Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau. Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr in Gebäuden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau. Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr in Gebäuden"

Transkript

1 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Blatt A Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr in Gebäuden Vorwort Erfolgreiche Architektur erzeugt funktionierende, sichere und ansprechende Bauten mit annehmbaren Technologien und Preisen bezüglich ihrer Erstellung, ihrer Unterhaltung und ihres Abbruches. Architektur mit unzureichender Brandsicherheitsbetrachtung erfordert zusätzliche bautechnische und anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen, die der Funktionalität, der Ästhetik und der Gesamtwirtschaftlichkeit des Werkes eher schaden als nutzen. Einzig und allein mit der Entwurfsplanung wird über Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von bautechnischen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen entschieden. Dem Entwurf nachgeschaltete Brandschutzkonzepte haben in der Regel wenig Einfluss auf die Gesamteffizienz. Unbeschadet der, der Genehmigungsplanung nachfolgenden, notwendigen Brandschutznachweisführung ist die frühzeitige beratende Einbindung von ausgewiesenen Brandschutzsachverständigen in der Entwurfsphase erfolgversprechend. Meine Erfahrungen als Hochschullehrer, Architekt und Brandschutzsachverständiger mit Studierenden, Planenden, Rettenden, Genehmigenden und Bauherren haben mich bewogen, komprimierte Entwurfsregeln des Brandschutzes vorzustellen. Sicherung der Selbstrettung der Menschen, vor der Sicherung des Feuerwehreinsatzes, vor der Ausweisung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen, vor dem anlagetechnischen Brandschutz, gehört zu den wichtigsten und nicht verhandelbaren Entwurfspflichten, deshalb stelle ich unter besonderer Würdigung des Grundsatzpapiers der Fachkommission Bauaufsicht Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten vom Oktober 2008 die Entwurfsregeln für Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr (Blatt A)voran. Das Folgeblatt B wird sich mit der Sicherung des Feuerwehreinsatzes (Feuerwehrflächen und Löschwasserversorgung) auf privaten Grundstücken befassen. Fulda, 30. Januar 2010 Professor Heribert Liborius Jünemann

2 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 2 Die im Folgenden vorgestellten Entwurfsregeln für Rettungswege entsprechen nicht immer den Sonderbauregeln aller Bundesländer. Die Muster Vorschriften der ARGEBAU für Sonderbauten sind in einigen Bundesländern mit geringfügigen Ergänzungen und Hinweisen über Erlass als Richtlinie bekannt gemacht und in einigen Bundesländern über Verordnung materielles Bauordnungsrecht geworden. Jedoch ist man bei Beachtung der Entwurfsregeln für Rettungswege in den Vorentwurfsphasen und in den Entwurfsphasen länderübergreifend immer auf der sicheren Seite. Die grundlegenden Schutzziele für die Rettung und Selbstrettung der Menschen gelten im gleichen Umfang für alle Entwerfenden in allen Bundesländern und sind unter Berücksichtigung der Feuerwehrstrukturen und der Leistungsfähigkeiten der einzelnen Einsatzbereiche auch prinzipiell auf andere Länder der Welt übertragbar. Gute Architektur ist sowohl regional, national als auch global präsent. Im Blatt A werden nicht spezielle Sonderbauten, wie Krankenhäuser oder Pflegeheime, behandelt, bei welchen ähnlich wie im Industriebau die Selbstrettung in benachbarte sichere Brandabschnitte oder Nutzungseinheiten möglich ist und bei welchen auch die Feuerwehr planmäßig in die Menschenrettung aus diesen benachbarten sicheren Bereichen einbezogen werden kann. In eine erfolgreiche Genehmigungsplanung müssen jedoch länderspezifische Regelungen einfließen: I) Abweichungen bezüglich des Brandschutzes vom Bauordnungsrecht (Länderbauordnung, Garagenverordnung, Feuerstättenverordnung, in Bayern beispielsweise auch die Versammlungsstättenverordnung oder Beherbergungsstättenverordnung) bedürfen in einigen Ländern bauaufsichtlicher Abweichungsverfahren, in einigen Ländern Bescheinigungen der durch die Bauaufsicht beauftragten Prüfingenieure für Brandschutz und in wenigen Ländern Bescheinigungen der durch die Bauherrenschaft beauftragten Prüfsachverständigen für Brandschutz. Diese Prüfberechtigten bzw. Prüfbeauftragten dürfen wegen der Wahrung des Vier-Augen-Prinzips nicht an der betreffenden Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung beteiligt sein. II) Abweichungen von den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen sind keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen, die einer öffentlich- rechtlichen Abweichungsregelung bedürfen, wenn mit anderen Lösungen nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Hier sind besondere bauordnungsrechtliche, bautechnische und brandschutztechnische Kenntnisse und Fähigkeiten bei den Nachweisführenden, Konzepterstellern, Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieuren und auch bei den Bearbeiter in den Brandschutzdienststellen erforderlich gilt ebenso bei Abweichungen von Sonderbaurichtlinien, die keine Verordnungen sind. III) Werden Brandschutznachweise für geregelte Sonderbauten auf der Grundlage von bauaufsichtlich bekannt gemachten Sonderbaurichtlinien (die auf die Planenden zunächst keine bauordnungsrechtliche Außenwirkung haben) ohne Abweichung von der jeweiligen Sonderbaurichtlinie geführt und weichen diese Sonderbauten hinsichtlich des Gefahrenpotentials nicht von den zugrundegelegten Gefahren der Sonderbaurichtlinie ab, besteht hinsichtlich des Brandschutzes Genehmigungsfähigkeit ohne zusätzliche bauaufsichtliche Forderungen.

3 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 3 1. Rettungswege in Standardbauten 1.1. Standardbauten in Zellenbauweise mit NE nicht über 200 m² bzw. 400 m² Sofern Feuer und Rauch in den Treppenraum eindringen kann, müssen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, mindestens zwei unabhängige Rettungswege gegeben sein. In der Regel soll ab GK3 der erste Rettungsweg eine Treppe in einem Treppenraum (Anf. nach LBO) sein. Außentreppen sind als erste Rettungswege zulässig, wenn die Treppen mindestens nichtbrennbar bis zur GK4 bzw. mindestens feuerhemmend und nichtbrennbar bei der GK5 sind, tritt- und rutschsicher sind, nicht direkt vor Fenstern liegen und wenn die Außenwände in den Treppenbereichen den Anforderungen an Trennwände der jeweiligen Gebäudeklasse entsprechen. Die Außentreppen und die Treppen im Treppenraum müssen entsprechend DIN nutzbare Laufbreiten von mindestens 100 cm haben, die Steigungen dürfen nicht größer als 19 cm und die Auftritte nicht kleiner als 26 cm sein. Die Hauseingangstüren müssen im Lichten mindestens 90 cm breit sein. Der erste Rettungsweg kann auch über 100 cm breite Fußgängerschrägrampen (Flachrampen bis 12,5%- im Freien mit griffigem Belag; Belagrampen bis 20%-problematisch im Freien, wenn dann nur mit Trittleisten Abstand 50 cm bei 12,5%, 49cm bei 15%, 47 cm bei 17,5% -; Rollstuhlrampen bis 6%), führen. Der zweite Rettungsweg kann ein weiterer Treppenraum sein. Der zweite Rettungsweg kann eine nichtbrennbare trittsichere Außentreppe mit Steigungsverhältnis und Laufbreite nach DIN sein. (Die Treppe darf auch gewendelt sein- besondere Anforderungen bezüglich der Fensteranordnung oder der Außenwandausbildung im Treppenbereich sind beim zweiten Rettungsweg nicht begründbar) Der zweite Rettungsweg kann, wenn nicht mehr als 10 Personen in der Nutzungseinheit sind, auch eine mit Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbare beliebige Stelle der Nutzungseinheit sein. Wenn die Nutzungseinheiten über einen allgemein zugänglichen notwendigen Flur, bzw. Laubengang mit Mindestbreiten von 1,20 m, erschlossen werden, welche zu zwei vorhandenen Rettungswegen führen, kann der eigene zweite Rettungsweg in der einzelnen NE entfallen und die Nutzungseinheit benötigt nur einen Ausgang mit einer lichten Weite von 90 cm zu diesem allgemein zugänglichen Flur. Der allgemein zugängliche notwendige Flur ist kein innenliegender Flur, sondern die Flurwände sind je nach Gebäudeklasse feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Trennwände mit vollwandigen, dichtschließenden und selbstschließenden Türen und mit rauchdichten und selbstschließenden Treppenraumtüren 1 ). Zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten benötigen einen Ausgang ins Freie mit einer lichten Weite von 90 cm. A) Ist im Bebauungsplan bzw. im historischen Bestand eine straßenseitige Bebauung mit maximalen Abständen von 6,00 m (9,00 m bei Brüstungshöhen von weniger als 18 m) zwischen der Fensterfront und der mindestens 5,50 m breiten Fahrbahn gegeben, sind keine straßenraumeinengenden Bepflanzungen geplant bzw. keine traditionellen Bepflanzungen (Alleen) gegeben und verfügt die örtliche Feuerwehr über das notwendige Rettungsgerät zur Sicherung des zweiten Rettungsweges, hat der Bauherr grundsätzlich Anspruch auf den straßenseitigen zweiten Rettungsweg unter Mitwirkung der Einsatzkräfte der Feuerwehr und Einsatz des Hubrettungsgerätes. Bauherren haben, vorbehaltlich der Feuerwehr-Organisationsverordnung, gegenüber Kommunen Anspruch auf dauerhafte Weiterführung dieser Rahmenbedingungen.

4 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 4 B) Ist die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr gegeben und stellt der Bauherr auf der straßenabgewandten Gebäudeseite, also auf eigenem Grundstück, Feuerwehrflächen und insbesondere Aufstellflächen entsprechend eingeführten Technischen Baubestimmungen zur Verfügung, so hat er auch hier Anspruch auf Mitwirkung der Feuerwehr zur Sicherung des zweiten Rettungsweges. C) Unter Umständen muss der Bauherr entweder zwei Rettungswege ohne Mitwirkung der Feuerwehr oder einen Sicherheitstreppenraum zur Verfügung stellen. D) Notleitern sind nur erlaubt, wenn ohne Änderung des legalen baulichen Bestandes der fehlende zweite Rettungsweg nachweislich nicht anderweitig erstellt werden kann. E) Bei der bauordnungsrechtlich erlaubten maximalen Brüstungshöhe von 8,00 m ohne Erfordernis von Hubrettungsgeräten ist jedoch zu beachten, dass bei Einsatz der vierteiligen Steckleiter auf ebenem und befestigtem Untergrund unter einem maximalen Anstellwinkel von 75 die Leiter nur noch 11 cm über die Brüstung ragt. Die GUV 6.4 (Fassung 1970) fordert jedoch, dass die Anlegeleitern mindestens 100 cm über die Austrittsstellen hinausragen müssen. Dreiteilige Schiebleitern können hier hilfreich sein Standardbauten mit Nutzungseinheiten über 400 m² Büro-Nutzungseinheiten über 400 m² in Obergeschossen müssen notwendige Flure im Inneren der Nutzungseinheiten haben. Der notwendige Flur muss zu einem Sicherheitstreppenraum oder zu zwei Treppen führen, mindestens eine Treppe soll im Treppenraum liegen. Der zweite Rettungsweg kann nur dann unter Mitwirkung der Feuerwehr geplant werden, wenn jeder Aufenthaltsraum bzw. eine untereinander verbundene Raumgruppe mit insgesamt weniger als 200 m² eine Stelle hat, die mittels Rettungsgerät der Feuerwehr sicher erreichbar ist, aus den einzelnen Räumen bzw. der Raumgruppe jeweils nicht mehr als 10 Personen zu retten sind und die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr gegeben ist. Büro- und Verwaltungsnutzungseinheiten mit innerem notwendigen Flur können auch von diesem inneren notwendigen Flur zwei gegenüberliegende Zugänge zu einem allgemein zugänglichen notwendigen Flur haben, der wiederum Zugang zu zwei Rettungswegen oder zu einem Sicherheitstreppenraum haben muss. Büro- und Verwaltungsnutzungseinheiten in Obergeschossen ohne notwendige Flure innerhalb der Nutzungseinheit bedürfen, sofern sie nicht Sonderbaueigenschaft haben, einer Abweichungserlaubnis. Die Mitwirkung der Feuerwehr für die Sicherung des zweiten Rettungsweges kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden. In erdgeschossigen Verwaltungs-Nutzungseinheiten, deren Fußböden unmittelbar an weniger als 1,00 m tiefe Flächen angrenzen und somit keiner Umwehrungen bzw. Brüstungen bedürfen (S. MBO 38 Abs. 1 Punkt 1.), können die Fenster, wenn sie mindestens 90 cm breit und mindestens 120 cm hoch sind, als zweite Rettungswege ohne Mitwirkung der Feuerwehr betrachtet werden. Nutzungseinheiten unter 1600 m², die weder der Verwaltung noch dem Wohnen dienen, wie Verkauf oder Produktion, benötigen im Inneren keinen notwendigen Flur, jedoch zwei Rettungswege ohne Mitwirkung der Feuerwehr von jeder Stelle dieser Nutzungseinheiten muss jedoch nach maximal 35 m Lauflänge ein Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie erreichbar sein.

5 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 5 2. Rettungswege in Verwaltungsgebäuden mit Großraumbüros Büronutzungseinheiten mit Büroräumen über 400 m² ohne innere notwendige Flure gelten als Großraumbüros. Diese Büros sind auch in kombinierter Form mit Zellen ausführbar. Bauten mit diesen Nutzungseinheiten sind Sonderbauten. In Hessen zählen sie jedoch zu den Standardbauten, wenn die Summe der Geschossflächen im Brandabschnitt nicht größer als m² ist, dabei müssen die Brandabschnitte mittels durchgehender Brandwände getrennt sein, jeder Brandabschnitt muss über eigene Rettungswege verfügen und die Bruttogrundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung im jeweiligen Brandabschnitt darf nicht mehr als 1600 m² betragen. Bei Großraum- und Kombibüros kann man etwa von einer Person je 20 m² Nutzungseinheit ausgehen. Von jeder Stelle eines Großraumbüros bzw. eines Kombibüros muss nach maximal 35 m Lauflänge ein Treppenraum, eine Halle oder eine Terrasse erreichbar sein. Aus jeder Nutzungseinheit müssen mindestens zwei gegenüberliegende Rettungswege, wovon einer mindestens ein Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie sein muss, erreichbar sein. Die Mitwirkung der Feuerwehr für die Sicherung des zweiten Rettungsweges kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden. In erdgeschossigen Verwaltungs-Nutzungseinheiten, deren Fußböden unmittelbar an weniger als 1,00 m tiefe Flächen angrenzen und somit keiner Umwehrungen bzw. Brüstungen bedürfen (S. MBO 38 Abs. 1 Punkt 1.), können die Fenster der einzelnen Räume bzw. Zellen, wenn sie mindestens 90 cm breit und mindestens 120 cm hoch sind, als zweite Rettungswege ohne Mitwirkung der Feuerwehr betrachtet werden. In der Halle mit mindestens feuerhemmenden und nichtbrennbaren freien Treppen dürfen die Lauflängen nicht mehr als 35 m betragen. Die mindestens 1,20 m breiten Zugänge zu den Treppenräumen bzw. Hallen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend 2 ) sein. An die mindestens 1,20 m breiten Ausgänge ins Freie werden keine Brandschutzanforderungen gestellt. Die mindestens 1,20 m breiten frei zu haltenden Gänge zwischen den Ausgängen müssen eine dauerhafte Kennzeichnung haben. Die Ausgangshinweisschilder müssen hinterleuchtet sein. Möbel, die nicht unmittelbar an Wänden stehen, müssen niedriger als 1,50 m sein. Die Wände zu eventuellen Bürozellen, mit mindestens 8 m² Größe, müssen durchsichtig sein und dürfen i.d.r. nicht bis zur Decke geführt werden. In den Hallen müssen Rauchableitungsöffnungen an oberster Stelle mit freiem Öffnungsquerschnitt von mindestens 1% ihrer Grundfläche oder Fenster im oberen Drittel der Wand mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 2% ihrer Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen (36m³/h über 30 Minuten, 300 C Rauchgastemperatur) haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum leicht bedient werden können.

6 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 6 3. Rettungswege in Sonderbauten mit größerer Personenanzahl Derartige Sonderbauten sind Schulen, Versammlungsstätten mit mehr als 200 Personen, Verkaufsstätten mit mehr als m² Verkaufsfläche und Ladenstraßen, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Unterkunftsgebäude (UKG keine gewerbliche Beherbergung z.b.: Soldaten, Polizisten, Rettungsdienste, Einsatzkräfte, Bauarbeiter, ) Bei Verkaufsstätten ist 2 m² Verkaufsfläche ein Ein-Personen-Äquivalent. Bei Versammlungsstätten mit - Sitzplätzen an Tischen und Ausstellungsräumen ist 1m² ein Ein-Personen-Äquivalent, - Reihensitzplätzen und Stehplätzen ist 0,5m² ein Ein-Personen-Äquivalent und - Stehplätzen auf Stufenreihen ist 0,5 m Reihe ein Ein-Personen-Äquivalenrt. Wichtig sind bauordnungsrechtlich genehmigte Brandschutzkonzepte bzw. Brandschutznachweise mit exakter verbindlicher Nutzungsbeschreibung und genehmigte und aushängende Bestuhlungsplanvarianten Raumausgänge - mind. ein Raumausgang mit Mindestweite 90 cm bei Räumen unter 100 m² - mind. zwei Raumausgänge mit Mindestweiten 90 cm bei Räumen über 100 m² und weniger als 200 Personen im Raum, Türen müssen in Richtung des Rettungsweges schlagen - ab 200 Personen mindestens zwei Ausgänge mit 120 cm Ausgangsweite je 200 Personen - aus Verkaufsräumen über 100 m² bis 400 m² mindestens zwei Ausgänge mit 90 cm - ab 400 m² Verkaufsfläche mind. ein Ausgang von 120 cm und mindestens ein Ausgang von 90 cm - ansonsten 120 cm je 400 m² Verkaufsfläche bzw. 0,30 m je 100 m² Verkaufsfläche - Raumausgänge dürfen nicht größer als die Weite des notwendigen Flures sein 3.2. Notwendige Flure - nutzbare Mindestweite notwendiger Flure 150 cm bis 300 Personen 180 cm bis 400 Personen 240 cm Flure dürfen jedoch breiter als 240 cm sein- Türen, Schränke, Sitzmöbel und Kopierer bzw. Getränkeautomaten (Kopierer und Getränkeautomaten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bauaufsicht bzw. Prüfbeauftragten und nur bei Vorhandensein vernetzter Rauchwarnmelder oder nur bei Vorhandensein automatischer Brandmeldeanlagen auf den Fluren) dürfen nicht die erforderlichen Nutzbreiten einschränken und müssen so aufgestellt oder fest mit dem Baukörper verbunden sein, dass sie in Paniksituationen nicht die zu erwartenden Menschenströme behindern können. - Türen, als RS-Türen 1 ) zwischen Fluren und Treppenräumen dürfen nicht weiter als die Treppenlaufbreiten sein und müssen in Fluchtrichtung schlagen - die maximale Rauchabschnittslänge beträgt 30 m, RS-Türen 1 ) müssen in Hauptfluchtrichtung schlagen - wenn erdgeschossige Räume je einen Ausgang bzw. ab 100 m² Raumgröße zwei Ausgänge direkt ins Freie haben, sind die inneren Flure keine notwendigen Flure

7 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite Notwendige Treppen - nutzbare Mindestlaufbreite notwendiger Treppen - Maße zwischen Handläufen: bis 200 Personen 120 cm bis 300 Personen 180 cm bis 400 Personen 240 cm, jedoch maximal 240 cm In notwendigen Treppenräumen sind keine Kopierer, Getränkeautomaten, Schränke, Sitzmöbel oder brennbare Decken- und Wanddekorationen bzw. Verkleidungen zuzulassen. - ab 800 Personen im Geschoss sind eigene Treppen für das jeweilige Geschoss zu planen- Schachteltreppenräume sind möglich - Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens der Laufbreite der Treppen entsprechen, die Türen müssen in Fluchtrichtung schlagen 3.4. Notwendige Hallen als zweite Rettungswege - müssen für die Sicherstellung des Feuerwehreinsatzes Rauchabzugsöffnungen oder maschinelle Anlagen zur Entrauchung haben und dürfen wie notwendige Flure ausgestattet sein Rettungswegführung in Schulen / Büro-Verwaltungsgebäuden / Beherbergungsstätten / Unterkunftsgebäuden mit notwendigen Fluren Alle Räume eines Geschosses, einschließlich Aktenablageräume, EDV- und Serverräume, Kabinette, Putzmittelräume, Teeküchen und Sanitärräume, die in ihrer Gesamtheit von Gebäudeabschlusswänden, Brandwänden, Treppenraumwänden oder Trennwänden umgeben sind, bilden eine Nutzungseinheit. In Schul- und Büro-Verwaltungs-Nutzungseinheiten sind alle o. g. Räume nur gegen den inneren notwendigen Flur der Nutzungseinheit feuerhemmend und nichtbrennbar abzutrennen. Die Türen in Büro-Flurwänden müssen nur dichtschließend sein. Die Türen zwischen Klassenzimmern und notwendigen Fluren sollen vollwandig (mind. 4cm Vollspan) und dichtschließend sein in diesen Türblättern dürfen Glasausschnitte in beliebiger Größe eingebaut werden, wenn gerahmtes Sicherheitsglas in die vollspanigen Türblätter dichtschließend jedoch mit Falz und Deckleisten - eingebaut wird. Die Türen zwischen Chemieräumen und notwendigen Fluren müssen jedoch feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend 2 ) sein und zwingend in Fluchtrichtung schlagen Chemieräume müssen einen zweiten Ausgang auf den notwendigen Flur haben, abweichend darf der zweite sichere Ausgang auch über einen benachbarten Raum (z.b.: Klassenraum, Chemieraum, Vorbereitungsraum, Kabinett, Lehrerzimmer) führen. In den Beherbergungsnutzungseinheiten und Unterkunftsnutzungseinheiten müssen die Wände der Schlafräume bzw. Schlafraumgruppen mit gemeinsamer innerer Sanitäreinheit untereinander feuerhemmend und nichtbrennbar ausgebildet werden- die Leitungsdurchführung ist abweichend ohne Schott bzw. BSK mit raumschließender Anarbeitung möglich, die Flurwände sind jedoch abzuschotten. Die Türen zwischen Beherbergungsräumen und notwendigen Fluren müssen Rauchschutztüren mit Verwendbarkeitsnachweisen oder können vollwandige (mind. 4cm-Vollspan), dichtschließende und selbstschließende Türen sein, diese Türen dürfen in die Beherbergungsräume schlagen. Die Türen zwischen Unterkunftsräumen und notwendigen Fluren sollen vollwandig und dichtschließend sein und dürfen in die Unterkunftsräume schlagen.

8 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 8 Die zwei Rettungswege ohne Mitwirkung der Feuerwehr sind immer für die betreffende Nutzungseinheit zu planen. Abschließbare Büroräume von Büro-Untermietern in der Nutzungseinheit, die über einen gemeinsamen inneren notwendigen Flur zu entgegen liegenden Rettungswegen führen, sind hinsichtlich des Brandschutzes keine eigenen Nutzungseinheiten die Wände dieser abgeschlossenen Räume sind keine Trennwände zwischen Nutzungseinheiten. Der erste Rettungsweg muss über einen notwendigen Flur zu einem Treppenraum (Anf. nach LBO) oder ins Freie führen. Der zweite Rettungsweg kann über den notwendigen Flur zu einer nichtbrennbaren Außentreppe oder zu einem Ausgang zu einer Terrasse, die Zugang zum Gelände hat, führen. Der zweite Rettungsweg kann auch vom gleichen notwendigen Flur über eine Halle mit mindestens feuerhemmenden und nichtbrennbaren freien Treppen ins Freie führen, wenn die Tür zwischen notwendigem Flur und Halle feuerhemmend rauchdicht und selbstschließend 2 ) ist und wenn die Halle Rauchableitungsöffnungen an oberster Stelle mit freiem Öffnungsquerschnitt von mindestens 1% ihrer Grundfläche oder Fenster im oberen Drittel der Wand mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 2% ihrer Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen (36m³/h über 30 Minuten, 300 C Rauchgastemperatur) hat. Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum leicht bedient werden können. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss nach maximal 35 m Lauflänge ein Treppenraum, eine Außentreppe eine Halle oder eine Terrasse erreichbar sein. In der Halle selbst dürfen die Lauflängen nicht mehr als 35 m betragen Rettungswegführung in Versammlungsstätten und Verkaufsstätten Von jeder Stelle einer Versammlungsstätte bzw. Verkaufsstätte in einem mehrgeschossigen Gebäude mit feuerbeständigen raumabschließenden Wänden soll nach maximal 30 m Lauflänge über eine feuerhemmende rauchdichte und selbstschließendetür 2 ) ein notwendiger Flur oder ein notwendiger Tunnel (Fluchttunnel mindestens 1,80 m zwischen den Handläufen breit) oder ein Foyer/Halle oder ein Treppenraum erreicht werden Wegverlängerungen in Abhängigkeit eines Rauchszenarios sollen nicht zugelassen werden, zur Lauflänge auf eventuell inneren offenen feuerbeständigen notwendigen Treppen soll die zu überwindende Höhe mit ihrem 3-fachen Wert hinzugefügt werden. Von jeder Stelle einer Versammlungsstätte bzw. Verkaufsstätte in einem erdgeschossigen Gebäude (an keiner Stelle liegt der Fußboden mehr als 1m unter Geländeoberfläche) mit feuerhemmenden und nichtbrennbaren raumabschließenden Wänden soll nach maximal 30 m Lauflänge über eine rauchdichte und selbstschließende Tür 1 ) ein notwendiger Flur oder ein Foyer erreicht werden Wegverlängerungen in Abhängigkeit eines Rauchszenarios oder automatischer Löschanlage sollen nicht zugelassen werden - führt der Ausgang direkt ins Freie, bestehen keine Brandschutzanforderungen an die Ausgangstür. Flucht-Tunnel unter dem erdgeschossigen Fußboden sind jedoch feuerbeständig auszubilden und mit einer Schleuse mit feuerhemmenden

9 Entwurfsregeln Brandschutz für den Hochbau Prof. Jünemann Blatt A Seite 9 rauchdichten und selbstschließenden Türen 2 ) gegen die Versammlungsstätten bzw. Verkaufsstätten abzutrennen. Von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers/ Halle soll ein Treppenraum oder das Freie nach maximal 30 m Lauflänge erreichbar sein, wobei zur Lauflänge der offenen feuerbeständigen Hallentreppen die zu überwindenden Höhen mit ihren 3-fachen Werten addiert werden sollen. Notwendige Flure sollen durch Rauchschutztüren 1 ) in maximal 25 m lange Rauchabschnitte unterteilt werden. Foyers und Hallen über die Rettungswege führen, die jedoch nicht dazu bestimmt sind, als Versammlungs- Verkaufsstätte genutzt zu werden, müssen keine automatische Feuerlöschanlagen haben - sie werden dann wie notwendige Flure behandelt. Die Türen zwischen Versammlungsstätten bzw. Verkaufsstätten und Foyers / Hallen, die der Versammlung (z.b.: Pausenraum, Restauration, Unterhaltung,..) dienen, sind in erdgeschossigen Versammlungs- Verkaufsstätten rauchdicht und selbstschließend 1 ) und in mehrgeschossigen Gebäuden feuerhemmend rauchdicht und selbstschließend 2 ) auszubilden. Treppen und Gänge in Hallen / Foyers, die der Rettung dienen, müssen feuerbeständig sein. Treppen in feuerbeständigen Treppenräumen müssen mindestens nicht brennbar sein. Türen zwischen Hallen/ Foyers bzw. notwendigen Fluren und Treppenräumen müssen feuerhemmend rauchdicht und selbstschließend 2 ) sein. Fluchttunnel sollten so kurz wie möglich geplant werden. Sie müssen immer ins Freie führen, müssen Sicherheitsbeleuchtung, Rauchmelder- und Kameraüberwachung haben und müssen zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes Trockenleitungen mit Kupplungen haben. Sie müssen den ungehinderten Feuerwehrzugang von außen erlauben. Versammlungs- bzw. Verkaufsräume über 200 m² (auch über 1000 m²) und Foyers/ Hallen sollen Rauchableitungsöffnungen an oberster Stelle mit freiem Öffnungsquerschnitt von mindestens 1% ihrer Grundfläche oder Fenster im oberen Drittel der Wand mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 2% ihrer Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen (36m³/h über 30 Minuten, 300 C Rauchgastemperatur) haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum leicht bedient werden können. Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1m² haben. Die Vorrichtung zum Öffnen muss von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können. Anm. 1 ) Einflügelige RS-Türen mit Richtbreiten nicht über 1,25 m und Richthöhen nicht über 2,125 m können einvernehmlich mit der Bauaufsicht, Prüfberechtigten bzw. Prüfsachverständigen abweichend als 4cm-vollspänige selbstschließende Türen ohne Glasausschnitt mit vierseitiger Abdichtung geplant werden. Anm. 2 ) Einflügelige feuerhemmende und rauchdichte Türen mit Richtbreiten nicht über 1,25 m und Richthöhen nicht über 2,125 m können einvernehmlich mit der Bauaufsicht, Prüfberechtigten bzw. Prüfsachverständigen abweichend als 4cm-vollspänige selbstschließende Türen ohne Glasausschnitt mit vierseitiger Abdichtung geplant werden, wenn dreibändige Türblätter gefälzt oder stumpf in Stahlzargen, die fachgerecht in die Wände eingesetzt sind, einschlagen. Anm. 3 ) Türen, die im Zuge von Brandwänden in notwendigen Fluren liegen, können abweichend als feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen oder als gleichwertige Türanlagen mit feststehenden seitlichen Glasteilen von maximal 2,50 m Breite (mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen und Übereinstimmungserklärungen der Hersteller) geplant werden, wenn in den Flurwänden in einer Entfernung bis 2,50 m keine Öffnungen vorhanden sind. Alternativ sind die Öffnungen im 2,50 m-flurwandbereich mit feuerhemmenden rauchdichten und selbstschließenden 2 ) Öffnungsverschlüssen zu versehen.

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. 14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535),

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Fundstelle: MinBl. 2004, S. 156 Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium

Mehr

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015 n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz

Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung Januar 2014) Brandprüfung

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz

BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz 06.03.2015 Schulung Planer 2015 1 Inhalt Inhalt: Wesentliche Änderungen Begriffe

Mehr

Brandschutz in Gründerzeithäusern - Probleme und Lösungen aus der Praxis

Brandschutz in Gründerzeithäusern - Probleme und Lösungen aus der Praxis Brandschutz in Gründerzeithäusern - Probleme und Lösungen aus der Praxis Datum: 27.05.2009 Vortrag von: Brandrat Thorsten Ante, Stadt Leipzig, Branddirektion 1 Gliederung des Vortrages Charakteristika

Mehr

Branchentreff Vorbeugender Brandschutz

Branchentreff Vorbeugender Brandschutz Branchentreff Vorbeugender Brandschutz Wechselwirkung Vorbeugender und Abwehrender Brandschutz Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Branddirektor Branddirektion München Vorsitzender des AK VB/G der AGBF Bund

Mehr

Deutscher Stahlbau-Verband

Deutscher Stahlbau-Verband Deutscher Stahlbau-Verband Rettungswege nach Musterbauvorschriften Empfehlungen des DSTV-Arbeitsausschusses Brandschutz Februar 2004 C. Heinemeyer, Aachen H. Kuhnke, Bielefeld W. Stöber, Paderborn Copyright-Klausel

Mehr

Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen

Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen 2012 JAHRESFACHTAGUNG 11. Mai 2012 Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen Nils Unterberg Agenda Vorschriften Arbeitsschutz / Bauordnung Unterschiedliche Anforderungen Flucht- und

Mehr

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung

Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen geringer Höhe nforderungen an n in der Landesbauordnung Nach 2 bs. 3 Satz 1 BauO NW sind geringer Höhe aller Nutzungsarten, bei denen die OKFB keines Geschosses, in denen ufenthaltsräume,

Mehr

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1]

Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1] Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1] Das bauaufsichtliche System der Rettungswege Der erste bauliche Rettungsweg Der zweite Rettungsweg Rettungswegbreiten und längen, Anforderungen

Mehr

Brandschutz in Deutschland

Brandschutz in Deutschland Gliederung I. die Säulen der Brandschutzorganisation II. III. IV. das föderale Prinzip Mustervorschriften/ Sonderbauverordnungen Schutzziele V. materielle Anforderungen, beispielhaft VI. Genehmigungsverfahren,

Mehr

Wohnfläche nach der II.BVO

Wohnfläche nach der II.BVO Wohnfläche nach der II.BVO 1 Wohnflächenberechnung ( 42, 44 II BV) Wohnfläche Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service DER RAUCH MUSS RAUS! Beratung Projektierung Lieferung Montage Service Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH Langbehnstraße 13 22761 Hamburg Telefon (040) 89 71 200 Telefax (040) 89 02 373 Internet www.btr-hamburg.de

Mehr

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen

Mehr

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO) An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der unteren Bauaufsichtsbehörde Anlage 7 Zutreffendes bitte ankreuzen

Mehr

23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - *) Anwendungsbereich

23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - *) Anwendungsbereich 23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - *) Rd. Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr v. 05.11.2010 - X.1 170-1

Mehr

Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude

Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang h kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die

Mehr

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Abteilung Brandschutz Januar 2015 Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14

Mehr

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung - 21073 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum 2 21073 Hamburg Telefon

Mehr

Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten

Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten Qualitätsanforderungen an die Prüfgrundlagen des PrüfSV Dr. Bernhard Ziemann bziemann@tuev-nor.de 1 Inhalt 1. Allgemeine Schutzziele des Brandschutzes

Mehr

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten ) (Muster-Verkaufsstättenverordnung MVKVO)

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten ) (Muster-Verkaufsstättenverordnung MVKVO) Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten ) (Muster-Verkaufsstättenverordnung MVKVO) Fassung September 1995 (geändert gemäß den Empfehlungen

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011 Herrn Oberbürgermeister Oliver Ehret Hohgarten 2 78224 Singen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse

Mehr

Vorbeugender Brandschutz an Schulen

Vorbeugender Brandschutz an Schulen Vorbeugender Brandschutz an Schulen Rechtliche Anforderungen und Umsetzung an Beispielen Bernd Gammerl Regierungsbaumeister Ziele im Brandfall Außenbereich Inhalte Rettungswege und Aufstellflächen Flächen

Mehr

An den Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags

An den Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/2758 Landesfeuerwehrverband SH Sophienblatt 33 24114 Kiel An den Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags Per E-Mail 24.01.2008 Stellungnahme

Mehr

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) * Stand 10. Juli 1998

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) * Stand 10. Juli 1998 Fachkommission Bauaufsicht Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) * Anwendungsbereich Stand 0. Juli 998 Diese Richtlinie gilt für Anforderungen

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Brandschutz im Baudenkmal

Brandschutz im Baudenkmal Brandschutz im Baudenkmal Wie viel Feuerwehr braucht die Feuerwehr? Dipl.-Ing. (FH) Michael Schwabe Inhalt Schutzziele des Brandschutzes Grundprinzipien des baulichen Brandschutzes Standsicherheit der

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Anforderungen des. Brandschutzes. an landwirtschaftliche Gebäude. Markus Weber Feuerwehr Schwäbisch Gmünd

Anforderungen des. Brandschutzes. an landwirtschaftliche Gebäude. Markus Weber Feuerwehr Schwäbisch Gmünd Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Dipl. Ing. (FH) - Studium der Landwirtschaft - Elterlicher Betrieb, Milchvieh - Werksbeauftragter Deutschland Zuidberg BV - Feuerwehrmann

Mehr

Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008

Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008 Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) Fassung April 2008 zuletzt geändert durch Beschluss

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 () - Fassung November 2006 - Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem

Mehr

Verordnung. über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *)

Verordnung. über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) VkVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2003 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT

BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT 12 4 2014 GESETZE / VORSCHRIFTEN BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT Mit der Neuordnung des Baurechts (in Berlin ab September 2005) werden die Belange des Arbeitsschutzes nicht mehr im Rahmen des bauaufsichtlichen

Mehr

Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Sicherheitsbeleuchtungsanlage Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage erforderlich? Wer regelt für die Sicherheitsbeleuchtung die: Erfordernisse Nationales Baurecht ASchG ArbStättV

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW

Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 29.10.2015 Prof. Dr.-Ing. Michael Reick Kreisoberbrandrat Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 43 (1) Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich, 43 (2) geeignete Fachplaner Beiträge 47 Baurechtsbehörden

Mehr

Bauordnungsamt und Feuerwehr. Merkblatt. Empfehlungen für. Brandschutztechnische. Anforderungen an Kindergärten

Bauordnungsamt und Feuerwehr. Merkblatt. Empfehlungen für. Brandschutztechnische. Anforderungen an Kindergärten Bauordnungsamt und Feuerwehr Merkblatt Empfehlungen für Brandschutztechnische Anforderungen an Kindergärten Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Bauordnungsamt und Feuerwehr Stand Dezember

Mehr

Schulung. Feuerwehr. Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren

Schulung. Feuerwehr. Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren Schulung Feuerwehr Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren Inhaltsverzeichnis Fakten Aktuelle Meldungen Besonderheiten Wohnformen Einsatzbeispiel Konsequenzen Brandschutzspezifische Fakten ca. 2-3

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Ortsrecht 6 / 6 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)

Mehr

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline Öffentliche Ordner Offline INDEX Öffentliche Ordner erstellen Seite 2 Offline verfügbar einrichten Seite 3 Berechtigungen setzen Seite 7 Erstelldatum 12.08.05 Version 1.1 Öffentliche Ordner Im Microsoft

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Sonderbau Evakuierung Feuerwehreinsatz am Beispiel eines Krankenhauses

Sonderbau Evakuierung Feuerwehreinsatz am Beispiel eines Krankenhauses Sonderbau Evakuierung Feuerwehreinsatz am Beispiel eines Krankenhauses Rechtsgrundlagen für Krankenhäuser Landes Bauordnung Krankenhaus- Pflegeheimverordnung Brandenburg Richtlinie VdS/VfdB (informativ)

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Gruppenrichtlinien und Softwareverteilung

Gruppenrichtlinien und Softwareverteilung Gruppenrichtlinien und Softwareverteilung Ergänzungen zur Musterlösung Bitte lesen Sie zuerst die gesamte Anleitung durch! Vorbemerkung: Die Begriffe OU (Organizational Unit) und Raum werden in der folgenden

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN?

WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN? Ingenieure für Brandschutz DIE UE BERLIR BAUORDNUNG WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN? Von Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher,

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Generelle Hinweise zu Excel Ab Version VSA 4.50 wird die dezimale Schreibweise für Zeiteingaben verwendet. Die Zeiterfassung, die Sie erhalten haben wurde für Excel

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Pflege- oder Betreuungseinrichtungen Landesgesetz über Wohnform und Teilhabe (LWTG) Pflege- oder Betreuung Pflege- oder Betreuung

Mehr

Fachbauleitung Brandschutz

Fachbauleitung Brandschutz Fachbauleitung Brandschutz Vortragender: Michael Lischewski Fachbauleitung Brandschutz Seite 1 Brandschutzkonzept Das Brandschutzkonzept stellt die Grundlage aller erforderlichen baulichen und technischen

Mehr

Archiv - Berechtigungen

Archiv - Berechtigungen Archiv - Berechtigungen - 1 Inhaltsverzeichnis 1. Grunddefinitionen...3 1.1. Mögliche Definitionen...3 1.1.1. Programme...3 1.1.2. Prinzipale...3 1.1.3 Archivzugriff...3 1.2. Leserichtung...3 1.2.1. Ordnerbezogen...3

Mehr

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für die Lagerung

Mehr

VERMIETUNGSEXPOSEE für Gewerbeobjekt Waldenburger Straße 87

VERMIETUNGSEXPOSEE für Gewerbeobjekt Waldenburger Straße 87 VERMIETUNGSEXPOSEE für Gewerbeobjekt Waldenburger Straße 87 Büroeinheit mit ca. 190 m² und 124 m² mit bester Verkehrsanbindung an B175 und A4 Helgard Berger Behringstraße 19 38440 Wolfsburg Tel.: 05361

Mehr

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch

Mehr

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Zusatzmodul Lagerverwaltung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich

Mehr

Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu?

Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu? Neue Was ist neu? VSSM Fachanlass 2015 Roland Lüthi Leiter Baulicher Brandschutz Eidg. Dipl. Zimmermeister Brandschutzexperte VKF Seite 1 Themen Allgemeine Informationen Rechtsgrundlagen 2015 Brandschutz

Mehr

an die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde

an die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde Anlage 3 Über die Gemeinde Eingangsvermerk der Gemeinde an die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren Aktenzeichen ( 52 LBO) Zutreffendes

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen

Mehr

Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes

Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes fgst.ch Fachgruppe Sicherheitstechnik FGST von swiss engineering Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes Sirko Radicke Senior Projektleiter Gruner AG 1 FGST - Fachtagung vom 19.05.2015

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Bauteilattribute als Sachdaten anzeigen

Bauteilattribute als Sachdaten anzeigen Mit den speedikon Attributfiltern können Sie die speedikon Attribute eines Bauteils als MicroStation Sachdaten an die Elemente anhängen Inhalte Was ist ein speedikon Attribut?... 3 Eigene Attribute vergeben...

Mehr

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

M u s t e r einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Muster-Garagenverordnung M-GarVO) 1

M u s t e r einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Muster-Garagenverordnung M-GarVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht M u s t e r einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Muster-Garagenverordnung M-GarVO) 1 Fassung Mai 1993, geändert durch Beschlüsse vom 19.09.1996, 18.09.1997

Mehr

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Anleitung für Berichte in Word Press, auf der neuen Homepage des DAV Koblenz

Anleitung für Berichte in Word Press, auf der neuen Homepage des DAV Koblenz Anleitung für Berichte in Word Press, auf der neuen Homepage des DAV Koblenz Diese Anleitung soll als Kurzreferenz und Schnellanleitung dienen um einfach und schnell Berichte auf der Homepage www.dav-koblenz.de

Mehr

Referent. / Harald Vogt / Staatlich geprüfter Techniker / Key-Account Manager ZAPP-ZIMMERMANN GmbH / Fachplaner für gebäudetechnischen Brandschutz

Referent. / Harald Vogt / Staatlich geprüfter Techniker / Key-Account Manager ZAPP-ZIMMERMANN GmbH / Fachplaner für gebäudetechnischen Brandschutz Referent / Harald Vogt / Staatlich geprüfter Techniker / Key-Account Manager ZAPP-ZIMMERMANN GmbH / Fachplaner für gebäudetechnischen Brandschutz Agenda: Neue Abstandsregeln bei Abschottungen / Begriffsdefinitionen

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

NetStream Helpdesk-Online. Verwalten und erstellen Sie Ihre eigenen Tickets

NetStream Helpdesk-Online. Verwalten und erstellen Sie Ihre eigenen Tickets Verwalten und erstellen Sie Ihre eigenen Tickets NetStream GmbH 2014 Was ist NetStream Helpdesk-Online? NetStream Helpdesk-Online ist ein professionelles Support-Tool, mit dem Sie alle Ihre Support-Anfragen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks Tipps & Tricks INHALT SEITE 1.1 Kostenstellen erstellen 3 13 1.3 Zugriffsberechtigungen überprüfen 30 2 1.1 Kostenstellen erstellen Mein Profil 3 1.1 Kostenstellen erstellen Kostenstelle(n) verwalten 4

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

1. Zuerst muss der Artikel angelegt werden, damit später die Produktvarianten hinzugefügt werden können.

1. Zuerst muss der Artikel angelegt werden, damit später die Produktvarianten hinzugefügt werden können. Produktvarianten und Downloads erstellen Produktvarianten eignen sich um Artikel mit verschiedenen Optionen wie bspw. ein Herrenhemd in den Farben blau, grün und rot sowie in den Größen S, M und L zu verkaufen.

Mehr

Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka)

Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka) Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka) Funktionale Sicherheit bei baurechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen Folie: 1 Funktionale

Mehr

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter

Mehr

Orientierungstest für angehende Industriemeister. Vorbereitungskurs Mathematik

Orientierungstest für angehende Industriemeister. Vorbereitungskurs Mathematik Orientierungstest für angehende Industriemeister Vorbereitungskurs Mathematik Weiterbildung Technologie Erlaubte Hilfsmittel: Formelsammlung Taschenrechner Maximale Bearbeitungszeit: 1 Stunde Provadis

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Online-Zugang zum EOM. Anleitung

Online-Zugang zum EOM. Anleitung Online-Zugang zum EOM Anleitung Inhalt 1. Wie melde ich mich für den Online-Zugang an?... 2 2. Wie kann ich mein persönliches Kennwort zukünftig ändern?... 4 3. Welche Informationen finde ich im Intranet?...

Mehr

Öffnen Sie den Internet-Browser Ihrer Wahl. Unabhängig von der eingestellten Startseite erscheint die folgende Seite in Ihrem Browserfenster:

Öffnen Sie den Internet-Browser Ihrer Wahl. Unabhängig von der eingestellten Startseite erscheint die folgende Seite in Ihrem Browserfenster: Schritt 1: Verbinden Sie Ihr wireless-fähiges Gerät (Notebook, Smartphone, ipad u. ä.) mit dem Wireless-Netzwerk WiFree_1. Die meisten Geräte zeigen Wireless-Netzwerke, die in Reichweite sind, automatisch

Mehr

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Seite 1 von 14 Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Cookie-Einstellungen verschiedener Browser, 7. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1.Aktivierung von Cookies... 3 2.Cookies... 3 2.1.Wofu r braucht

Mehr