In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember W 1583/98 -,

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Transkript:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 133/00-1. der Frau Sch..., 2. der Frau Sch..., 3. des Herrn W... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Roland Wötzel, Otto-Schmiedt-Straße 26, 04179 Leipzig - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 1999-3 W 1583/98 -, b) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Januar 1998 - Bodensonderungsverfahren 3/95 der Stadt Leipzig -, c) den Sonderungsteilbescheid der Stadt Leipzig vom 6. Juni 1997 - Bodensonderungsverfahren 3/95 -, 2. mittelbar gegen das Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2215) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß 93 b in Verbindung mit 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2003 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung der Entschädigung in einem Verfahren der ergänzenden Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2215). 1 1/5

I. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die ihnen von der Bodensonderungsbehörde zuerkannte und vom Oberlandesgericht (vgl. VIZ 2000, S. 300) bestätigte Entschädigung unter Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 3 GG zu niedrig bemessen worden ist. Zu der von ihnen deshalb gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen das Bodensonderungsgesetz richtet, haben neben anderen das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung und das Sächsische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. 2 II. Die Annahmevoraussetzungen des 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen ist, dass es mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn die von einer Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer nach dem Bodensonderungsgesetz nur hinsichtlich des Werts der in das Verfahren einbezogenen Bodenflächen entschädigt werden, nicht aber auch für aufstehende Gebäude, und zwar auch dann, wenn an diesen Gebäuden selbständiges Eigentum nicht entstanden ist (vgl. BVerfGE 101, 54 <74 ff.>, sowie mit Blick auf die entsprechende Fragestellung im Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes <SachenRBerG> BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330 <332>). 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen wegen der Auslegung und Anwendung des 20 Abs. 3 SachenRBerG in Verbindung mit 15 Abs. 1 Satz 1 BoSoG gegen die in der Beschwerdeschrift genannten Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und des Oberlandesgerichts sind insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht zu beanstanden. a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>). 3 4 5 6 2/5

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kommt die Annahme von Willkür nicht in Betracht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Auffassung, bei der Berechnung der Entschädigung für die von dem Teilsonderungsbescheid erfasste Teilfläche des aus einem Grundstück bestehenden Sonderungsgebiets seien die für Verkehrs- und Grünflächen verwendeten Grundstücksteile mit einem niedrigeren Bodenwert zu berücksichtigen als die übrigen Teile des betroffenen Grundstücks (vgl. nachstehend aa), als auch hinsichtlich der Bestimmung des für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. nachfolgend bb). aa) Das Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss für die Berechnung der den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung zunächst nach 20 Abs. 3 SachenRBerG einen Durchschnittswert auf der Grundlage der verschiedenen Nutzungen der Grundstücksteilflächen gebildet und für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücksteile einen Bodenrichtwert von 320 DM/qm, für die als Verkehrs- und Grünflächen verwendeten Teilflächen dagegen einen Wert von nur 30 DM/qm angesetzt. Die maßgeblichen Vorschriften des einfachen Rechts und die Gesetzesmaterialien mögen zwar auch ein anderes Ergebnis zulassen, es vielleicht sogar nahe legen (vgl. dazu OLG Dresden, VIZ 2001, S. 687 <690>). Die vom Oberlandesgericht hier vertretene Rechtsauffassung ist jedoch nachvollziehbar begründet und rechtlich nicht unvertretbar. Dass 20 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG nicht ausdrücklich von Grundstücksteilflächen spricht und das Oberlandesgericht die Vorschrift angewandt hat, obwohl das Sonderungsgebiet hier allein aus dem streitgegenständlichen Grundstück besteht, lässt sich schon damit rechtfertigen, dass nach 5 Abs. 1 BoSoG, auf den 20 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG Bezug nimmt, neben Grundstücken auch "Teile hiervon" in ein Sonderungsverfahren einbezogen werden können und auch 20 Abs. 4 Sachen- RBerG für die Ermittlung des durchschnittlichen Bodenwerts außer Grundstücken ausdrücklich Grundstücksteilflächen nennt. Auch die Entstehungsgeschichte des 20 Abs. 3 SachenRBerG sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen nicht erkennen, dass sie ausschließlich Grundbuchgrundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Grundbuchordnung erfassen soll. Wird deshalb 20 Abs. 3 SachenRBerG mit dem Oberlandesgericht auch auf Teilflächen eines in die Bodenneuordnung einbezogenen Grundstücks angewendet, spricht im Übrigen der Wortlaut der Norm für die Auslegung in der angegriffenen Entscheidung, den Anteil der dem Grundstücksverkehr entzogenen Flächen mit einem geringeren Wert wertmindernd zu berücksichtigen (so auch OLG Dresden, VIZ 2001, S. 687 <689 f.>). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. dazu auch OLG Dresden, VIZ 2001, S. 687 <690>) ist nicht so eindeutig, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zu beanstanden. Wie das Sächsische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt hat, ist nach mehrfachen Änderungen der Regelungen im Entwurf eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf denen die heutigen 19 und 20 SachenRBerG beruhen (vgl. zuletzt Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags- 7 8 9 10 3/5

rechtsausschusses vom 27. April 1994, BTDrucks 12/7425, S. 16 f., 66 ff.), der Wille des Gesetzgebers nicht mehr eindeutig erkennbar. Deshalb sind unterschiedliche Auslegungsergebnisse nicht von vornherein auszuschließen. Abgesehen davon ist ein Verzicht auf eine separate Bewertung öffentlich genutzter oder dem Gemeingebrauch gewidmeter Flächen, wie ihn die Beschwerdeführer befürworten, nicht ohne Folgeprobleme möglich. Ein solcher Verzicht bewirkt, dass eine pauschale Entschädigung festgesetzt wird, die in ihrer Höhe nicht davon abhängt, ob in einem Plangebiet viele oder nur wenige Grundstücke öffentlich genutzt werden. In Fällen, in denen ein Plangebiet einen hohen Anteil an Verkehrs- und Grünflächen aufweist, erfahren diese entschädigungsrechtlich eine erhebliche Wertsteigerung, weil der Drittelabzug vom Bodenrichtwert des mit Wohngebäuden bebauten Grundstücks-(teils) gemäß 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG die entschädigungsrechtliche Wertsteigerung der Verkehrs- und Grünflächen regelmäßig nicht auffangen wird. In Fällen mit niedrigem Anteil an Verkehrs- und Grünflächen tritt demgegenüber entschädigungsrechtlich eine beträchtliche Wertminderung der mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke oder Grundstücksteilflächen ein. Für die angegriffene Auslegung des Oberlandesgerichts spricht, dass sie derartige Ergebnisse vermeidet. bb) Ebenfalls unbegründet ist schließlich die Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch dadurch verstoßen, dass es der Berechnung der Entschädigung für die der Wohnbebauung dienenden Grundstücksflächen den vom Gutachterausschuss zuletzt mitgeteilten niedrigeren Bodenrichtwert von 320 DM/qm und nicht den zunächst angegebenen Wert von 370 DM/qm zugrunde gelegt hat. Die vom Gericht dazu angestellten Erwägungen rechtfertigen den Vorwurf der Willkür nicht. 15 BoSoG bestimmt nicht ausdrücklich, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung maßgeblich sein soll. 19 Abs. 1 SachenRBerG, der für Ankaufsfälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz als entscheidenden Zeitpunkt die Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss nennt, wird im Schrifttum schon für seinen originären Anwendungsbereich für zu unpräzise gehalten (vgl. Bischoff, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, 19 SachenRBerG Rn. 6 ff. <Stand: November 1995>). Mit Rücksicht darauf hat das Oberlandesgericht auf den Zeitpunkt der Zustellung oder Auslegung des Sonderungsbescheids abgestellt und dazu ausgeführt, dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt Klarheit über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gewinne. Das ist nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 11 12 13 14 Jaeger Hömig Bryde 4/5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2003-1 BvR 133/00 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2003-1 BvR 133/00 - Rn. (1-14), http://www.bverfg.de/e/ rk20030704_1bvr013300.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030704.1bvr013300 5/5