sollten die Institute zunächst Erfahrungen mit dem Stressed-VaR, Modellierung von Ereignisrisiken und den zusätzlichen Anforderungen im VaR-Modell sammeln können, bevor die Aufsicht auch hier umfängliche Vor-Ort Prüfungstätigkeiten entfaltet. Fachgremium MaRisk Herr Link berichtet aus dem Fachgremium MaRisk. Am 15.12.2010 hat die Aufsicht die aktualisierten MaRisk veröffentlicht. Die Anpassungen waren insbesondere zur Umsetzung verschiedener CEBS-Guidelines erforderlich. In der Sitzung am 29.11.2010 hat sich das Fachgremium mit Fragen zur Risikotragfähigkeit beschäftigt. Grundlage waren die Ergebnisse einer Erhebung bei 150 Instituten zu den eingesetzten Risikotragfähigkeitskonzepten. Die Aufsicht hat ihre Einschätzung der in der Praxis anzutreffenden Sachverhalte erörtert und ihren Standpunkt zu wichtigen Aspekten hinsichtlich der Beurteilung der Risikotragfähigkeit dargelegt. Die Aufsicht plant, die zentralen Aspekte der aufsichtlichen Einschätzung zur Risikotragfähigkeit zu veröffentlichen. Die nächste Sitzung des Fachgremiums wird sich noch einmal dieses Themas annehmen. 6
CEBS hat Guidelines zu liquidity cost benefit allocation veröffentlicht. Die Aufsicht prüft derzeit, wie diese Guidelines umgesetzt werden sollen. Herr Vollbracht ergänzt, dass sich weitere Anpassungen der MaRisk auch aus noch bevorstehenden CRD IV-Anpassungen zu Corporate Governance ergeben können. Fachgremium Liquidität Herr Herfort berichtet über das neu eingerichtete Fachgremium Liquidität, das er gemeinsam mit Herrn Jörg Schäfer von der Deutschen Bundesbank leitet. Es beschäftigt sich mit der Liquiditätsregulierung und soll die hierzu in Basel und auf Ebene der Europäischen Union eingerichteten Arbeitsgruppen begleiten. Ende April wird zu den Baseler Vorschläge für die Reform der Liquiditätsregulierung eine weitere quantitative Auswirkungsstudie (quantitative impact study - QIS) erfolgen. Im Zusammenhang mit der QIS wird erneut ein Fragen-Antworten-Prozess (FAQ) eingerichtet. Im Rahmen der nächsten Sitzung (Ende April / Anfang Mai) soll sich das FG mit den sich ergebenden Fragestellungen beschäftigen. Die Baseler Vorgaben zur Liquidity Coverage Ratio (LCR) sollen in Europa zeitnah in der CRD IV umgesetzt werden. Für die Net Stable Funding Ratio (NSFR) werden hingegen in der CRD IV nur die entsprechenden Meldepositionen umgesetzt; die Berechnungssystematik ist nicht in der CRD IV spezifiziert. Für die Liquiditätsüberwachung soll zudem ein neues europaweit einheitliches Meldewesen auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Fristen ohne institutsindividuelle Annahmen eingeführt werden (Maturity Ladder Reporting); die Aufsicht soll so in die Lage versetzt werden, Laufzeiteninkongruenzen besser zu erkennen und eigene Analysen durchzuführen. Im Februar hat die European Banking Authority (EBA) den nationalen Aufsichtsbehörden einen Fragebogen zum Liquiditätsrisikoassessment übersandt (EBA Liquidity Risk Assessment). Diese rein aufsichtsinterne Erhebung soll ähnlich wie beim EU-Stresstest makroprudentielle Analysen der Widerstandsfähigkeit der europäischen Banken ermöglichen. TOP 2 Implikationen der EBA für die Bankenaufsicht Herr Volk erläutert die neuen Kompetenzen der EBA. Sie kann verbindliche technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards normieren, die nach Verabschiedung mit qualifizierter Mehrheit durch das oberste EBA-Entscheidungsgremium, den Board of Supervisors, als Verordnung durch die Europäische Kommission in Europa unmittelbar geltendes Recht sind. Die Mitgliedsstaaten haben insoweit nur noch die Möglichkeit fiskalischer oder budgetärer Vorbehalte, soweit sich die Tätigkeit der EBA (bzw. der verordnenden Kommission) fiskalisch auswirkt. Weitere Kompetenzen hat die EBA bei der Harmonisierung der Aufsichtspraktiken in der Europäischen Union; sie soll für eine kohärente Anwendung der aufsichtlichen Regularien 7
sorgen und soll auch im Rahmen der praktischen Aufsicht in den Aufsichtskollegien der EU eine maßgebliche Rolle spielen. Die bisherigen CEBS-Strukturen werden überwiegend in die neue Aufsichtsarchitektur überführt. So wird aus der Expert Group on Prudential Regulation (EG PR) das Standing Committee on Regulation and Policy, aus der Groupe de Contact das Standing Committee on Oversight and Practices. Zusätzlich entstehen aber auch weitere Arbeitsgruppen (z. B. Standing Committee on Financial Innovation), um neue Befugnisse der EBA darzustellen. Die unmittelbare rechtliche Bindungswirkung der Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards führt dazu, dass sich nationale Einflussmöglichkeiten erheblich reduzieren werden: Zukünftig besteht in den Bereichen, die von diesen Standards abgedeckt werden, kein nationaler Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung, die Wahrung deutscher Interessen muss daher bereits viel stärker auf Ebene der europäischen Rechtssetzung erfolgen. Die Vorsitzenden weisen darauf hin, dass die Platzierung deutscher Interessen und die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten zukünftig eine deutliche proaktivere Tätigkeit erfordert, sowohl im Hinblick auf die Geschwindigkeit als auch in der Dynamik der Reaktion auf Regulierungsaktivitäten. Das europäische Umfeld erfordere zudem eine einheitliche deutsche Positionierung. Dies erfordere eine insgesamt flexiblere Arbeitsweise. Der Arbeitskreis erörtert die Konsequenzen dieser Ausgangslage auf seine Arbeiten, seine Arbeitsweise und Termine und die Prozesse zur Positionsbestimmung der deutschen Aufsicht einschließlich der Konsultation mit der deutschen Kreditwirtschaft. Die Kreditwirtschaft bejaht in Anbetracht der neuen Strukturen ebenfalls Anpassungsbedarf, sieht aber noch Abstimmungsbedarf, welches Verfahren zukünftig am effizientesten die Wahrnehmung deutscher Interessen sicherstellt. Die Ausgestaltung der weiteren Arbeiten des Arbeitskreises soll daher in der nächsten Sitzung weiter erörtert werden. TOP 3 Verschiedenes Herr Crüwell berichtet über das Financial Sector Assessment Programme (FSAP) des IWF. Nach der Vor-Ort-Prüfung Ende Januar 2011 hat der IWF zunächst einen vorläufigen Prüfungsberichtsentwurf vorgelegt, den die deutsche Aufsicht kommentiert hat. Als nächste Termine für den Arbeitskreis werden der 07.06.2011 und der 25.10.2011 festgelegt. Die Tagungsorte werden noch bekannt gegeben. (Nachtrag: Zwischenzeitlich wurde festgelegt, dass die Sitzung am 07.06.2011 auf Einladung des BdB in Berlin stattfinden wird.) Die Vorsitzenden: Herr Crüwell Herr Vollbracht Für das Protokoll: Herr Dr. Jochum 8