Der nicht gewerbsmässige Rundflug

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Bern, den 29. Januar Jahrgang Band I. Nr. 4

Transkript:

Der nicht gewerbsmässige Rundflug Philip Bärtschi Rechtsanwalt Leiter Ressort Recht Aero- Club Schweiz

#ST# Zu 575 256 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1920 betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz. (Vom 9. Februar 1920.)

Bereits machen sich im Inland Bestrebungen bemerkbar, die den Luftverkehr bei uns einführen und entwickeln wollen.

lotereeee Die Luftschiffahrt kann Leben und Eigentum des unbeteiligten Bürgers gefährden. Die Insassen eines Luftfahrzeuges sind besondern Gefahren ausgesetzt und stehen in eigenartigen Rechtsverhältnissen unter sich und gegenüber Dritten. Der Flieger und sein Fahrzeug bedürfen ihrerseits des Schutzes einer festen Rechtsordnung. der andern Seite muss die Sicherheit geschützt

#ST# No 7 3 4 1 Bundesblatt 97. Jahrgang. Bern, den 29. März 1945. Band L Erscheint in der Segel alle 14 Tage. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken int Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr. Einrückungsgebühr; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. Inserate franko an Stämpfli& Cie. in Bern. 4655 #ST# Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Luftfahrt. (Vom 28. März 1945.) Herr Präsident! Hochgeehrte Herren! Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Luftfahrt mit folgender Botschaft vorzulegen. I. Einleitung.

verfassung, 3. Auflage, S. 323 f.) Nun wird selbstverständlich der Bund die private Betätigung in der Fliegerei zu privaten, vor allem sportlichen Zwecken in keiner Weise beeinträchtigen, im Gegenteil. Er hat alles Interesse daran, dass neben dem von ihm selber betriebenen Militärflugwesen sich nationaler Flugsport und internationaler Tourismus kräftig entfalte. Deshalb wählte er hier ein wohlabgewogenes Zusammenspiel von freier Entwicklung und staatlicher Ermunterung mit dem Ziel, unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit aus der erstarkenden Bewegung den grössten Nutzen für die Allgemeinheit herauszuholen. aber, Luftverkehr gewerbsmässig betrieben werden soll,

Bericht über die Lu:fahrtpoli>k der Schweiz 2004!"%)&#'.$*(./&#$*(+")(. F'-!>8-'?-'(,+',('@!:,(!</23'9:0(!1<=-3(09:*)-)4!?1!-86*32-)A!.16(6,:8(C*3'('09:!'0(! 0'-! 2-2-)7E-8! 4-<! ')(-8),('*),3-)!.16(+-8@-:8G! 4-<! 5'))-)316(+-8@-:8G! 4-8! 510'B )-00!H+',('*)!1)4!4-8!H8E-'(0316(6,:8(!+*)!1)(-82-*84)-(-8!5-4-1(1)2A! ;<!4'-!;<=-3(E-3,0(1)2-)!?1!8-41?'-8-)G!0-(?(!0'9:!4-8!51)4-08,(!-')I! J! 678!-')-!</23'9:0(!?72'2-!K13,001)2!4-8!L9*3'2:(B>312?-12-M! J! 678! 63,)@'-8-)4-! &,00),:<-)G! 1<! -')-! =-0-)(3'9:-! K1),:<-! 4-8! >8-'?-'(B,+',('@!?1!+-8<-'4-)M! J! 678!4'-!H1009:-'41)2!+*)!N1:-?*)-)G!1<!='9:('2-!O-E'-(-!+*8!5-3,0(1)2-)! 4189:!4'-!>8-'?-'(63'-2-8-'!?1!09:*)-)A!

Gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Avia>k im Spannungsfeld mit behördlichen Auflagen

Art. 100 LFV Gewerbsmässigkeit Abs. 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für LuKfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bes>mmten Kreis von Personen zugänglich sind.

Unterscheidung nicht gewerbsmässig gewerbsmässig entgeltlich unentgeltlich entgeltlich (ausnahmsweise unentgeltlich)

Unterscheidung nicht gewerbsmässig gewerbsmässig Einsatz von Privatpiloten, >efere Kosten etc. Berufspilot, AOC, CAMO etc.

Pilot verlangt kein Geld Pilot fliegt im AuKrag eines Betriebes mit Betriebsbewilligung Pilot fliegt privat Flug vermutungsweise gewerbsmässig Flug nicht gewerbsmässig

Art. 100 LFV Gewerbsmässigkeit Abs. 2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. [...]

LKTF verlangt Geld (fliegt im AuKrag von Unternehmen mit Betriebsbewilligung) > Q /T/FP/FS Q /T/FP/FS gewerbsmässig gewerbsmässig nicht gewerbsmässig nicht gewerbsmässig

Art. 100 LFV Gewerbsmässigkeit Abs. 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

Nicht gewerbsmässige Flüge, die von Berufspiloten abgewickelt werden müssen, gibt es nicht. ü Nicht gewerbsmässige Rundflüge können gem. heu>gem na>onalen Recht demzufolge auch von Privatpiloten durchgeführt werden; ü Voraussetzung: Strikte Einhaltung Art. 100 Abs. 1 LFV ü Deklara>on gegenüber PAX als nicht gewerbsmässiger Flug.

BAZL erachtet die Durchführung nicht gewerbsmässiger Rundflüge, die von einem Rundflugbetrieb bzw. von einem gewerbsmässigen Flugbetrieb angeboten werden und von einem Privatpiloten ausgeführt werden, als zulässig, sofern für den betreffenden Flug die Vermutung der Gewerbsmässigkeit nach den erwähnten Prinzipien umgestossen werden kann.

Gemäss einer E- Mail des Bundesamtes für ZivilluKfahrt an Philip Bärtschi vom 26. Februar 2010: [...]Ergibt sich aus der Betrachtung des Verhältnisses Passagier - Lu;transpor>ührer/Operator, dass ein Flug nicht als gewerbsmäs- sig zu qualifizieren ist (und der Lu;transpor>ührer nicht über eine Betriebsbewilligung verfügt oder falls er Betriebsbewilligungs- Träger ist, die Vermutung der Gewerbsmässigkeit widerlegen kann), kann der entsprechende Flug von einem PPL- Inhaber durchgeführt werden. Wird dem PPL- Inhaber vom Lu;transpor>ührer/Operator ein Entgelt entrichtet, darf dieses (in Analogie zur Praxis der Kostenbeteiligung von "Kollegenflügen") maximal die nachweisbaren persönlichen Spesen des Piloten decken. Andernfalls würde eine Verletzung von JAR- FCL 1.110 (a) resul^eren.[...]

Rundfluganbieter muss nachweisen oder Q /T/FP/ FS

Weitere Problembereiche - Rundfluggutscheine - Privatpiloten als Arbeitnehmer - HaKung des Piloten und des Rundflugbetriebs - Controlled environment

Art. 3 (i) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 [...] Betrieb eines Lu;fahrzeugs gegen Entgelt oder sons^ge geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt; [...]

Zukun:? - - - Keine entgeltlichen Privahlüge mehr? Alle entgeltlichen Flüge gewerbsmässig? Auswirkungen auf die Schulung? Schülerrückgang weil Piloten ihre Kosten nicht mehr auf Passagiere abwälzen können?

Lösungsvorschlag Art. 100 LFV als Modell für EASA- Lösung.

RA lic. iur. Philip Bärtschi Anwaltskanzlei Bärtschi Haldenstrasse 23 6006 Luzern tel: 041 419 40 90 E- Mail: baertschi@baertschi- legal.ch