Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht aktuell Ausgabe Nr. 2/2008 Schomerus & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Überblick: I. Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums II. Abmahnung? Wir helfen Ihnen! III. Vorgehen gegen geschäftsschädigende Blog- und Forenbeiträge möglich! Deichstraße 1 20459 Hamburg Postfach 11 31 31 20431 Hamburg Telefon 040 / 3 76 01-00 Telefax 040 / 3 76 01-199 info@schomerus.de www.schomerus.de Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Hamburg PR 361 I. Bundestag verabschiedet am 11.04.2008 das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums: Stärkung der Rechtsinhaber und Stärkung der Verbraucherrechte Der Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Urheberrecht wird damit Verbraucherfreundlicher, die Rechte der Inhaber gewerblicher Schutzrechte wie Markenrechte, Patent- und Urheberrechte werden im Gegenzug gestärkt. Rechteinhaber bekommen unter anderen einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, um etwa den Rechtsverletzer unkompliziert ausfindig zu machen. Bisher gab es nur den Auskunftsanspruch gegenüber den Rechtsverletzern selbst. Um etwa den Vertriebsweg von gefälschter Markenwaren ausfindig zu machen oder herauszufinden, wer unberechtigt Musiktitel ins Internet zum Download einstellt, ist man auf Informationen Dritter angewiesen. Um beispielsweise die Herkunft von gefälschten Markenturnschuhen herauszufinden brauchte man die Information durch den transportierenden Spediteur, im Falle des illegalen Downloads benötigt man eine Auskunft über die IP Adresse durch den Internetprovider. Diese Auskunft konnte man bisher nur über den langwierigen Umweg der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erlangen, nun hat man mitunter schon sofort einen Auskunftsanspruch gegen solche Dritte. Eine weitere bemerkenswerte Änderung ist die Reduzierung der zulässigen Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen auf EUR 100,00. Der Jugendliche im Kai W. Voß Rainer Inzelmann Peter-Alexander Borchardt Fachanwalt für Insolvenzrecht Prof. Dr. Bernhard Schwarz Steuerberater Thomas Krüger Fachanwalt für Steuerrecht Wieland Kirch Prof. Dr. Axel Mutscher Steuerberater LL.M. Beate Désirée Lipski Rechtsanwältin Steuerberaterin Manfred Lehmann Viktor von Websky Fachanwalt für Insolvenzrecht Jörn J. Rahden Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nadja Sievers Rechtsanwältin Mediatorin Dr. Klaus Lodigkeit LL.M. (Houston) Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz A worldwide organisation of accounting firms and business advisers - 2 -
- 2 - Kinderzimmer, der seine unerlaubten MP3-Dateien herunter lädt und per Filesharing zur Verfügung stellt, oder die Schülerin, die auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt unberechtigt einstellt, werden durch diese Regelung erheblich besser gestellt. Wenn es sich nämlich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gehandelt hat, kann der Anwalt nur noch pauschal EUR 100,00 für seine Abmahnung verlangen. Bisher wurden für solche Verletzungen EUR 1.000,00 fällig. Konsequenz dieser Reform wird sein, dass nach dem Inkrafttreten (ca. Juni/Juli 2008) des Gesetzes Unternehmen bei Verletzung ihrer Schutzrechte (Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster etc.) erheblich effektiver und schneller zur Durchsetzung ihrer Rechte vorgehen können. Über die weiteren Veränderungen dieser Reform, insbesondere zur Schadensersatzregelung bei Lizenzverletzung, der neuen Grenzbeschlagnahmeverordnung und zum Schutz von geographischen Herkunftsangaben, informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. II. Abmahnung? Wir helfen Ihnen! In Zeiten härterer Konkurrenz bekämpfen sich Unternehmen und Kaufleute zunehmend auch mit juristischen Mitteln und bedienen sich dabei gerne eines bestimmten Werkzeugs: Der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die Abmahnung hat in erster Linie die Funktion, auf die Rechtswidrigkeit des abgemahnten Verhaltens hinzuweisen und bietet dem Abgemahnten die Möglichkeit, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Wer am Wettbewerb teilnimmt, muss gewisse Regeln einhalten sonst kann es schnell zu Geldstrafen oder anderen vermeidbaren rechtlichen Konsequenzen führen. Eine kostenträchtige Abmahnung kann es beispielsweise schon wegen einer rechtswidrigen Klausel in den AGB geben, oder wenn man bestimmte Kennzeichnungspflichten z. B. Impressum (siehe Newsletter 1/2008) oder Preisangaben verletzt hat. Zu beachten ist: Nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt und muss bezahlt werden. Durch eingehende Prüfung kann oftmals verhindert werden, dass die Unterlassungserklärung unterschrieben und die Abmahnkosten gezahlt werden müssen. Oftmals ist die Abmahnung zwar berechtigt, gewisse Bedingungen in der Unterlassungserklärung aber nicht gerechtfertigt. Das nachstehende Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 20 U 194/00) verdeutlicht beispielhaft die Problematik: Ein bekanntes Unternehmen, das die Marke Explorer geschützt hatte, ließ durch seinen Hausanwalt eine Reihe von rechtlich unerfahrenen Homepagebetreibern, die diese im kleinen Rahmen gestaltet hatten, abmahnen. Diese hatten nämlich alle einen Link zu einer amerikanischen Website gesetzt, auf der ein FTP-Explorer zum kostenlosen Download angeboten wurde, der dem bekannten Internet Explorer von Microsoft in Grundzügen ähnelt. Das Unternehmen mahnte ab, dass die Benutzung des Wortes Ex- - 3 -
- 3 - plorer ihre Markenrechte verletze. Die meisten Abgemahnten unterzeichneten die Unterlassungserklärung sofort, wunderten sich aber über die hohen Anwaltskosten, die sie begleichen sollten. Es fiel auf, dass der Hausanwalt der Beklagten immer mit dem gleichen Wortlaut abmahnte und dennoch hohe Anwaltskosten verzeichnete. Zudem war verwunderlich, dass der Hausanwalt nicht gleich den amerikanischen Webseitenbetreiber abmahnte, der den FTP-Explorer anbot, sondern eine große Zahl von Homepagebetreibern, die den Link als rechtmäßig angeboten erachteten. Das OLG entschied, dass die Abmahntätigkeit des Hausanwaltes offensichtlich in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wurde und so immer wieder hohe Anwaltskosten verlangt wurden. Das OLG befand, dass das Unternehmen keinen Grund hatte, für die Abmahnungen einen heranzuziehen, da es selbst genug Erfahrung in diesem Bereich hätte. Zudem hätte der Anwalt ein Serienschreiben aufsetzen und dem Unternehmen zur Verfügung stellen können. So wären lediglich Porto- und Papierkosten (oder bei E-Mail-Versendung fast gar keine Kosten) auf die Abgemahnten zugekommen. Daher sind die verlangten Anwaltskosten nicht berechtigt und müssen von der Klägerin auch nicht bezahlt werden. Anhand dieses Urteils wird deutlich, dass das Erhalten einer Abmahnung zwar kein erfreuliches Erlebnis ist, dass aber die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und die in der Unterlassungserklärung genannten Bedingungen nicht unstreitig gegeben und zutreffend sind. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, helfen wir Ihnen gern. Wenn Sie einen Mitbewerber künftig von einer wettbewerbswidrigen Handlung abhalten möchten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen effizient und schnell. III. Vorgehen gegen geschäftsschädigende Blog- und Forenbeiträge möglich! In Blogs und Foren im Internet hat heutzutage jeder die Möglichkeit, über die Dienstleistung oder Ware eines Unternehmens zu urteilen. Neben berechtigter Kritik findet man häufig Beiträge, die übertrieben und manchmal sogar existenzvernichtender Art sind. Die Gerichte erkennen mittlerweile an, dass nicht jede Kritik vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist, und unterbinden gewisse Beiträge: Das Landgericht Hamburg (04.12.2007 - Az. 324 O 794/07) bestätigte kürzlich eine einstweilige Verfügung, die im Ergebnis den Betreiber eines Internet-Blogs dazu verpflichtet, alle Leserbeiträge noch vor der Veröffentlichung zu überprüfen und geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber einem Unternehmen auf der Blog-Seite zu unterbinden. Dabei ging es um den Fall, dass ein anonymer Besucher der Website zu später Nachtzeit seine persönliche Meinung zu einem Blog-Beitrag auf der Internetseite des Betreibers veröffentlichte. Inhalt des Blog- Beitrags war eine kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen. Der Kommentar des Unbekannten dazu glitt ins Beleidigende ab. Der betroffene Betreiber entdeckte den Beitrag noch im Laufe des Vormittags und stoppte die Veröffentlichung. Das Unternehmen, welches sich durch die Äußerungen des - 4 -
- 4 - Besuchers verletzt sah, gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Es forderte den Betreiber der Website mittels einstweiliger Verfügung zur Unterlassung jeglicher, auch äußerst kurzfristiger Veröffentlichung des verletzenden Beitrags auf. Mit der Bestätigung dieser Verfügung stellt das Landgericht Hamburg nun hohe Anforderungen an Website- und Forenbetreiber. Dass ein Webmaster in gewisser Weise dafür verantwortlich ist, die Veröffentlichung von rechtswidrigen Äußerungen auf seinen Seiten zu unterbinden, ist selbstverständlich. So steht auch fest, dass ein Forenbetreiber Beiträge umgehend zu entfernen hat, wenn er von deren rechtswidrigen Inhalt erfährt. Das LG Hamburg führt seine strenge Haltung gegenüber Websitebetreibern nun jedoch durch erhöhte Prüfungspflichten fort. Es reicht nicht, dass man zeitnah die Besucherbeiträge überprüft und so Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt. Der Betreiber hat nun vielmehr vorsorglich alle Beiträge zu überprüfen. Dies soll zwar nur für Diskussionsthemen von hoher Aktualität und Brisanz gelten. Fest steht aber, dass es Möglichkeiten gibt, gegen unternehmensschädliche Kritik im Internet vorzugehen. - 5 -
- 5 - In allen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und IT-Rechts stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: Schomerus & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Dr. Klaus Lodigkeit, LL.M. (Houston) Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Deichstraße 1 20459 Hamburg Telefon: 040 / 37 60 1 00 Telefax: 040 / 37 60 11 99 Mobil: 0176 / 245 180 77 klaus.lodigkeit@schomerus.de Haftungsausschluss Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht aktuell ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung im Einzelfall übernehmen wir mit der Herausgabe und Übersendung dieses Rundschreibens nicht. Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Klaus Lodigkeit - 6 -