Gute Arbeit, mehr Demokratie, was bringt das neue HZG Konferenz des DGB, ver.di, GEW - NRW Aufgabe und Situation der Schwerbehindertenvertretungen an den Hochschulen in NRW Äußere Rahmenbedingungen Demografischer Wandel der Gesellschaft Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung, nrw.inklusiv HZG 77 a (Präzise genug und genügend Spielraum für Künftiges!) Gesetzgebungsverfahren, neues SGB IX / Bundesteilhabegesetz Barrierefreier Ausbau der Hochschulen, inklusive Hochschule 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 1
Aufgabe: Die Inklusive Hochschule Arbeitsplatzausstattung für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen Beteiligungsrechte SGB IX 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 2
Aufgabe: Die Inklusive Hochschule Die SBV ist auch in allen Bauangelegenheiten der Hochschule zu beteiligen, unverzüglich und umfassend * Siehe: 95 Abs. 2. SGB IX* ; 8 BGG ; Landesbauordnung 55 BauO NRW 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 3
Aufgabe: Die inklusive Hochschule - Mitwirkende Die Dienststelle, die örtliche SBV, die/der Beauftragte nach 62 b HZG, Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Arbeitssicherheit, Bauabteilung, Betriebsarzt, Integrationsamt, Gewerkschaften, Agentur Barrierefrei-NRW, IT-NRW, Bau und Liegenschaftsbetrieb, Bau und Finanzministerium Was wird/wurde unternommen: Am 24.06.2014 fand ein Workshop zum Thema Barrierefreie-Hochschule statt. Teilnehmer: MIWF Dr. Risse, Vertrauensp., ca. 20 Fachhochschulkanzler - Vors. Herr Henkemeier, Beauftragte 62 b HZG, Personalräte, GEW Berthold Paschert, verdi Uwe Meyeringh, Grußwort des Vors. der FH-Präsidenten Prof. Dr. Sternberg, ww.ab-nrw.de Herr Philippi, LWL Herr Schrapper, BMAS Seminare zum barrierefreien Bauen(am 18.11.15, das DRITTE Seminar) Arbeitsgruppe/Workshop: Wie sieht die Inklusive Hochschule aus Die Beauftragten nach 62 b HZG haben sich vernetzt, nimmt teil Die Arbeitssicherheit wird für das Thema Barrierefreiheit sensibilisiert Die spricht regelmäßig mit Frau Ministerin Schulze und dem MIWF 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 4
Besondere Situation der Schwerbehindertenvertretungen an den Hochschulen in NRW Berufungsverfahren Zwei Personalräte, PR und PR wiss. BEM für alle Statusgruppen In Bauangelegenheiten sind wir auch für die Studierenden mit Behinderung zuständig An vielen Hochschulen unterstützen wir die Studierenden in Fragen Behinderung, Ausweis und Antragstellung beim LWL/LVR Wir fördern die schwerbehinderten Stud. Hilfskräfte Diese Aufgaben fallen bei SBV gen außerhalb des MIWF nicht in der Form an 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 5
Situation Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes fordern folgende Institutionen/Personen eine bessere Ausstattung der Schwerbehindertenvertretungen. Die CDU/SPD Bundesregierung siehe Koalitionsvertrag (Anhang S..9 u.10) Die wissenschaftlichen Personalräte 10 Thesen(veröffentl. 6.2.15 GEW/Düssldorf) Die Beauftragten nach 62 b HZG Herr Düwell, Vors. Richter am BAG Erfurt a.d. 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 6
Zusammenfassung / Handlungsbedarf Die besondere Situation der Schwerbehindertenvertretungen an den Hochschulen muss durch eine bessere Freistellung gewürdigt werden. Berufungsverfahren, zwei Personalräte und Studierende, für die wir in einigen Fällen auch zuständig sind, erfordern viel Zeit. Aus unserer Sicht beinhaltet eine Stärkung der SBV(Koalitionsvertrag) auch eine bessere Unterstützung bei der Büroorganisation. Die SBV en stellen vielfach Anträge, die sonst Sachbearbeiterinnen stellen würden, erhalten dafür aber meist kein Entgegenkommen. Zur weiteren Stärkung gehört auch, dass die Beteiligungsrechte nach 95 SGB IX ernst genommen werden. Handlungsbedarf: Sobald ein Personalrat an der Hochschule freigestellt wird, muss die Vertrauensperson auch freigestellt werden. Zumindest solange,bis die Inklusion in unseren Hochschulen auf allen Ebenen sichtbarer angekommen ist. Unabhängig davon ist den Schwerbehindertenvertretungen eine bessere Unterstützung bei der Büroorganisation zu gewähren, unabhängig vom LPVG. und den Personalräten. 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 7
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung Vielen Dank für Eure/Ihre Aufmerksamkeit 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 8
ANHANG Folie 9-14 Koalitionsvertrag CDU-SPD / Interview mit Ministerin Nahles https://www.integrationsaemter.de/zb-04-2014/531c7258i1p/index.html Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD vereinbart, das ehrenamtliche Engagement der Schwerbehindertenvertretung zu stärken. Gibt es bereits konkrete Pläne? Nahles Wir haben jüngst am 20. Oktober 2014 bei uns im Ministerium einen Workshop veranstaltet, an dem zahlreiche Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen in Betrieben und Verwaltungen aus dem ganzen Bundesgebiet teilgenommen haben. Uns ging es darum zu erfahren, wo in der Praxis der Schuh genau drückt. Diskutiert wurden dabei Dinge wie die Freistellungsregelungen für die Vertrauenspersonen und wie Stellvertreter herangezogen werden können, das Übergangsmandat bei Betriebsübergängen und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Das alles werten wir jetzt aus. 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 9
Koalitionsvertrag CDU-SPD http://www.bundesregierung.de/content/de/_anlagen/2013/2013-12- 17-koalitionsvertrag.pdf? blob=publicationfile -Inklusiven Arbeitsmarkt stärken Zentrales Element der sozialen Inklusion ist eine aktive Arbeitsmarktpolitik. Wir wollen die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig verbessern. Dazu gehört auch die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen.. -Modernes Teilhaberecht entwickeln -Barrierefreiheit im Netz 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 10
Hinweise/Links Agentur Barrierefrei-nrw: http://www.ab-nrw.de/ Aktionsplan der Landesregierung nrw-inklusiv: http://www.abnrw.de/images/stories/download/endfassung_nrw_inklusiv.pdf Landesbauordnung NRW insbesondere 55 Fürsorgeerlass NRW Rechtsprechung! 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 11
Quelle: justizonline 77a HZG Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen (1) Die nach 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen und der sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums unterstehen, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. (2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium. (3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung. (4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes. 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 12
Qelle: justizonline 62b HG Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. (2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 13
nrw-inklusiv siehe Seite 218 ; nrw-inklusiv Durch die Kooperation von Vertrauenspersonen der behinderten Beschäftigten der Hochschule (Schwerbehindertenvertretungen), den Gleichstellungsbeauftragten sowie den vom Senat eingesetzten Schwerbehindertenbeauftragten (Kontaktpersonen für Studierende mit Behinderungen) können oftmals im Einzelfall auftretende Fragen von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderung mit den jeweils zuständigen Stellen innerhalb der Hochschulen geklärt werden. 26.03.15 db Gute Arbeit - HZG 14