LandFrauenVerein. Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung

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Transkript:

LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung Friedrichstadt, 19. Februar 2014

1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung e.v. (2) Der Verein wurde gegründet am 19. Oktober 1973 (3) Der Verein hat den Sitz in Friedrichstadt. (4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter der Nr. VR7.97Hu eingetragen. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum. (2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Er setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind. (3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr: 1. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft. 2. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes. (4) Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (5) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an. 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Jede geschäftsfähige Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. (3) Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. (4) Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht. (5) Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch bei der Auflösung des Vereins. (6) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. (7) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. (8) Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. (9) Der LandFrauenVerein ist Mitglied im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.v. und im KreisLandFrauenVerband Nordfriesland. 4 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der erweiterte Vorstand. 2

5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im ersten Quartal eines Jahres statt. (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. (4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes Wahl der Rechnungsprüferinnen Festsetzung des Mitgliederbeitrages Wahl des Vorstandes Bestätigung der örtlich gewählten Ortsvertrauensfrauen Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen Ernennung von Ehrenmitgliedern Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. 6 Der Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassenführerin. Diese vertreten zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben. (3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen. (4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: 1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der LandFrauenVereine und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.v. 3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen. 4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse. 5. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern. (5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. (6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 3

der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. (7) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung, zu berichten. 7 Erweiterter Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, 5 Beisitzerinnen (davon 1 rotierende Beisitzerin) und den Ortsvertrauensfrauen. (2) Die Beisitzerinnen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich; jedoch sollten die Beisitzer ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben. Die rotierende Beisitzerin wird für 3 Jahre gewählt und kann für diesen Posten nicht wieder gewählt werden. Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den Landfrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch. (3) Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf; mindestens jedoch einmal im Jahr statt. (4) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung. (5) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes zu genehmigen ist. 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen (1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist. (2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. (3) Wahlen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung gewünscht. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. (4) Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Mitgliedern ihres Bereiches (Ortsteils) gewählt und im 4-Jahres-Rhythmus bestätigt. 9 Mitgliederbeiträge (1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; auch Ehrenmitglieder. Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. (3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. 10 Kostenerstattung und Aufwandsvergütung Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden. Darüber hinaus wird den ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsvergütung gezahlt. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 4

11 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss und dies in der Tagesordnung angegeben sein muss. Der Auflösung des Vereins muss mindestens mit einer 2/3 Mehrheit zugestimmt werden. (2) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Über die Verwendung und den Verbleib des Vereinsvermögens bestimmt die Mitgliederversammlung. 12 Übergangsvorschrift Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird die erste und zweite Vorsitzende bevollmächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Friedrichstadt, den 19.Februar 2014 5