Ausbildung für verschiedene Startarten mit Segelflugzeugen

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.14.180 D Gegenstand: Ausbildung für verschiedene Startarten mit Segelflugzeugen Rechtsgrundlagen: Artikel 6 Absatz 1 und 146 Absatz 1 Buchstabe a RFP (SR 748.222.1) Ausgabestand: Inkraftsetzung: 01.04.2007 Ersetzt Version: Februar 2006 Genehmigt am / durch: 31.03.2007 Werner Bösch, Vizedirektor Die jeweils aktuelle Version dieser Richtlinie findet sich unter www.aviation.admin.ch

1. Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 3 2. Allgemeines 3 3. Umfang der Ausbildung 4-5 4. Eintrag 5 Anhang 1 Form der Bewilligung 6 Anhang 2 Liste der eigenstartfähigen, motorisierten Segelflugzeuge 7 2/7

1. Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie regelt die gemäss Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a des Reglements über die Ausweise für Flugpersonal (RFP; SR 748.222.1) vorgeschriebene Ausbildung der verschiedenen Startarten mit Segelflugzeugen. 2. Allgemeines Ein Pilot oder Flugschüler darf eine Startart nur anwenden, wenn er in den letzten 12 Monaten mindestens 3 Starts mit der entsprechenden Startmethode ausgeführt hat oder wenn er einen Kontrollflug mit einem Fluglehrer für die entsprechende Startart durchgeführt hat. (Art. 15 Abs. 1 Bst. b RFP). Schleppstarts mit anderen Luftfahrzeugen von Segelflugzeugen (motorisiert oder nicht motorisiert), die nicht mit einer Bugkupplung (gemäss TM 10.010-11) ausgerüstet sind, sind nur zulässig, wenn der Pilot des geschleppten Segelflugzeuges mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt hat, oder wenn er in den letzten drei Monaten einen Kontrollflug im Flugzeugschlepp am Doppelsteuer bestanden hat; der Fluglehrer bestätigt die Durchführung dieses Kontrollfluges im Flugbuch des Piloten / des Schülers. Für jede neue Startart muss die Ausbildung einen theoretischen und einen praktischen Teil umfassen. Der theoretische Teil muss die normalen, die speziellen und die Notverfahren abdecken sowie die Kenntnisse des Flughandbuchs (AFM) des verwendeten Segelflugzeugs in Bezug auf die entsprechende Startart (Systeme, Verfahren, Leistungen, Reichweite, Einschränkungen etc.). Der praktische Teil umfasst mindestens 20 Flüge, wobei mindestens 10 am Doppelsteuer und 6 alleine an Bord durchzuführen sind. Für die Ausbildung im Hinblick auf die Eintragung für Eigenstarts können die Doppelsteuerflüge ebenfalls mit Touring Motor Glider (TMG; Motorsegler, die nicht auf der Liste in Anhang 2 aufgeführt sind) durchgeführt werden. Motorflugpiloten können 5 Doppelsteuerflüge mit Motorflugzeugen anrechnen. Die praktische Ausbildung muss durch einen Fluglehrer erfolgen, der über die Eintragung für die entsprechende Startart verfügt. Die Ausbildung für mindestens eine Startart muss vor der praktischen Prüfung für Segelflieger abgeschlossen und im Segelflugbuch des Kandidaten eingetragen sein. Die Ausbildung für weitere Startarten kann vor oder nach der Ausstellung des Ausweises stattfinden. Die Flugzeiten an Bord eines motorisierten Segelflugzeugs (mit oder ohne laufendem Motor) sind als Segelflugzeiten einzutragen. Träger eines Motorflugausweises die zugleich Träger eines Segelflugausweises sind, müssen diese Flugzeit zwingend in ihrem Segelflugbuch eintragen. (Art. 34 Abs.2 RFP). 3/7

3. Umfang der Ausbildung Die Ausbildung hat in allen Fällen in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Flughandbuchs des benutzten Segelflugzeugs zu erfolgen. Mindestens die nachfolgenden Punkte müssen im Ausbildungsprogramm enthalten sein: 3.1 Flugzeug-/Motorseglerschlepp 3.1.1 Normale Verfahren Normaler Start Start bei Querwind Steigflug bei ruhigem und bei böigem Wetter Horizontalflug mit verschiedenen Geschwindigkeiten bis zur maximal erlaubten Schleppgeschwindigkeit Sinkflug mit konstanter Sinkrate und stabiler Geschwindigkeit Geradeausflug und Kurvenflug bis 30 o Querneigung Kurvenwechsel Massnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen 3.1.2 Spezielle Verfahren / Notverfahren Startabbruch Seilriss vor 1 und nach Erreichen der Sicherheitshöhe Flug und Anflug mit angehängtem Schleppseil Anflug im Schlepp mit oder ohne anschliessender Landung Extreme Schleppfluglagen hinter dem Schleppflugzeug 3.2 Windenstart 3.2.1 Normale Verfahren Start bei Querwind Steigflug bei ruhigem und böigem Wetter 3.2.2 Spezielle Verfahren / Notverfahren Startabbruch Seilriss vor und nach Erreichen der Sicherheitshöhe 3.3 Eigenstart (mit motorisierten Segelflugzeugen gemäss Anhang 2) 3.3.1 Normale Verfahren Normaler Start Start bei Querwind Steigflug bei ruhigem und bei böigem Wetter Steigflug mit bestem Steigwinkel (Vx) Steigflug mit bester Steigrate (Vy) 1 Landung in gerader Linie auf der Piste 4/7

Reise- und Horizontalflug mit verschiedenen Geschwindigkeiten bis zur im Motorflug maximal erlaubten Geschwindigkeit Sinkflug mit konstanter Sinkrate und stabilisierter Geschwindigkeit Geradeausflug und Kurvenflug bis 45 o Querneigung Kurvenwechsel Massnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen 3.2.2 Spezielle Verfahren / Notverfahren Startabbruch Simulierte Motorpanne vor 1 und nach Erreichen der Sicherheitshöhe Anflug und Landung mit laufendem Motor Anflug und Landung mit stillstehendem aber ausgefahrenem Motor/Propeller Leistungsberechnung gemäss den Angaben des Flughandbuches 4. Eintrag Der Eintrag wird durch den Fluglehrer im Flugbuch des Kandidaten vorgenommen. Vorlagen für den Eintrag sind im Anhang 1 enthalten. Der Eintrag kann handschriftlich, mit Hilfe eines Stempels oder mit einer Klebeetikette erfolgen; die Unterschrift des Fluglehrers muss in jedem Fall eigenhändig erfolgen. 5/7

Anhang 1 Form der Eintragung Nach Beenden der vorgeschriebenen Ausbildung nimmt der Fluglehrer die entsprechende Eintragung im Segelflugbuch des Kandidaten vor. Der Eintrag kann auch mit Hilfe eines Stempels oder einer vorgedruckten Etikette erfolgen. Der Eintrag muss den folgenden Wortlaut aufweisen (Beispiele) 1. Flugzeug- / Motorseglerschlepp Ausbildung für Start im Flugzeugschlepp (Aerotow) gemäss Art. 146 RFP abgeschlossen Ort/Datum :... Fluglehrer :. Ausweisnr : Name : Vorname :. Unterschrift :.. 2. Windenstart Ausbildung für Windenstart (Groundtow) gemäss Art. 146 RFP abgeschlossen Ort/Datum :... Fluglehrer :. Ausweisnr : Name : Vorname :. Unterschrift :.. 3. Eigenstartstart Ausbildung für Eigenstart mit motorisierten Segelflugzeugen (Self-Launching gemäss Art. 146 RFP abgeschlossen Ort/Datum :... Fluglehrer :. Ausweisnr : Name : Vorname :. Unterschrift :.. 6/7

Anhang 2 Liste der eigenstartfähigen, motorisierten Segelflugzeuge die für den Eigenstart eine Ausbildung gemäss Artikel 146, Absatz 1 RFP verlangt wird. Der Fluglehrer trägt die absolvierte Ausbildung in das Segelflugbuch des Kandidaten ein. Hersteller Typ Ausführung Schleicher ASK14 ASW15 ASK21 ASW22 ASW24 ASH25 ASH26 BM Mi BE, BLE, BM E EB, M, Mi E Eiri Avion Pik-20 E FFT Glaser-Dirks Kiwi DG-400 DG-500, DG-505 DG-600 DG-800, DG-808 M, MB M (alle Spannweiten) A, B Grob Twin III SL Twin IV SL Lange Flugzeugbau Antares Schempp-Hirth Janus bm, cm Ventus / Ventus 2 cm Discus bm Nimbus 2 M, cm Nimbus 3 dm Nimbus 4 M, dm Fischer+Entwicklungen Diverse (Stand 28.02.2007) Alle Typen mit TOP- Motorisierung Canard SC Colibri SL Kraehe IV TOP Für alle Typen, die nicht auf dieser Liste oder auf den entsprechenden Nachträgen aufgeführt sind, ist eine Erweiterung für Motorsegler gemäss den Artikeln 158 ff. RFP nötig. 7/7