I. Sachverhalt. II. Fragen. Wie ist die Rechtslage? Ist insbesonders die unterschiedliche Behandlung der Kinder möglich? III: Zur Rechtslage

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Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14227 letzte Aktualisierung: 07.03.2006 EGBGB Art. 3 Abs. 3, 25, 26 Frankreich: Gemeinschaftliches Testament deutscher Ehegatten mit Immobiliarvermögen in Frankreich; Pflichtteilsrecht; Gütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel I. Sachverhalt Ehegatten (deutsche Staatsangehörige) vererben Mobiliar- und Immobiliarvermögen in Deutschland und Immobiliarvermögen in Frankreich. Sie haben vier Abkömmlinge. Sie wollen erreichen, dass ihre vier Kinder nicht in gleicher Höhe am in Frankreich belegenen Grundbesitz beteiligt werden bzw. der Wert des Grundbesitzes in Frankreich dem Nachlassvermögen in Deutschland zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche hinzu gerechnet wird. Die Ehegatten haben ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Nach dem Tode des Längstlebenden sollen die Kinder unterschiedliche Bruchteile erhalten bzw. lediglich den Pflichtteil. II. Fragen Wie ist die Rechtslage? Ist insbesonders die unterschiedliche Behandlung der Kinder möglich? III: Zur Rechtslage 1. Erbstatut a) Deutsches IPR Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich einer Durchbrechung des Gesamtstatuts durch ein Einzelstatut gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB und einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich nach dem Hei- Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg Telefon (0931) 35576-0 Fax (0931) 35576-225 email: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de user/mr/pool/gutachten/14227.doc

Seite 2 matrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Somit ist aus deutscher Sicht grundsätzlich deutsches Recht als Heimatrecht anwendbar. Für das unbewegliche, in Frankreich belegene Immobiliarvermögen könnten jedoch besondere Vorschriften i. S. v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB gelten. Gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB bezieht sich nämlich die durch Art. 25 Abs. 1 EGBGB angeordnete Verweisung nicht auf Gegenstände, die sich nicht in dem Heimatstaat befinden und nach dem Recht des Staates, in den sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen (vorrangiges Sonderstatut). b) Französisches IPR Gem. Art. 3 Abs. 2 des franz. Code civil (c.c.) gilt für in Frankreich belegene Immobilien stets das französische Recht als lex rei sitae. Dies betrifft auch die Erbfolge, so dass insoweit eine Nachlassspaltung eintritt; denn das Mobiliarvermögen unterliegt dem Recht des letzten domicile (Wohnsitz) des Erblassers. Diese besondere Anknüpfung für Grundstücke wird auch aus deutscher Sicht als vorrangiges Einzelstatut über Art. 3 Abs. 3 EGBGB respektiert, so dass insoweit die Verweisung gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das deutsche Heimatrecht der Eheleute nicht gilt, sondern französisches Erbrecht anwendbar ist (vgl. z. B. BGH NJW 1968, 1571, 1572; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263; Süß, ZEV 2000, 468, 488). Daher unterliegt aus deutscher wie auch aus französischer Sicht die gesetzliche wie auch die testamentarische Erbfolge bezüglich der in Frankreich belegenen Immobilie dem französischen Recht; i. Ü. gilt (bei Wohnsitz in Deutschland und nur deutscher Staatsangehörigkeit auch aus französischer Sicht) deutsches Recht. Sollten die Eheleute ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen, wäre darüber hinaus zu beachten, dass dann aus französischer Sicht auch die Erbfolge in das bewegliche Vermögen nach französischem Recht zu beurteilen wäre. c) Nachlassspaltung Nach derzeitigem Stand wird es also für die Rechtsnachfolge von Todes wegen der deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Frankreich zu einer Nachlassspaltung kommen, mit der Folge, dass jeweils zwei grundsätzlich selbständig zu behandelnde Teilnachlässe entstehen. Im Rahmen der dem deutschen Recht unterliegenden Nachlassmasse kann daher grundsätzlich keine Teilungsanordnung für den Grundbesitz in Frankreich angeordnet werden, da dieser unabhängig von dieser Nachlassmasse ist und als selbständiger (Teil-) Nachlass nach französischem Recht zu behandeln ist. Diesbezüglich gelten die nachfolgend dargestellten Besonderheiten des französischen Rechts.

Seite 3 d) Sociéte civile immobilière (Grundstücksgesellschaft) Eine Gestaltungsvariante bei internationalen Erbfälle mit Vermögen in Frankreich ist, französische Immobilien in eine so genannte société civile immobilière (SCI), eine Grundstücks-GbR französischen Rechts einzubringen. Anteile an einer SCI werden in Frankreich als bewegliches Vermögen angesehen, auch wenn die Immobilie der einzige Vermögensgegenstand der SCI sein sollte (Wehrens/Gresser, BWNotZ 2000, 49,56; Revillard, Droit international privé et pratique notariale, 5. Aufl. 2004, Rn. 513, m.w.n.). Dies führt dazu, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus französischer Sicht dem Recht am letzen domicile und nicht der lex rei sitae unterstellt wird und somit bei Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland deutschem Recht unterläge. Da dann aus deutscher Sicht kein vorrangiges Einzelstatut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB mehr bestünde, würde auch dieses Vermögen aus deutscher Sicht gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem Heimatrecht unterliegen. Es entstünde also jeweils eine einheitliche dem deutschen Recht unterliegende Nachlassmasse. 2. Testamentsform a) Anerkennung der Ortsform Nicht vom Erbstatut umfasst ist die Frage der Formwirksamkeit eines Testaments. Diese unterliegt aus deutscher wie auch aus französischer Sicht den Bestimmungen des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961 (BGBl 1965 II, S. 1145), welches in Deutschland in Art. 26 Abs. 1-3 EGBGB inkorporiert worden ist (Text des Abkommens z. B. bei Palandt/Heldrich, 65. Aufl. 2006, Anh. zu Art. 26 EGBGB). Dementsprechend wäre gem. Art. 1 lit. a des Übereinkommens (= Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB) ein in Deutschland den Bestimmungen des deutschen Rechts entsprechend notariell beurkundetes Einzeltestament auch aus französischer Sicht stets als formwirksam anzuerkennen, und zwar auch insoweit, als das in Frankreich belegene und französischem Erbstatut unterliegende Grundstück betroffen ist. Insoweit genügt daher die Beurkundung durch einen Notar allein, die Herbeiziehung eines zweiten Notars, wie im französischen Recht verlangt, ist nicht erforderlich. Gem. Art. 4 des Haager Testamentsformübereinkommens ist dieses (hinsichtlich der Formfrage) ausdrücklich auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.

Seite 4 b) Verbot gemeinschaftlicher Testamente nach französischem Erbrecht Die Errichtung eines Testaments durch mehrere Personen ist zwar nach französischem Recht allerdings grundsätzlich unzulässig, Art. 968 c.c. Art. 968 c. c. Un testament ne pourrait être fait dans le même acte par deux ou plusieurs personnes, soit au profit d un tiers, soit à titre de disposition réciproque et mutuelle. Art. 968 c. c. Ein Testament kann nicht von zwei oder mehreren Personen in einer Urkunde errichtet werden, sei es zum Vorteil eines Dritten oder als eine wechselbezügliche Verfügung. Gemeinschaftliche Testamente i. S. v. 2265 ff. BGB fallen jedoch in den Anwendungsbereich des Art. 4 des Haager Testamentsformübereinkommens. Art. 968 c. c., der dem Wortlaut nach auch das gemeinschaftliche Testament für unzulässig erklärt, wird von der französischen Gerichtspraxis und von der herrschenden Meinung in der französischen Literatur als bloße Formvorschrift angesehen ( tribunal de grande instance, Paris, Urteil vom 24.4.1980; Audit, Droit international privé, 3. Aufl. 2001, Rn. 194; Gresser, ZEV 1997, 492, 493; Revillard, a. a. O. Rn. 560 m. w. N.), so dass ein in Deutschland nach 2265 ff. BGB formgerecht errichtetes gemeinschaftliches Testament im Hinblick auf Art. 4 des Haager Testamentsformübereinkommens auch in Frankreich als formwirksam anerkannt wird. Auf Erbverträge i. S. v. gegenseitig bindenden Verfügungen von Todes wegen ist das genannte Abkommen nicht anwendbar (MünchKomm-Birk, BGB, a. a. O., Art. 26 EGBGB Rn. 65; Schotten, a. a. O., Rn. 260). 3. Materiell-rechtliche Zulässigkeit und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments Gemäß Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB bestimmt aus deutscher Sicht das Errichtungsstatut, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gemeinschaftliches Testament (oder ein Erbvertrag) statthaft ist. Das Errichtungsstatut ist das hypothetische Erbstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Damit kommt es aus deutscher Sicht für die Wirksamkeit der Verfügung auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen an; ein vorangegangener oder nachträglicher Wechsel der Staatsangehörigkeit ist insoweit irrelevant. Die Frage der Bindungswirkung wird in Frankreich, soweit ersichtlich, nicht wie in Deutschland an das hypothetische Erbstatut zum Errichtungszeitpunkt (sog. Errich-

Seite 5 tungsstatut, vgl. Art. 26 Abs. 5 EGBGB) angeknüpft, sondern an das Erbstatut zum Todeszeitpunkt. Jedenfalls für die französische Immobilie wird, wie in Ziff. 1 gezeigt, sowohl nach dem (derzeitigen) hypothetischen Erbstatut als auch bei Fortgeltung der Rechtslage im Todeszeitpunkt französisches Erbrecht Anwendung finden. Daher richtet sich auch die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen insoweit nach französischem Recht. Im vorliegenden Fall wäre als Besonderheit des französischen Erbrechts zunächst zu beachten, dass das französische Recht zwar gegenseitige Erbeinsetzungen kennt. Diese können sogar wechselbezüglich erfolgen. Allerdings hätte eine wechselbezügliche Verfügung nach dem Tode des zuerst Versterbenden keinerlei Bindungswirkung. Art. 895 c. c. Le testament est un acte par lequel le testateur dispose pour le temps ou il n existera plus, de tout ou partie de ses biens et qu il peut révoquer. Art. 895 c.c. Ein Testament ist ein Rechtsgeschäft, durch welches der Testator für die Zeit nach seinem Ableben über sein ganzes oder einen Teil seines Vermögens verfügt u n d w e l c h e s e r widerrufen kann. Anders als Art. 968 c.c., der ein Verbot des gemeinschaftlichen Testaments enthält, aber als Formvorschrift qualifiziert wird und daher bei Errichtung in Deutschland nicht greift (s. dazu Ziff. 2), wird die vorgenannte Vorschrift in Frankreich offenbar nicht als Formvorschrift qualifiziert, sondern als materiell-rechtliche Vorschrift (T.G.I Colmar, Rev. cr. dr. int. privé 1963, 534; vgl. auch Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 313). Demnach dürfte jedenfalls die Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen aus französischer Sicht abzulehnen sein (vgl. auch Wehrens/Gresser, BWNotZ 2000, 49 (52)). Somit sind die Ehegatten hinsichtlich des französischem Erbrecht unterliegenden Nachlassteils nicht an die getroffenen letztwilligen Verfügungen gebunden. Sie können diese widerrufen und davon abweichend testieren. Dies sollte sich aus dem Testament ergeben, da sonst möglicherweise die entsprechende Verfügung von einem französischen Richter nicht nur als nicht bindend, sondern sogar als unwirksam betrachtet werden kann. Vertragsmäßige Verfügungen etwa in einem Erbvertrag sind nach französischem Recht sogar unwirksam (Art. 1130, 1389 c.c.) und kommen daher ebenfalls bezüglich des französischem Erbrecht unterliegenden (Teil-)Nachlasses nicht in Betracht.

Seite 6 4. Besonderheiten des französischen Erbrechts a) Pflichtteilsrecht Soweit französisches Recht Anwendung findet, ist auch das französische Pflichtteilsrecht maßgeblich. Der Pflichtteilsanspruch ist im Falle der Nachlassspaltung für jeden Teilnachlass gesondert zu beurteilen. Das jeweils maßgebliche Recht unterschiedet über das Ob, das Wie und die Quote des Pflichtteilsanspruchs (Gruber, ZEV 2001, S. 463, 464 m.w.n., h.m.). Ein Teil der Literatur vertritt hingegen die Ansicht, dass eine Anpassung notwendig sei, wenn ein nach deutschem Recht Pflichtteilsberechtigter, der durch letztwillige Verfügung des Erblassers nur von einem Teil des Nachlasses ausgeschlossen ist, durch strikte teilnachlassbezogene Betrachtung insgesamt mehr erhält, als ihm bei einer Gesamtbetrachtung des Nachlasses zustehen würde, und der Betroffene daher nur soviel verlangen könne, bis der Wert des Gesamtpflichtteils erreicht sei (Dörner, DNotZ 1988, 67, 103 ff.; Derstadt, Die Notwendigkeit der Anpassung bei Nachlassspaltung im internationalen Erbrecht, S. 143 ff.). In Frankreich ist dagegen seit dem Urteil des Kassationshofs von 1837 entschieden, dass eine strikt getrennte Behandlung der Teilnachlässe erfolgt und dies insbesondere auch hinsichtlich des Wertes der Pflichtteilsberechnung und der Frage der Anrechnung von Empfängen aus anderen Teilnachlässen gilt (vgl. das Urteil des Kassationshofes vom 4.12.1990, Rescrit Dr.I.P. 1992, 398; Sonnenberger, in: Notarieller Rechtsverkehr mit Frankreich, DAI-Skript vom 31.10.1998, S. 93 f.). Eine Anrechnung findet aus französischer Sicht also nicht statt und diese ist bei Geltendmachung von Noterbrechten in Frankreich in Bezug auf die französische Immobilie maßgeblich. Die gesetzliche Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Erblassers in Frankreich sind nicht wie im deutschen Pflichtteilsrecht als schuldrechtliche Ansprüche übergangener gesetzlicher Erben ausgestaltet, sondern als materielle Vorbehaltsrechte (sog. Noterbrechte). Die Noterbrechte sind im Code Civil (c.c.) nicht positiv geregelt, geregelt ist vielmehr in Art. 913 ff. c.c. der für den Erblasser frei verfügbare Bruchteil ( quotité disponible). Der Erblasser kann nur über diese sog. quotité disponible von Todes wegen verfügen. Der Rest des Nachlasses, die réserve, bleibt den Noterben, den héritiers réservataires, vorbehalten. Diese sind gemäß Art. 1004 C.C. die gesetzlichen Erben mit saisine. Noterben sind in erster Linie gemäß Art. 913 f. C.C. die Abkömmlinge des Erblassers. Danach beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Vermögens, wenn der Erblasser bei seinem Tod ein Kind hinterlässt, 1/3, wenn er zwei Kinder hinterlässt und 1/4, wenn er drei oder mehr Kinder hinterlässt. Sind Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vorverstorben, werden sie durch ihre Abkömmlinge repräsentiert (Art. 913-1 c.civ.). Zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird nicht unterschieden. Der überlebende Ehegatte ist gem. Art. 914-1 c.c. nur dann

Seite 7 noterbberechtigt, wenn keine Abkömmlinge und keine Vorfahren, die jedoch ihrerseits nur bei Fehlen von Abkömmlingen ein Noterbrecht haben (Art. 914 c.c.), vorhanden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da Kinder vorhanden sind. Somit beträgt die verfügbare Quote bei (voraussichtlich) vier Kindern bei jedem Ehegatten ein Viertel. Soweit die Ehegatten sich gegenseitig ersatzweise bzw. nur zwei ihrer Kinder zu Erben einsetzen möchten, steht das Noterbrecht der Kinder bzw. der beiden anderen Kinder der Erbeinsetzung insoweit im Weg, als es durch die beabsichtigte Verfügung übergangen würde. Die bei der Verfügung von Todes wegen nicht berücksichtigen Kinder sind dann nicht automatisch Erben. Sie können ihr dinglich wirkendes Noterbrecht jedoch im Wege der Herabsetzungsklage nach Art. 920 ff. C.C geltend machen. Dieses besteht für jedes Kind in Höhe von 3/16 des Nachlasses. Auch ein Pflichtteilsverzicht kann übrigens, soweit französisches Erbrecht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung findet, nach derzeitiger Rechtslage nicht vereinbart werden. Grundsätzlich kann also nur das frei verfügbare Viertel vom Erblasser verteilt werden, z.b. auf den anderen Ehegatten und/oder die bevorzugten Kinder. Die Zuwendung des französischen Grundstücks allein an den anderen Ehegatten würde die Noterbrechte aller vier Kinder missachten und wäre daher sofern diese ihre Noterbrechte geltend machen zu drei Vierteln unwirksam. Zugunsten des überlebenden Ehegatten enthält Art. 1094-1 C.C. eine Sonderregelung. Danach kann ein Erblasser nach französischem Recht dem überlebenden Ehegatten wahlweise Folgendes zuwenden (vgl. Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2003, 16 Rn. 60): - die verfügbare Quote also bei vier Kindern ¼ zu Eigentum; - ¼ zu Eigentum und an dem Rest ein Nießbrauch (also an ¾); - den Nießbrauch am gesamten Nachlass. Durch eine entsprechende Anordnung des Erblassers wird die verfügbare Quote vollständig ausgeschöpft, sie kann also nicht noch zusätzlich zugunsten einer anderen Person (etwa der beiden bevorzugten Kinder) ausgeschöpft werden. Die Ehegatten müssten also entscheiden, ob sie die quotité dis ponible zugunsten des überlebenden Ehegatten oder zugunsten der beiden Kinder verwenden möchten; dies sollte allerdings klargestellt werden. Derzeit ist wohl aufgrund des notariellen gemeinschaftlichen Testaments nur der andere Ehegatte mit der größt möglichen Quote eingesetzt. Auch eine Aufteilung zu Lebzeiten, in Frankreich donation partage genannt, kommt nicht in Betracht, da auch in diesem Rahmen die Noterbrechte berücksichtigt werden müssen und es sich auch insofern bei dem französischen (Teil-) Nachlass um eine selbständige Nachlassmasse handelt (vgl. Revillard, a.a.o., Rn. 580). Eine Beeinträchtigung der Erbrechtsposition der Kinder kommt daher nur im Rahmen der deutschem Erbrecht unterlegenen

Seite 8 Nachlassmasse in Betracht, wobei auch hier die Pflichtteilsrechte beachtet werden müssen. Im Übrigen verweisen wir auf die Möglichkeit der Einbringung des französischen Grundbesitzes in eine SCI (siehe dazu oben Ziff.1). Wollen die Ehegatten diese Noterbrechte vermeiden, so können sie dies für den ersten Todesfall zwar nicht auf erbrechtlichem, wohl aber auf güterrechtlichem Wege. Sie haben die Möglichkeit, für in Frankreich belegenes Immobiliarvermögen das Recht des Lageortes für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu wählen. So können die Ehegatten insoweit die Geltung französischen Güterrechts und auf dieser Grundlage eine Gütergemeinschaft vereinbaren und diese mit einer Anwachsungsklausel ( communauté universelle avec clause d attribution au conjoint survivant) versehen, so dass das Vermögen kraft Güterrechts auf den überlebenden Ehegatten übergeht (Art. 1526 f. C.C.). Derartige Verträge bedürfen zuvor einer partiellen Rechtswahl zugunsten des französischen Güterrechts für den unbeweglichen Grundbesitz (Art. 6 Abs. 3 der Haager Güterstandskonvention bzw. Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB). Der überlebende Ehemann würde Alleinerbe, ohne dass die Kinder berücksichtigt würden. Derartige Gestaltungen sollten möglichst von einem französischen Notar getroffen werden, da sie französischem Recht unterstehen und inhaltlich kompliziert sind. Überdies sind die in Frankreich vorgesehenen Publizitätserfordernisse zu beachten. Gemäß Art. 1527 Abs. 2 C.C. ist allerdings für den Fall, dass noterbberechtigte Kinder vorhanden sind, die nicht gemeinsame Kinder der Ehegatten sind, auch eine solche Vereinbarung nur im Rahmen desjenigen möglich, was Ehegatten einander gemäß Art. 1094-1 C.C. zuwenden können. Somit kann das Noterbrecht von Kindern, die nicht aus der gemeinsamen Verbindung sind, nicht durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel ausgeschaltet werden. Dies ist jedoch vorliegend nach Ihren Angaben nicht der Fall, so dass diese Möglichkeit wohl besteht. Eine Begünstigung bestimmter Kinder ist dann freilich erst beim zweiten Todesfall möglich, bei dem auch wieder die vorstehend dargestellten Noterbrechte zu berücksichtigen sind. c) Vor- und Nacherbfolge Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das französische Recht die Vor- und Nacherbschaft nicht kennt, sondern in Art. 896 c.c. sogar ausdrücklich für unwirksam erklärt. Art. 896 c.c. (1) Les substitutions sont prohibées. (2) Toute disposition par laquelle le donateur, l héritier institué, ou le légataire, sera cherché de conserver et de rendre à un tiers, sera nulle, même Art. 896 c.c. (1) Substitutionen (Nacherbeneinsetzungen) sind verboten. (2) Jede Verfügung, durch welche dem Beschenkten, dem eingesetzten Erben oder dem Vermächtnisnehmer auferlegt wird, etwas für einen Dritten zu

Seite 9 à l égard du donataire, de l héritier institué, ou du légataire. erhalten und an ihn herauszugeben, ist nichtig, selbst in Ansehung des Beschenkten, des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers. (Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, Frankreich, Stand: 01.12.1987, Texte S. 71 f.). Vom Verbot ausgenommen sind lediglich einige Fallgruppen der Vor- und Nacherbschaft, insbesondere wenn Eltern ihre Kinder zu Vor- und ihre Enkel als Nacherben einsetzen (Art. 897 i. V. m. Art. 1048 c.c.). Voraussetzung ist, dass sämtliche Kinder bzw. Enkel gleichbehandelt werden - also nicht etwa die Erstgeborenen oder die Männer bevorzugt werden (Art. 1050 c.c.). Die Repräsentation weggefallener Nacherben durch deren Abkömmlinge ergibt sich dann bereits kraft Gesetzes (Art. 1051 c.c.). Dies ist hier jedoch nicht gewünscht. Außerdem darf die Vor- und Nacherbschaft nach französischem Recht nur im Rahmen der frei verfügbaren Nachlassquote angeordnet werden. In Noterbrechte darf nicht eingegriffen werden. Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge hinsichtlich dem französischen Erbrecht unterliegender Nachlassteile ist daher nicht möglich. Zu denken wäre statt dessen an die unmittelbare (vermächtnisweise) Erbeinsetzung der Nacherben und die Zuwendung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Ehegatten. Hierbei müsste jedoch wiederum die réserve beachtet werden. Die gewöhnliche Ersatzerbeneinsetzung, wie sie im Rahmen einer Schlusserbfolge erfolgt (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., 2269 Rn. 3), ist jedoch nach französischem Recht möglich. Aufgrund des Verbots der Vor- und Nacherbfolge bei gleichzeitiger Zulassung der Ersatzerbeneinsetzung ist, wenn eine Voll- und Schlusserbfolge gewollt ist, darauf zu achten, dass auch für einen mit dem deutschen Institut des Berliner Testaments nicht vertrauten französischen Notar oder Richter erkennbar wird, dass es sich hierbei um eine Ersatzerbeneinsetzung und nicht um eine Vor- und Nacherbfolge handelt. Die Zweifelsregelung des 2269 Abs. 1 BGB gibt es in Frankreich nicht. Hierauf ist bei der Formulierung zu achten, da nach unseren Erfahrungen im Zweifel aus französischer Sicht eher die Unwirksamkeit der Verfügung nach Art. 896 c.c. angenommen wird. Es sollten daher nicht die üblichen Formulierungen bei einem Berliner Testament mit Schlusserbfolge verwendet werden, sondern es sollte, wenn dies gewünscht wird, jeweils eine Ersatzerbeneinsetzung erfolgen.

Seite 10 4. Hinterlegung des Testaments (französisches Testamentsregister) In Frankreich ist das Baseler Abkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 in Kraft. Dementsprechend haben die französischen Notare eine halbstaatliche Stelle eingerichtet, bei der gegen Zahlung einer relativ geringen Gebühr Testamente hinterlegt werden können und im Erbfall auch Auskünfte gegen Vorlage der Sterbeurkunde eingeholt werden können. In Deutschland gilt das Abkommen nicht. Entsprechend den Bestimmungen des Baseler Übereinkommens können dort nicht nur von französischen Notaren beurkundete letztwillige Verfügungen französischer Staatsangehöriger hinterlegt werden, sondern unabhängig von der Nationalität oder dem Aufenthaltsort des Testierenden auch von einem ausländischen Notar beurkundete letztwillige Verfügungen. Die Adresse dieser Stelle lautet wie folgt: Registre Central des Dispositions de Dernières Volontés Les logissons F-13107 Venelles Cédex