Swiss Beef.ch. 27. Juni Freundliche Grüsse Swiss Beef CH

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Transkript:

a) Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014-2017 Audition sur le train d'ordonnances relatif à la Politique agricole 2014-2017 Indagine conoscitiva concernente il pacchetto d'ordinanze sulla Politica agricola 2014-2017 Organisation / Organizzazione Swiss Beef.ch Adresse / Indirizzo Laurstrasse 10, 5201 Brugg 27. Juni 2013 Datum, Unterschrift / Date et signature / Data e firma Freundliche Grüsse Swiss Beef CH Sig. Urs Meier Präsident Sig. Thomas Jäggi Sekretär Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme elektronisch an schriftgutverwaltung@blw.admin.ch. Sie erleichtern uns die Auswertung, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme elektronisch als Word-Dokument zur Verfügung stellen. Vielen Dank. Merci d envoyer votre prise de position par courrier électronique à schriftgutverwaltung@blw.admin.ch. Un envoi en format Word par courrier électronique facilitera grandement notre travail. D avance, merci beaucoup. Vi invitiamo a inoltrare i vostri pareri all'indirizzo di posta elettronica schriftgutverwaltung@blw.admin.ch. Onde agevolare la valutazione dei pareri, vi invitiamo a trasmetterci elettronicamente i vostri commenti sotto forma di documento Word. Grazie.

Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Inhalt / Contenu / Indice Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali... 3 1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110)... 4 2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)... 5 3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15)... 7 4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17)... 8 5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)... 9 6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1)... 10 7. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d accompagnement social dans l agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell agricoltura (914.11)... 11 8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01)... 11 9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010)... 13 10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140)... 14 11. Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l élevage / Ordinanza sull allevamento di animali (916.310)... 15 12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344)... 16 13. Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta (916.131.11)... 17 14. Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte (916.350.2)... 18 15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d information dans le domaine de l agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71)... 19 16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qualità e della sostenibilità (OQuSo)... 20 2/22

Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Die Swiss Beef.ch bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und ist gerne bereit, sich in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Die Swiss Beef.ch ist die Vereinigung der Schweizerischen Qualitätsrindfleischproduzenten. Die Rindviehhalter sind von den vom Parlament beschlossenen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes besonders betroffen. Die Abschaffung der allgemeinen tierbezogenen Direktzahlungen führt bei den Rindviehhaltungsbetrieben grundsätzlich zu empfindlichen Einbussen bei den Direktzahlungen. Die Verordnungen sind nun so auszugestalten, dass die nahrungsmittelproduzierende Landwirtschaft und damit auch die Rindviehproduktion eine Perspektive hat. Weitere Extensivierungsanreize über unausgewogene Direktzahlungsansätze sind zu vermeiden. Aus Sicht der Swiss Beef.ch sind folgende Punkte zentral: Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Aus Sicht der Swiss Beef.ch soll das Programm für die graslandbasierte Fleischproduktion aus Gründen der Glaubwürdigkeit hohe Einstiegsschwellen haben. Eine professionelle Munimast ist in diesem Programm nicht möglich. Aus wissenschaftlicher Sicht ist eine qualitativ hochstehende Rindfleischproduktion mit Muni bei einem Grasanteil von über 30% ohne sehr hohe Kraftfuttergaben nicht realistisch. Daher soll dieses Programm als Nischenprogramm ausgestaltet werden. Das Programm soll nach den Betriebszweigen Milchviehhaltung, Rindermast und Mutterkuhhaltung getrennt werden können. Das Programm muss unbedingt administrativ vereinfacht werden. Sömmerungsbeiträge: Die Sömmerungsbeiträge sind nicht an Herdenschutzmassnahmen zu koppeln. Der Herdenschutz ist vollständig aus Mitteln ausserhalb des Landwirtschafsbudgets zu finanzieren. RAUS- und BTS-Beiträge: Die Etho-Programme haben bei den Tierhaltern und bei der Bevölkerung grundsätzlich eine sehr gute Akzeptanz. Das Tierwohl hat in der Schweiz eine sehr hohe Bedeutung. Dem ist Rechnung zu tragen über eine Erhöhung der Etho-Beiträge. Die Swiss Beef.ch fordert, dass beim Rindvieh die RAUS-Beiträge generell um 40% und die BTS-Beiträge um 20% erhöht werden. Versorgungssicherheitsbeiträge: Die Versorgungssicherheitsbeiträge sind zu erhöhen. So kann die Produktion von Lebensmitteln gestärkt werden. Fleischimportsystem: Das Parlament hat die Einführung einer Inlandleistungskomponente beschlossen. Die Swiss Beef.ch fordert, dass dieser Beschluss möglichst rasch umgesetzt wird, ohne die Mindereinnahmen aus der Versteigerung über eine Kürzung der Ausgaben für die Landwirtschaft zu kompensieren. Wie in der parlamentarischen Diskussion erwähnt, sind die Zollkontingentsanteile auf Grund der Inlandleistung dem Schlachtauftraggeber, d.h. dem Eigentümer des Schlachttieres zum Zeitpunkt der Schlachtung, zuzuteilen. Die Swiss Beef.ch beschränkt sich in der Anhörung darauf, sich zu den für die Rindviehhalter wesentlichen Punkten zu äussern. In den übrigen Punkten der Vernehmlassung und wo nichts vermerkt ist, unterstützt Swiss Beef.ch explizit die Stellungnahme des Schweizerischen Bauernverbandes. 3/22

1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110) 1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110) - 4/22

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) 2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) Die Direktzahlungsverordnung ist im Sinne der nahrungsmittelproduzierenden Landwirtschaft und der Swiss Beef.ch substantiell anzupassen. Die Hauptelemente sind unter den allgemeinen Bemerkungen aufgeführt. Art. 68 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion / Voraussetzungen und Auflagen 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziff. 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem inländischen Wiesenund Weidefutter bestehen: a. im Talgebiet: 80 Prozent der TS; b. im Berggebiet: 90 Prozent der TS. 2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu jährlich maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Kultur als Wiesenfutter anrechenbar. 3 Beitragsberechtigt sind Betriebe, welche die Anforderungen an den Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 einhalten. Zusätzlich ist der Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absatz 1 auch für die Kunstwiesen zu erfüllen. 4 Die Anforderungen an die Futtermittel, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt. Die Produktion von qualitativ hochstehenden Schlachttieren, im vom Markt gewünschten Ausmastgrad, mit den aus der schweizerischen Milchproduktion anfallenden Jungtieren ist in diesem Programm nicht möglich. Dieses Programm ist für die Fleischproduktion auf frühreife Fleischrinderrassen ausgelegt. Die Beiträge dürfen nicht mit importiertem Wiesenfutter ausgelöst werden. Hohe Bürokratie: Gemäss dem Vorschlag müssen Vorgaben an den Grundfuttereinsatz sowie an den Einsatz von Wiesen- und Weidefutter erfüllt werden. Das System wird dadurch sehr kompliziert. Ebenfalls verkompliziert die Einschränkung der Anrechenbarkeit von Zwischenfutter das System. Die Beschränkung auf eine Vorgabe an den Einsatz von Grundfutter genügt. Die Vorgabe an den Grundfutteranteil ist aus dem Biosegment hinlänglich bekannt und ist praxistauglich. Bemerkungen Inkohärenz in der AP 14/17: Mit dem Vorschlag zur Ausgestaltung der graslandbasierten Beiträge wird der Anbau von Kunst- und Dauerwiesen stark gefördert und es wird zu einer weiteren Flächenausdehnung des Grünlandes kommen. Dies wird auf Kosten der offenen Ackerfläche, d.h. auf Kosten des Futtergetreides, geschehen. Dadurch würde eine zentrale Zielsetzung der AP 14/17, nämlich die Förderung des Ackerbaus, untergraben. Widerspruch zur Klimastrategie: Mit der Klimastrategie des BLW wird angestrebt, dass sich die Landwirtschaft an den Klimawandel anpasst und dabei u.a. auf häufigere Trocken- 5/22

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) Anhang 7: Beitragsansätze 2 Versorgungssicherheitsbeiträge 2.1 Basisbeitrag Der Basisbeitrag beträgt 950 900 Franken pro Hektare und Jahr. 5.4 Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) Die Beiträge für BTS betragen je GVE und Jahr für: a. Über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, mit Ausnahme von anderen Kühen, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung 110 90 Fr. b. andere Kühe 115 Fr. 5.5 Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) Die Beiträge für RAUS betragen je GVE und Jahr für: a. Über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, mit Ausnahme von anderen Kühen, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen 250 180 Fr. b. andere Kühe 225 Fr. c. Bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 420 360 Fr. perioden ausrichtet. Die zu einseitige Ausrichtung auf das Wiesen- und Weidefutter läuft dem entgegen. Untersuchungen von Agroscope 1 haben gezeigt, dass einjährige Kulturen wie Mais in Trockenlagen weniger anfällig auf Wassermangel sind als Wiesen. Entsprechend ist es wichtig, dass die einjährigen Futterpflanzen hinsichtlich des sich verändernden Klimas ihren Platz in der Nutztierfütterung behalten. Die Beiträge sind im Sinne einer starken Rindviehhaltung anzupassen (Begründung siehe einleitende Bemerkungen oder bei den entsprechenden Artikeln). Die Beiträge für BTS sind um 20% zu erhöhen. 1 Agroscope, 2012: Futterbau in trockenen Lagen: Wiesen oder einjährige Kulturen? 6/22

3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15) 3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15) 7/22

4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17) 4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17) Die Schweizer Rindviehalter setzen im internationalen Vergleich sehr zurückhaltend Kraftfutter ein. Zentral ist, dass das eingesetzte Kraftfutter wieder vermehrt aus der Schweiz stammt. Daher fordern die Swiss Beef.ch die Einführung eines Beitrages für den Anbau von Futtergetreide. Art. 1 Einzelkulturbeiträge Art. 5 Beiträge 1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet: a. Futtergetreide inkl. Körnermais b. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor; c. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen; d. Soja; e. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; f. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung. Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Futtergetreide (inkl. Körnermais) Fr. 200.- / ha In Übereinstimmung mit dem Parlamentsentscheid muss das Futtergetreide zusätzlich gestützt werden. Körnermais hat ein beachtliches Potenzial zur Verbesserung der inländischen Kraftfutterversorgung. Siehe grundsätzliche Bemerkungen 8/22

5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91) 5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91) Aus Sicht der Swiss Beef.CH sind alle Kühe mit dem gleichen GVE-Faktor zu bewerten. Anhang Anhang Faktor je Tier Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis) Milchkühe Kühe 1.0 Andere Kühe 0.8 Andere Tiere der Rindergattung Über 160-365 Tage alt 0.33 0.43 Es ist nicht zweckmässig, für Milch- und andere Kühe unterschiedliche GVE-Faktoren zu verwenden. Die Senkung der GVE-Faktoren um 0.1 in der AP 2011 war durch eine Budgetrestriktion (Einführung der RGVE-Beiträge für Silomais) ausgelöst worden. In der anstehenden Neuausrichtung ist die damalige Anpassung zu korrigieren. Weil die Kategorie andere Tiere der Rindergattung eine Änderung der Altersdefinition erfährt, ist der Faktor um 0.03 zusätzlich zu erhöhen. Der GVE-Faktor für Tiere der Rindergattung im Alter von 160 365 Tage ist auf 0.43 GVE zu erhöhen. Diese Anpassung führt zu einer Angleichung der Faktoren in der Suisse-Bilanz. 9/22

6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) 6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) Die Rindviehhaltung erfordert i.d.r. hohe Investitionen. Die Strukturverbesserungsmassnahmen sind daher für die Swiss Beef.ch von grosser Wichtigkeit. Die Swiss Beef.ch fordert daher einige Anpassungen. Die Einschränkungen bezüglich der Nährstoffbilanz sind für die Gewährung von Investitionskrediten aufzuheben. Die Betriebe sind in der Entwicklung nicht mit solchen administrativen Hürden einzuschränken. Art. 7 Vermögen Art. 8 Tragbare Belastung Art. 10a Gewerbliche Kleinbetriebe 6 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Investitionskredit und nachher den Beitrag. 3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition. 1 Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 1000 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 4 10 Millionen Franken ausweisen. Mit der Umkehrung wird der steller weniger benachteiligt. Der neue Absatz 3 führt zu höherem Aufwand für die Gesuchsteller. Der zusätzliche Aufwand ist in Anbetracht des bisher geringen Verlustes von Investitionshilfen nicht gerechtfertigt. Zudem erfolgt bereits jetzt schon eine Risikobeurteilung durch das kreditgewährende Institut (z. B. Bank), weshalb nicht noch zusätzliche Beurteilungen vorgenommen werden müssen. Es ist nicht zweckmässig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionskrediten bei den gewerblichen Kleinbetrieben zu verschärfen. Dies umso weniger, als ab 2014 auch die gewerblichen Kleinbetriebe im Talgebiet davon profitieren können. Die vorgeschlagenen Grenzwerte übersteigen die Grenzen gewerblicher Kleinbetriebe. 10/22

7. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d accompagnement social dans l agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell agricoltura (914.11) 7. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d accompagnement social dans l agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell agricoltura (914.11) - 11/22

8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01) 8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01) - 12/22

9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010) 9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010) In der Ausgangslage steht geschrieben, dass es das Ziel sei, die Qualitätsführerschaft im internationalen Wettbewerb zu verteidigen und die Erzeugnisse der Schweizer Landwirtschaft auf den Märkten entsprechend zu positionieren. Die aktuellen Vorschläge in der Absatzförderungsverordnung wollen aber nur Marktoffensiven im Export fördern. Ein Hauptanliegen bei sich öffnenden Grenzen muss sein, den Marktanteil im Inland zu halten. Deshalb braucht es die Möglichkeit, beispielsweise für neue Produkte ebenfalls die Inlandmärkte zu erschliessen und zu bearbeiten. Was Marktoffensiven im Inland wie im Export anbelangt, so unterstützen wir ausschliesslich Massnahmen im Rahmen von Branchenaktivitäten mit Gesamtkonzept und keine losgelösten Einzelfirmenstrategien. Es kann und darf nicht sein, dass einzelne Unternehmen für individuelle Aktivitäten in den Genuss von staatlichen Fördermitteln kommen. Voraussetzung für sämtliche Unterstützung muss zudem sein, dass die entsprechenden Produkte die Vorgaben der Swissness-Vorlage erfüllen und die entsprechenden Mindestanteile an inländischen Rohstoffen enthalten. Die zusätzlich gesprochenen Mittel (schrittweise bis 4 Mio. Franken) sind auch gezielt für Massnahmen in diesem Bereich im In- und Ausland einzusetzen. Art. 1 Unterstützte Vorhaben 2 Die Finanzhilfe wird gewährt für: a. Massnahmen im Bereich der Marketing-Kommunikation einschliesslich damit zusammenhängende Massnahmen im Bereich der Verpackungsgestaltung. Voraussetzung dafür ist, dass es ein einheitliches Erscheinungsbild/Logo über alle Branchen und die gesamte Wertschöpfungskette von der Werbung bis zu den Produkten am Verkaufspunkt gibt und dieses auch eingesetzt wird; Art. 1 Abs. 2 Bst. a Verpackungsgestaltung darf nur dann unterstützt werden, wenn diese im Zusammenhang mit einem einheitlichen Auftritt aller Lebensmittel aus der Schweiz steht. Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild Art. 12 Exportinitiativen Art 12a Anforderungen an die unterstützten Exportinitiativen 1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen und die Rohstoffe zu mindestens 80% aus der Schweiz stammen. 4.Abschnitt: Export Marktinitiativen 2 Im Rahmen der Marktbearbeitungsmassnahmen in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie firmenspezifische Massnahmen innerhalb einer Exportstrategie der Branche unterstützt. Art. 7 Abs. 1 Bedingung für die Unterstützung ist, dass sie der Schweizer Landwirtschaft einen Nutzen bringt. Das ist nur der Fall, wenn auch einheimische Rohstoffe verarbeitet werden. Art, 12 Gemäss den Erläuterungen wurden 4 Mio. Franken für Markterschliessung vorgesehen. Märkte können sich im In- wie Ausland befinden. Deshalb ist der Gliederungstitel entsprechend anzupassen. Auch Markterschliessungsprojekte im Inland sollen, sofern die Bedingungen erfüllt sind, von diesen Geldern profitieren können. Es kann und darf nicht Aufgabe des Bundes sein, mit landwirtschaftlichen Absatzförderungsmitteln firmenspezifische Massnahmen zu unterstützen. Massnahmen müssen von der Branche beschlossen und eingegeben werden. Anforderungen an die unterstützen Export Marktinitiativen Siehe Kommentar zum Art. 12 13/22

10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140) 10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140) - 14/22

11. Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l élevage / Ordinanza sull allevamento di animali (916.310) 11. Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l élevage / Ordinanza sull allevamento di animali (916.310) Die Anpassung der Tierzuchtverordnung betrifft die Bedingungen an den Import von Stierensamen. Ohne Not wurde vom Parlament die zentrale Bestimmung zur Förderung der inländischen Genetik, welche den aktuellen Erfolg der Schweizer Rindvieh-Genetik auf den internationalen Märkten wesentlich ermöglicht hat, gestrichen. Diesen Beschluss bedauert die Swiss Beef.ch. 15/22

12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344) 12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344) 16/22

13. Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta (916.131.11) 13. Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta (916.131.11) - 17/22

14. Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte (916.350.2) 14. Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte (916.350.2) Generell begrüsst die Swiss Beef.ch die in dieser Verordnung angebrachten Änderungen und hat keine zusätzlichen Änderungsanträge. Die zu Käse verarbeitete Milch, deren Fettgehalt unter 150g pro Kilo Trockenmasse liegt, berechtigt weder für die Verkäsungszulage, noch für die Zulage für die Fütterung ohne Silage. Diese Anpassung trägt dazu bei, die Käse mit höherer Wertschöpfung zu unterstützen und geht in Richtung der Qualitätsstrategie. Für die Swiss Beef.ch ist es wesentlich, dass die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage dem Produzenten zu Gute kommen. Die Swiss Beef.ch verlangt komplette Transparenz bei der Vergabe. Es ist ausgesprochen wichtig, die Milchmengen welche von den Produzenten geliefert werden und die Mengen, welche die Käsereien verlassen, zu kennen. 18/22

15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d information dans le domaine de l agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71) 15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d information dans le domaine de l agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71) - 19/22

16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qual 16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qualità e della sostenibilità (OQuSo) Allgemein fällt in der QuNaV die dominante Position der Förderung der Nachhaltigkeit ins Auge. Die Nachhaltigkeit ist jedoch nur einer von vielen Werten der Charta. Als weitere sind Natürlichkeit, Genuss, Sicherheit und Gesundheit, Authentizität und Herkunft Schweiz genannt. Eine Förderung dieser Werte muss ebenfalls in der Verordnung verankert werden. Die verschiedenen Massnahmen jedoch alle zwingend miteinander zu verbinden ist ein falscher Ansatz. So ist beispielsweise die Qualitätssicherung allein von hoher Bedeutung, auch für bereits heute existierende Produkte. Die diversen Lebensmittelskandale in der jüngsten Zeit zeigten einmal mehr auf, dass die Sicherheit und Gesundheit (siehe oben: Werte der Charta) für die Konsumentinnen und Konsumenten im Vordergrund steht. Das grosse Vertrauen von Konsumentinnen und Konsumenten in die Schweizer Lebensmittel ist ein Verdienst, der nicht nur durch Innovation, sondern insbesondere auch durch die konstant hohe und kontrollierte Qualität erarbeitet wurde. Auf keinen Fall darf die Förderung der Qualitätssicherung nur dann genehmigt werden, wenn es sich um Qualitätsaspekte handelt, die deutlich über das gesetzliche Niveau hinausgehen! Die weitere Unterstützung von Qualitätssicherungsprogrammen wie zum Beispiel QM Schweizer Fleisch ist demnach eine zentrale Forderung. Auch verstehen wir die Qualitätssicherung als Daueraufgabe und fordern deshalb, von einer Befristung von Qualitätssicherheitsprogrammen abzusehen. Art. 1 Unterstützte Massnahmen Art. 7 Höhe und Dauer der Finanzhilfe Art. 8 Qualitätssicherungsund Nachhaltigkeitsprogramme Zur Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Landund Ernährungswirtschaft können Finanzhilfen gewährt werden für: a. die Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen Qualitätsförderungs-, Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen; oder die Teilnahme an solchen Programmen. Art. 7 Abs. 4 (neu) Die Finanzhilfe für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt wird pro Betrieb und Massnahme auf 4 Jahre beschränkt. Art. 8 Abs. 1 Bst. b und e, Abs. 2 (neu) und 3 Qualitätsförderungs-, Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogramme 1 Die Qualitätsförderungs- und Nachhaltigkeitsprogramme müssen: b. Anforderungen an die Produkte oder Prozesse stellen, die nachweislich und wesentlich über den gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität oder Nachhaltigkeit liegen; Die drei Kategorien von Programmen müssen klar voneinander getrennt werden. Innovative Projekte sollen auch unterstützt werden, wenn sie sich durch Qualitätsförderung auszeichnen. Eine Beschränkung der Finanzhilfe ist für gewisse Programme, beispielsweise diejenigen zur Qualitätssicherung, nicht zielführend. Qualitätssicherung ist eine Daueraufgabe, ebenso können andere Programme allenfalls eine längere Dauer für die Implementierung beanspruchen. Die Qualitätsförderungs- und Nachhaltigkeitsprogramme werden neu in Art. 1, die Qualitätssicherungsprogramme in Art. 2 getrennt aufgeführt. Art. 3 ist der unveränderte vorherige Art. 2. Allgemeine Bemerkung zu Abs. 1: Die Beweise, die für das Gesuch erbracht werden müssen, sind umfangreich und administrativ aufwändig. Kleine regionale Projekte werden sich diesen Aufwand kaum leisten können und fallen aus dem potentiellen Empfängerkreis. 20/22

16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qual... e. einen stetigen Prozess zur Verbesserung Etablierung und Optimierung des Programms beinhalten. 2 Qualitätssicherungsprogramme sind gemeinwirtschaftlich getragene Programme, die einen Beitrag zu sicheren und glaubwürdigen Lebensmitteln leisten. 3 2 Die Weiterentwicklung bestehender Programme kann unterstützt werden, wenn damit das bestehende Leistungsprofil in einem Schritt massgeblich verbessert und an die Erfordernisse der Nachhaltigkeit angepasst wird. Zu Abs. 1 Bst. b: Der vom Bund vorgeschlagene Wortlaut ist zu schwammig und kaum kontrollierbar und würde einen grossen administrativen Mehraufwand mit sich bringen. Wir schlagen den Wortlaut analog ÖQV (SR 910.14) Anhang 2 vor: Die Anforderungen müssen über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Art. 9 Innovative Nachhaltigkeitsprojekte Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d Innovative Qualitäts- oder Nachhaltigkeitsprojekte 1 (neu) Die innovativen Qualitäts- oder Nachhaltigkeitsprojekte müssen:... c. spezifische Indikatoren und Wirkungsziele in einzelnen mindestens einem Bereich der Nachhaltigkeit aufweisen. d. darlegen, dass sie sich nicht negativ auf andere Bereiche der Nachhaltigkeit auswirken die allfälligen negativen Effekte auf die anderen Bereiche der Nachhaltigkeit tragbar sind. Art. 10 Gesuche Art. 10 Abs. 2, 3 (neu) und 4 2 Das Gesuch für ein Programm oder Projekt zur Förderung der Qualität oder Nachhaltigkeit muss enthalten:... 3 Das Gesuch für ein Programm oder Projekt zur Qualitätssicherung muss enthalten: a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppe, der Handlungsschritte, sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft; b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan; c. ein Konzept für die Wirkungskontrolle; d. einen Nachweis, dass die allgemeinen und spezifischen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Auch innovative Qualitätsprojekte sollen unterstützungswürdig sein. Abs. 1 Bst. c.: Klarere Ausdrucksweise. Abs. 1 Bst. d: Das Prinzip der Nachhaltigkeit beruht auf dem Gleichgewicht zwischen den drei Bereichen Ökonomie, Ökologie und Soziales. Gar keine negativen Effekte zu haben, entspricht nicht der Realität. Hingegen ist anzustreben, dass das Gleichgewicht, also die Tragbarkeit, gewährleistet ist. Die Anforderungen an Gesuche für Qualitätssicherungsprogramme oder -projekte unterscheiden sich von den übrigen Gesuchen. 21/22

16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qual 4. Die Gesuche müssen jeweils im Vorjahr der Realisierung bis zum 31. Mai beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eintreffen. 22/22