Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel:

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Transkript:

Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel: Merpan 80WDG Allgemeine Angaben Zulassungsinhaber: Schnells Kürbiskerne GbR, 91126 Kammerstein Zulassungszeitraum: 17. März 2017 bis zum 14. Juli 2017 Menge: 5 kg Behandlungsfläche: - entfällt - (Zur Beizung von 2.000 kg Ölkürbissaatgut) Wirkstoff: Captan Wirkstoffgehalt: 800 g/kg Formulierung: Wasserdispergierbares Granulat (WG) Kennzeichnung nach CLP-Verordnung: Signalworte: (GHS05) Ätzwirkung, (GHS06) Totenkopf mit gekreuzten Knochen, (GHS08) Gesundheitsgefahr, (GHS09) Umwelt Gefahrenpiktogramm: (S2) Gefahr Gefahrenhinweise (H-Sätze): 317-318-331-351-400 Sicherheitshinweise (P-Sätze): 101-102-261-264-270-272-280-302+352-305+351+338-308+313-321-333+313-337+313-363-391-405-501 (EUH401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. (EUH 208-0043) Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH 208-0089) Enthält Captan. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH 208-0130) Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: www.bvl.bund.de

SEITE 2 VON 5 Anwendungsbestimmungen (NH677) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen. (NH679) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." (NH680) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle." (NH681) Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." (NW467) Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. (VHneu) Es ist sicherzustellen, dass anfallendes Erntegut als Lebens- oder Futtermittel nur verwendet wird, wenn sichergestellt ist, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Captan und THPI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/452 eingehalten werden. Kennzeichnungsauflagen und sonstige Auflagen (NT699) Die Behandlung von Saatgut muss mit einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist (Anlage zur Siebenundzwanzigsten Bekanntmachung

SEITE 3 VON 5 über die Eintragung von Pflanzenschutzgeräten in die Pflanzenschutzgeräteliste vom 01. Juli 1993, BAnz S. 7567, in der jeweils geltenden Fassung). (NW262) Das Mittel ist giftig für Algen. (NT700) Das mit diesem Pflanzenschutzmittel behandelte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es entsprechend den Vorschriften in 32 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. (SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. (SB110) Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. (SB165) Der Genuss von Alkohol vor, während und nach dem Arbeiten mit dem Pflanzenschutzmittel muss unterbleiben. (SE1201) Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (SF613) Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten. (SF6142) Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen. (SF6161) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes.

SEITE 4 VON 5 (SF6171) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte. (SS1201) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. (SS2204) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (SS6201) Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (ST1202) in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. (ST1261) in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes. (ST1271) in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes. Hinweise (NB663) Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).

Angaben zur sachgerechten Anwendung Einsatzgebiet Ackerbau Schadorganismus/ Zweckbestimmung Auflaufkrankheiten Pflanzen/ -erzeugnisse/objekte Ölkürbis Verwendungszweck Verwendung der Kerne Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Maximale Zahl der Behandlungen: - in dieser Anwendung - in der Kultur Anwendungstechnik Aufwand Wartezeit Vor der Saat 1 1 Saatgutbehandlung 250 g/dt Saatgut Max. Mittelaufwand 12,5 g/ha (entsprechend maximal 0,05 dt Saatgut pro ha) F Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: www.bvl.bund.de