Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom

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Nachfolgend: Auszug aus dem Kostentarif mit denkbaren Gebührentatbeständen für den Bereich der Hochschulverwaltung.

Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom 25.01.2002 (veröffentlicht im Abl. 02/02, Seite 15 19) ( 7 sowie die Anlage zur Satzung geändert durch Satzung vom 20.12.2011, Abl. 11/11, S. 153 157) ( 5,9 sowie die Anlage zur Satzung geändert durch Satzung vom 18.12.2013, Abl. 15/13, S. 134-138) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Senden in seiner Sitzung vom 30.10.2001 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage 1. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. 1 Anlage geändert durch 2. Änderungssatzung vom 18.12.2013 (47. E.-Lfg.) 1

3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 1 Billigkeitsmaßnahmen und Bagatellgrenze (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. (2) Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. (3) Auf die Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung einer Gebühr kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Betrag 3,00 nicht übersteigt oder die Kosten der Erhebung oder Einziehung außer Verhältnis zu der festzusetzenden Gebühr stehen. 1 5 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 18.12.2013 2 (47. E.-Lfg.)

6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 1 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. 1 7 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 20.12.2011 (47. E.-Lfg.) 3

9 1 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19.02.2003 (GV NW Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1.1.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom 18.06.1985 außer Kraft. Die geänderten Gebührensätze treten am 01.01.2014 in Kraft. 1 9 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 18.12.2013 4 (47. E.-Lfg.)

Gebührentarif Tarif- Gegenstand Orts- rechts- Nr. tarif in Euro 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Kopien jeweils ab der 11. Kopie jeweils 0,60 0,40 b) Fotokopien und Ausdrucke im Format DIN A 3 für jede Seite 0,85 c) Farbkopien und -ausdrucke im Format DIN A 4 im Format DIN A 3 Folie im Format DIN A 4 1,10 1,60 2,60 d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 8,00 2. Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,00 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Beglaubigung 3,75 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 20,00 (47. E.-Lfg.) 5

5. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,50 6. Feststellungen aus Konten und Akten 7. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 3,50 8. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 9. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung 13,00 von Geräten je angefangene halbe Stunde 10. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen bis 40 Seiten für jede angefangene Seite 0,35 für jede weitere Seite 0,25 11. Großkopien und Farbplots a) DIN A 2 10,50 b) DIN A 1 12,50 c) DIN A 0 14,50 Für farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 6 (47. E.-Lfg.)

12. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Ü- bersetzungen 13. Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ) 5,50 (47. E.-Lfg.) 7