Die dingliche Absicherung von Energieversorgungs- und Contractinganlagen

Ähnliche Dokumente

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld

Grundbuchbereinigungsgesetz

Forderungssicherung für den Werkunternehmer

Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Auftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Christina Sibilla von Haeften Organhaftung und Haftungsausgleich im schweizerischen Aktienrecht im Vergleich mit dem deutschen Recht

DOWNLOAD. Rechnen mit Geld im ZR bis Übungs- und Anwendungsaufgaben. Heide Hildebrandt. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

Rechte und Lasten an Grundstücken

Alternativen zur Zwangsversteigerung

Bauträger und Baubetreuer

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857

Informationsdokument. zum Erbbaurechtsmodell und zur Investition in Erbbaugrundstücke

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr.

Ergänzende Bestimmungen. zur. Verordnung über Allgemeine Bedingungen. für die Versorgung mit Wasser. (AVBWasserV)

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XV. A. Einleitung...1. B. Charakteristik der Vorkaufsrechte...3

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13

Neues Immobiliarsachenrecht Das Wichtigste auf einen Blick!

Immobilieninvestitionen: Ausgewählten Aspekten der Grunderwerbsteuer

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der argus Fotoarchiv GmbH. I. Geltung

Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

Jahresabschluss der Rechtsformen II

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 7. Auflage. Stand: März 2016

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.

Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. Juni 1948 (BGBl II S. 129) (Übersetzung)

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

Errichtung und Verlängerung des Baurechts

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.

Der Pachtvertrag. als Existenzgrundlage. für Betreiber von Golfanlagen?

Anwartschaftsrecht. -- Übersicht --

Sicherung von Grundstücksrechten für Windparkprojekte

Im Visier: die Grundpfandrechte

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Heidelberger Lebensversicherung AG

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung

Reglement über die Abgabe von Erdgas

NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einführung 1

Zuordnung der während der Ehe aufgelaufenen Zinsen auf dem Erbschaftsvermögen:

Klausur im Strafrecht für Examinanden

#I{von Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht }

Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR

Rechtliche Gestaltungskonzepte im Bereich der Beschaffung

Seite Ein Häuschen im Grünen : Erfüllen Sie sich Ihren Traum! 7 Abkürzungen 9. Was Sie zuerst wissen müssen 11. Was Sie alles ersteigern können 25

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Sachenrecht. TEIL 3 Grundbuchordnung, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und sachenrechtliche Vorlagen von

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

129, InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

DOWNLOAD. Ganze Zahlen 7./8. Klasse: Grundrechenarten. Mathetraining in 3 Kompetenzstufen. Brigitte Penzenstadler

Relevante Aspekte der BauGB-Novelle 2013 in Bezug auf Brachflächenmanagement/-revitalisierung. Jens Meißner, Referatsleiter Baurecht im TMBLV

Vorläufiger Rechtsschutz

SchiedsamtsZeitung 42. Jahrgang 1971, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

FRAGEN & ANTWORTEN ZUM BAURECHT BEI DER ÖBf AG

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden

I. Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Nutzungsbedingungen Kundenportal / Webseite

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015

K A U F V E R T R A G

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Kreditsicherheiten Allgemeines

Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

Departement Volkswirtschaft und Inneres. Merkblatt. Abteilung Register und Personenstand. Stand: 22. Dezember Register-Schuldbrief

SchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 12 Online-Archiv Seite 182a-187 Organ des BDS

Transkript:

Die dingliche Absicherung von Energieversorgungs- und Contractinganlagen Patrizia Lorenzi Peter Gurtner 22./23. Oktober 2014, Weiterbildungstagung VbN 22. Oktober 2014 1

I. Einleitung Foto Andrea Campiche; zvg von ewb zvg von Swisspower 22. Oktober 2014 2

II. Begriffe 22. Oktober 2014 3

II. Begriffe - Contractinganlage Cartoon: Max Spring, zvg von ewb 22. Oktober 2014 4

II. Begriffe Plan Überbauungsordnung 22. Oktober 2014 5

III. Allgemeines zu Dienstbarkeiten Art. 730 ZGB Abs. 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. 22. Oktober 2014 6

III. Allgemeines zu Dienstbarkeiten Die Errichtung des SDR als Grundstück hat keinen Einfluss auf die Durchbrechung des Akzessionsprinzips. 22. Oktober 2014 7

Allg. zu Dienstbarkeiten - Grundbuchplan 22. Oktober 2014 8

Allg. zu Dienstbarkeiten weiterer Plan 22. Oktober 2014 9

Allg. zu Dienstbarkeiten - Nebenleistungen Art. 730 Abs. 2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. 22. Oktober 2014 10

III. Allg. zu Dienstbarkeiten - Verlegung Quelle: http://www.brunner-leiter.com/referenzen/schmutzwasserkanal-mahrberg/ 22. Oktober 2014 11

III. Allgemeines: Verlegung Art. 742 ZGB 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. 2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. 3 Auf die Verlegung von Leitungen werden im Übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet. (aufgeh. 1. Jan. 2012) 22. Oktober 2014 12

III. Allgemeines zu Dienstbarkeiten 22. Oktober 2014 13

III.7. Exkurs Elementarschadenversicherung Neue Wegleitung der Gebäudeversicherung Bern ab 2015: Solaranlagen (soweit nicht Fahrnis) sind als Gebäudebestandteile zu betrachten. Bei der Beurteilung spielen keine Rolle: > die Installationsart (Aufdach oder Indach), > die Besitzverhältnisse (eigene Anlage oder Anlage eines Dritten), > die Stromkonsumation (mehrheitliche Stromnutzung durch Gebäudeeigentümer oder überwiegender Stromverkauf). 22. Oktober 2014 14

IV. Durchleitungsdienstbarkeit i.s.v. Art. 676 ZGB Art. 676 ZGB 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. 2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit. 3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sei mit der Eintragung in das Grundbuch. 22. Oktober 2014 15

VII. Fallkonstellationen - Verteilnetzanlage http://www.elektro-imo.de/upload/cache/phpthumb_cache_elektroimo.de_srcd169a95a6a26d5d72176dddaaf783ac0_par833c8c6c63ed1309d081bcf989ad4967_dat1317994402.jpeg http://photos.wikimapia.org/p/00/01/64/44/38_75.jpg 22. Oktober 2014 16

VII. Fallkonstellationen - Photovoltaikanlage Indach-Anlage Aufdach-Anlage Foto: Brigitte Mathys; zvg von ewb zvg von Swisspower 22. Oktober 2014g 17

VII. Fallkonstellation - Contractinganlage zvg von Swisspower 22. Oktober 2014 18

VIII. Schlussbemerkung Cartoon: Max Spring; zvg von ewb Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 22. Oktober 2014 19