Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster

Ähnliche Dokumente
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. I. Gebührenpflicht

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3

Gebührenordnung. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Orb

Amtliche Bekanntmachung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

hier abgedruckt in der Neufassung vom

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Karlshafen

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.

G E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg (Eder)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. der Gemeinde Petersberg

DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U NG DER GEMEINDE WALD-MICHELBACH

Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)

G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

Stadt Stadtallendorf. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Stadtallendorf

Satzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

G E B Ü H R E N O R D N U N G * zur Friedhofsordnung der Stadt Eschborn. in der Fassung des IV. Nachtrages vom 21. August 2008*

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Saalfeld/Saale

Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Am Sausenhölzchen in Weißenfels (FriedhofsGebS-WSF) vom 27.November 2014

Friedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung)

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

SATZUNG. über die. Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main. vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Stand:

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath. vom

S A T Z U N G. 1 Gebührenerhebung

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007

Satzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

SATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom

Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Bay RS I), erlässt die Stadt Selbitz folgende. Satzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Friedhofsgebührenordnung

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Mittelstadt Völklingen

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:

Vom 6. Dezember Gebührenpflicht und Gebührenarten

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 21. März 2007

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom

Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe

Gebührensatzung. für die Bestattungseinrichtungen. der Stadt Roth. vom

Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003

Satzung über die Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Weil am Rhein

Friedhofsgebührenordnung [FGO] für die Friedhöfe der. Ev.-luth. Kirchengemeinde. St.-Lucas in Scheeßel

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wittenberge (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom

- Friedhofsgebührensatzung und Gebührentarif

Satzung der Gemeinde Grabenstätt. (Friedhofsgebührensatzung)

S A T Z U N G. der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012)

Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Speyer vom

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Klostermansfeld

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofgebührenordnung)

SATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Friedhofsverwaltung. Friedland Bresewitz Ramelow

Satzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015)

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Gebührentarif. (1) Die Stadt erhebt Friedhofsgebühren nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

Stadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofsgebührenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

vom Erster Teil Allgemeine Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Transkript:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 20.11.2007 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 06.09.2016 für die Friedhöfe der Stadt Bad Soden-Salmünster I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 06.09.2016 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch a) die Antragstellerin oder der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Benutzung der Kühlzelle je angefangener Tag 22,00 b) Benutzung des Sezierraumes einschließlich Reinigung 150,00 c) Benutzung der Trauerhalle / Leichenhalle 187,00 (Nur für Trauerfeier ohne Beisetzung auf einem städtischen Friedhof) 6 Bestattungsgebühren (1) Für Bestattungen (Ausheben und Schließen) werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab a) in einem Reihengrab 832,00

b) in einem Wahlgrab 832,00 jede weitere Bestattung 832,00 c) in einem Tiefgrab 1.413,00 jede weitere Bestattung 832,00 d) in einem pflegefreien Wahlgrab 970,00 2. Für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Kindergrab 495,00 3. Für die Beisetzung von Aschenresten (Urne) a) in einem Urnenreihengrab 376,00 b) in einem Urnenwahlgrab 376,00 jede weitere Bestattung 376,00 c) in einem pflegefreien Urnenwahlgrab 549,00 d) in einem pflegefreien Baumgrab 535,00 e) in einer Urnenwand 1.439,00 (2) Bei Nichtnutzung der Leichen-/Trauerhallen ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 um den in 5 Buchstabe c genannten Betrag. Für die Nutzung der Leichen-/Trauerhallen, welche nicht über Bestuhlung und Heizung verfügen, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 um 50 v. H. des in 5 Buchstabe c genannten Betrages. (3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 100,00. (Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.) 7 Umbettungsgebühren (1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sind von Spezialfirmen auf Kosten des Antragstellers und nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung auszuführen. Die Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen und gebührenpflichtig.

(2) Die Gebühr beträgt 200,00. (3) Die Gebühr für die Graböffnungs- und Grabverschlussarbeiten entspricht den Bestattungsgebühren gemäß 6. 8 Nutzungsgebühren (1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern auf 30 Jahre werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Reihengrabstätte 930,00 b) für eine Wahlgrabstätte 1.117,00 c) für jede weitere Wahlgrabstätte 1.117,00 d) für ein Tiefwahlgrab je Belegung 1.117,00 e) für eine Urnenwahlgrabstätte je Belegung 838,00 f) für eine Urnenreihengrabstätte 698,00 f) für eine Kindergrabstätte (für 20 Jahre) 369,00 g) für eine pflegefreie Sargwahlgrabstätte 1.164,00 h) für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte 698,00 i) für eine Urnenwandgrabstätte 465,00 j) für eine Urnenbaumgrabstätte 698,00 (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts ( 19 Abs. 1 und 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 37,20 b) bei Tiefgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 37,20 c) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 27,90 d) bei Urnenwandgrabstätten je Kammer und Jahr der Verlängerung 15,50 e) bei Baumgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 23,25 f) bei pflegefreien Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der 23,25 Verlängerung g) bei pflegefreien Sargwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 38,80

Sollten in Einzelfällen Ausnahmen durch den Magistrat hinsichtlich einzelner Bestattungen zugelassen werden, so ist die Gebühr zu entrichten, welche bei einer Standardbeisetzung anfallen würde. 9 Gebührenzuschläge für pflegefreie Grabstätten (1) Für pflegefreie Urnen- und pflegefreie Baumgrabstätten, welche durch die Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt werden, wird eine Pflegegebühr für die Dauer der Nutzungszeit erhoben. Die Gebühr beträgt pro Jahr 10,00 (2) Für pflegefreie Sarggrabstätten, welche durch die Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt werden, wird eine Pflegegebühr für die Dauer der Nutzungszeit erhoben. Die Gebühr beträgt pro Jahr 15,00 (3) Die Gebühr nach den Absätzen 2 und 3 wird für die Dauer der Nutzungszeit sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. Gleiches gilt für Verlängerungen. 10 Gebühren für Grabräumung Die Gebühr für die Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung beträgt a) Erdbestattungen Mehrstelliges Grab 218,00 Einzel- und Tiefgrab 196,00 Kindergrab 100,00 b) Urnengrab 115,00 c) Pflegefreie Grabstätten 115,00 11 Sonstige Gebühren (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zur Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Stadt Bad Soden- Salmünster waren, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 160,00 erhoben.

(2) Gleiches gilt für Entscheidungen des Magistrates über Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung. 12 Erlaubnis für Steinmetzbetriebe Die Gebühr für eine Grabmalgenehmigung beträgt 118,00 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Soden-Salmünster, den 06.09.2016 Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster Lothar Büttner Bürgermeister