Willkommen zum Datenschutzvortrag BERLIN 19.09.2014 Harry Stein Externer Datenschutzbeauftragter (IHK)
Der Wunschtraum: Das papierlose Büro! Akademie
Die Realität sieht oft anders aus! Akademie
Der Papierverbrauch in Zahlen Akademie
Wie vernichten Sie Ihre erledigten Datenträger? Zerreißen? Zerknüllen? Oder landen Sie unverändert im Papierkorb?
Das könnten die Folgen sein... Akademie Reutlinger Generalanzeiger 23. August 2008 Allgemeine Zeitung Mainz 23.08.2008
Das könnten die Folgen sein... Akademie
Das könnten die Konsequenzen sein... Akademie
Kassler Zeitung vom 02. Juni 2010 Süddeutsche Zeitung vom 19.-20. Juni 2010
Süddeutsche Zeitung 14.05.2009 Akademie Stuttgarter Zeitung 05.05.2009
Schwäbisches Tagblatt 17.04.2009 Neue Zürcher Zeitung 06.11.2009
Datenschutz - Definition Datenschutz bezeichnet ursprünglich den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch.
Datenschutz - Definition Datenschutz bezeichnet ursprünglich den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Datenschutz - Definition Datenschutz bezeichnet ursprünglich den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen.
Gesetzeslage in Europa Die Europäische Datenschutzrichtlinie ist eine 1995 erlassene Richtlinie der EU zum Schutz der Privatsphäre von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Sie beschreibt Mindeststandards für den Datenschutz, die in allen Mitgliedstaaten der EU durch nationale Gesetze sichergestellt werden müssen (in Deutschland mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes 2001 umgesetzt).
Gesetzeslage in Deutschland Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat das Ziel, den einzelnen zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen persönlichen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt wird. Es gibt den Rahmen vor, in dem Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, z.b. für die Personaldatenverarbeitung, zur Kundenbetreuung und für Recherchen über potentielle Käufer.
Gesetzeslage in Deutschland Doch das BDSG gilt nicht nur für Unternehmen es schützt jeden, und fordert alle! Polizei und Justiz Behörden Versicherungen Meinungsforscher Ärzte und Krankenhäuser Versandhäuser Reisebüros Banken Versicherungen usw.
Ein paar Fragen vorab Kennen Sie Ihren Qualitätsmanager für den Datenschutz, den sog. Datenschutzbeauftragten?
Ein paar Fragen vorab Kennen Sie Ihren Qualitätsmanager für den Datenschutz, den sog. Datenschutzbeauftragten? Wer braucht überhaupt einen solchen Datenschutzbeauftragten?
Ein paar Fragen vorab Kennen Sie Ihren Qualitätsmanager für den Datenschutz, den sog. Datenschutzbeauftragten? Wer braucht überhaupt einen solchen Datenschutzbeauftragten? Wissen Sie, wer für den Datenschutz letztendlich immer verantwortlich ist?
Gesetzeslage in Deutschland Die Datenschutzkontrolle erfolgt über...... einen unternehmensinternen Datenschutzbeauftragen, der zu bestellen ist, wenn mehr als 9 Personen ständig mit automatisierter, personenbezogener Datenverarbeitung betraut sind.... Landes- oder Bundesbeauftragte in den öffentlichen Bereichen... verschiedene Aufsichtsbehörden im privaten Sektor, die vom jeweiligen Land definiert werden
Gesetzeslage in Deutschland Außerdem beschreibt das BDSG den klassischen Datenfluss: Erheben Speichern Verändern Übermitteln Sperren Löschen Bitte beachten Sie: Auch das LÖSCHEN ist ein Bestandteil des Datenflusses und damit gesetzlich geregelt!
Gesetzeslage in Deutschland Zum LÖSCHEN steht im BDSG: D.h. das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten z.b. durch physikalisches Vernichten von Datenträgern (z.b. Aktenvernichter) oder entfernen von Daten vom Datenträger (z.b. Überschreiben von Magnetbändern).
Anwendung Was ist schützenswertes Schriftgut? Alle in den Aufbewahrungsfristen aufgeführten Dokumente Verträge aller Art Angebote, Preiskalkulationen, Aufträge, Rechnungen Steuerliche- und rechtliche Unterlagen Kredit- und Bankunterlagen Geschäftsbücher, Jahresabschlüsse Kundenlisten, Vertriebsdaten Marketing- und Businesspläne, Strategiepapiere Patentinformationen, Konstruktionsdaten Personaldaten, Sozialunterlagen Allgemeiner Schriftverkehr... F H Verträge aller Art Rechnungen und Quittungen Kontoauszüge und Kreditanträge Steuerbescheide Medizinische Unterlagen Personalisierte Werbung Alle Dokumente mit Unterschrift
Anwendung Bei wem fällt schützenswertes Schriftgut an? Architekten Ärzte Banken Behörden und öffentliche Ämter Gemeinnützige Einrichtungen (z.b. Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst) Gerichte Handwerksbetriebe... Industriebetriebe Militärische Einrichtungen Rechtsanwälte Regierungsstellen Steuerberater Vereine Versicherungen Werbeagenturen...
Datenträgervernichtung bei besonderen Berufs- und Amtsgeheimnissen Einigen Berufsgruppen und Institutionen hat der Gesetzgeber besondere Geheimhaltungspflichten auferlegt, weil sie Daten aus dem persönlichen Lebens- und Geheimbereich verarbeiten. Es handelt sich vorrangig um solche sozial bedeutsamen Berufe, zu deren Trägern der Einzelne ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen muss. Die Pflichten dieser Berufsgruppen und Institutionen sind in bereichs-spezifischen Gesetzen geregelt. Solche Regelungen gehen den allgemeinen Datenschutzgesetzen (Bundesdatenschutzgesetz und Landesdatenschutzgesetz) immer vor.
Datenträgervernichtung bei besonderen Berufs- und Amtsgeheimnissen Beispiele: Rechtsanwälte, Notare; Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Angehörige von Heilberufen und ihre berufsmäßigen Gehilfen Ehe-, Familien-, Erziehungs- Jugendberater und Berater für Suchtfragen und in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie Sozialarbeiter Angehörige von privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen und von privatärztlichen und anwaltlichen Verrechnungsstellen Amtsträger, Personalvertreter, öffentlilch bestellte Sachverständige Datenschutzbeauftragte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Jugendämter, Sozialämter, Integrationsämter, Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger Personalstellen im öffentlichen Bereich Steuerverwaltung Anbieter von Postdienstleistungen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
Anwendung Wo fällt schützenswertes Schriftgut an? In Drucker, Kopierer und Fax Im Archiv An jedem Arbeitsplatz Im Home Office Bei Dienstleistern und Partnern Im Firmenfahrzeug Bei Besprechungen, Flipchart Beim Einkaufen
Risiken Identitätsdiebstahl = die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten durch Dritte. Persönliche Daten, wie Geburtsdatum, Anschrift und Bankkonto werden entwendet, um eine rechtsverbindliche Identitätsfeststellung zu verfälschen. Schwerwiegende Folgen, wie hohe Schulden oder Anzeigen wegen krimineller Handlungen sind die Folge. Häufigste Formen: Kreditkartenbetrug und Kontenraub
Risiken Industrie- und Wirtschaftsspionage Das BDSG regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten NICHT geschützt sind jedoch Know-how und unternehmerische Daten! Jedes Jahr entstehen Schäden in Millionenhöhe!
Risiken Akademie
Risiken Industrie- und Wirtschaftsspionage
Risiken Industrie- und Wirtschaftsspionage
Schutzmaßnahmen Sie können sich der Verantwortung nicht entziehen! Schützen Sie Ihre sensiblen Daten und Ihr Firmen- Know-how mit datenschutz-gerechtem Handeln!
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe:
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet Beim Einschalten eines externen Entsorgers handelt es sich nur um das Delegieren einer Dienstleistung, keineswegs jedoch der Verantwortung und Haftung gegenüber Ihren Kunden
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet Beim Einschalten eines externen Entsorgers handelt es sich nur um das Delegieren einer Dienstleistung, keineswegs jedoch der Verantwortung und Haftung gegenüber Ihren Kunden Im Schadensfall trifft der Imageverlust nicht den Dienstleister, sondern den Auftraggeber
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet Beim Einschalten eines externen Entsorgers handelt es sich nur um das Delegieren einer Dienstleistung, keineswegs jedoch der Verantwortung und Haftung gegenüber Ihren Kunden Im Schadensfall trifft der Imageverlust nicht den Dienstleister, sondern den Auftraggeber Eine datenschutzgerechte Kontrolle kann in der Regel nicht erfolgen
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet Beim Einschalten eines externen Entsorgers handelt es sich nur um das Delegieren einer Dienstleistung, keineswegs jedoch der Verantwortung und Haftung gegenüber Ihren Kunden Im Schadensfall trifft der Imageverlust nicht den Dienstleister, sondern den Auftraggeber Eine datenschutzgerechte Kontrolle kann in der Regel nicht erfolgen Die Vernichtung nach Datenschutzklassen ist nicht gewährleistet
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet Beim Einschalten eines externen Entsorgers handelt es sich nur um das Delegieren einer Dienstleistung, keineswegs jedoch der Verantwortung und Haftung gegenüber Ihren Kunden Im Schadensfall trifft der Imageverlust nicht den Dienstleister, sondern den Auftraggeber Eine datenschutzgerechte Kontrolle kann in der Regel nicht erfolgen Die Vernichtung nach Datenschutzklassen ist nicht gewährleistet Die optische Integration in die heutige Bürolandschaft ist nur schwer möglich ( Mülleimer -Design)
Gegen die Vernichtung außer Haus durch Entsorungungsfirmen sprechen gewichtige Gründe: Lange Transportwege, eventuelle Zwischenlagerungen können Unbefugten die Möglichkeit zur Einsicht bieten Eine unmittelbare und vollständige Vernichtung ist in der Regel nicht gewährleistet Beim Einschalten eines externen Entsorgers handelt es sich nur um das Delegieren einer Dienstleistung, keineswegs jedoch der Verantwortung und Haftung gegenüber Ihren Kunden Im Schadensfall trifft der Imageverlust nicht den Dienstleister, sondern den Auftraggeber Eine datenschutzgerechte Kontrolle kann in der Regel nicht erfolgen Die Vernichtung nach Datenschutzklassen ist nicht gewährleistet Die optische Integration in die heutige Bürolandschaft ist nur schwer möglich ( Mülleimer -Design) Häufig insgesamt höhere Kosten bei externer Datenvernichtung
DIN 66399 Neuer Standard für die Vernichtung von Datenträgern
Übersicht über die aktuelle Normung Derzeit sind drei unterschiedliche Normen mit Inhalten zu Anforderungen, Klassifikation und Prozessen der Datenträgervernichtung am Markt bekannt. Europäischer Standard für die Vernichtung von Unterlagen, behandelt nur Prozesse. Anforderungen an Maschinen und die Datenträgervernichtung sind vertraglich nicht bindend. Bisheriger Standard für die Vernichtung von Datenträgern wurde in Q3 2012 zurückgezogen DIN 32757 DIN EN 15713 DIN 66399 neuer Standard für die Vernichtung von Datenträgern, behandelt neben den bekannten Anforderungen der DIN 32757 auch neue Datenträger und Prozesse wurde in Q3 2012 veröffentlicht, neue Leitnorm für Datenträgervernichtung
Unterschiede DIN 66399 / DIN 32757 / DIN EN 15713 Die Inhalte der Normen im Überblick DIN 66399 Definition von Schutzbedarf, Schutzklassen und Sicherheitsstufen DIN EN 15713 Klassifizierung von Datenträgern Klassifizierung von Datenträgern DIN 32757 Anforderungen an Maschinen und Prozesse Anforderungen an Prozesse Definition von Schutzbedarf und Sicherheitsstufen Anforderungen an Maschinen
neue DIN 66399 DIN 66399-1 Grundlagen und Begriffe DIN 66399-2 Anforderung an Maschinen zur Datenträgervernichtung DIN 66399-3 Prozesse der Datenträgervernichtung Definitionen und Begriffe Klassifizierung von Datenträgern Anforderungen an Prozesse Definition von Schutzbedarf, Schutzklassen und Sicherheitsstufen Anforderungen an Maschinen Klassifizierung der Schutzklassen und des Schutzbedarfs
neue DIN 66399-1 Um bei der Datenträgervernichtung neben dem Schutzbedarf auch dem Wirtschaftlichkeits- bzw. Angemessenheitsprinzip Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Daten in Schutzklassen und Sicherheitsstufen einzuteilen und diese zu definieren.
Schutzklassen Schutzklassen Risiken Beispiele 1 normaler Schutzbedarf für interne Daten 2 hoher Schutzbedarf für vertrauliche Daten. Unberechtigte Offenlegung oder Weitergabe hätte begrenzte negative Auswirkungen auf das Unternehmen. Der Schutz von personenbezogenen Daten muss gewährleistet sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Betroffene in seiner Stellung und in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigt wird. Unberechtigte Weitergabe hätte erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen und könnte gegen vertragliche Verpflichtungen oder Gesetze verstoßen. Der Schutz personenbezogener Daten muss hohen Anforderungen genügen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Betroffene in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erheblich beeinträchtigt wird. Kataloge, Fehlkopien, Werbesendungen, Fotos Rechnungen, Kassenbelege, medizinische Unterlagen, Kreditkarten, Kundenkarten, Speicherchips in Smartphones, 3 sehr hoher Schutzbedarf für besonders vertrauliche und geheime Daten. unberechtigte Weitergabe hätte ernsthafte (existenzbedrohende) Auswirkungen auf das Unternehmen und würde gegen Berufsgeheimnisse, Verträge, Gesetze verstoßen. Der Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt gewährleistet sein. Andernfalls kann es zu einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit des Betroffenen kommen. Forschungsunterlagen, Dokumente aus der Grundlagenforschung, geheimdienstliche oder militärische Dokumente.
neue DIN 66399-1 Die Zuordnung der drei Schutzklassen zu den Sicherheitsstufen kann anhand folgenden der Tabelle Zuordnung Sicherheitsstufen und Schutzklassen vorgenommen werden, sollte aber individuell in einer Risikoanalyse ermittelt werden.
Sicherheitsstufen Sicherheits stufe 1 Reproduktion Wiederherstellung der Daten ohne besondere Hilfsmittel und Fachkenntnisse, jedoch nicht ohne besonderen Zeitaufwand möglich. Empfehlung Datenträger mit allgemeinen Daten, die unlesbar gemacht werden sollen 2 Wiederherstellung der Daten mit Hilfsmittel nur mit besonderem Aufwand möglich. Datenträger mit internen Daten, die unlesbar gemacht werden sollen. 3 Wiederherstellung der Daten nur unter erheblichen Aufwand (Personen, Hilfsmittel, Zeit) möglich. Datenträger mit sensiblen und vertraulichen Daten 4 Wiederherstellung der Daten nur unter Verwendung gewerbeunüblicher Einrichtungen bzw. Sonderkonstruktionen möglich Datenträger mit besonders sensiblen und vertraulichen Daten 5 Wiederherstellung der Daten nach dem Stand der Technik unwahrscheinlich. Datenträger mit geheim zu haltenden Daten 6 Wiederherstellung der Daten nach dem Stand der Technik unmöglich. Datenträger mit geheim zu haltenden Daten, wenn außergewöhnlich hohe Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten sind. 7 Wiederherstellung der Daten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unmöglich. Daten, wenn höchste Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten sind.
neue DIN 66399-1 Schutzklasse /Sicherheitsstufe SiSt1 SiSt 2 SiSt 3 SiSt 4 SiSt 5 SiSt 6 SiSt 7 SK 1 x a x a x SK 2 x x x SK 3 x x x x a für personenbezogene Daten ist diese Kombination nicht anwendbar. Bei der Wahl der geeigneten Sicherheitsstufe ist neben dem eigentlichen Schutzbedarf und somit der Schutzklasse auch die Speicherdichte und/oder die Größe der Informationsdarstellung auf dem Datenträger, sowie die Art des Datenträgers selbst zu berücksichtigen. Wenn Farbe oder andere Eigenschaften des Materials eine Rekonstruktion erleichtern, sollte gegebenenfalls eine höhere Sicherheitsstufe gewählt werden.
Neue Sicherheitsstufen der DIN 66399 Neu Neu SiSt 1 SiSt 2 SiSt 3 SiSt 4 SiSt 5 2000 mm 2 Steifenbreite 12,0 mm 800 mm 2 Steifenbreite 6,0 mm 594 mm 2 320 mm 2 Steifenbreite Partikelbreite 2,0 mm 4,0 mm Partikellänge 80 mm 30 mm 2 Partikelbreite 2,0 mm Partikellänge 15 mm 10 mm 2 Partikelbreite 0,8 mm Partikellänge 13 mm 5 mm 2 Partikelbreite 1 mm Partikellänge 5 mm alte DIN 32757
neue DIN 66399.1 Wesentliche Änderungen zur DIN 32757 auf einen Blick: zwei zusätzliche Sicherheitsstufen für alle Datenträger Weitere Sicherheitsstufe bspw. P-4 zwischen alter SiSt 3 und 4 (mit 160 mm² bei Informationsdarstellung in Originalgröße) Weitere Sicherheitsstufe 7 (bspw. ehemals HS Level 6; 5 mm² Informationsdarstellung in Originalgröße) Beeinflussung der Scherheitsstufe durch Vermischen und Verpressen nur bei Informationsdarstellung in Originalgröße und verkleinert bis max. SiSt4 möglich Die Toleranzwerte der geforderten Materialteilchenflächen beziehen sich zukünftig auf Masse und nicht mehr Teilchenanzahl des Prüfmaterials
neue DIN 66399-2 Die Klassifizierung der Maschinen und Einrichtungen zur Datenträgervernichtung erfolgt nach dem Grad der Vernichtung unter Berücksichtigung der Art der Datenträger. Es werden sechs Datenträgerkategorien und sieben Sicherheitsstufen unterschieden.
6 Materialkategorien
Sicherheitsstufen und Materialkategorien
neue DIN 66399-2 Die DIN 66399-2 definiert die Anforderungen an Zustand, Form und Größe des vernichteten Datenträgers in Abhängigkeit der jeweiligen Sicherheitsstufe und Art des Datenträgers.
neue DIN 66399-3 Die DIN 66399-3 richtet sich an alle Datenverantwortliche, sowie an alle am Vernichtungsprozess Beteiligten. Sie legt die Anforderungen an den jeweiligen Vernichtungsprozess und dessen einzelne Prozessschritte fest.
neue DIN 66399-3 Die Norm unterscheidet drei unterschiedliche Prozesse der Datenträgervernichtung, wobei die direkte Vernichtung den anderen Verfahren vorzuziehen ist:
Unterschiede DIN 66399 / DIN 32757 / DIN EN 15713 Sicherheitsstufe Empfehlung der DIN EN 15713 Anforderung der DIN 32757-1 Anforderung der DIN 66399-2 Mittlere Oberfläche Maximale Sicherheits Materialteilchen-fläche Sicherheitsstufe des Materials Schnittbreite -stufe nach Norm 1 5000 mm² 25 mm 2 3600 mm² 60 mm 3 2800 mm² 16mm Form und Größe des Materialteilchen nach der Vernichtung 4 2000 mm² 12 mm 1 2000 mm² Streifenbreite 12,0 mm P-1 5 800mm² 6 mm 2 800 mm² Streifenbreite 6,0 mm P-2 6 320 mm² 4 mm 3 320 mm² 7 30 mm² 2mm 4 30 mm² Partikelbreite 4,0 mm Partikellänge 80 mm P-3 594 mm² Streifenbreite 2,0 mm P-4 Partikelbreite 2,0 mm Partikellänge 15 mm P-5 Zustand, Form und Größe nach der Vernichtung Materialteilchenfläche max. 2000 mm² oder Streifenbreite max. 12,0 mm Streifenlänge nicht begrenzt Materialteilchenfläche max. 800 mm² oder Streifenbreite max. 6,0 mm Streifenlänge nicht begrenzt Materialteilchenfläche max. 320 mm² oder Streifenbreite max. 2,0 mm Streifenlänge nicht begrenzt Materialteilchenfläche max. 160 mm² und für regelmäßige Partikel: max. Streifenbreite 6,0 mm Materialteilchenfläche max. 30 mm² und für regelmäßige Partikel: max. Streifenbreite 2,0 mm 8 10mm² 0,8 mm 5 10 mm² Partikelbreite 0,8 mm Partikellänge 13 mm P-6 Materialteilchenfläche max. 10 mm² und für regelmäßige Partikel: max. Streifenbreite 1 mm P-7 Materialteilchenfläche max. 5 mm² und für regelmäßige Partikel: max. Streifenbreite 1,0 mm
Wir beraten Sie gerne! Verbessern Sie den Datenschutz Reduzieren Sie Risiken und Kosten Strukturieren Sie die Abläufe Ermitteln Sie die genauen Bedürfnisse (Was, wieviel, wo wird vernichtet) Was sagt der Datenschutzbeauftragte? Was steht im ISO Handbuch? Vergleichbar mit MPS-Analysen erstellen wir Ihnen ein ganzheitliches Datenlöschkonzept!
Fragen & Antworten Akademie
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Aktenvernichter HSM SECURIO