Stand: Februar 2012 Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft EFRE-Verwaltungsbehörde Merkblatt zur Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des Operationellen Programm EFRE-Saarland Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007-2013 Vorliegendes Merkblatt gilt für das Operationelle Programm EFRE-Saarland Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007-2013 (im Folgenden: das saarländische EFRE-Programm), das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (=EFRE) finanziert wird. Das Merkblatt richtet sich an die Begünstigten, die Mittel aus dem saarländischen EF- RE-Programm erhalten, und an die bewilligenden Stellen, die mit der Umsetzung der Förderung aus dem saarländischen EFRE-Programm befasst sind. Bei der Abwicklung einer Zuwendung, die mit EFRE-Mitteln kofinanziert wird, sind über die ohnehin für jede Zuwendung geltenden Regelungen aus dem nationalen und EU- Recht EFRE-spezifische Vorgaben zu beachten. Ein Teilbereich bei der Abwicklung einer EFRE-kofinanzierten Zuwendung betrifft die Frage, welche Ausgaben im Rahmen von EFRE-kofinanzierten Projekten grundsätzlich zuschussfähig sein können. Ziel dieses Merkblattes ist es, überblickartig darüber zu informieren, was bei einem EFREkofinanzierten Vorhaben hinsichtlich der Zuschussfähigkeit von Ausgaben 1 an EFREspezifischen Vorgaben zu beachten ist. Auf die Frage, ob eine bestimmte Ausgabe im konkreten Einzelfall tatsächlich förderfähig ist, kann dieses Merkblatt hingegen keine Antwort geben, weil die Frage der Zuschussfähigkeit einer Ausgabe im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die im Rahmen eines Merkblattes nicht erschöpfend behandelt werden können. Um im Einzelfall Klarheit zu erlangen, ist es daher unerlässlich, sich mit der für das konkrete Projekt relevanten Förderrichtlinie / Leitlinie zu befassen. Die für das EFRE-Programm maßgeblichen Förderrichtlinien und Leitlinien findet man online unter http://www.saarland.de/39910.htm. WICHTIG: Für die reibungslose Abwicklung von Förderungen ist es anzuraten, dass sich der an einer Förderung Interessierte und die für ihn zuständige bewilligende Stelle während des Antragsverfahrens intensiv über die zu fördernden Ausgaben austauschen, damit die bewilligende Stelle beurteilen kann, ob die im Rahmen eines konkreten Projekts entstehenden Ausgaben nach ihrer Art und ihrer Nachweisbarkeit im Rahmen des saarländischen EFRE-Programms überhaupt förderfähig sind. 1 Eine EFRE-Kofinanzierung erfolgt in der Regel durch Erstattung auf der Grundlage tatsächlich getätigter Ausgaben. Da wo es von diesem Prinzip Ausnahmen gibt und Kosten gefördert werden, wird im weiteren Text ausdrücklich darauf eingegangen.
2 Erforderlich ist ebenfalls, dass der potentielle Begünstigte bereits im Antragsverfahren sowohl die Höhe der eigenen Mittel als auch alle mit dem Zweck der Zuwendung anfallenden oder zu erwartenden Einnahmen angibt, weil diese bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt werden müssen. Mit dem Zweck der Zuwendung verbundene Einnahmen können Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, Finanzierungsbeiträge von privatwirtschaftlicher Seite und ferner im Rahmen der Förderung erwirtschaftete Erlöse sein wie z.b. Mieten und Verkäufe, Gebühren, Eintrittsgelder oder Teilnehmerbeiträge bei einer Fortbildungsveranstaltung. Eine Liste der für Förderungen aus dem saarländischen EFRE-Programm zuständigen bewilligenden Stellen findet man online unter http://www.saarland.de/39910.htm (Menüpunkt Ansprechpartner in den Förderbereichen ). Rechtsgrundlagen für das Merkblatt: Die entscheidenden Rechtsgrundlagen auf europäischer und nationaler Ebene für das saarländische EFRE-Programm finden Sie in den folgenden Dokumenten: In einer Allgemeinen Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) sind gemeinsame Grundsätze, Regeln und Standards für die Anwendung der drei Kohäsionsinstrumente, d.h. des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds festgelegt. In der Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Verordnung (EG) Nr. 1080/2006), kurz EFRE-VO, werden dessen Aufgaben und Interventionsbereiche festgelegt. Aus dem EFRE werden EU-weit Programme in den Bereichen regionale Entwicklung, wirtschaftlicher Wandel, verbesserte Wettbewerbsfähigkeit und territoriale Zusammenarbeit gefördert. Finanzierungsschwerpunkte sind u. a. Forschung und Innovation, Umweltschutz und Risikovermeidung sowie Zugang zu Verkehrs- und Telekommunikationsdiensten von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse. Daneben kommt auch der Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung eine wichtige Rolle zu. Die von der Europäischen Kommission beschlossene Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds im Zeitraum 2007-2013 fasst die Regeln für die Verwaltung der Finanzinstrumente der Kohäsionspolitik zusammen. In der saarländischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften findet sich das saarländische Zuwendungsrecht, das regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren das Saarland Zuwendungen an Begünstigte bewilligen darf.
3 1. Grundsätzliche Anforderungen an die Förderfähigkeit von Ausgaben / Inhaltliche Förderfähigkeit Förderungen aus dem saarländischen EFRE-Programm sind grundsätzlich an die folgenden Anforderungen geknüpft: - Die Ausgabe muss tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt worden sein (Artikel 60 b) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Die Ausgabe muss gemäß dem Rahmen, den das saarländische EFRE- Programm vorgibt, förderfähig sein und einen Beitrag zu den im saarländischen EFRE-Programm festgeschriebenen Zielsetzungen leisten. - Das der Ausgabe zugrundeliegende Vorhaben muss den Projektauswahlkriterien entsprechen, die vom saarländischen Begleitausschuss gebilligt wurden. - Es müssen Haushaltsmittel in erforderlicher Höhe zur Verfügung stehen. Grundlegende Voraussetzung für die Förderfähigkeit einer Ausgabe ist ferner, dass die für das Projekt einschlägige nationale Förderrichtlinie bzw. Leitlinie eine entsprechende Ausgabenkategorie vorsieht. Das saarländische EFRE-Programm und die einschlägigen EU-Strukturfondsverordnungen legen insoweit Rahmentatbestände fest, innerhalb deren eine Förderung mit EFRE-Mitteln möglich ist. Den durch das EFRE-Programm und die EU-Verordnungen vorgegebenen Rahmen können die Mitgliedstaaten ausschöpfen, sie müssen dies jedoch nicht. Daher ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausgabe förderfähig ist oder nicht, letztendlich der Inhalt der einschlägigen nationalen Förderrichtlinie / Leitlinie maßgeblich. Grundsätzlich haben EU-Vorschriften Vorrang vor nationalen Vorschriften. Die Anwendung strengerer nationaler Vorschriften bleibt jedoch unbenommen. Sofern es keine EU-rechtlich vorgegebene Regelung zu einem Sachverhalt gibt, gelten die einschlägigen nationalen Vorschriften, insbesondere die saarländische LHO nebst Verwaltungsvorschriften und die maßnahmenbezogenen Förderrichtlinien, Fördergrundsätze und Leitlinien. Für sogenannte Cross-Financing - Vorhaben (Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Artikel 3 der ESF-Verordnung fallen, aber aus dem EFRE kofinanziert werden) gelten die Regeln zur Förderfähigkeit nach Artikel 11 der ESF-Verordnung. Die oben aufgezählten EU-Strukturfondsverordnungen, die Projektauswahlkriterien und das saarländische EFRE-Programm sind online einsehbar unter http://www.saarland.de/39910.htm. 2. Zeitliche Förderfähigkeit Aus dem EFRE-Programm dürfen nur solche Ausgaben gefördert werden, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 getätigt wurden. Die Vorhaben dürfen nicht vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen worden sein. Die getätigten Ausgaben müssen ferner von den im konkreten Zuwendungsbescheid festgelegten Zeiträumen bzw. bei vorzeitigem Vorhabenbeginn von eine entsprechenden Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gedeckt sein.
4 Grundsätzlich ist die Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auch bei EFRE-kofinanzierten Vorhaben zulässig. Hierfür gelten die nationalen zuwendungsrechtlichen Vorschriften der 23 und 44 LHO nebst entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Bei staatlichen Vorhaben können sich im Hinblick auf die zeitliche Förderfähigkeit Eingrenzungen gegenüber der Programmlaufzeit aus dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages ergeben. Um Abwicklungsproblemen aufgrund von Kapazitätsgründen in der Endphase der Programmlaufzeit vorzubeugen, sind Bewilligungen von Vorhaben grundsätzlich nur bis zum 30.03.2015 möglich. Die Verwendungsnachweisprüfung durch die zwischengeschalteten Stellen sollte nach Möglichkeit bis zum 30.09.2015 erfolgt sein. Ausnahmen von den genannten Fristen sind in Absprache mit der EFRE-Verwaltungsbehörde möglich und rechtzeitig vor Ablauf der genannten Fristen bei der EFRE- Verwaltungsbehörde anzumelden. Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt einer etwaigen Änderung des saarländischen EFRE-Programms gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinzukommt, ist ab dem Datum zuschussfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde. Bei Großprojekten im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen für eine Förderung durch den EFRE nur Ausgaben im Zusammenhang mit bereits von der Kommission angenommenen Großprojekten in Betracht. 3. Räumliche Förderfähigkeit Das saarländische EFRE-Programm umfasst als Fördergebiet grundsätzlich das gesamte Saarland. Demgegenüber können sich geografische Eingrenzungen aus der für das konkrete Vorhaben geltenden nationalen Förderrichtlinie/Leitlinie ergeben. 4. Nicht zuschussfähige Ausgaben Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aus dem saarländischen EFRE-Programm nicht förderfähig: a) Sollzinsen; b) Erwerb von Gründstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die EFRE-Verwaltungsbehörde für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt einen höheren Prozentsatz gestatten; c) Stillegung von Kernkraftwerken; d) erstattungsfähige Mehrwertsteuer; e) Ausgaben für den Wohnungsbau (mögliche Ausnahmen betreffen das Saarland nicht). Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEU-Vertrag) sind für im Rahmen von operationellen Programmen gewährte öffentliche Zuschüsse die Obergrenzen für staatliche Beihilfen zu beachten.
5 Ein Vorhaben und dadurch entstandene Ausgaben dürfen gleichzeitig nur aus einem Fonds im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds) gefördert werden. Werden ein Vorhaben und dadurch entstandene Ausgaben im Rahmen eines Fonds im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gefördert (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds), schließt dies Zuschüsse aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten zu dem Vorhaben aus. Der EFRE fördert nicht Ausgaben, die unter Verstoß gegen EU- Gemeinschaftsbestimmungen und -politiken oder einschlägige nationale Regelungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verausgabt wurden, insbesondere unter Verstoß gegen das Vergaberecht, das Beihilferecht, die Regelungen zum Umweltschutz, zur Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Nichtdiskriminierung. Je nach Schweregrad des Verstoßes muss die EFRE-Beteiligung an diesen Ausgaben ganz oder teilweise gestrichen und gegebenenfalls müssen weiterreichende Finanzkorrekturen vorgenommen werden. 5. Grundsatz der tatsächlich getätigten Ausgaben Aus dem EFRE-Programm dürfen - auch bei Großprojekten - grundsätzlich nur Ausgaben gefördert werden, die tatsächlich getätigt wurden. Als tatsächlich getätigte Ausgaben gelten nur die von den Begünstigten getätigten, im Einzelnen belegten und von der zwischengeschalteten Stelle geprüften Ausgaben. Die von den Begünstigten getätigten Ausgaben sind im Einzelnen durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen. Bei jedem Mittelabruf muss daher der Begünstigte eine Belegliste mit einer Einzelaufstellung der zu erstattenden Beträge einreichen. Die Ausgabenaufstellungen (Formular Anlage 2a zum Zuwendungsbescheid) sollen grundsätzlich den folgenden Anforderungen genügen: - Chronologischer Aufbau nach Bezahldatum - Die Belegpositionen müssen den Positionen aus Kosten- und Finanzierungsplan zuordenbar sein. - Bei größeren Projekten empfiehlt sich das Führen von getrennten Ausgabenaufstellungen für jede Position des Kosten- und Finanzierungsplans. - Mittelabrufscharfe Abgrenzung möglich - Unterschrift durch den Begünstigten Ferner hat der Begünstigte eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach den Vorgaben im Mittelabrufformular ( Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid) vorzunehmen. Da im Abrechnungszeitraum durch das Vorhaben anfallende Einnahmen - soweit sie nicht schon bei der Berechnung/Festlegung der Zuwendung berücksichtigt wurden - beim Mittelabruf in Abzug zu bringen sind, sind auch diese vom Begünstigten im Mittelabrufformular anzugeben. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Werden dem Begünstigten nach den Vertragsbedingungen bei Lieferungen und Leistungen Skonti, Boni, Rabatte oder sonstige Nachlässe angeboten, muss er sie daher in Anspruch nehmen.
6 Versäumt der Begünstigte dies, so sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig und werden im Rahmen des Mittelabrufs in Abzug gebracht. Für die Berücksichtigung von Preisnachlässen im Rahmen der Angebotswertung in einem Vergabeverfahren sind die dort geltenden Besonderheiten zu beachten. Des Weiteren muss der Begünstigte, soweit Vergaberecht für das Vorhaben relevant ist, beim Mittelabruf eine mittelabrufbezogene Übersicht über die vergebenen Aufträge einreichen. Die für den Nachweis der tatsächlichen Verausgabung erforderlichen Formulare Mittelabrufformular und Ausgabenaufstellung erhält der Begünstigte zusammen mit dem Zuwendungsbescheid. Das Formular Übersicht über die vergebenen Aufträge erhält der Begünstigte, soweit das Vergaberecht für das Projekt relevant ist, im Falle der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn bereits mit der Zustimmung, ansonsten mit den Antrags- bzw. Bewilligungsunterlagen. Die Belege selbst sind vom Begünstigten vorzuhalten und müssen jederzeit einsehbar sein. Vom Grundsatz der tatsächlich getätigten Ausgaben abweichend hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 397/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 im Fall von Zuschüssen die Möglichkeit der Anwendung von Pauschalen eröffnet. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der geänderten EFRE-Verordnung sind im Fall von Zuschüssen unter bestimmten Bedingungen auch pauschal abgerechnete Kosten zuschussfähig. Dazu gehören: a) auf der Grundlage eines Pauschalsatzes angegebene indirekte Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten, b) Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festlegt, errechnet werden, sowie c) Pauschalbeträge zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten eines Vorhabens (maximal 50 000 Euro). Die Abrechnung einer Gemeinkostenpauschale nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 i) der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (siehe die unter a) dargestellte Möglichkeit) ist nach den die EFRE-Verordnung konkretisierenden Vorgaben der EU- Kommission nur möglich, wenn das entsprechende Verfahren vorab von der EU- Kommission genehmigt wurde. Die Möglichkeiten gemäß a) bis c) können nur kombiniert werden, wenn jede einzelne eine andere Kategorie förderfähiger Kosten abdeckt oder wenn sie im Rahmen ein und desselben Vorhabens für unterschiedliche Projekte genutzt werden. Die Kosten gemäß a) bis c) müssen im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt werden. Für den Begünstigten bedeutet die Zulässigkeit der pauschalen Abrechnung von Kosten eine Vereinfachung in der Abwicklung der Förderung insbesondere im Hinblick auf die Nachweispflichten. Über die Bedingungen im Einzelnen kann sich der Begünstigte bei der für ihn zuständigen bewilligenden Stelle informieren und beraten lassen.
7 6. Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten können gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als förderfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die nationalen Förderfähigkeitsregeln deren Zuschussfähigkeit vorsehen und die Ausgaben der Höhe nach durch Buchungsbelege nachgewiesen sind, die gleichwertig mit Rechnungen sind. Ferner ist folgendes zu beachten: Bei Sachleistungen: Bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus dem EFRE die förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen. Bei Gemeinkosten: Unter Gemeinkosten sind Kosten zu verstehen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme der betreffenden Einrichtung anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dieser Einzelmaßnahme nicht nachgewiesen werden kann. 2 Gemeinkosten können sofern die einschlägige nationale Förderrichtlinie/Leitlinie deren Förderfähigkeit vorsieht entweder nach dem Grundsatz der tatsächlich getätigten Ausgaben oder als Pauschalsatz bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens abgerechnet werden (vgl. Artikel 7 Absatz 4 i) der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, siehe dazu bereits unter Punkt 5.). Die Zuordnung und Abrechnung von Gemeinkosten auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben setzt voraus, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, dem geförderten Vorhaben nach einer ordnungsgemäß begründeten, angemessenen Methode zugeordnet und abgerechnet und in der Buchführung belegt und nachgewiesen werden können. Die Methode zur Zuordnung und Abrechnung der Gemeinkosten ist ferner im Voraus festzulegen und mit der EFRE-Verwaltungsbehörde abzustimmen. Gegebenenfalls wird die EFRE-Verwaltungsbehörde eine Abstimmung mit der EU-Kommission anstreben. Dies ist abhängig von der Komplexität der gewählten Methode. Unter den genannten Voraussetzungen (Abstimmung mit der EFRE-Verwaltungsbehörde, ggf. Genehmigung der EU-Kommission) kann die Methode zur Zuordnung und Abrechnung von Gemeinkosten auch wieder geändert werden. Grundsätzlich sind mehrere Methoden zur Zuordnung und Abrechnung von Gemeinkosten denkbar, die die oben aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Eine Möglichkeit, Gemeinkosten in Form eines prozentualen Aufschlags (auf die Personaleinzelkosten des Vorhabens) zuzuordnen und abzurechnen, bietet das sog. Thüringer Modell 3. 2 Die Definition ist entnommen der Übersetzung zum Arbeitsdokument der EU-Kommission (COCOF 09/0025/00-EN) zu Artikel 11 Absatz 3(b) der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (neue Fassung) und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) 1080/2006 (neue Fassung), Seite 8: Der von der Kommisson verwendete Begriff indirect costs wird in der deutschen Übersetzung mit indirekte Kosten übersetzt. Aus Sicht der EFRE-Verwaltungsbehörde handelt es sich hierbei um Gemeinkosten. 3 Der Freistaat Thüringen hat ein Modell der spitzen Abrechnung eines Gemeinkostenzuschlags auf die Personaleinzelkosten mit der Kommission abgestimmt. Dieses Modell wurde mit Schreiben vom 01.08.2008 von der Kommission genehmigt. Demnach stehen die entsprechend dem Modell abgerechneten Gemeinkosten im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
8 Beispielhaft für die im Rahmen des saarländischen EFRE-Programms praktizierten Methoden wird im Folgenden diejenige Methode skizziert, die im Technologieprogramm und im EFI-Programm Anwendung findet und sich eng an das Thüringer Modell anlehnt. Danach werden Gemeinkosten so sieht es die jeweilige Förderrichtlinie vor in Form eines prozentualen Aufschlags in Höhe von maximal 80 % auf die Personaleinzelkosten gefördert. Als Personaleinzelkosten werden hier nur die monatlichen lohnsteuerpflichtigen Bruttogehälter ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Sonderzahlungen, Tantiemen, Arbeitgeberumlagen für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Mutterschutz, Beiträge zur Berufsgenossenschaft etc. angesehen. Die Personalkosten für Feiertage, Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten werden durch den Gemeinkostenzuschlag abgegolten. Sofern keine ausschließliche Zuordnung des Personals zum Vorhaben erfolgt, dürfen nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeiterfassung ermittelten Stunden (produktive Stunden) abgerechnet werden und zwar nicht mehr als 160 Stunden pro Person und Monat. Für Beschäftigte, die weniger als ihre vereinbarte Arbeitszeit am Projekt tätig sind, ist der tatsächliche Aufwand (förderfähige Personalkosten) anteilig zu berechnen. Als Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden sind Stundenzettel zu führen. Mit Antragstellung erfolgt eine Vorkalkulation auf Basis des geprüften Jahresabschlusses des Vorjahres. Nach jedem Wirtschaftsjahr muss eine Nachkalkulation anhand von Istkosten auf der Basis des testierten Jahresabschlusses des Vorjahres eingereicht werden. Die Kalkulation beinhaltet eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters darüber, dass der Antragsteller über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt, die Gemeinkosten auf den tatsächlichen Kosten des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses basieren, die Gemeinkostenermittlung regelmäßig (jährlich) auf Basis der tatsächlichen Kosten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aktualisiert wird, die Gemeinkosten keine förderfähigen Einzelkosten beinhalten und in der Aufstellung keine Kosten enthalten sind, die nicht förderfähig sind. Die Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten erfolgt mithilfe eines speziellen Formulars, welches der Begünstigte im Rahmen der Antragstellung vom zuständigen Fachreferat erhält. Von der Zuordnung und Abrechnung von Gemeinkosten auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben ist die Abrechnung einer Gemeinkostenpauschale nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 i) der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu unterscheiden (siehe dazu bereits unter Punkt 5.). Die Abrechnung einer Gemeinkostenpauschale nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 i) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 setzt zwingend voraus, dass das entsprechende Verfahren vorab von der EU-Kommission genehmigt wurde. 7. Personalkosten, die als tatsächlich getätigte Ausgaben geltend gemacht werden a) Inhaltliche Förderfähigkeit Projektbezogene Personalausgaben, die als tatsächlich getätigte Ausgaben geltend gemacht werden, können grundsätzlich insoweit erstattet werden, als sie tatsächlich als Arbeitgeberbrutto (ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc.) inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sowie anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld angefallen sind.
9 (Beachte das Besserstellungsverbot aus 44 Absatz 4 Landeshaushaltsordnung: Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Das Besserstellungsverbot ist zwar nicht EFRE-spezifisch, wegen seiner Bedeutung soll an dieser Stelle aber dennoch darauf hingewiesen werden.) b) Form des Nachweises Personalausgaben, die als tatsächlich getätigte Ausgaben geltend gemacht werden, sind ferner nur dann zuschussfähig, wenn mindestens folgende Nachweise vorgelegt werden: Für alle Mitarbeiter in EFRE-kofinanzierten Vorhaben ist ein personengebundener Zahlungsnachweis für Löhne bzw. Gehälter erforderlich. Bei Mitarbeitern, die zu 100 Prozent der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit in dem geförderten Vorhaben eingesetzt werden, reicht dies zum Nachweis der Tätigkeit aus (sofern nicht in nationalen Regelungen restriktiver verfügt). Bei Mitarbeitern, die nur teilweise für das EFRE-kofinanzierte Vorhaben eingesetzt werden, ist der Umfang des Arbeitseinsatzes durch eine tagesgenaue Stundenerfassung (mit Tätigkeitsbeschreibung oder Zuordnung zum Kosten- und Finanzierungsplan) nachzuweisen. Der Stundennachweis ist mit Datum und Unterschrift des Mitarbeiters zu versehen. Beachte: Soweit Personalkosten als Gemeinkosten abgerechnet werden sollen, können sich von Punkt 7 a) und b) Abweichungen ergeben; vgl. dazu im Einzelnen unter Punkt 6, Teil Gemeinkosten.