Richtlinie Praxisausbildung

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Transkript:

Richtlinie Praxisausbildung Für die Bildungsgänge Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF mit Studienbeginn 1.8.2015 Abteilung: Höhere Fachschule Gültigkeit: ab Schuljahr 2015/2016 Produkt: SP/KE Version 1.1 (ersetzt Version 1 / 8.12.2016) Erstellt Name: Roger Gernet Datum: 8.12.2014 Nachgeführt Name: Roger Gernet Datum: 18.10.2016 Freigabe Name: Dr. Thomas Roth Datum: 18.10.2016 RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 1/11

Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Gültigkeit... 3 1.2 Zweck... 3 1.3 Grundlagen... 3 1.4 Weiterführende Dokumente (jeweils die gültigen Ausgaben)... 3 1.5 Begriffe... 3 2 Grundsätze... 3 3 Spezifische Rahmenbedingungen und Modalitäten... 4 3.1 Praxisbegleitende Bildungsgänge (SPP)... 4 3.2 Praxisbegleitende verkürzte Bildungsgänge (KEK, SPK)... 5 3.3 Vollzeitbildungsgänge (KEV, SPV)... 6 3.4 Zusatzstudium (für Zweitdiplom)... 7 4 Zusammenarbeit... 8 5 Aufgaben der Schule... 8 6 Aufgaben der Praxisausbildungsbetriebe... 9 7 Aufgaben der Studierenden... 10 8 Praxisausbildungsgespräche... 11 9 Praxisqualifikation... 11 RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 2/11

1 Einleitung 1.1 Gültigkeit Die vorliegende Richtlinie ist für alle Studierenden mit Ausbildungsbeginn ab 1.8.2015, die Praxisausbildungsbetriebe, die Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern sowie deren Lehrenden der Bildungsgänge Sozialpädagogik HF (SP HF) und Kindererziehung HF (KE HF) verbindlich. 1.2 Zweck Die Richtlinie regelt die Modalitäten der Praxisausbildung. Sie stützt sich auf das Studienreglement zu den Bildungsgängen Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF und erklärt dieses. Die BFF Bern ermöglicht den Ausbildungsbetrieben, den Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern sowie den Studierenden den Zugriff auf diese Richtlinie. 1.3 Grundlagen Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. März 2005 Rahmenlehrplan Dipl. Sozialpädagogin HF, Dipl. Sozialpädagoge HF Rahmenlehrplan Dipl. Kindererzieherin HF, Dipl. Kindererzieher HF Studienreglement vom 17.10.2014 1.4 Weiterführende Dokumente (jeweils die gültigen Ausgaben) Richtlinie Absenzen Formular Praxisqualifikation Formular Ausbildungsvereinbarung Formular Bewertung Kompetenzen in Praxisausbildung SP HF bzw. KE HF Bildungsverständnis und pädagogisches Konzept Merkpunkte zum Verfassen eines internen Praxisausbildungskonzepts 1.5 Begriffe Die verwendeten Begriffe sind im Dokument Begriffe Konzept SP/KE 15 erklärt. 2 Grundsätze Die Bildungsgänge Sozialpädagogik (SP) HF und Kindererziehung (KE) HF sind als duale Ausbildungen konzipiert. Sowohl für die schulische Ausbildung also auch für die Praxisausbildung sind die Arbeitsprozesse und Kompetenzen gemäss Rahmenlehrplan (RLP) massgebend. Für die betriebliche Ausbildung zeichnet sich der durch die Schule anerkannte Praxisausbildungsbetrieb verantwortlich. Dieser überträgt einer von der Schule anerkannten Praxisausbildnerin, einem Praxisausbildner die Ausbildungsverantwortung. Sie, er leitet die Studierenden in der Praxisausbildung gemäss dem betrieblichen, von der Schule anerkannten Ausbildungskonzepts an. Die betriebliche Ausbildung findet im Rahmen der unterzeichneten Ausbildungsvereinbarung statt. Unter Praxisausbildung wird das angeleitete Lernen in der Praxis verstanden. Im Rahmen der Vollzeitbildungsgänge gelten alle Arbeitsstunden als Lernstunden. Die Praxisausbildungsbetriebe bestätigen die Einhaltung der Mindestzahl der erforderlichen Lernstunden. Werden die erforderlichen Lernstunden um mehr als 10% unterschritten, so muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 3/11

Es gilt für alle Bildungsgänge: Die Ausbildungsvereinbarung wird zwischen dem Praxisausbildungsbetrieb, der bzw. dem Studierenden und der Schule abgeschlossen. Die Bewilligung der Praxisausbildung durch die Schule erfolgt mittels Unterschrift auf der Ausbildungsvereinbarung durch die Abteilungsleitung. Ein Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs wird mittels Unterschrift auf der neuen Ausbildungsvereinbarung durch die Abteilungsleitung bewilligt. Die Leistungsbewertung in der Praxisausbildung erfolgt am Ende des Grund- und Aufbaustudium mit je einer Praxisqualifikation. Eine Ausnahme bildet die Praxisausbildung zum Zweitdiplom. Jede Praxisqualifikation muss mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet werden. Nicht erfüllte Praxisqualifikationen führen zur Wiederholungen der Praxisausbildung. Die Studierenden sind zu einem lückenlosen Unterrichtsbesuch (gilt auch für angeordnete Unterrichtsverschiebungen).und zu einer aktiven Teilnahme in allen Lernaktivitäten in der Schule als auch in der Praxisausbildung verpflichtet. Der Praxisausbildungsbetrieb gewährt der, dem Studierenden den lückenlosen Unterrichtsbesuch. Dispensationen vom Unterricht sind deshalb nicht möglich. Verspätete oder nicht zugestellte Praxisqualifikationen betrachtet die Schule als nicht erfüllt. Bei Bedarf kann die Schule zusätzliche Praxisqualifikationen verlangen. Bei einem bewilligten Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs kann die Schule vom abtretenden Praxisausbildungsbetrieb eine zusätzliche Praxisqualifikation im Sinne einer Zwischenqualifikation einfordern und/oder Auflagen für den Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs machen. Ausbildungsgespräche zwischen Praxisausbildnerin, Praxisausbildner und Studierende, Studierenden finden in der Regel mindestens 90 Minuten alle 14 Tage (KEV, SPV) oder monatlich mindestens 90 Minuten (KEK, SPK, SPP) statt. Andere Lösungen sind nur mit spezieller Vereinbarung zwischen Schule, Praxisausbildungsbetrieb und Studierende, Studierenden möglich. Praxisausbildungsbetriebe, Studierende und die Schule informieren sich gegenseitig sobald sich abzeichnet, dass die Praxisqualifikation mit nicht erfüllt bewertet werden könnte. wenn sich ein Ausbildungsabbruch bzw. Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs abzeichnet. bei langfristigen bzw. nicht absehbaren Absenzen von Studierenden. bei Störungen, welche die Weiterführung des Ausbildungsvereinbarung in Frage stellen. bei Vorkommnissen, welche die Berufseignung der Studierenden in Frage stellen. bei fragwürdigem berufsethischen oder strafrechtlich relevanten Verhalten. 3 Spezifische Rahmenbedingungen und Modalitäten 3.1 Praxisbegleitende Bildungsgänge (SPP) Die Praxisausbildung wird über vier Ausbildungsjahre und grundsätzlich ohne Unterbruch absolviert. Die Ausbildungsvereinbarung beginnt am 1.8. und endet nach vier Jahren am 31.7. Bei Wiederholungen und/oder Unterbrechungen der Praxisausbildung muss die Ausbildungsvereinbarung verlängert werden. Die Studierenden sind als Sozialpädagogen/innen HF in Ausbildung (SPiA) angestellt. Die Schule empfiehlt eine Anstellung von 60 bis 70%. Der Anstellungsgrad von 50% darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden. Die Praxisausbildung im Rahmen des Grundstudiums (Dauer 4 Semester) dauert vom 1.8. bis 31.7. des übernächsten Jahres. Der Bewertungszeitraum für die Praxisqualifikation dauert vom 1.8. bis 31.5. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 4/11

des übernächsten Jahres. Es sind 900 Lernstunden (Mindestzahl Lernstunden Praxisausbildung) nachzuweisen. Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular Praxisqualifikation über den Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.6. des zweiten Ausbildungsjahres der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. Die Praxisausbildung im Rahmen des Aufbaustudiums (Dauer 4 Semester) dauert vom 1.8. bis 31.7. des übernächsten Jahres. Der Bewertungszeitraum für die Praxisqualifikation dauert vom 1.8. bis 31.5. des übernächsten Jahres. Es sind 900 Lernstunden (Mindestzahl Lernstunden Praxisausbildung) nachzuweisen. Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular über den Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.6. des vierten und letzten Ausbildungsjahres der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. Die Schule empfiehlt den Praxisausbildungsbetrieben die Ausbildungssupervision und die operative Umsetzung der Projekt- und Konzeptarbeit (Diplomprüfung I) als Arbeitszeit anzurechnen. Das Praxisbegleitungsgespräch findet in der Regel im ersten Ausbildungsjahr zwischen Oktober und Dezember und in den folgenden Ausbildungsjahren zwischen September und Mai je einmal statt. Ein Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist während der Ausbildung nur einmal möglich. Ein Wechsel erfolgt in der Regel lückenlos auf Ende des Grundstudiums und benötigt das Einverständnis der Schule. Dieses wird mit der Unterschrift der Abteilungsleitung auf der neuen Ausbildungsvereinbarung erteilt. Erfolgt der Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs nicht auf Ende des Grundstudiums also im Verlauf des Grund- oder Aufbaustudiums so wird vom abtretenden Praxisausbildungsbetrieb trotzdem eine Praxisqualifikation ausgestellt. Diese muss mit erfüllt beurteilt und die Mindestzahl am Lernstunden für das jeweilige Grund- oder Aufbaustudium muss bestätigt sein, ansonsten muss die Praxisausbildung wiederholt werden. Die Schule kann bei Bedarf ausserordentliche Praxisqualifikationen verlangen, welche ebenfalls mit erfüllt beurteilt sein müssen. Ein Gesuch für den Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist durch die Studierende, den Studierenden frühzeitig, begründet und mit Stellungnahmen der Studienbegleiterin, des Studienbegleiters sowie der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters an die Koordinatorin, den Koordinator Praxisausbildung einzureichen. Nicht bewilligte Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs oder Unterbrüche der Praxisausbildung von mehr als 3 Monate führen dazu, dass die Praxisqualifikation des Grund- bzw. Aufbaustudiums mit nicht erfüllt bewertet wird. 3.2 Praxisbegleitende verkürzte Bildungsgänge (KEK, SPK) Die Praxisausbildung wird über drei Ausbildungsjahre und grundsätzlich ohne Unterbruch absolviert. Die Ausbildungsvereinbarung beginnt am 1.8. und endet nach drei Jahren am 31.7. Bei Wiederholungen und/oder Unterbrechungen der Praxisausbildung muss die Ausbildungsvereinbarung verlängert werden. Die Studierenden sind als Sozialpädagogen/innen HF bzw. Kindererzieher/innen HF in Ausbildung (SPiA bzw. KEiA) angestellt. Die Schule empfiehlt eine Anstellung von 60 bis 70%. Der Anstellungsgrad von 50% darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden. Die Praxisausbildung im Rahmen des Grundstudiums (Dauer 2 Semester) dauert vom 1.8. bis 31.7. des Folgejahres. Der Bewertungszeitraum für die Praxisqualifikation dauert vom 1.8. bis 31.5. des Folgejahres. Es sind 400 Lernstunden (Mindestzahl Lernstunden Praxisausbildung) nachzuweisen. Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular über den Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.6. des ersten Ausbildungsjahres der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 5/11

Die Praxisausbildung im Rahmen des Aufbaustudiums (Dauer 4 Semester) dauert vom 1.8. bis 31.7. des übernächsten Jahres. Der Bewertungszeitraum für die Praxisqualifikation dauert vom 1.8. bis 31.5. des übernächsten Jahres. Es sind 800 Lernstunden (Mindestzahl Lernstunden Praxisausbildung) nachzuweisen. Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular über diesen Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.6. des dritten Ausbildungsjahres der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. Verspätete oder nicht zugestellte Praxisqualifikationen werden von der Schule als nicht erfüllt gewertet. Die Schule empfiehlt den Praxisausbildungsbetrieben die Ausbildungssupervision und die operative Umsetzung der Projekt- und Konzeptarbeit (Diplomprüfung I) als Arbeitszeit anzurechnen. Das Praxisbegleitungsgespräch findet in der Regel im ersten Ausbildungsjahr zwischen Oktober und Dezember und in den folgenden Ausbildungsjahren zwischen September und Mai je einmal statt. Ein Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist während der Ausbildung nur einmal möglich. Ein Wechsel erfolgt in der Regel lückenlos auf Ende des Grundstudiums und benötigt das Einverständnis der Schule. Dieses wird mit der Unterschrift der Abteilungsleitung auf der neuen Ausbildungsvereinbarung erteilt. Erfolgt der Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs nicht auf Ende des Grundstudiums also im Verlauf des Grund- oder Aufbaustudiums so wird vom abtretenden Praxisausbildungsbetrieb trotzdem eine Praxisqualifikation ausgestellt. Diese muss mit erfüllt beurteilt und die Mindestzahl am Lernstunden für das jeweilige Grund- oder Aufbaustudium muss bestätigt sein, ansonsten muss die Praxisausbildung wiederholt werden. Die Schule kann bei Bedarf ausserordentliche Praxisqualifikationen verlangen, welche ebenfalls mit erfüllt beurteilt sein müssen. Ein Gesuch für den Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist durch die Studierende, den Studierenden frühzeitig, begründet und mit Stellungnahmen der Studienbegleiterin, des Studienbegleiters sowie der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters an die Koordinatorin, den Koordinator Praxisausbildung einzureichen. Nicht bewilligte Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs oder Unterbrüche der Praxisausbildung von mehr als 3 Monate führen dazu, dass die Praxisqualifikation des Grund- bzw. Aufbaustudiums mit nicht erfüllt bewertet wird. 3.3 Vollzeitbildungsgänge (KEV, SPV) Die Praxisausbildung wird im zweiten Ausbildungsjahr absolviert. Die Ausbildungsvereinbarung umfasst den Zeitraum vom 1.8. bis 31.7. desselben Schuljahres (inkl. gesetzlichem Ferienanspruch). Der Anstellungsgrad beträgt in der Regel 100%. Im Grund- und Aufbaustudium sind je 900 Lernstunden (Mindestzahl Lernstunden Praxisausbildung) zu gewährleisten. Kleinere Pensen und/oder Verlängerungen der Dauer der Praxisausbildung sind nur in Ausnahmen und mit Bewilligung der Abteilungsleitung und auf ein begründetes Gesuch hin zulässig. Die Schule empfiehlt den Praxisausbildungsbetrieben den Unterricht, die Ausbildungssupervision, und die operative Umsetzung der Projekt- und Konzeptarbeit (Diplomprüfung I) als Lernstunden in der Praxis bzw. als Arbeitszeit anzurechnen. Die Praxisausbildung im Rahmen des Grundstudiums welches 3 Semester dauert findet im 3. Semester des Grundstudiums statt und dauert vom 1.8. bis 31.1. (Bewertungszeitraum). Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular über diesen Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.2. der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. Das Praxisbegleitungsgespräch findet in der Regel im Zeitraum von November bis Januar statt. Die Praxisausbildung im Rahmen des Aufbaustudiums - welches 3 Semester dauert findet im 4. Semester der Ausbildung bzw. im 1. Semester des Aufbaustudiums statt und dauert vom 1.2. bis 31.7. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 6/11

(Bewertungszeitraum). Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular über diesen Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.8. (also zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahrs) der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. Das Praxisbegleitungsgespräch zum Aufbaustudium findet in der Regel im Zeitraum von April bis Juni statt. Die Praxisausbildung findet grundsätzlich in einem Praxisausbildungsbetrieb statt. Ein Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs wird nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt und benötigt das Einverständnis der Schule. Dieses wird mit der Unterschrift der Abteilungsleitung auf der neuen Ausbildungsvereinbarung erteilt. Erfolgt der Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs nicht auf Ende des Grundstudiums also im Verlauf des Grund- oder Aufbaustudiums so wird vom abtretenden Praxisausbildungsbetrieb trotzdem eine Praxisqualifikation ausgestellt. Diese muss mit erfüllt beurteilt und die Mindestzahl am Lernstunden für das jeweilige Grund- oder Aufbaustudium muss bestätigt sein, ansonsten muss die Praxisausbildung wiederholt werden. Die Schule kann bei Bedarf ausserordentliche Praxisqualifikationen verlangen, welche ebenfalls mit erfüllt beurteilt sein müssen. Ein Gesuch für den Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist durch die Studierende, den Studierenden frühzeitig, begründet und mit Stellungnahmen der Studienbegleiterin, des Studienbegleiters sowie der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters an die Koordinatorin, den Koordinator Praxisausbildung einzureichen. 3.4 Zusatzstudium (für Zweitdiplom) Ein Zusatzstudium besteht aus einem (leicht verkürzten) Aufbaustudium Kindererziehung HF oder Sozialpädagogik HF und dauert zwei Schuljahre. Es findet nur eine Praxisqualifikation statt. Die Praxisausbildung wird im Rahmen des Aufbaustudiums (Dauer 4 Semester) und grundsätzlich ohne Unterbruch absolviert. Die Ausbildungsvereinbarung beginnt am 1.8. und endet nach zwei Jahren am 31.7. Bei Wiederholungen und/oder Unterbrechungen muss die Ausbildungsvereinbarung verlängert werden. Die Studierenden sind als Sozialpädagogen/innen HF bzw. Kindererzieher/innen HF in Ausbildung (SPiA bzw. KEiA) angestellt. Die Schule empfiehlt eine Anstellung von 60 bis 70%. Der Anstellungsgrad von 50% darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden. Es sind 900 Lernstunden (Mindestzahl Lernstunden Praxisausbildung) nachzuweisen. Die entsprechende Praxisqualifikation ist mit dem verlangten Formular über diesen Bewertungszeitraum zu erstellen und bis am 15.6. des zweiten Ausbildungsjahres der Schule durch die Praxisausbildnerin, den Praxisausbildner zuzustellen. Verspätete oder nicht zugestellte Praxisqualifikationen werden von der Schule als nicht erfüllt gewertet. Die Schule empfiehlt den Praxisausbildungsbetrieben die Ausbildungssupervision als Arbeitszeit anzurechnen. Das Praxisbegleitungsgespräch findet in der Regel im ersten Ausbildungsjahr zwischen Oktober und Dezember und zweiten Ausbildungsjahr zwischen März und Mai statt. Ein Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist während der Ausbildung nur einmal möglich. Der Wechsel erfolgt in der Regel lückenlos und benötigt das Einverständnis der Schule. Dieses wird mit der Unterzeichnung der neuen Ausbildungsvereinbarung erteilt. Ein Gesuch für den Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs ist durch die Studierende, den Studierenden frühzeitig, begründet und mit Stellungnahmen der Studienbegleiterin, des Studienbegleiters sowie der Praxisbegleiterin, des Praxisbegleiters an die Koordinatorin, den Koordinator Praxisausbildung einzureichen (siehe Ziffer 4). Nicht bewilligte Wechsel des Praxisausbildungsbetriebs oder Unterbrüche der Praxisausbildung von mehr als 3 Monate führen dazu, dass die Praxisqualifikation mit nicht erfüllt bewertet wird. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 7/11

4 Zusammenarbeit Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Schule, dem Praxisausbildungsbetrieb und den Studierenden ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung. Folgende Akteurinnen und Akteure sind für die Praxisausbildung verantwortlich: Schule (BFF Bern): Abteilungsleiterin HF, Abteilungsleiter HF Verantwortliche der Praxisausbildungsbetriebe Praxisausbildnerin, Praxisausbildner (in den Praxisausbildungsbetrieben) Koordinatorin Praxisausbildung, Koordinator Praxisausbildung der Schule Praxisbegleiterin, Praxisbegleiter der Schule (zentrale Anlaufstelle) Studierende Sie arbeiten zusammen und nutzen die entsprechenden Kommunikationsgefässe: Eine Veranstaltung im Rahmen der schulischen Ausbildung führt die Studierenden und die Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildner in die Grundlagen der Praxisausbildung ein. Die Schule informiert Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildner sowie die Institutionsleitungen mit Schreiben, E-Mails oder Mitteilungen über und eine Informations- und Austauschplattform. Die Schule stellt auf ihrer Homepage (www.bffbern.ch) und auf einer Informations- und Austauschplattform alle notwenigen Unterlagen für die Praxisausbildung zur Verfügung. Im Rahmen der Praxisbesuche besprechen die Praxisausbildnerin, der Praxisausbildner und die Praxisbegleiterin, der Praxisbegleiter zusammen mit der, dem Studierenden den Lernfortschritt in der Praxisausbildung. In besonderen Situationen können zusätzlichen Gespräche stattfinden. Die jährlich stattfindende Praxisausbildungskonferenz informiert über Grundlagen der Praxisausbildung und Entwicklungen an der Schule. Fragen und Anliegen der Praxisausbildungsbetriebe werden aufgenommen. 5 Aufgaben der Schule Die Verantwortlichen der Schule für die Koordination der Praxisausbildung und die Abteilungsleitung fördern die Zusammenarbeit mit den Praxisausbildungsbetrieben. Sie unterstützen diese mit verschiedenen Massnahmen, um ihnen die Erfüllung der Vorgaben durch die Schule zu erleichtern: Die Schule setzt die Koordinatorin, den Koordinator Praxisausbildung sowie die Praxisbegleiterin, den Praxisbegleiter ein. Die Schule stellt den Praxisausbildungsbetrieben das Raster Merkpunkte zum Verfassen eines internen Praxisausbildungskonzepts zur Verfügung. Die Schule stellt sicher, dass die Beteiligten Zugang zum Formular Praxisqualifikation und anderen wesentlichen Dokumenten haben. Die Schule stellt ein Bewertungsraster (aufbauend auf den Kompetenzen gemäss Rahmenlehrplänen) für die Bewertung der Lernfortschritte im Hinblick auf die Praxisqualifikation zur Verfügung. Die Schule führt gemeinsam mit den übrigen Deutschschweizer HF-Schulen eine Liste mit den anerkannten Praxisausbildungsbetrieben. Bewilligung der Ausbildungsvereinbarungen erfolgt mit Unterschrift durch die Abteilungsleitung. Die Koordinatorin, der Koordinator Praxisausbildung ist für die Organisation der Praxisausbildungskonferenz verantwortlich. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 8/11

nimmt Anregungen der Praxisausbildnerinnen und -ausbildner mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Praxisausbildung entgegen. bewilligt die Ausbildungskonzepte der Praxisausbildungsbetriebe. prüft die eingereichten Ausbildungsvereinbarungen. bearbeitet Gesuche um Äquivalenzanerkennung für Praxisausbildnerin, Praxisausbildner. arbeitet mit den Verantwortlichen der Praxisausbildung aller anerkannten HF Sozialpädagogik der Deutschschweiz zusammen. Die Praxisbegleiterin, der Praxisbegleiter ist die Kontaktperson für Studierende und Praxisausbildungsbetriebe. informiert sich über den Praxisausbildungsbetrieb. initiiert die Praxisausbildungsgespräche und macht Terminvorschläge. moderiert die Praxisausbildungsgespräche. vermittelt und unterstützt bei Problemen im Rahmen der Praxisausbildung. kontrolliert den Eingang der Praxisqualifikationen und legt diese im Dossier der Studierenden ab. spricht die Umsetzung des Ausbildungskonzepts im Rahmen der Ausbildungsgespräche an. spricht Störungen und Irritationen an. beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Praxisausbildungskonferenz. 6 Aufgaben der Praxisausbildungsbetriebe Der Praxisausbildungsbetrieb ist eine Einrichtung mit Schwerpunkt in stationärer, teilstationärer oder ambulanter Sozialpädagogik (Studienrichtung SP HF) oder in familien- und/oder schulergänzender Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern (Studienrichtung KE HF). verfügt über eine Organisationsstruktur, die eine professionelle Ausbildung der Studierenden auf dem Niveau einer Höheren Fachschule gewährleistet. verfügt über ein schriftliches und von einer HF-Schule anerkanntes Ausbildungskonzept, welches die Praxisausbildung gemäss Vorgaben der Schule beschreibt. unterstützt die transparente Zusammenarbeit mit der Schule. benennt eine qualifizierte Fachperson als Praxisausbildnerin, Praxisausbildner. Diese verfügt über eine abgeschlossene sozialpädagogische oder äquivalente Ausbildung und eine von den Höheren Fachschulen in Sozialpädagogik bzw. Kindererziehung anerkannte berufspädagogische Weiterbildung als Praxisausbildnerin, Praxisausbildner mit einem Mindestumfang von 300 Lernstunden bzw. 15 Tagen Ausbildung. Die Institutionsleitung unterzeichnet die Ausbildungsvereinbarung. ist für die Erstellung des Ausbildungskonzeptes des Praxisausbildungsbetriebs verantwortlich und überwacht die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien für die Praxisausbildung. gewährleistet, dass Praxisausbildungsgespräche regelmässig durchgeführt werden. kann bei Bedarf an den Praxisausbildungsgesprächen teilnehmen. setzt die kantonalen Vorgaben (auch für die Entlohnung) um. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 9/11

Die Praxisausbildnerin, der Praxisausbildner begleitet die Studierenden und führt sie systematisch in die professionelle Arbeit mit dem Ziel ein, dem Ausbildungsstand entsprechend selbständig handeln zu können. erstellt in Zusammenarbeit mit den Studierenden den individuellen Ausbildungsplan und die individuellen Lernziele. qualifiziert die Kompetenzen der Studierenden mittels Formular Praxisqualifikation und stellt dieses rechtzeitig der Praxisbegleiterin, dem Praxisbegleiter zu. ist für die Schule die primäre Ansprechperson. nimmt an den Praxisausbildungskonferenzen gemäss Einladung der Schule teil. informiert sich regelmässig über die bezeichnete Informations- und Austauschplattform sowie über die Homepage der BFF Bern. 7 Aufgaben der Studierenden Die Studierende, der Studierende kennt und befolgt das Studienreglement, die Richtlinien und die Schulvereinbarung. leistet ihren, seinen Beitrag, dass die Praxisausbildung reibungslos abläuft. trägt die Hauptverantwortung für ihren, seinen Lernfortschritt bzw. die Verfolgung der Ziele und Umsetzung der Massnahmen. reflektiert und qualifiziert ihr, sein praktisches und berufliches Handeln und setzt sich Lernziele. setzt sich mit dem Beruf, der Arbeit im Praxisausbildungsbetrieb, den Lerninhalten und Kompetenz sowie mit sich selbst auseinander. setzt sich aktiv mit den Fragen auseinander, die sich durch den schulischen Unterricht für berufliche Tätigkeit im Praxisausbildungsbetrieb ergeben (Theorie-Praxis-Integration). ist für die Information der Praxisausbildnerin, des Praxisausbildners über die Inhalte der schulischen Ausbildung und Unterrichtsplanungen (Stundenpläne) verantwortlich. leitet Änderungen im Praxisausbildungsbetrieb und in der Schule an die Beteiligten weiter. leitet Informationen der Schule fristgerecht an den Praxisausbildungsbetrieb weiter. bereitet sich auf die Praxisausbildungsgespräche vor und verfasst innert zwei Wochen ein Protokoll zuhanden der am Gespräch Beteiligten. informiert die Praxisbegleiterin, den Praxisbegleiter frühzeitig über Vorkommnisse, welche das erfolgreiche Bestehen der Praxisqualifikation bedrohen. informiert sich regelmässig über die bezeichnete Informations- und Austauschplattform sowie über die Homepage der BFF Bern. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 10/11

8 Praxisausbildungsgespräche Die Praxisbegleitungsgespräche finden mindestens zur Hälfte im Praxisausbildungsbetrieb statt. Die anderen Praxisausbildungsgespräche können auch an der Schule oder an einem anderen, für alle Beteiligten sinnvollen und vertretbaren Ort stattfinden. Die Praxisausbildungsgespräche haben in der Regel folgende Inhalte: Bericht der Praxisausbildnerin, des Praxisausbildners zu den Leistungen und zu den Lernprozessen der, des Studierenden (Fremdeinschätzung) Stellungnahme der, des Studierenden zu diesem Bericht (Selbsteinschätzung) Fazit und Schlussfolgerungen Massnahmen und weiteres Vorgehen 9 Praxisqualifikation Die Praxisqualifikation wird mit dem Formular Praxisqualifikation (PQ) mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet. Die Basis für die Bewertung bildet die Leistung der, des Studierenden welche mit einem Bewertungsinstrument erfasst wird. Dieses Bewertungsinstrument muss auf dem entsprechenden Rahmenlehrplan aufgebaut sein. Die Schule stellt einen solches Bewertungsinstrument zur Verfügung. Die Schule verlangt für die Planung, Überwachung und Bewertung der Praxisausbildung Lernziele zu vereinbaren. Sie stellt dazu ein Formular zur Verfügung. Verspätete oder nicht zugestellte Praxisqualifikationen werden von der Schule als nicht erfüllt gewertet. Bei Bedarf kann die Schule eine Zwischenqualifikation einfordern. Vor einem Entscheid (bspw. Verweigerung der Promotion oder Diplomierung) werden betroffene Studierende angehört. Die Abteilungsleitung entscheidet über Ausnahmen beim Vorliegen wichtiger Gründe und eröffnet den Ausschluss mit einer Verfügung. Gegen den Ausschluss können Studierende bei der kantonalen Erziehungsdirektion Rekurs einlegen. RL_Praxisausbildung_Version_1.1.docx 11/11