Auf der Mitgliederversammlung des Landesinnungsverbandes am 2. Juli 2015 hat sich der mit dem auf folgende Lohn- und Gehaltsempfehlung verständigt. Dabei wurden die Einkommenssituation in der Landwirtschaft sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Landtechnikmarkt und in den Landtechnikbetrieben berücksichtigt. Erhöhung des Ecklohns zum 01.07.2015 um 2,5 % Erhöhung der Ausbildungsvergütungen (siehe Beiblatt) Wochenarbeitszeit unverändert 40 Stunden Bei der Tarifempfehlung handelt es sich um Orientierungswerte. Die Gehalts- bzw. Lohngestaltung und Ausbildungsvergütung bleibt im Eigenverantwortungsbereich des Arbeitgebers. Im Folgenden sind die Gehaltsempfehlung für technische Angestellte bzw. kaufmännische Angestellte beziffert. Das gilt auch für die Ausbildungsvergütungen. Ergänzende Informationen zum Urlaub, Urlaubsgeld, Gehaltsgruppenbeschreibung/Einstufung sind außerdem beigefügt. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie unbedingt mit Ihren Arbeitnehmern folgende Vereinbarung treffen Wortlaut/Vorschlag: Soweit Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle, Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen, über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährt werden, handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Regelung zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist, holen Sie bitte eine Unterschrift ein. Auf Wunsch vieler Mitglieder wurde die Lohn- und Gehaltsempfehlung auch noch um ein Preis- Kalkulationsvorschlag zu Außendienstarbeiten mit Kundendienstfahrzeug (Lkw) ergänzt:: 0,98 bis 1,10 je Kilometer für KD-Fahrzeuge (je nach Fahrzeug und Ausrüstung) zuzüglich Fahrzeit und Mehrwertsteuer. 1,70 je Kilometer für Lkw zuzüglich Fahrzeit und Mehrwertsteuer. [genesisworld:docnumber] Seite 1 von 8
Empfehlungen für Lohn, Urlaub und betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer ab 01.07.2015 Angelernte Arbeiter bis 21 Jahre 11,20 über 21 Jahre 12,10 Geselle (Facharbeiter) im 1. Berufsjahr 11,20 im 2. Berufsjahr 12,10 im 3. Berufsjahr 13,10 im 4. Berufsjahr 13,60 Qualifizierte Gesellen 14,30 Vorarbeiter 14,90 Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr 535,00 im 2. Ausbildungsjahr 605,00 im 3. Ausbildungsjahr 690,00 im 4. Ausbildungsjahr 745,00 Urlaubsanspruch - Bundesurlaubsgesetz Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Empfehlung: Nach vollendetem 18. Lebensjahr 24 Arbeitstage. Nach vollendetem 25. Lebensjahr 25 Arbeitstage. Nach vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage Urlaubsanspruch Jugendliche Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend Mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist. Mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. [genesisworld:docnumber] Seite 2 von 8
Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs und beträgt 50 % des Durchschnittslohnes (einen halben Monatslohn) Anregung: Monatliche Auszahlung des Urlaubsgeldes mit separater Ausweisung bei der Abrechnung. Betriebe, die dies so praktizieren, haben eine positivere Resonanz bei den Mitarbeitern/innen. Betriebliche Sonderzahlung - Teil eines 13. Monatseinkommens Für die Zahlung ist folgende Staffelung (%durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten drei Monate) empfohlen: 20% nach 1/2jähriger Betriebszugehörigkeit 30% nach 1jähriger Betriebszugehörigkeit 40% nach 2jähriger Betriebszugehörigkeit 50% nach 3jähriger Betriebszugehörigkeit oder länger. [genesisworld:docnumber] Seite 3 von 8
Gehaltsempfehlung für technische Angestellte ab 01.07.2015 (40 h/woche) Tätigkeitsgruppe T1 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.431,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.534,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.691,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.841,00 T2 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.534,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.610,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.716,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.952,00 T3 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.691,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.853,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.010,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.176,00 T4 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.853,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 2.176,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.335,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.654,00 T5 bis zum vollendeten 26. Lebensjahr 2.335,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.650,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.045,00 T6 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 3.045,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.445,00 T7 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 3.606,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.921,00 Meister M 1 2.372,00 M 2 2.586,00 M 3 2.895,00 [genesisworld:docnumber] Seite 4 von 8
Technische Angestellte: T 1: Angestellte, die überwiegend schematische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist. T 2: Angestellte, welche einfache Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung in einem einschlägigen und anerkannten Anlernberuf ermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. T 3: Angestellte, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine Ausbildung in einem einschlägigen und anerkannten Anlernberuf vermittelt werden. Diese Kenntnisse können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. T 4: Angestellte, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine anerkannte Lehrausbildung zu einem technischen Angestelltenberuf vermittelt werden. Entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder Tätigkeit erworben sein. T 5: Angestellte, welche umgrenzte Aufgaben nach Anweisungen erledigen, wozu gründliche Fachkenntnisse und Berufskönnen erforderlich sind. T 6: Angestellte, die schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in diesem Bereich erforderlich sind. T 7: Angestellte, die ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig und verantwortlich bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse - auch Kenntnisse in angrenzenden Arbeitsgebieten - und langjährige Berufserfahrung erforderlich sind, ebenso Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Tätigkeitsgebiet verantwortlich bearbeiten. Meister M 1: Meister mit einem Aufgabengebiet, für das eine berufliche Fachausbildung oder längere Berufserfahrung erforderlich ist. M 2: Meister mit einem Aufgabengebiet, für das eine berufliche Fachausbildung und Meisterprüfung oder zehnjährige Berufserfahrung als M 2 erforderlich ist. M 3: Meister mit einem schwierigen Aufgabengebiet, für das die Meisterprüfung und eine fünfjährige Berufserfahrung als M 2 erforderlich sind. [genesisworld:docnumber] Seite 5 von 8
Gehaltsempfehlung für kaufmännische Angestellte ab 01.07.2015 (40-h/Woche) Tätigkeitsgruppe K1 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.453,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.530,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.691,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.853,00 K2 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.530,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.610,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.716,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.952,00 K3 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.691,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.853,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.010,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.176,00 K4 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.853,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 2.031,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.250,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.479,00 K5 bis zum vollendeten 26. Lebensjahr 2.250,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.571,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.846,00 K6 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 2.846,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.310,00 K7 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 3.445,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.758,00 [genesisworld:docnumber] Seite 6 von 8
Gehaltsgruppen-Beschreibung - Kaufmännische Angestellte K 1: Angestellte, die überwiegend schematische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist. K 2: Angestellte, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung als Anlernling in einem einschlägigen und anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. K 3: Angestellte, welche einfache Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden. Die Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. K 4: Angestellte, welche schwierige Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen ausüben, wozu Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender einschlägiger Tätigkeit erworben werden. Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende Tätigkeit erworben sein. K 5: Angestellte, die ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen selbständig bearbeiten, wozu Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit erworben werden. Diese Kenntnisse und Berufserfahrung können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. K 6: Angestellte, die ein schwieriges Tätigkeitsgebiet nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erforderlich sind. K 7: Angestellte, die einen schwierigen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse - auch Fachkenntnisse in angrenzenden Arbeitsbereichen - und langjährige Berufserfahrung erforderlich sind, ebenso Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Tätigkeitsgebiet verantwortlich bearbeiten. [genesisworld:docnumber] Seite 7 von 8
Regelung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen Der/die Beschäftigte ist unter Fortzahlung seines/ihres Entgelts und ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub von der Arbeit freizustellen: aus Anlass der eigenen Eheschließung 1 Tag aus Anlass der Entbindung der Ehefrau 1 Tag bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand - einmal im Jahr 1 Tag beim Tode des Ehegatten oder eigener Kinder 1 Tag beim Tode der Eltern, Großeltern oder Geschwistern zur Teilnahme an der Beisetzung 1 Tag Arbeitsjubiläen bei 25-, 40- und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag Sonstige Gründe Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts, wenn er/sie den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist, keine Dauerbehandlung vorliegt, höchstens jedoch für die an diesem Tag ausfallende Arbeitszeit. Bei Vorladung vor Gericht oder anderer Behörden, sofern der/die Beschäftigte nicht Antragsteller oder Betroffener, im Strafprozess nicht Beschuldigter und im Zivilprozess nicht Partei ist, in Höhe der notwendigen versäumten Arbeitszeit. Den Beschäftigten ist die erforderliche Freizeit zur Erfüllung öffentlicher Ehrenämter zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung ist, dass der Ausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung beim Arbeitgeber zu ersuchen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch. [genesisworld:docnumber] Seite 8 von 8