Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)



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Transkript:

Aufenthalt von ausländischen Ehegatten nach Auflösung der Ehe INHALTSVERZEICHNIS 1 VORBEMERKUNG... 1 2 AUFENTHALT NACH AUFLÖSUNG DER EHE ODER DER FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT SCHWEIZER EHEGATTEN... 1 2.1 Aufgabe der Wohngemeinschaft... 1 2.1.1 Vorgehen bei Aufgabe der Wohngemeinschaft... 1 2.1.2 Dauer der Ehegemeinschaft... 2 2.1.3 Erfolgreiche Integration... 2 2.2 Wichtige persönliche Gründe... 3 2.2.1 Eheliche Gewalt... 3 2.2.2 Stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland... 3 2.2.3 Auflösung der Ehe durch Tod des Schweizer Ehegatten... 4 2.3 Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe... 4 2.4 Scheinehe... 5 3 AUSLÄNDISCHE EHEGATTEN EINES EU-/EFTA-STAATSANGEHÖRIGEN... 6 3.1 Auflösung der Ehe... 6 3.2 Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe... 7 4 AUFENTHALT NACH AUFLÖSUNG DER EHE ODER DER FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT EINEM EHEGATTEN MIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG... 7 5 AUFENTHALT NACH AUFLÖSUNG DER EHE ODER DER FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT EINEM EHEGATTEN MIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG... 7 5.1 Aufgabe der Wohngemeinschaft... 8 5.2 Wichtige persönliche Gründe... 10 5.3 Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe... 10 5.4 Scheinehe... 10 6 INKRAFTTRETEN... 11 Seite 1

1 Vorbemerkung Die Bestimmungen von Art. 42 51 AuG und folglich die nachfolgenden Ausführungen gelgleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52 ten sinngemäss auch für AuG). 2 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft mit Schweizer Ehegatten Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehegatten und Kinder mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates wie auch für solche mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA- Staates. Bei letzteren ist jedoch zu beachten, dass sie selber ein originäres Aufenthaltsrecht begründen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bzw. zur Stellensuche erfüllt sind. Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche In- tegration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a; siehe Ziffer 2.1) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b; siehe Ziffer 2.2) 2.1 Aufgabe der Wohngemeinschaft Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nur dann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Zu beachten ist jedoch, dass dies für den Anspruch aus Art. 42 Abs. 2 AuG nicht gilt (dazu siehe Ziffer 2, analoge Anwendung). Art. 49 AuG entbindet vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG, sofern für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblichen familiären Problemen entstehen (Art. 76 VZAE). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. So sind unter Umständen auch gesundheitliche Gründe geeignet, sofern nachgewiesen wird, dass sie für die getrennten Wohnorte kausal waren. 2.1.1 Vorgehen bei Aufgabe der Wohngemeinschaft Nehmen die Ehegatten getrennte Wohnsitze, ist zu prüfen, ob die Familiengemeinschaft noch besteht und, wenn ja, ob die vorgebrachten Gründe wichtig und stichhaltig im Sinne des Gesetzes sind. Seite 1

Berufliche Verpflichtungen Dieser Grund ist nur stichhaltig, wenn der Ausländer eine besondere Tätigkeit für einen bestimmten Arbeitgeber an einem entfernten Ort ausübt, das Pendeln sowie ein Wohnortswechsel der Familie an diesen Ort nicht zumutbar ist (Bericht des BFM zum Vernehmlassungsentwurf zu Art. 76 VZAE; RRB Nr. 435/2009 vom 25. März 2009, E. 3.aa). Für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts analog herangezogen werden. Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob der Zeit- punkt des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes endes eine tägliche Rückkehr zumutbar macht, wie lange die Arbeit dauert, ob die Arbeitszeiten dem Betroffenen hinsichtlich der Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob Teilzeitarbeit verrichtet wird, ob ein Teil des Arbeitsweges als Ruhe- oder Arbeitszeit genutzt werden kann und wie der Arbeitsweg zumutbarerweise zu bewältigen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2010.00164 vom 2. Juni 2010). Vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme Liegen beispielsweise dann vor, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehepartner vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen wird (Bericht des BFM zum Vernehmlassungsentwurf zu Art. 76 VZAE). Werden für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe geltend gemacht oder sind diese nicht stichhaltig, wird die Bewilligung nicht mehr verlängert bzw. wird widerrufen. Dabei sind die Ausführungen in Ziffer 2.1.2 ff. zu beachten. 2.1.2 Dauer der Ehegemeinschaft Für die Bestimmung der Dauer der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft abzustellen. Massgebend für die Berechnung der Dauer ist daher in der Regel (Ausnahme siehe Ziffer 2.1.1) die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Nicht relevant ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter be- standen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2009 vom 8. September 2009, E.2.1.2). Der Bewilligungsanspruch setzt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz voraus (BGE 136 II 113 E. 3.3.1 ff.). Die Dreijahresgrenze ist absolut, zumal es sich bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ohnehin um eine Ausnahmeregelung handelt und daher eine extensive Auslegung nicht angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010, E. 2.3.1). 2.1.3 Erfolgreiche Integration Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvo- raussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt. Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Seite 2

Für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Ausländerinnen und Ausländer wird daher namentlich berücksichtigt: Strafrechtlicher Leumund. Berufliche und wirtschaftliche Integration. Deutschkenntnisse. 2.2 Wichtige persönliche Gründe Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wie- dereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark erschwert wird. Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr die Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Bezieim Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 2C_540/2009, hungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration E. 2.1, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3753 f.). Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht ab- schliessend ist («namentlich»), sodass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiederein- gliederung im Herkunftsland andererseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumstäneinen wichtigen persönlichen den entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits Grund darstellen (BGE 136 II 1 E. 5.3). Die Ursache für die Notlage muss im ehelichen Zusammenleben liegen und kann sich daher nur in einer noch bestehenden Ehegemeinschaft ergeben (Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 29. Juli 2009, VB.2009.00236, E. 2.5). 2.2.1 Eheliche Gewalt Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, können entsprechende Nachweise verlangt werden (Art. 77 Abs. 5 VZAE). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesonde- re Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b des ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund begründen. Sie muss aber eine gewisse Intensität erreicht haben. Der zum Verbleib beim Ehegatten zuge- lassenen Person muss die Weiterführung der Ehegemeinschaft auf Grund der ehelichen Gewalt nicht zuzumuten sein, da sie andernfalls in ihrer physischen und psychischen Integ- ration stark beeinträchtigt wäre (BGE 136 II 1 E. 5.3). 2.2.2 Stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum AuG vom 8. März 2002 kann sich ein weiterer Aufenthalt des ausländischen Ehegatten in der Schweiz im Sinne eines Härtefalles als erforderlich erweisen, wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wie- Seite 3

dereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Wichtig ist, dass jeweils die konkreten Umstände des Ein- zelfalles geprüft werden (BBl 2002 S. 3754). Zur Beurteilung der gefährdeten sozialen Wiedereingliederung sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Alter, in welchem der Ausländer sein Heimatland verliess, das familiäre Beziehungsnetz im Heimatland, die beruflichen Möglichkeiten sowie die Mögzu lichkeiten der Wohnsitznahme ausserhalb des Familienverbundes berücksichtigen. 2.2.3 Auflösung der Ehe durch Tod des Schweizer Ehegatten Wie der Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 zu entnehmen ist, kann sich ein weiterer Aufenthalt ebenfalls als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist (BBl 2002, S. 3754). Ein unmittelbarer Anspruch auf weiteren Auf- enthalt in der Schweiz lässt sich für denjenigen Ausländer, dessen Ehe durch Tod aufgelöst wurde jedoch nicht ableiten (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2010, 2C_411/2010). 2.3 Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Ein Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen, welches dieses Rechtsinstitut gar nicht schützen will, verwendet wird. Bezogen auf Art. 42 AuG bedeutet dies, dass der Anspruch erlischt, wenn sich der betroffene Ausländer auf eine Ehe beruft, welche mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe nicht (mehr) gelebt wird und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausge- schlossen werden kann (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Tatbestand des rechtsist in den folgenden Fallkonstellationen missbräuchlichen Festhaltens möglich: Die Ehegatten führen zwar noch eine Wohngemeinschaft aber keine eheliche Beziemehr und wohnen nur zum Schein zusammen (BGE 136 II 113 E. 3.2). hung Für die getrennten Wohnorte werden wichtige Gründe geltend machen. Hingegen wird die weitere Führung einer Familiengemeinschaft von einem der beiden Ehegat- ten nicht mehr gewünscht. Folgende Indizien deuten darauf hin, dass rechtsmissbräuchlich an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird: Es sind keine aktiven, zielgerichteten Handlungen des betroffenen Ausländers erkennbar, welche darauf gerichtet sind, der Ehe wieder den vom Gesetz vorgesehe- nen Gehalt zu geben. Seite 4

Es sind auf Grund der Akten und der gesamten Umstände keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zwischen den Eheleuten noch eine Gemeinschaft vorhanden ist, welche ein Element einer Ehe im Sinne von Art. 159 ZGB (affektive, sexuelle, und seelisch-geistige Gemeinschaft) enthält. Der Betroffene kommt seinen rechtlichen Pflichten gegenüber dem Ehepartner nicht nach. Die Ehegatten lassen sich während der (gerichtlichen) Trennung gegenseitig keine wirtschaftliche Unterstützung zukommen. Einer (oder beide) der Ehegatten ist nachweislich bereits eine neue Beziehung ein- gegangen. Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Im einzelnen Fall können noch weitere Indizien zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen. Zeigt sich aufgrund der Abklärungen, dass zweifelsfrei ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird die Aufenthaltsbewilligung des betroffenen Ausländers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr verlängert bzw. wird widerrufen. Dabei sind die Ausführungen in Ziffer 2.1.2 ff. zu beachten. 2.4 Scheinehe Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften, nicht aber zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurde. In der Regel kann eine Scheinehe nur mit Hilfe von Indizien nachgewiesen werden. Die Aus- sagen und Angaben der Ehegatten müssen daher stets auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft und entsprechend gewertet werden und stellen keinen direkten Beweis dar. Folgende An- haltspunkte können auf das Bestehen einer Scheinehe hindeuten: Dem Ausländer droht die Wegweisung, etwa weil sein Asylgesuch abgewiesen (bzw. mit einer Abweisung zu rechnen) oder seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden ist. Die Ehegatten sind sich vor der Ehe nie begegnet bzw. die voreheliche Bekanntist nur von kurzer Dauer gewesen (wobei allerdings die Umstände der Be- schaft kanntschaft eine bedeutende Rolle spielen können). Die Ehegatten machen hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien, der Umstände des Kennenlernens, Gegebenheiten, welche für ein Ehepaar von zentraler Bedeutung sind sowie sonstiger wichtiger persönlicher Informationen widersprüchliche rüchliche Angaben. Die Ehegatten sprechen keine für beide verständliche Sprache. Zwischen den Ehegatten besteht ein grosser Altersunterschied. Die Ehe ist mit Geld oder geldwerten Leistungen erkauft worden. Die Ehegatten haben gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen (wobei alleraus dem Zusammenleben, ja selbst aus der Pflege intimer Beziehungen, nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Begründung einer wirklichen Lebensgemein- dings schaft sei gewollt gewesen, weil ein solches Verhalten auch zur Täuschung der Behörden vorgespielt werden kann). Der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Ehegatte bezieht Sozialhilfe, ist IVist bevormundet oder verbeiständet, ist suchtkrank oder verkehrt im Milieu und entspricht damit der Zielgruppe von Personen, die für Gefälligkeitsehen ausge- Rentner, sucht werden. Seite 5

Es besteht der Verdacht oder gar die Gewissheit, dass ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind. Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Im einzelnen Fall können andere Indizien ebenfalls zur Annahme einer Scheinehe führen. Ergeben die Abklärungen, dass die Eheschliessung nur zum Zweck der Umgehung der Vorschriften des AuG und der VZAE erfolgte, wird die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG nicht erteilt, nicht mehr verlängert oder widerrufen. 3 Ausländische Ehegatten eines EU-/EFTA- Staatsangehörigen Gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Anders als bei Ehegatten von Schweizern setzt das Aufent- haltsrecht eines Ehegatten von EU-/EFTA-Staatsangehörigen lediglich eine bestehende Ehe voraus. Es ist somit kein Zusammenwohnen erforderlich. Bei einer Trennung der Ehegatten ohne Auflösung der Ehe erlischt das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten un- abhängig von seiner Staatsangehörigkeit deshalb nicht. Voraussetzung ist aber, dass eine Ehe tatsächlich noch gewollt ist. Bei Ehegatten, welche EU-/EFTA-Staatsangehörige sind, ist zu beachten, dass diese selber ein originäres Aufenthaltsrecht begründen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bzw. zur Stellensuche erfüllt sind. 3.1 Auflösung der Ehe Mit der Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) erlischt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung ist nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das AuG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichende Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmun- gen vorsieht. Zu prüfen ist demnach nach Auflösung der Ehe, ob aus dem AuG weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können. Ist der Ehegatten mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, ist Art. 43 in Ver- bindung mit Art. 50 AuG zu beachten. Besitzt der EU-/EFTA-Staatsangehörige jedoch nur eine Aufenthaltsbewilligung, findet Art. Art. 77 VZAE Anwendung. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Ehepartner eines EU-/EFTA-Staatsangehörigen unabhängig von seiner eigenen Staatsangehörigkeit allenfalls ein Verbleiberecht geltend machen kann (vgl. B.1.2.1.1, Ziffer 6.3.2). Seite 6

3.2 Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe Ein Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen, welches dieses Rechtsinstitut t gar nicht schützen will, verwendet wird. Bezogen auf Art. 3 Anhang I FZA bedeutet dies, dass der Anspruch erlischt, wenn sich der betroffene Ausländer auf eine Ehe beruft, welche mit dem einzigen Ziel auf- rechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe nicht (mehr) gelebt wird und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausge- schlossen werden kann. Dazu siehe Ziffer 2.3. Wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften, nicht aber zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurde, liegt ebenfalls ein Rechts- missbrauch vor (siehe Ziffer 2.4 Scheinehe ). 4 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft mit einem Ehegatten mit Niederlassungsbewilligung Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche In- tegration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) Die Ausführungen unter Ziffer 2 dieser Weisung finden für Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung analog Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass die Ansprüche aus Art. 43 AuG im Falle eines Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen. 5 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft mit einem Ehegatten mit Aufenthaltsbewilligung Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) oder der Fami- liengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche In- tegration besteht (Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE, siehe Ziffer 5.1) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE, siehe Ziffer 5.2) Seite 7

5.1 Aufgabe der Wohngemeinschaft Nach Art. 44 lit. a AuG wird für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzt, dass die ausländischen Ehegatten ten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung mit diesen zusammenwohnen. Art. 49 AuG entbindet vom Erfordernis des Zusammenwohnens, sofern für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft inschaft weiter besteht. Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblichen familiären Problemen entstehen (Art. 76 VZAE). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. So sind unter Umständen auch gesundheitliche Gründe geeignet, sofern nachgewiesen wird, dass sie für die getrennten Wohnorte kausal waren. 5.1.1 Vorgehen bei Aufgabe der Wohngemeinschaft Nehmen die Ehegatten getrennte Wohnsitze, ist zu prüfen, ob die Familiengemeinschaft noch besteht und, wenn ja, ob die vorgebrachten Gründe wichtig und stichhaltig im Sinne des Gesetzes sind. Berufliche Verpflichtungen Dieser Grund ist nur stichhaltig, wenn der Ausländer eine besondere Tätigkeit für einen beber an einem entfernten Ort ausübt, das Pendeln sowie ein Wohnortswechsel der Familie an diesen Ort nicht zumutbar ist (Bericht des BFM zum Vernehmlassungsentwurf zu Art. 76 VZAE; RRB Nr. 435/2009 vom 25. März 2009, E. 3.aa). Für die Fra- stimmten Arbeitgeber ge der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts analog herangezogen werden. Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes eine tägliche Rückkehr zulange die Arbeit dauert, ob die Arbeitszeiten dem Betroffenen hinsichtlich der Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob Teilzeitarbeit verrichtet wird, ob ein Teil des Arbeitsweges als Ruhe- oder Arbeitszeit genutzt werden kann und wie mutbar macht, wie der Arbeitsweg zumutbarerweise zu bewältigen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2010.00164 vom 2. Juni 2010). Vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme Liegen beispielsweise dann vor, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehepartner vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen wird (Bericht des BFM zum Vernehmlassungsentwurf zu Art. 76 VZAE). Werden für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe geltend gemacht oder sind diese nicht stichhaltig, wird die Bewilligung nicht mehr verlängert bzw. wird widerrufen. Dabei sind die Ausführungen in Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 zu beachten. 5.1.2 Dauer der Ehegemeinschaft Für die Bestimmung der Dauer der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft abzustellen. Massgebend für die Berechnung der Dauer ist daher in der Regel (Aussgemeinschaft. Nicht relevant ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2009 vom 8. nahme siehe Ziffer 5.1 zu Art. 49 AuG) die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. September 2009, E.2.1.2 zu Art. 50 AuG). Der Bewilligungsanspruch setzt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz voraus (BGE 136 II 113 E. 3.3.1 ff. zu Art. 50 AuG). Die Dreijahresgrenze ist absolut, zumal es sich Seite 8

bei Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ohnehin um eine Ausnahmeregelung handelt und daher eine extensive Auslegung nicht angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010, E. 2.3.1 zu Art. 50 AuG). Seite 9

5.2 Wichtige persönliche Gründe 5.1.3 Erfolgreiche Integration Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 77 Abs. 1 VZAE. Daher kann die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinliegt gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. schaft fehlt. Eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE b). Für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Ausländerinnen und Ausländer wird da- her namentlich berücksichtigt: Strafrechtlicher Leumund. Berufliche und wirtschaftliche Integration. Deutschkenntnisse. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wie- dereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Hierzu sind die Ausführungen in Ziffer 2.2 dieser Weisung zu beachten. 5.3 Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe Ein Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen, welches dieses Rechtsinstitut gar nicht schützen will, verwendet wird. Bezogen auf Art. 44 AuG bedeutet dies, dass die Erteilung bzw. Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist, wenn sich der betroffene Ausländer auf eine Ehe beruft, welche mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe nicht (mehr) gelebt wird und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausgeschlossen werden kann. Hierzu sind die Ausführungen in Ziffer 2.3 zu beachten. Zeigt sich aufgrund der Abklärungen, dass zweifelsfrei ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird die Aufenthaltsbewilligung des betroffenen Ausländers gestützt auf Art. 33 in Verbindung mit Art. 62 AuG nicht mehr verlängert bzw. wird widerrufen. Dabei sind die Ausführungen in Ziffer 5.1.2 f. zu beachten. 5.4 Scheinehe Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften, nicht aber zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurde. In der Regel kann eine Scheinehe nur mit Hilfe von Indizien nachgewiesen werden. Die Aussagen und Angaben der Ehegatten müssen daher stets auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft Seite 10

und entsprechend gewertet werden und stellen keinen direkten Beweis dar. Hierzu sind die Ausführungen in Ziffer 2.4 dieser Weisung zu beachten. Ergeben die Abklärungen, dass die Eheschliessung nur zum Zweck der Umgehung der Vorder VZAE erfolgte, wird die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 in Verbindung mit Art. 62 AuG nicht erteilt, nicht mehr verlängert oder schriften des AuG und widerrufen. 6 Inkrafttreten Die vorliegende Weisung tritt per 1. Oktober 2010 in Kraft. Seite 11