Haftung und Versicherung FLUBAG Pilotenrefresher 2005

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1 Haftung und Versicherung FLUBAG Pilotenrefresher

2 Zielsetzungen Überblick verschaffen über die neuen gesetzlichen Haftungsbestimmungen und die Produkte der Luftfahrtversicherung Kenntnisse vertiefen bezüglich Flugschein und Verzichtserklärung Kenntnisse über die Kommandanten-Regelung Empfehlungen aus der Praxis betreffend Versicherung sowie bei Flugunfällen 2

3 Vertragsverhältnisse beim privaten Flugtransport Passagier Kein Vertrag Beförderungsvertrag Fluggruppe Mietvertrag Pilot 3

4 Vertragsverhältnisse beim gewerbsmässigen Flugtransport Passagier Reiseveranstaltung Kein Vertrag Beförderungsvertrag Reisebüro Agenturvertrag Fluggesell. Pilot Arbeitsvertrag 4

5 Diverse Haftungsarten HAFTUNG ausservertraglich vertraglich Verschulden kausal mild z.b. Tierhalter scharf z.b. LFG oder SVG 5

6 Voraussetzungen für eine Haftung 1. Schaden 2. Widerrechtlichkeit (3. Verschulden) 4. Adäquater Kausalzusammenhang 6

7 Adäquater Kausalzusammenhang Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes allgemein als begünstigt erscheint. 7

8 Dreiecksverhältnis im Haftpflichtfall VERSICHERUNG ev. Regress auf den Schädiger direktes Forderungsrecht nur im SVG SCHÄDIGER GESCHÄDIGTER 8

9 Bestimmung des Kommandanten Einziger Pilot an Bord ist Kommandant Bezeichnung durch Halter/Besatzung Ohne Bezeichnung ist es: - der ranghöchste Pilot (Lizenzstufe) - der rangälteste Pilot (Lizenzerwerb) Kein Kriterium ist der Sitz oder die Steuerführung 9

10 Verursacher von Flugunfällen 10 Folie 10

11 Konsequenzen aus einem Flugunfall Flugunfalluntersuchung Strafverfahren FLUGUNFALL Administrativverfahren Zivilverfahren 11

12 Die häufigsten Haftungsmöglichkeiten in der Luftfahrt g Haftung als Luftfahrzeughalter / Pilot g Haftung als Luftfrachtführer / Pilot g Haftung als Fluglehrer g Haftung des Vereins g Haftung als Veranstalter g Haftung als Unterhaltsbetrieb g Haftung als Flugplatzhalter 12

13 Ab neue Vorschriften Lufttransport Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr EG Verordnung 889/2002 zur Änderung der Verordnung 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen EG Verordnung 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber EG Verordnung 261/2004 über gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung Revision / Ergänzung der Verordnung über die Luftfahrt LFV Aufhebung des Lufttransportreglements LTrR und Ersatz durch die Verordnung über den Lufttransport LTrV 13

14 Dritthaftpflicht g Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug (auch bei Fallschirmen!) g Deckt Schäden ausserhalb des Luftfahrzeuges g Passagieransprüche sind ausgeschlossen g Ist gesetzlich vorgeschrieben. Die minimale Garantiesumme richtet sich nach dem MTOM des Luftfahrzeuges und muss auch Kriegs- und Terror-Risiken abdecken 14

15 Minimale Sicherstellungssummen 1 SZR = ca. 2 CHF Garantiesumme Dritthaftpflicht 4 Luftfahrzeuge bis 500 kg MTOM SZR 0,75 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 1'000 kg MTOM SZR 1,50 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 2'700 kg MTOM SZR 3,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 6'000 kg MTOM SZR 7,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 12'000 kg MTOM SZR 18,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 25'000 kg MTOM SZR 80,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 50'000 kg MTOM SZR 150,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 200'000 kg MTOM SZR 300,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 500'000 kg MTOM SZR 500,00 Mio 4 Luftfahrzeuge über 500'000 kg MTOM SZR 700,00 Mio 4 Hängegleiter/Fallschirme/Drachen/Fesselballone SZR 0,75 Mio 15

16 Passagierhaftpflicht g Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug g Deckt ausschliesslich Ansprüche von Passagieren (inkl. mitgeführte Sachen bis CHF und Verspätungs-schäden bis max. SZR 4'150 je Reisenden) g Ist gesetzlich vorgeschrieben: - Garantiesumme mind. SZR 250'000 pro Passagier - privat entgeltlich <= 2'700 kg MTOM: mind. SZR 100'000 g Beförderungsscheine gemäss Übereinkommen von Montreal und der Verordnung über die Luftfahrt (LTrV) ausstellen (auch elektronisch möglich)! 16

17 Einheitsdeckung (CSL) g Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug g Kombination von Dritt- und Passagierhaftpflichtversicherung (Ansprüche von Passagieren und Dritten ausserhalb des Luftfahrzeuges versichert) g Eine Garantiesumme für beides g Haftpflicht Versicherungsprodukt für alle Luftfahrzeuge die Passagiere mitführen können g Muss auch Kriegs- und Terror Risiken abdecken 17

18 EINHEITSDECKUNG deckt Schäden Dritter ausserhalb des Luftfahrzeuges sowie Schäden der mitgeführten Passagiere! 18

19 Vollkasko Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug Versichert sind Schäden am Luftfahrzeug infolge von: Kollision Diebstahl Elementarschäden Glasbruch Feuer Marderschäden und Kleintierfrass Die Deckung gilt am Boden und in der Luft Die Stilliegekasko deckt die gleichen Ereignisse, jedoch nur am Boden und nicht im Zusammenhang mit einem Flug 19

20 Insassenunfall Deckung geht mit dem Luftfahrzeug Versichert sind die Insassen, d. h. Besatzungsmitglieder und / oder Passagiere Ermöglicht den Geschädigten eine Art "Soforthilfe". Das Durchsetzen von Haftpflichtansprüchen ist sehr zeitintensiv und von einem Verschulden abhängig Leistungen aus der Unfalldeckung werden aber an die Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung angerechnet. Aus diesem Grund wird auf der Haftpflichtprämie ein entsprechender Anrechnungsrabatt gewährt. 20

21 weitere Haftpflicht-Versicherungen Fluggruppen (mitversichert ist auch die pers. Haftpflicht der Mitglieder in Ausübung einer Tätigkeit für den Verein sowie die dem Verein dienenden Anlagen und Geräte wie z.b. Seilwinden, Fahrzeuge ohne Kontrollschilder) Fluglehrer / Flugschulen Flugplätze Unterhaltsbetriebe Hersteller von Luftfahrzeugen oder Komponenten davon Flugveranstaltungen 21

22 Haftung gegenüber Passagieren Private Flüge Gewerbsmässige Flüge Unentgeltliche Flüge Unbeschränkte Haftung nach OR mit dem ganzen Vermögen Geschädigter muss Verschulden beweisen Versicherungsobligat. Kein Beförderungsschein möglich, evtl. Verzichtserklärung Entgeltliche Flüge Unbeschränkte Haftung nach LTrV Verschuldensvermutung/Enthaftungsmöglichkeit Versicherungsobligat. Beförderungsschein (LTrV) mit Hinweis gem. LFV, Art. 100 Unentgeltliche Entgeltliche Flüge Flüge Unbeschränkte Haftung gemäss Montreal Übereinkommen und der EU-Verordnung 785/2004. Bis SZR 100'000 Kausalhaftung, darüber unbeschränkte Verschuldenshaftung / 1 SZR = ca. CHF 2 / Versicherungsobligatorium gem. LFV mind. SZR 250'000 pro Pax-Sitz Vorauszahlung bei Tod/Verl. 16'000 Bedingungen auf Beförderungsschein und Pax-Orientierung 22

23 Definition der Gewerbsmässigkeit Art. 100 der Luftfahrtverordnung 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatzund Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind. 2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten. 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. 23

24 Inhalt des Beförderungsscheins Zwingender Inhalt nach dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung über den Lufttransport auf dem Einzel- oder Sammelbeförderungsschein: Abgangs- und Bestimmungsort falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaats liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, Angabe von mindestens einem dieser Zwischenlandepunkte Der Reisende ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass dieses Übereinkommen, soweit es Anwendung findet, die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung regelt und beschränken kann. 24

25 privat entgeltlich x Eigenmann Peter Bern-Belp Vollenweider Urs, 1962, Worb Bern-Belp Keine Bern-Belp, 4. Oktober 2005 x 2.00 Die Beförderung aufgrund dieses Beförderungsscheins unterliegt den Haftungsbestimmungen der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vom 17. August 2005 für Inland- und internationale Beförderungen und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 sowie der EG-Verordnung Nr. 785/2004 vom 21. April Diese regeln die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und für Verspätung. Die Haftung kann beschränkt sein. 1. Für Schäden bis zu 100'000 Sonderziehungsrechten (SZR) kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer, bei bestimmten gesetzlich festgelegten Entlastungsgründen, von der Haftung befreien. Bei Tod oder Körperverletzung ist pro Passagier binnen 15 Tagen ab der Identifikation der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen eine Vorauszahlung zu leisten. Im Todesfall sind mindestens 16'000 SZR geschuldet. 2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist die Haftung auf 1'000 SZR pro Passagier begrenzt. 3. Bei Verspätung ist die Haftung auf 4'150 SZR pro Passagier begrenzt. 4. Leistungen, die den Schadenersatz-Anspruchsberechtigten aus der vom Luftfrachtführer oder vom Luftfahrzeughalter allenfalls abgeschlossenen Insassenunfall-Versicherung ausgerichtet werden, und Vorauszahlungen, die der Luftfrachtführer, gestützt auf die geltenden Haftungsbestimmungen zu leisten hat, sind im vollen Umfang auf die Haftpflichtansprüche anzurechnen.

26 gewerbsmässig x Alpair AG Bern-Belp Vollenweider Urs, 1962, Worb Bern-Belp x Keine Bern-Belp, 4. Oktober Die Beförderung aufgrund dieses Beförderungsscheins unterliegt den Haftungsbestimmungen der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vom 17. August 2005 für Inland- und internationale Beförderungen und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 sowie der EG-Verordnung Nr. 785/2004 vom 21. April Diese regeln die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und für Verspätung. Die Haftung kann beschränkt sein. 1. Für Schäden bis zu 100'000 Sonderziehungsrechten (SZR) kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer, bei bestimmten gesetzlich festgelegten Entlastungsgründen, von der Haftung befreien. Bei Tod oder Körperverletzung ist pro Passagier binnen 15 Tagen ab der Identifikation der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen eine Vorauszahlung zu leisten. Im Todesfall sind mindestens 16'000 SZR geschuldet. 2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist die Haftung auf 1'000 SZR pro Passagier begrenzt. 3. Bei Verspätung ist die Haftung auf 4'150 SZR pro Passagier begrenzt. 4. Leistungen, die den Schadenersatz-Anspruchsberechtigten aus der vom Luftfrachtführer oder vom Luftfahrzeughalter allenfalls abgeschlossenen Insassenunfall-Versicherung ausgerichtet werden, und Vorauszahlungen, die der Luftfrachtführer, gestützt auf die geltenden Haftungsbestimmungen zu leisten hat, sind im vollen Umfang auf die Haftpflichtansprüche anzurechnen.

27 27

28 Checkliste für Luftfahrzeugversicherungen Entscheidungsgrundlagen - Flugzeugart - Flugzeugeinsatz - Pilotenkreis Haftpflicht Kasko Insassenunfall 28

29 Weitere wichtige Informationen oder Muster Schulungsvereinbarung Muster Benützungsvereinbarung Muster Arbeitsvertrag Fluglehrer Muster Vereinsgründung Muster Flugbetriebsreglement Muster Fluganmeldung Merkblatt Flugschein und Verzichtserklärung Repetition Flugunfall 29

30 Weitere Empfehlungen: Genügende Haftpflichtdeckung (inkl. Krieg) Angemessene Kaskoversicherungssumme Genügend Treibstoff an Bord Wettersituation kritisch beurteilen Flugzeug im lufttüchtigem Zustand sind die Unterhalts-Kontrollintervalle innerhalb der erlaubten Toleranz ausgeführt oder geplant? Luftraumüberwachung Density Altitude und Leistung 30

31 Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit und always HAPPY LANDINGS 31

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