Nachtrag II zum Reglement zum Vollzug crs 2016 des Personalreglements (VZP) vom 30. April vom 15. November 2016

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Transkript:

Nachtrag II zum Reglement zum Vollzug crs 2016 des Personalreglements (VZP) vom 30. April 2013 1 vom 15. November 2016 I. Das Reglement zum Vollzug des Personalreglements (VZP) vom 30. April 2013 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 lit. a a) Mitarbeitendenbeurteilung sowie Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche; Allgemeine Sorgfaltspflicht, Informationsicherheit, Datenschutz und -sicherheit Art. 4 1 Die Mitarbeitenden haben die Maschinen, Arbeitsgeräte, Anlagen und technischen Einrichtungen wie ICT-Geräte sowie Fahrzeuge sorgfältig zu behandeln und fachgerecht zu bedienen. 2 Der Stadtrat erlässt Weisungen zur Anwendung und zum Einsatz von ICT-Geräten, insbesondere betreffend Informatiksicherheit, Datenschutz und Datensicherheit; wer vom Home Office Gebrauch macht, bietet auch dabei Gewähr für die Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit. 3 Der Stadtrat kann den Erlass von Weisungen über die Nutzung von ICT-Geräten bzw. den Datenschutz und Datensicherheit delegieren. 6. Lohnklassen (zu Art. 39) Zuordnung Art. 37 1 Die Zuordnung der Funktionen zu den einzelnen Lohnklassen richtet sich nach dem Anhang II zu diesem Reglement. 2 Die Berufserfahrung wird entsprechend berücksichtigt und kann bei bestimmten Funktionen eine fehlende ersetzen. 3 Können einzelne Funktionen nicht eindeutig einer Lohnklasse zugeordnet werden, respektive liegt eine Funktion zwischen zwei Lohnklassen, erfolgt die Einreihung in die tiefere der beiden Lohnklassen. Bei der Lohnfestlegung kann das Lohmaximum II der tieferen Lohnklasse um bis zu 5 % überschritten werden. 4 Über die definitive Zuordnung der Funktionen zu Lohnklassen entscheidet das Personalamt abschliessend. Art. 38 Abs. 3 3 Der Lohn wird auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt. 1 srs 191.11 63

Stellvertretung Art. 40 1 Bei Mitarbeitenden, welche in Stellvertretung regelmässig und in erheblichem Ausmass Aufgaben einer vorgesetzten Person erfüllen, kann das Lohnmaximum II der jeweiligen Lohnklasse um bis zu 5 % überschritten werden. 2 Massgebend für eine Lohnanpassung sind der aktuelle Lohn, die individuelle Leistung sowie das Ausmass der zusätzlich anfallenden Aufgaben. 9. Lohnerhöhungen (zu Art. 42) Voraussetzungen Art. 41 1 Voraussetzung für eine Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse ist, dass in regelmässigen Abständen eine Mitarbeitendenbeurteilung gemäss Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch MAGplus (RMG) 1 durchgeführt wird. 2 Für Lohnerhöhungen im Leistungsbereich, inkl. 5 % Band, darf die Mitarbeitendenbeurteilung nicht mehr als 6 Monate zurückliegen. 3 Die Beurteilungsgespräche können gleichzeitig mit einem allenfalls periodisch durchgeführten Mitarbeitendengespräch stattfinden. Leistungsprämien in aufeinanderfolgenden Jahren Entscheidungskompetenz Art. 43 aufgehoben Art. 44 1 Leistungsprämien werden im Rahmen des der Dienststelle zugeteilten Prämienvolumens zugesprochen: a) im Wert bis Fr. 2'500.-- von der Dienststelle; b) im Wert von über Fr. 2'500.-- von der Direktion; 2 Die Zuständigkeit für Teamprämien richtet sich nach dem Gesamtbetrag. Art. 67 lit. c c) aufgehoben Anhang I Ziff. 1 lit. a, k, l, m a) Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen ab Lohnklasse H k) Einreihung in eine andere Lohnklasse, wenn der Stadtrat Anstellungsinstanz ist (Art. 43 PR) 64 1 srs 191.123

l) aufgehoben m) aufgehoben Ziff. 2 lit. a, g, h, j a) Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitenden bis Lohnklasse G g) aufgehoben h) aufgehoben j) Leistungsprämien (Art. 44 VZP) Ziff. 3 lit. e e) Leistungsprämien (Art. 44 VZP) Ziff. 3 lit. i (neu) i) Einreihung in eine andere Lohnklasse, sofern dies die berufliche Weiterentwicklung innerhalb des bisherigen Funktionsoder Aufgabenbereiches betrifft. Die Anpassung der Einreihung erfolgt im Einvernehmen mit dem Personalamt. Anhang II Lohnklassen A Richtlinien zu Lohn-Einreihung und -Entwicklung des städtischen Verwaltungspersonals 1. Personal im administrativen, Sozial-, Pflege- und Betreuungsbereich Funktionen Angestellte Administration, Angestellter Administration - Kurs an einer Handelsschule Erledigung einfacher, allgemeiner und repetitiver administrativer Arbeiten, grösstenteils nach Anweisung. Bspw. Kopieren, Registraturarbeiten, Ausfüllen von Formularen B Kaufmännische Mitarbeiterin, Kaufmännischer Mitarbeiter, Mitarbeiterin Betreuung, Mitarbeiter Betreuung - Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest oder vergleichbare oder Berufspraxis mit entsprechenden Weiterbildungskursen 65

Erledigung allgemeiner Arbeiten bei begrenzter Autonomie. Bspw. Registraturarbeiten, Ausfüllen von Formularen, Kontrollarbeiten, einfache Korrespondenz, einfache Auskunftserteilung, Rechnungsstellung. Einfache und repetitive betreuerische und pflegerische Tätigkeiten, vorwiegend unter Anleitung. Bspw. Betreuung von Kindern in Anwesenheit von Fachpersonal. C Kaufmännische Angestellte, Kaufmännischer Angestellter Fachfrau Betreuung/Pflege, Fachmann Betreuung/Pflege - Dreijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitsausweis oder vergleichbare Bearbeitung eines eindeutig abgegrenzten Sachgebietes; selbständige Erledigung von Arbeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad. Bspw. Ausführung der damit zusammenhängenden administrativen Arbeiten, wie Korrespondenz, Mahnwesen, Kontrollarbeiten, Auskunftserteilung, einfache Protokollführung, buchhalterische Aufgaben. Selbständige Erledigung von betreuerischen und pflegerischen Aufgaben. Bspw. Planung und Durchführung von Freizeiteinheiten, Begleitung, Unterstützung und Förderung von Kindern im Lebensalltag. D Gruppenleitung Kaufmännische Sachbearbeiterin, Kaufmännischer Sachbearbeiter - Dreijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitsausweis oder vergleichbare und - Zielgerichtete, fachbezogene Weiterbildung, z.b. Gemeindefachschule, Sachbearbeiter/in Rechnungswesen 66

Bearbeitung eines anspruchsvollen, jedoch abgegrenzten Sachgebietes; selbständige Erledigung von komplexeren Aufgaben, die gewisses Ermessen voraussetzen. Führen von einzelnen Mitarbeitenden und praktische Berufsbildung. Bspw. vielfältige Korrespondenz, Beschaffung von Grundlagen für die Sachbearbeitung, einfache Entscheidbegründungen, Beratung des Publikums in laufenden Angelegenheiten. E Ressortleitung Kaufmännische Fachmitarbeiterin, Kaufmännischer Fachmitarbeiter, Fachmitarbeiterin Soziales, Fachmitarbeiter Soziales - Dreijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitsausweis oder vergleichbare und - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Aus-/Weiterbildung, Fachschule, Fachhochschule Selbständige Betreuung eines Fachgebietes, das breite und vertiefte einschlägige Fachkenntnisse erfordert. Vorgesetzte/r einer kleinen Zahl von Mitarbeitenden. Bspw. komplexe Aufgabenstellungen, Studium besonderer Fragen, Durchführung von Erhebungen und Untersuchungen, Ausarbeitung von Berichten und Anträgen, Auskunfterteilung und Beratung des Publikums in anspruchsvollen Fällen, schwierige Entscheidbegründungen unter Anleitung oder Aufsicht des oder der Vorgesetzten, Führung von Verhandlungen. Selbständige Erledigung von qualifizierten sozialen Aufgaben, Auskunftserteilung und Beratung, Fallführung, koordinative Aufgabenstellungen, Systemarbeit. F Abteilungsleitung I Fachspezialistin I, Fachspezialist I - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Weiterbildung, Fachschule, Fachhochschule oder 67

Selbständige Betreuung eines komplexen, umfangreichen Fachgebietes, das hohe Anforderungen stellt und Fachwissen erfordert. Leitung einer kleineren Abteilung. G Abteilungsleitung II Fachspezialistin II, Fachspezialist II - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Weiterbildung, Fachschule, Fachhochschule oder Selbständige Betreuung eines komplexen, umfangreichen Fachgebietes, das hohe Anforderungen stellt und breites Generalistensowie Fachwissen erfordert. Komplexe, interdisziplinäre Aufgabenstellungen. Leitung einer grossen Abteilung mit unterschiedlichen und/oder anspruchsvollen Funktionen. H Dienststellenleitung I, Bereichsleitung I, Abteilungsleitung III Fachspezialistin III, Fachspezialist III - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Weiterbildung, Fachschule, Fachhochschule oder Ausübung von Funktionen, die sehr hohe Anforderungen stellen. Funktionen mit hoher Komplexität, die Spezialwissen erfordern. Führung einer kleineren Dienststelle oder eines Mitarbeiter/innenstabes mit grosser Führungsspanne und/oder mit sehr anspruchsvollen Fachgebieten. I Dienststellenleitung II, Bereichsleitung II - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Weiterbildung, Fachschule, Fachhochschule oder 68

Tätigkeiten, die absolutes Spezialistenwissen erfordern. Führung einer mittelgrossen Dienststelle oder eines Mitarbeiter/innenstabes mit grosser Führungsspanne und/oder mit sehr anspruchsvollen Fachgebieten und hoher Komplexität. Hohe Verfolgbarkeit in der Öffentlichkeit. Grosser Handlungs- und Gestaltungsspielraum. J Dienststellenleitung III - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Weiterbildung, Fachschule, Fachhochschule oder Führung einer Dienststelle mit sehr grosser Führungsspanne und/oder mit sehr anspruchsvollen weitgefächerten, komplexen Fachgebieten; auch Querschnittsaufgaben und/oder hohe Verfolgbarkeit in der Öffentlichkeit. Sehr grosser Handlungs- und Gestaltungsspielraum. 2. Handwerkliches und technisches Personal Lohnklassen A Funktionen Betriebsangestellte, Betriebsangestellter Ausführung handwerklicher Arbeiten nach Anweisung. Bspw. Erledigung einfacher repetitiver manueller Arbeiten; Reinigungsarbeiten und einfache Reparaturen. B Technische Mitarbeiterin, Technischer Mitarbeiter - Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest oder vergleichbare oder Berufspraxis mit entsprechenden Weiterbildungskursen Erledigung von Arbeiten, die grössere Anforderungen an das handwerkliche Können und die Selbständigkeit stellen. 69

C Technische Angestellte, Technischer Angestellter - Drei-/vierjährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitsausweis oder vergleichbare Selbständige Ausführung verantwortungsvoller oder schwieriger Arbeiten im handwerklichen oder technischen Bereich, Führung einzelner Mitarbeitenden. D Gruppenleitung Technische Sachbearbeiterin, Technischer Sachbearbeiter - Drei-/vierjährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitsausweis oder vergleichbare und - Zielgerichtete, fachbezogene Weiterbildung Betreuung eines technisch-handwerklichen Spezialgebietes oder Leitung einer Gruppe von Handwerkerinnen, Handwerkern und Betriebsangestellten bei weitgehender Selbständigkeit in der Arbeitsorganisation und -ausführung. E Ressortleitung Technische Fachmitarbeiterin, Technischer Fachmitarbeiter - Drei-/vierjährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitsausweis oder vergleichbare und - Zielgerichtete, fachbezogene oder generalistische Aus-/Weiterbildung, z.b. eidg. Fachausweis, höhere Fachschule Selbständige Betreuung eines Fachgebietes, das breite und vertiefte einschlägige Fachkenntnisse erfordert. Leitung eines Betriebsteils oder einer Werkstätte bei Selbständigkeit in fachtechnischen und organisatorischen Fragen. Bspw. Ausarbeitung einfacherer Projekte samt Berechnungen; Bauführung. 70

F Abteilungsleitung I Fachspezialistin I, Fachspezialist I - Höhere technische, höhere Fachschule oder Fachhochschule oder Selbständige Betreuung eines komplexen, umfangreichen Fachgebietes, das hohe Anforderungen stellt und Fachwissen erfordert. Leitung einer kleineren Abteilung. G Abteilungsleitung II Fachspezialistin II, Fachspezialist II - Höhere technische, höhere Fachschule oder Fachhochschule oder Selbständige Betreuung eines komplexen, umfangreichen Fachgebietes, das hohe Anforderungen stellt und breites Generalistensowie Fachwissen erfordert. Komplexe, interdisziplinäre Aufgabenstellungen. Leitung einer grossen Abteilung mit unterschiedlichen und/oder anspruchsvollen Funktionen. H Dienststellenleitung I, Bereichsleitung I, Abteilungsleitung III Fachspezialistin III, Fachspezialist III - Höhere technische, höhere Fachschule oder Fachhochschule oder Ausübung von Funktionen, die sehr hohe Anforderungen stellen. Funktionen mit hoher Komplexität, die Spezialwissen erfordern. Führung einer kleineren Dienststelle oder eines Mitarbeiter/innenstabes mit grosser Führungsspanne und/oder mit sehr anspruchsvollen Fachgebieten. 71

I Dienststellenleitung II, Bereichsleitung II - Höhere technische, höhere Fachschule, Fachhochschule oder Tätigkeiten, die absolutes Spezialistenwissen erfordern. Führung einer mittelgrossen Dienststelle oder eines Mitarbeiter/innenstabes mit grosser Führungsspanne und/oder mit sehr anspruchsvollen Fachgebieten und hoher Komplexität. Hohe Verfolgbarkeit in der Öffentlichkeit. Grosser Handlungs- und Gestaltungsspielraum. J Dienststellenleitung III - Höhere technische, höhere Fachschule, Fachhochschule oder Führung einer Dienststelle mit sehr grosser Führungsspanne und/oder mit sehr anspruchsvollen weitgefächerten, komplexen Fachgebieten; auch Querschnittsaufgaben und/oder hohe Verfolgbarkeit in der Öffentlichkeit. Sehr grosser Handlungs- und Gestaltungsspielraum. II. Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. 1 St.Gallen, 15. November 2016 Der Stadtpräsident: Thomas Scheitlin Der Stadtschreiber: Manfred Linke A 72 1 Inkrafttreten: 1. Januar 2017