Statuten Bogenschützen Nidwalden BS NW

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Transkript:

Statuten Bogenschützen Nidwalden BS NW I. Name Art. 1 Die Bogenschützen Nidwalden, gegründet am 20. Mai 2011 in Emmetten, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten, bzw. eines Mitglieds des Co-Präsidiums. Zweck und Allgemein Art. 2 Der BS NW bezweckt die Ermöglichung der Ausübung und die Förderung des Bogensportes, sowie die Pflege der Kameradschaft seiner Mitglieder/innen. Er kann Turniere innerhalb und ausserhalb des Vereins durchführen. Der Verein ist für den Sommer- und Winterschiessbetrieb sowie für entsprechende Schiessgelegenheiten und Terrain besorgt. Art. 3 Der BS NW kann übergeordneten Bogenschützen Verbänden beitreten. Möglichkeiten bestehen: FAAS (Field Archery Association Switzerland) SBV (Schweizerischer Bogenschützenverband) Art. 4 II. Mitgliedschaft Der BS NW kennt folgende Mitgliederarten: Mitgliedera) Aktivmitglieder/innen arten b) Junioren/innen c) Ehrenmitglieder/innen d) Gönner/innen a) Als Aktivmitglieder können Damen und Herren aufgenommen werden, die das 17. Altersjahr Mitglieder vollendet haben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, und teilt das dem Mitglied schriftlich mit. b) Junioren sind Mitglieder/innen, die das 10. Altersjahr erreicht haben. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. c) Die Ehrenmitgliedschaft wird Mitgliedern/innen verliehen, die sich um das Bogenschiessen oder um den BS NW im Besonderen verdient gemacht haben. d) Gönner/innen (Sponsoren) sind Einzelpersonen oder Körperschaften, die den BS NW durch Beiträge unterstützen und damit ihre Sympathie zum Bogensport kundtun. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Seite 1 von 5

Art. 5 Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, welche die Statuten des BS NW Aufnahme anerkennen. (siehe Art. 4) Bei Junioren ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Junioren, die das 17. Altersjahr vollenden, werden automatisch Aktivmitglied. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Austritt - durch Ausschluss - durch den Tod Austritt Der Austritt kann dem Vorstand jederzeit schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres mitgeteilt werden. Mitglieder, welche die statutarischen Verpflichtungen nicht erfüllen, den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder dessen Ansehen gefährden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr bleiben. Gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Ausschluss Beschwerde Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied durch Einschreiben bekannt zu geben. Bekanntgabe A Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 7 An der Generalversammlung sind alle Mitglieder/innen (Gönner und Sponsoren ausgenommen), stimmberechtigt. Stimmrecht Art. 8 Die Mitglieder/innen zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die GV festgesetzt wird. Die Mitglieder/innen sind verpflichtet den Beitrag nach Erhalt der Rechnung innert 30 Tagen zu bezahlen. Jahresbeitrag Art. 9 Mit dem Eintritt verpflichtet sich das Mitglied, die Statuten des Vereins (BS NW) und des evtl. übergeordneten Verbandes anzuerkennen und zu befolgen. Eintritt Seite 2 von 5

lv. Organisation Art. 10 Die Organe des BS NW sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind verbindlich. Sie wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit und stellt die Einladung mit der Traktandenliste mindestens 30 Tage vorher an alle Mitglieder schriftlich zu. Mitglieder können Anträge bis 14 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidium einreichen. Eine ausserordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.. GV Einladung Anträge Ausserord. GV Generalversammlung Art.11 Die Geschäfte der GV sind: Geschäfte 1. Protokoll der letzten GV GV 2. Bericht des Präsidenten/in 3. Bericht des Trainers 4. Genehmigung der Jahresrechnungen, Budgets und Revisorenberichte 5. Wahlen a) Vorstand und Präsidenten/in b) Revisoren c) Delegierte 6. Festsetzung der Jahresbeiträge 7. Festlegung von Reglementen 8. Anträge 9. Mutationen 10. Jahresprogramm 11. Diverses Art. 12 Jede einberufene GV gemäss den Statuten ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesender Mitglieder. Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlussfähigkeit Seite 3 von 5

Vorstand Art. 13 a) Der Vorstand besteht aus min. 3 bis 5 Mitgliedern und konstituiert sich, ausser dem Präsidium, selbst. b) Er ist das leitende Organ des Vereins und vertritt diesen gemäss den Statuten. Vorstand c) Er besitzt alle Befugnisse gemäss Pflichtenheft, ausschliesslich die der GV oder den Revisoren vorbehalten sind. d) Vorstandmitglieder/innen werden an der GV für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Amtsdauer Der Vorstand besteht mindestens aus: a) Präsident/in b) Aktuar/in zugleich Vizepräsident c) Kassier/in d) weitere Mitglieder Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den/die Präsidenten/in, so oft es die Geschäfte Erfordern, oder wenn die Hälfte des Vorstandes eine Sitzung verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder/innen anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse durch Hand mehr. Jedes anwesende Vorstandsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/die Präsidenten/in doppelt. Gegen aussen sind die Vorstandsmitglieder zu zweit unterschriftsberechtigt. Eine Unterschrift muss vom Präsidenten/ der Präsidentin stammen. Im Zahlungsverkehr hat der/die Kassier/in Einzelunterschrift. Vereinsintern gelten die gleichen Bestimmungen wie für jedes Vorstandsmitglied im Rahmen seines Ressorts. Art.14 Der Vorstand erlässt für seine Arbeit ein Pflichtenheft und ist für die regelmässige Anpassung besorgt. Jedem Mitglied wird auf Wunsch ein Pflichtenheft abgegeben bzw. zugestellt. Pflichtenhefte Rechnungsrevision Art. 15 Als Revisionsstelle werden an der GV zwei Mitglieder für 2 Jahre gewählt Die Rechnungsrevision prüft die Vereinsrechnung und die Bogenparcoursrechnung anhand der Bücher und Belege und erstattet der GV schriftlich einen Bericht. Sie stellt auch Antrag zur Entlastung der Organe. Revision Finanzen Art. 16 Der BS NW beschafft seine finanziellen Mittel durch die Jahresbeiträge seiner Mitglieder/innen, Einnahmen aus besonderen Anlässen, Aktivitäten, Spenden und Sponsoren. Art. 17 Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Seite 4 von 5

Bei Aufwendungen, die den Betrag von Fr. 2000.00 pro Ausgabe und Geschäftsjahr übersteigen, hat der Vorstand den entsprechenden Kredit zur Genehmigung an der GV zu beantragen. Der BS NW haftet für die Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Haftung Bogenparcours Art. 18 Der Verein Bogenschützen Nidwalden kann einen oder mehrere 3D Bogenparcours betreiben. Die Anlage finanziert sich aus Sponsoring-, Eintritts-, Events- und Spendengelder. Vereinsmitgliederbeiträge dürfen nicht verwendet werden. Es wird eine separate Jahresrechnung Bogenparcours geführt, welche an der Generalversammlung von den Vereinsmitgliedern genehmigt wird. Überschüsse werden für Anschaffungen und Ausbesserungen der Anlage verwendet. Art. 19 Statutenänderung Jede Statutenänderung muss vom Vorstand vorbehandelt werden. Sie muss auf der Traktandenliste aufgeführt und an der GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Art. 20 III. Auflösung und Schlussbestimmungen Der BS NW kann nur durch den Beschluss einer GV aufgelöst werden, die speziell zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Auflösungsbeschluss kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Ein allfälliges Vermögen wird einer noch zu bestimmenden, gemeinnützigen Institution übertragen. Art. 21 Diese Statuten der Bogenschützen Nidwalden treten nach Annahme durch die Gründungs-GV von Freitag, 20. Mai 2011 sofort in Kraft. Die Statutenänderung tritt nach der GV vom 27. Januar 2017 sofort in Kraft Buochs, 27. Januar 2017 Der Präsident/in: Der Aktuar/in : Seite 5 von 5