Tabellarische Übersicht der baurechtlichen Anforderungen an die Rauchabführung in Bayern. Keine Angaben. Keine Angaben. Keine Angaben.

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Transkript:

Ziele Der Arbeitskreis Entrauchung hat sich zum Ziel gesetzt, einen Überblick über die baurechtlichen Anforderungen, die formulierten und realistischen Schutzziele der Rauchableitung (Entrauchung) zu schaffen sowie deren Probleme bei der technischen Umsetzung in die Brandschutzplanung aufzuzeigen. Sodann sollen praktisch umsetzbare, möglichst einfache Lösungsvorschläge erörtert werden. Insbesondere anhand eines Vergleichs mit Regelwerken aus Österreich wird dargestellt, wie dieses Thema jenseits der Diskussionen um die umstrittene DIN 18232-2 gelöst wird. Das Thema Entrauchung sorgt in der Praxis für Grundsatzdiskussionen innerhalb des Personenkreises, der sich damit auseinandersetzen muss Brandschutznachweisersteller, Fachplaner für Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen, Wissenschaftler, Brandschutzingenieure, Genehmigungsbehörden, Prüfsachverständige nach PrüfVBau, Prüfsachverständige nach SPrüfV, ausführende Firmen und nicht zuletzt die Feuerwehr. Die Mitglieder des Arbeitskreises setzen sich sowohl aus Brandschutznachweiserstellern als auch aus Fachplanern für Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen zusammen. Regelmäßig muss sich der Brandschutznachweisersteller, der üblicherweise und im Sinne der BayBO entweder Architekt Bauingenieur ist, dem komplexen Thema stellen, obwohl eine nennenswerte Fachausbildung auf diesem Gebiet selten vorhanden ist. Nachdem, wie aus nachfolgenden Abschnitten erkennbar wird, die baurechtlichen Anforderungen ausnahmslos sehr unspezifisch formuliert sind (z.b. müssen in Versammlungsstätten für Bühnen und Szenenflächen maschinelle Rauchabzugsanlagen für eine wirksame Brandbekämpfung ausreichend bemessen sein), ist der Brandschutznachweisersteller in der misslichen Lage, entweder mit beschränktem Fachwissen eine Festlegung zu treffen aber die Verantwortung an Brandschutzingenieure Fachplaner für Entrauchungsanlagen abzugeben. VdBP - Arbeitskreis Entrauchung Seite 1 28.12.2010

Ziele Insgesamt schient das Thema Entrauchung aus Sicht des Arbeitskreises in der Praxis zu wissenschaftlich aufgehängt. Selbst bei der Simulation einer Halle mit unterschiedlichen Modellen (Zonen- bzw. Feldmodell) und dem Vergleich der Simulationen mit einem Versuchsmodell und einem tatsächlichen Rauchversuch sind die Ergebnisse stark voneinander abweichend. Der Brandschutznachweisersteller sollte bei Standardgebäuden auch im Bereich der Sonderbauverordnungen jedenfalls ohne erheblichen Aufwand und zweifelsfrei formulieren können, welche Maßnahmen zur Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen bei der Entrauchung notwendig sind. Auf Basis dieser Festlegungen soll der Brandschutznachweis von den Genehmigungsstellen, die in der Regel auch keine Entrauchungsfachplaner sind, überprüft werden können. Schließlich sollte der Fachplaner für die Lüftungs- Rauchabzugsanlagen mit den Angaben im Brandschutznachweis eine Anlage planen können, die auch einer Überprüfung durch den abnehmenden Sachverständigen Stand hält. Hierzu sind jedoch eindeutigere Rechtsgrundlagen bzw. einfach und zweifelsfrei anzuwendende technische Regelwerke erforderlich. Die Vielzahl der im täglichen Umgang mit diesen Grundlagen auftretenden Fragen und Unklarheiten zeigen, dass hier noch erheblicher Nachbesserungsbedarf existiert. Wenn Regelwerke unklar, unpräzise lückenhaft sind, bieten sie Spielräume für Interpretationen. Gerade diese Interpretationen setzen den Brandschutznachweisersteller jedoch unnötigen Risiken im Hinblick auf seine Haftung aus. Was bei einem Bauvorhaben von einer Genehmigungsstelle akzeptiert wird, stößt bei einem weiteren Bauvorhaben bei einer anderen Genehmigungsstelle auf Widerstand. VdBP - Arbeitskreis Entrauchung Seite 2 28.12.2010

Gliederung 1. Ziele des Arbeitskreises Entrauchung 2. Baurechtliche Anforderungen an Entrauchung in Bayern 3. Kurzvorstellung technischer Regelwerke zur Entrauchung 3.1 DIN 18232-2 11-2007 3.2 DIN 18232-5 3.3 VdS 4020 3.4 TRVB S 125 3.5 LüAR 3.5 Ingenieurmäßige Methoden 4.Gegenüberstellung der Ergebnisse unterschiedlicher technischer Regelwerke zur Entrauchung 5. Empfehlungen zur Vereinfachung technischer Lösungen 6.Konkrete Fragestellungen und Lösungsvorschläge zu den baurechtliche Anforderungen an die Entrauchung für: 6.1 Garagen 6.2 Industriebauten 6.3 Verkaufsstätten 6.4 Versammlungsstätten VdBP - Arbeitskreis Entrauchung Seite 3 28.12.2010

1 BayBO Art. 12 allgemein wirksame Löscharbeiten, nicht näher spezifiziert 2 BayBO Art. 45 (2) oberirdische Fenster mit 1/8 der Aufenthaltsräume Raumgrundfläche 3 BayBO Art. 45 (3) oberirdische Fensterlos zulässig, Aufenthaltsräume somit keine Entrauchung gefordert 4 BayBO Art. 35 (3) Kellergeschoss ohne Fenster Eine Öffnung ohne nähere Spezifikation für das Kellergeschoss 5 BStättV Beherbergungsstätten Keine über die der BayBO hinausgehenden Anforderungen 6 EltBauV 5 (8) elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv für Transformatoren und Kondensatoren mit PCB 7 GaStellV 10 Geschlossene oberirdische Garagen, sonstige geschlossene Garagen 8 GaStellV 15 (2) Geschlossene 9 GaStellV 15 (2) Geschlossene 10 GaStellV 15 (3) Geschlossene Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben. Rauchabschnittsbildung 5.000 m², Rauchabschnittsbildung 2.500 m². Verdoppelung der Abschnittsfläche bei aut. Löschanlagen. Öffnungen ins Freie maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Lüftungsöffnungen Lüftungsschächte nach 14 Abs. 2 GaStellV Feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände, Öffnungen in den Wänden müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig. insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oberen Wandbereich angeordnet. die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten. natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen über Lüftungsschächte, wenn 1. die Lüftungsöffnungen die Lüftungsschächte einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Einstellplatz haben, 2. die Lüftungsöffnungen in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, 3. die Lüftungsschächte untereinander einen Abstand von höchstens 20 m haben und 4. Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte unverschließbar und so angeordnet sind, dass eine ausreichende Durchlüftung der Garage Ersteller: Christian Steinlehner Seite 1 von 5

11 GaStellV 15 (3) Geschlossene 12 GaStellV 15 (3) Geschlossene natürliche Lüftung 14 Abs. 3 GaStellV Automatische Löschanlagen i. V. m. masch. Abluftanlage nach 14 Abs. 4 GaStellV mit mind. 12 m³ Abluftleistung in der Stunde je m² Garagennutzfläche. 13 HochhRl Hochhäuser Nicht näher untersucht, da keine ETB in Bayern. Fassung von 1983, auf die von den Behörden immer noch Bezug genommen wird, ist technisch überholt. 14 IndBauRL 5.6.1 Produktions- Lagerräume < 200 m² Fläche 15 IndBauRL 5.6.1 Produktions- Lagerräume > 200 m² < 1.600 m² Fläche ohne autom. Löschanlage 16 IndBauRL 5.6.2 Produktions- Lagerräume > 1.600 m² Fläche ohne autom. Löschanlage Keine Entrauchung erforderlich. Wand- und/ Deckenöffnungen, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen erhalten, deren Größe mindestens 2 % ihrer Fläche beträgt. Rechnerischer Nachweis für jede zur Brandbekämpfung erforderliche Ebene einer raucharmen Schicht mit mindestens 2,5 m Höhe. ständig gesichert ist. Die Mündungen der Lüftungsschächte müssen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einen ausreichenden Abstand einhalten. Bei Lüftungsschächten mit mehr als 2 m Höhe ist der Querschnitt nach Nummer 1 zu verdoppeln. Sachverständigenbescheinigung. Automatische Löschanlagen i. V. m. maschinellen Abluftanlage nach mit mind. 12 m³ Abluftleistung in der Stunde je m² Garagennutzfläche. Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mind. zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder End- und Hilfsstromkreis einer maschinellen Zu- Abluftanlage ist so auszuführen, dass ein elektrischer Fehler nicht zum Ausfall der gesamten Lüftungsanlage führt. Andere elektrische Anlagen dürfen nicht an die Stromkreise für die Lüftungsanlage angeschlossen werden. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbständig einschaltet. Keine näheren Angaben über die Lage und Anordnung. Zerstörungsfreies Öffnen? Die Einrichtungen zur Rauchableitung müssen die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen erfüllen. Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen (Rauchmelder) und von Hand ausgelöst werden können. Die Bedienstellen sind mit der Aufschrift Rauchabzug zu kennzeichnen; sie müssen erkennen lassen, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde. DIN 18232-2 18232-5? VdS 4020? Computersimulationen? Ersteller: Christian Steinlehner Seite 2 von 5

17 IndBauRL 5.6.3 Produktions- Lagerräume > 1.600 m² Fläche mit autom. Löschanlage 18 VkV 16 (1) und (2) 19 VkV 16 (1) und (2) Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach Art. 45 Abs. 2 BayBO sowie Ladenstraßen ohne autom. Löschanlage Verkaufsstätten ohne notwendige Fenster nach Art. 45 Abs. 2 BayBO sowie Ladenstraßen mit autom. Löschanlage 20 VStättV 16 (1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit < 200 m² Grundfläche, ausgenommen Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume. 21 VStättV 16 (1), (2), (5), (7), (8) und (9) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit > 200 m² Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume. Natürliche Rauchabzugsanlagen mit mindestens 0,5 % aerodynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche, bezogen auf die Fläche des Raumes Lüftungsanlagen. ausreichende Rauchabzugsanlagen. Lüftungsanlagen, die im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften und die Zweckbestimmung von Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung dies zulässt. Keine Entrauchung erforderlich. Entrauchung erforderlich. Für NRA: DIN 18232-2? Lüftungsanlagen sind zulässig, wenn diese so gesteuert werden, dass sie im Brandfall nur entlüften. Diese Lüftungsanlagen müssen hinsichtlich ihrer Ventilatoren nicht für den Brandfall (Temperaturbeständigkeit) ausgelegt sein; im Übrigen müssen sie den Anforderungen nach der Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) entsprechen. Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können; sie sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage offen geschlossen ist. DIN 18232-2? VdS 4020? Computersimulationen? Sinngemäß wie IndBauRL 5.6.3? Wahlweise - Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche, möglichst an der höchsten Stelle des Raums und unmittelbar ins Freie führend. Die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach 4 Abs. 3 (feuerwiderstandsfähige Ausführung) erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raums gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung Ersteller: Christian Steinlehner Seite 3 von 5

muss die Betriebsstellung der Anlage Öffnung erkennbar sein. - Fenster mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche im oberen Drittel der Außenwand angeordnet. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raums gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage Öffnung erkennbar sein. 22 VStättV 16 (3), (6), (8) und (9) Bühnen und Szenenflächen und Großbühnen. Bühnen und Szenenflächen: Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt mindestens 3 v. H. ihrer Grundfläche. Großbühnen: Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 8 v. H. ihrer Grundfläche. Anstelle der Öffnungen nach Satz 1 und Satz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, - maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³ /h je Quadratmeter für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300ºC. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlage betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen (Verweis auf DIN 18232-5??). Die Vorrichtungen zum Einschalten der Rauchabzugsanlagen müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raums gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage erkennbar sein. Wahlweise - Rauchableitungsöffnungen gem. Anforderung. Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig. Die Vor richtungen zum Öffnen der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen müssen zusätzlich von einer jederzeit zugänglichen Stelle außerhalb der Bühne aus leicht bedient werden können. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raums gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage erkennbar sein. - maschinelle Rauchabzugsanlagen wenn sie für eine wirksame Brandbekämpfung ausreichend bemessen sind. Die Vorrichtungen zum Öffnen Einschalten der Rauchabzugsanlagen von Bühnen müssen zusätzlich von einer jederzeit zugänglichen Stelle außerhalb der Bühne aus leicht bedient werden können. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung Ersteller: Christian Steinlehner Seite 4 von 5

wenn sie für eine wirksame Brandbekämpfung ausreichend bemessen sind. des jeweiligen Raums gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage erkennbar sein. Zitierte Rechtsgrundlagen: Sofern es sich bei nachfolgenden Rechtsgrundlagen um Eingeführte Technische Baubestimmungen in Bayern handelt, sind die Anlagen für Bayern mit zu beachten BayBO Bayerische Bauordnung vom Aug. 2007 BStättV - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom Jul. 2007 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung EltBauV Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen i. d. Fassung vom Aug. 1997 GaStellV Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen vom Nov. 1993 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung HochhRl Bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern vom Mai 1983 IndBauR Richtlinie über den Baulichen Brandschutz im Industriebau vom Mär. 2000 LüAR - Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen vom Sept. 2005 VkV Verordnung über den Bau und den Betrieb von Verkaufsstätten vom Nov. 1997 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung VStättV Verordnung über den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten vom Nov. 2007 Ersteller: Christian Steinlehner Seite 5 von 5