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A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.948/0003-BKS/2012 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL, die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. KARASEK und Dr. LEITL-STAUDINGER über die Beschwerde der Beschwerdeführer 1. J.Z., staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft sowie 2. K.B., Mitglied des Vorstands der J.Z. gegen den Österreichischen Rundfunk wie folgt entschieden: S p r u c h: 1.1. Der Beschwerde wird - soweit sie einen Verstoß gegen 10 Abs. 5 und 7 ORF-G geltend macht - gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 i.v.m. 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz stattgegeben. 1.2. Dem ORF wird gemäß 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Spruchpunkt 1.1. der Entscheidung an einem Mittwoch in der Sendung ZIB2 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat aufgrund einer Beschwerde der religiösen Bekenntnisgemeinschaft J.Z. Folgendes festgestellt: Der ORF hat im März 2006 aus Anlass des Todes eines Patienten in einem Krankenhaus in der ZIB2 auch über die Ablehnung von Bluttransfusionen durch die Z.J. berichtet. Den Z.J. wurde aber keine Gelegenheit gegeben, zu den im Bericht wiedergegebenen Aussagen eines Arztes über die angebliche von den Eltern wegen Vornahme einer Bluttransfusion erfolgte Freigabe eines Kindes zur Adoption Stellung zu nehmen. Wegen des durch das Fehlen einer Replik entstandenen einseitigen Eindrucks des Berichts hat der ORF gegen das Objektivitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen. 1.3. Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung einer Aufzeichnung zu erbringen. B e g r ü n d u n g: Sachverhalt 1. Am 29.3.2006 wurde in der Sendung Zeit im Bild 2 ein Beitrag ausgestrahlt, welcher sich mit dem Tod eines Patienten anlässlich seiner Behandlung im SMZ Baumgartner Höhe, Otto-Wagner-Spital am 22. März 2006, somit eine Woche vor der Ausstrahlung des

- 2 - Beitrages beschäftigt hat. Ursache für den Todesfall war, dass der Patient nach den Darstellungen des Beitrags eine Erklärung unterschrieben hatte, mit der er eine möglicherweise notwendige Bluttransfusion im Zuge der Operation verweigerte. Der Bericht führt weiter wörtlich aus: und so mussten ihn die Ärzte einfach verbluten lassen. 2. In dem Beitrag kam der behandelnde Arzt, Oberarzt Dr. W.H. mehrfach zu Wort. Er führte aus, dass es für einen Arzt schrecklich sei, wenn er die Patientenautonomie wahren muss und so bei einer schweren Blutung zusehen müsse, wie jemand verstirbt. In dem Bericht kam weiters ein Vertreter der Z.J. Österreich, A.H., zu Wort, der ausführte, warum Z.J. Bluttransfusionen ablehnen und forderte, dass medizinische Alternativen zu Bluttransfusionen genützt werden sollten. 3. Der Bericht endete wie folgt: Redakteurin: Er war aber nicht der erste Zeuge Jehova, der hier operiert wurde. Einmal verweigerten die Eltern eines 10-jährigen eine lebenswichtige Bluttransfusion. OT W.H., Oberarzt 20.42. Wir haben über den Richter die Eltern entmündigen lassen und dann trotzdem transfundiert. Das hat dann eben dazu geführt, dass die Eltern das Kind zur Adoption freigegeben haben. 20.56 Redakteurin: Das eigene Kind Entscheidungen gibt es, die mag man nicht glauben (Ende des Beitrags) 4. Die Moderatorin Ingrid Thurnher ging nach Ausstrahlung des Berichts nochmals auf diesen Fall ein und fragte in einem Interview mit dem Vorsitzenden der Bioethik-Kommission nach dessen Meinung: Dann kann es aber auch so weit kommen, wie in diesem anderen Fall, den wir in diesem Bericht zitiert gehört haben. Ein 10-jähriges Kind, wo sich die Ärzte über das Verbot einer Transfusion hinweggesetzt haben, das dann von den Eltern weggegeben wird. Was wiegt am Ende ethisch schwerer? Die Frage blieb unerörtert. 5. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G. Zur Unterstützung der Beschwerde gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G legten die Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen vor. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass durch den inkriminierten Beitrag 10 ORF-G, die Menschenwürde und die Grundrechte anderer verletzt worden sowie zum Hass gegen die Z.J. aufgereizt worden sei. Dabei liegt die Rechtsverletzung durch den inkriminierten Beitrag nach Ansicht der Beschwerde darin, dass der Bericht, ein 10-jähriges Kind sei aufgrund einer am Otto-Wagner-Spital verabreichten Bluttransfusion zur Adoption freigegeben worden, objektiv unwahr sei. Die Unwahrheit des Berichtes sei auf ein Verschulden des ORF zurückzuführen, zumal der

- 3 - Bericht sich ausschließlich auf den Interviewpartner Dr. H. gründe und diesen Aussagen nicht ordnungsgemäß nachgegangen worden sei. Dadurch sei auch gegen die Programmrichtlinien verstoßen worden. Weiters führt die Beschwerde aus, dass hier ein möglichst reißerischer Bericht für die Zeit im Bild zusammengestellt worden sei. Dies wird noch dadurch belegt, dass auf der Homepage des ORF der Bericht beworben worden sei, mit den Worten nur so viel: Es geht um einen Todesfall, der mit Sicherheit für ein enormes Aufsehen sorgen wird, weil die Umstände so unglaublich sind. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass durch den inkriminierten Bericht die Menschenwürde anderer Eltern, die Z.J. sind, verletzt werden würde und die Grundrechte anderer missachtet würden. Letztlich hätte der Bericht auch zum Hass aufgerufen. Dazu verweist die Beschwerde auf Angriffe gegen Z.J., die in den Tagen nach Aussagen des Berichtes vorgefallen sein sollen. 5a. Die G. GmbH teilte am 26. Mai 2006 mit, dass wenigstens 140 weitere Personen, welche die Beschwerde unterstützen, Rundfunkteilnehmer im Sinne des 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G sind. 6. Der ORF beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es entspreche den Tatsachen, dass ein damals 10-jähriger Bub von seinen Eltern nach einer Bluttransfusion zur Adoption freigegeben worden sei. Es bestehe keine Erfolgshaftung für die Wahrheit einer Berichterstattung, wenn der Redakteur nicht erkennbar falsch oder unvollständig informiert wurde. Als Zeugen nannte der ORF den Interviewpartner, Oberarzt Dr. W.H. und zwei weitere Mitarbeiter des SMZ Baumgartner Höhe, Otto-Wagner-Spital. In der ersten Stellungnahme kündigte die Antragsgegnerin an, noch weitere Unterlagen zur Feststellung des Wahrheitsgehaltes nachzureichen. Auf Aufforderung des Bundeskommunikationssenats teilte der ORF jedoch mit Äußerung vom 25.10.2006 mit, dass laut Aussage von Herrn Oberarzt Dr. H. und einer namentlich genannten Oberschwester die Freigabe zur Adoption unmittelbar nach der Operation erfolgt sei, während der junge Patient eine Bluttransfusion erhalten habe. Entsprechende Unterlagen seien jedoch im Krankenhaus nicht mehr auffindbar, da diese nicht so lange aufbewahrt werden. Weiters gab der ORF an, dass weitere Recherchen nicht angestellt hätten werden können, zumal aufgrund des Berufsgeheimnisses der interviewte Oberarzt die Namen der leiblichen Eltern sowie der Adoptiveltern nicht bekannt geben hätte können. Aufgrund der mittlerweile vernichteten Unterlagen sei es zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr möglich, die Namen zu erfahren. Schließlich führte der ORF aus, dass mit einem Vertreter der Z.J. ein Interview geführt wurde und dieses auch in wesentlichen Punkten in der Sendung ausgestrahlt wurde. Da der ORF im Übrigen objektiv Richtiges berichtet habe, seien auch die übrigen Beschwerdegründe nicht erfüllt.

- 4-7. Der Bundeskommunikationssenat hat die Beschwerde mit Bescheid 15. November 2006, GZ 611.948/0006-BKS/2006 als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es unter den gegebenen Umständen dem Beschwerdegegner unzumutbar gewesen wäre, weitere Nachforschungen anzustellen. Es könne 10 Abs. 5 ORF-G nicht der Inhalt unterstellt werden, dass im Fall glaubwürdiger Aussagen eines Arztes, die von einem weiteren Mitarbeiter des Krankenhauses bestätigt werden, der Beschwerdegegner zu weiteren Nachforschungen verpflichtet wäre, die zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses des Arztes führen müssten. Andererseits hätte der Beschwerdegegner von der Richtigkeit der Aussagen des behandelnden Arztes des Krankenhauses, der außerdem öffentlich seine Ausführungen wiederholte, ausgehen dürfen. Eine gründlichere Recherche wäre sohin nicht zumutbar gewesen. Ein anderes Ergebnis würde dann vorliegen, wenn nicht der behandelnde Arzt, sondern irgendein Arzt sozusagen vom Hörensagen eine Stellungnahme abgegeben hätte. Das Vorliegen eines solchen Falls hat der Bundeskommunikationssenat in dieser Entscheidung aber verneint. 8. Mit Erkenntnis vom 17. März 2011, Zl 2011/03/0031, dem Bundeskommunikationssenat zugestellt am 19. April 2011, hat der von den Beschwerdeführern angerufene Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundeskommunikationssenates insoweit die Beschwerde wegen 10 Abs. 5 und 7 ORF-G abgewiesen wurde infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis (vgl. dessen Punkt 5.) aus, dass der Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung dahingestellt hätte lassen, ob die berichteten Tatsachen (Verweigerung einer Bluttransfusion, Entmündigung der Eltern, Durchführung der Transfusion gegen deren Willen, darauffolgende Freigabe des Kindes zur Adoption) richtig waren. Der Bundeskommunikationssenat hätte ein Vorbringen des ORF zugrunde gelegt, ohne Beweise aufzunehmen und ohne darzulegen, warum er dieses Vorbringen für glaubwürdig erachtete. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass der Bundeskommunikationssenat nachvollziehbare Feststellungen darüber zu treffen hätte, ob der ORF die Nachricht mit einem solchen Maß an Sorgfalt auf den Wahrheitsgehalt geprüft hat, dass er ihn als wahr annehmen durfte (vgl. Seite 13 des Erkenntnisses). Der BKS hätte in seiner im fortgesetzten Verfahren zu treffenden Entscheidung auch darzutun, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass es sich bei dem Interviewpartner der Redakteurin des ORF, Dr W H, überhaupt um den behandelnden Arzt des damals operierten Kindes gehandelt hat ( ). Der VwGH führte ferner auch aus, dass zu prüfen sein [wird], aufgrund welcher Umstände bzw Informationen die Redakteurin des ORF davon ausgehen durfte, dass dieser Arzt und/oder anderes medizinische Personal über die postoperative Freigabe des Kindes zur Adoption Auskunft geben konnte.

- 5-9. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 hat der Bundeskommunikationssenat den ORF zur Stellungnahme zu diesen Fragestellungen aufgefordert. Der ORF teilte daraufhin mit, dass der Tod eines 19-Jährigen der Hauptinhalt des Berichts war. Im Verlauf des Gesprächs des Arztes mit der Redakteurin habe der Arzt sehr emotional davon erzählt, dass es öfter solche Fälle gibt. Aus dieser Emotionalität heraus habe der Arzt auch die Geschichte mit dem zehnjährigen Buben erzählt, der ebenfalls Patient auf seiner Station gewesen wäre, wenn auch schon einige Jahre davor. Dass der Bub nach der Operation zur Adoption freigegeben worden wäre, wäre damals Gesprächsthema Nr. 1 gewesen. Für die Redakteurin wäre der Arzt sehr glaubhaft gewesen. Es hätte keinen Grund gegeben, ihm nicht zu glauben. Namen, die weitere Recherchen ermöglicht hätten, hätte er ja nicht nennen dürfen. 10. Der Schriftsatz des ORF sowie ein Schriftsatz des ORF vom 24. Oktober 2006 wurden den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt. Am 14. Juni 2011 langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der sie zur Äußerung des ORF vom 24. Oktober 2006 Stellung beziehen. Es wäre in keiner Weise auf den Vorwurf einer Adoptionsfreigabe eines Kindes eingegangen worden. Die bloße Schutzbehauptung, ein Vertreter der Beschwerdeführer sei zu Wort gekommen, erweise sich als grob unrichtig. Bei der Schilderung der Vorfälle um den 10-Jährigen handle es sich um eine Tatsachenbehauptung. Der ORF habe sich damit nicht nur identifiziert, sondern durch den Schlusskommentar den Vorwurf verstärkt und als unethisch kritisiert. Es erfolge keine Distanzierung von diesem Vorwurf. Es wären keinerlei Versuche unternommen worden, den Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Es wäre auch unterlassen worden, dem Vertreter der Beschwerdeführerin wenigstens den Inhalt der in der Sendung verbreiteten Tatsachenbehauptung mit der Bitte um Stellungnahme bekannt zu geben. Der Hinweis auf die Glaubhaftigkeit einer Auskunftsperson befreie den ORF nicht davon, die betroffenen Personen mit der Behauptung zu konfrontieren. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei verletzt worden, weil auch kein Zeitdruck bestanden hätte. Die Stellungnahme wurde dem ORF zur Kenntnis übermittelt. 11. Am 15. November 2011 fand in Anwesenheit der Parteienvertreter eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen Dr. W.H. statt. Die Niederschrift von der Zeugeneinvernahme wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 22. November 2011 zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 nur die Richtigstellung eines Namens verlangt, ansonsten grundsätzlich keine Einwendungen ( ) erhoben, darüber hinaus besonders darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach der Arzt nicht der behandelnde Arzt war und zu keiner Zeit ein direkter Bezug des Zeugen zum Fall bestand, bedeutsam wäre. Dieser Schriftsatz wurde dem ORF zur Kenntnis übermittelt. Der ORF seinerseits hat am 12.12.2011 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Darin führte der ORF ua. aus, dass der zu Wort

- 6 - kommende Facharzt die von der Krankenhausdirektion ermächtigte Auskunftsperson gewesen sei, weshalb die Redakteurin auf seine Aussagen vertrauen habe können. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben des Bundeskommunikationssenates vom 13. Dezember 2011 den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt. 12. Am 14. Dezember 2011 fand die Einvernahme der Redakteurin Andrea Brückner als Zeugin statt. Die Niederschrift wurde den Parteien zur Kenntnis übermittelt, aufgrund einer daraufhin ergangenen Stellungnahme des ORF wurde die Niederschrift in einer Wortfolge berichtigt und den Parteien neuerlich zur Stellungnahme übermittelt. Die Z.J. brachten dazu eine Stellungnahme ein, in der sie einerseits mitteilten, dass grundsätzliche Einwendungen gegen diese hinsichtlich etwaiger Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten erhoben werden. Die Einwendungen wurden nicht näher ausgeführt. Ansonsten wiederholten die Beschwerdeführer und Bezugnahme auf die Aussagen der Redakteurin ihr Vorbringen über die mangelnde Recherche und Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme wurde dem ORF zur Kenntnis übermittelt. 13. Der Bundeskommunikationssenat kann ferner im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des verfahrensgegenständlichen Beitrags von folgenden Feststellungen ausgehen: Der im Beitrag interviewte Arzt Dr. W.H. hat die angeblichen Vorgänge betreffend den 10- jährigen Buben einschließlich der Verweigerung der Bluttransfusion durch die Eltern, deren Entmündigung, die Durchführung der Bluttransfusion gegen deren Willen und die darauffolgende Freigabe des Kindes zur Adoption nicht selbst erlebt, sondern über diese Vorgänge aus Berichten von Kollegen auf der Station gehört. Der Redakteurin des Beitrags war dies bekannt. Der Arzt sah keinen Anlass dafür, daran zu zweifeln, dass diese Vorgänge tatsächlich passiert sind. Dr. H. wurde der Redakteurin des Beitrags ausdrücklich als die zur Auskunft befugte Person für das Interview von der Krankenhausdirektion benannt. Das Interview der Redakteurin Brückner mit Dr. H. wurde erst nach dem Interview mit dem Vertreter der Z.J. geführt. Die angeblichen Vorgänge rund um den 10-jährigen Buben wurden erst im Gespräch mit Dr. H. thematisiert. Die berichteten Vorgänge wurden von der Redakteurin keiner weiteren Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt unterzogen. Den Z.J. wurde keine Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Beide Interviews fanden an jenem Tag (nachmittags) statt, an dem die Ausstrahlung des um die Interviews ergänzten Berichts in der ZIB2 erfolgte. Beweiswürdigung 14. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und der Aufzeichnung der verfahrensgegenständlichen Sendung, in die der Bundeskommunikationssenat in Anwesenheit der Parteien Einsicht genommen hat. Seinen

- 7 - rechtlichen Überlegungen konnte der Bundeskommunikationssenat die - von den Parteien nicht bestrittene - Inhaltsbeschreibung unter oben 1. 4. zugrundegelegt werden. Die Feststellungen zum Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beitrags beruhen auf den glaubwürdigen Aussagen des interviewten Arztes einerseits sowie der Beitragsgestalterin andererseits bei den Einvernahmen am 15. November 2011 und am 14. Dezember 2011. Rechtlich folgt: 15. Wenn der VwGH einer Beschwerde stattgibt, sind die Verwaltungsbehörden gemäß 63 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gemäß 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids befunden hatte. 16. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vom Bundeskommunikationssenat (vgl 45 Abs. 7 letzter Satz KOG) über den von der Aufhebung betroffenen Teil des Bescheids auf Basis der Beschwerde neuerlich aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung abzusprechen ist. In inhaltlicher Hinsicht besteht hier allerdings ohnehin kein Unterschied zwischen der geltenden Rechtslage und der Rechtslage zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts. Der neuerliche Ausspruch hat sich daher ausschließlich mit der Beurteilung der Beschwerde im Lichte von 10 Abs. 5 und 7 ORF-G zu befassen. Insoweit sich die beim Bundskommunikationssenat eingebrachte Beschwerde auch auf 10 Abs. 1 und 2 ORF-G gestützt hatte, war daher (vgl hierzu insbesondere Punkt 3. und 4 des Erkenntnisses 2011/03/0031) ebenso wenig neuerlich zu entscheiden wie über die Frage der Beschwerdelegitimation gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G (vgl. Punkt 2 aao). 17. Inhaltlich ist zu der durch eine gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G ausreichende Anzahl an Personen unterstützten und rechtzeitigen Beschwerde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Folgendes festzuhalten: 17.1. 10 Abs 5 Satz 2 ORF-G verpflichtet bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz für die journalistische Tätigkeit nach dem ORF-G. Der Grundsatz findet sich aufgrund seiner Bedeutung auch in 41 Abs. 5 AMD-G und in ähnlicher Textierung auch in Punkt 2.1 im Ehrenkodex für die österreichische Presse. Den Möglichkeiten, Interviewaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Herkunft zu überprüfen sind allerdings wofür der vorliegende Fall teilweise als Beispiel dient gewisse faktische Grenzen gesetzt. Ungeachtet der Frage, inwieweit sich im gegebenen Fall durch

- 8 - ausführliche Recherchen der behauptetermaßen geschehene Sachverhalt im Detail belegen hätte lassen, vertritt der Bundeskommunikationssenat die Auffassung, dass diese freilich für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung nicht überspannt werden darf. Ausnahmsweise wird daher dann vom Grundsatz abgewichen werden können, wenn wie im vorliegenden Fall die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten Person stammt. Für solche Situationen lässt sich nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates weder aus den Regelungen des ORF-G noch aus sonstigen journalistischen Grundsätzen eine Verpflichtung ableiten, die offiziell vermittelte Information zu überprüfen. Dies gilt natürlich nur insoweit, als nicht aus anderen Umständen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit abgeleitet werden können. Vielmehr darf der Redakteur darauf vertrauen, dass der Inhalt der Aussagen eines so befragten Pressesprechers richtig ist und dieser befugte Informant auch nur solche Informationen weitergibt, von deren Richtigkeit er weiß oder zumindest überzeugt ist. In dieser Hinsicht ist daher der vorliegende Sachverhalt in keiner Weise mit der dem Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2003/04/0045,0060 zugrunde liegenden Faktenlage zu vergleichen. 17.2. Gleichwohl verlangt es aber andererseits der schon in 4 Abs. 5 leg cit verankerte und in 10 Abs. 5 Satz 1 ORF-G wiederholte Grundsatz der Objektivität, dass der Sachverhalt selbst wenn er an sich für wahr gehalten werden darf dem von dem Sachverhalt potentiell Betroffenen vorgehalten wird. Gerade in der gegebenen Konstellation war noch dazu von vorneherein klar, dass die Veröffentlichung eine höchst sensible Problematik betrifft und die ohnehin schon kontroverse Diskussion zur Frage von Bluttransfusionen verschärfen könnte, noch dazu wenn anlässlich der Veröffentlichung der Information von der Beitragsgestalterin kritische Schlüsse gezogen und im Beitrag am Ende verbalisiert werden. Der Beitragsgestalterin war die besondere Sensibilität der Thematik bewusst, sie wusste aber andererseits auch wie sich aus ihrer Zeugenaussage ergab -, dass der die Vorgänge schildernde Arzt diese nicht selbst aus eigener Wahrnehmung erlebt hat. Die Redakteurin hat eingeräumt, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Sachverhalt des 10-Jährigen Stellung zu nehmen. Vielmehr wurde nach den insoweit eindeutigen Angaben der Zeugin der im Interview zu Wort kommende Arzt erst nach dem Vertreter der Z.J. befragt. Es stellt in der gegebenen Konstellation schon keine Rechtfertigung dar, dass aus Zeitgründen wegen der noch am selben Abend vorgesehenen Sendung auf die Einholung dieser Stellungnahme verzichtet wurde. Für die Einbeziehung des Falls des 10-jährigen Kindes bestand jedenfalls kein durch besondere Dringlichkeit zu rechtfertigender Anlass. Ob und inwieweit zur Einholung der Stellungnahme tatsächlich Zeit geblieben wäre, kann bei dieser Betrachtung dahingestellt bleiben, weil es mangels Aktualität des diesbezüglichen Teils des Berichts jedenfalls aus Sicht des

- 9 - Bundeskommunikationssenates keine Einschränkung des Bedeutungsgehalts des Berichts bedeutet hätte, wenn auf die Veröffentlichung des diesbezüglichen Teils des Interviews verzichtet worden wäre. 17.3. Der Begriff der Objektivität ist gemäß 4 Abs. 5 sowie 10 Abs. 5 ORF-G als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar sind Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht (VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074; BKS 18.06.2007, 611.957/0006- BKS/2007; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Gemessen an diesen Grundsätzen ist noch Folgendes festzuhalten: Zu dem für einen Durchschnittsbetrachter aufgrund einer fehlenden Replik der Z.J. entstehenden verzerrten Eindruck trägt im vorliegenden Fall zusätzlich bei, dass der im Interview zu Wort kommende Arzt die Vorgänge durch Verwendung der ersten Person Plural schildert, was für den durchschnittlichen Zuseher der Sendung den Eindruck einer besonderen Authentizität vermittelt, weil der Betrachter damit zur Annahme verleitet wird, der Arzt habe die Vorfälle selbst erlebt. Die Unterlassung der Einholung einer (im Beitrag dann in welcher Form auch immer zitierten) Stellungnahme der Z.J. im Zusammenhalt mit der Beifügung des mit merklich vorwurfsvollem Ton gesprochenen Kommentars der Redakteurin Das eigene Kind Entscheidungen gibt es, die mag man nicht glauben stellt daher einen Verstoß gegen die aus 10 Abs. 5 und 7 ORF-G resultierenden Verpflichtungen dar. 18. Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenats stützt sich auf 37 Abs. 4 ORF-G und dessen Auslegung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (etwa VfGH VfSlg. 12.497/1990 und VwGH 15. 9. 2004, Zl. 2003/04/0045). Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ist die Veröffentlichung als contrarius actus zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert erzielt wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1

- 10 - VerfGG von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten. 14. Dezember 2011 Der Vorsitzende: PÖSCHL