MK med Q DER QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE

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Transkript:

DER QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE WILLKOMMEN BEIM MK med DEM QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE Informationen bündeln und verständlich machen. Das ist das Ziel von MK med, unserem neuen Quartalsnewsletter für Heilberufe. Sie kennen das: Informationen gibt es eher zu viele als zu wenige. Juristische Fragen und Entwicklungen sind dabei zwar typischerweise ungeliebt, aber von großer Bedeutung. Hier gut informiert zu sein ist wichtig, kostet aber wertvolle Zeit. Mit MK med möchten wir Ihnen aus der Bandbreite der Informationen und Nachrichten, die unsere Sozietät veröffentlicht, quartals- Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seiner Entscheidung vom 04.05.2016, AZ: B 6 KA 21/15 R, zur Nachbesetzung von Anstellungsgenehmigungen für erheblichen Wirbel gesorgt. Der Verkauf einer Arztpraxis an ein MVZ im Wege des Verzichts auf die eigene Zulassung und Begründung eines Anstellungsverhältnisses wird zukünftig grundsätzlich nur mit einer dreijährigen Anstellungszeit des Praxisabgebers rechtssicher gestaltet werden können. Wer seine Praxis verkaufen wollte, konnte bislang häufig im MVZ einen interessierten und unkomplizierten Käufer weise ausgesuchte und praxisrelevante Themen aufbereiten und in kompakter Form zur Verfügung stellen. Wir wünschen Ihnen viel Freude und neue Erkenntnisse bei der Lektüre. Über Ihre Fragen, Kritik oder Anregungen freuen wir uns! Mit besten Grüßen Dr. Stephan Dornbusch Geschäftsführende Partner DREI JAHRE MÜSSEN S SEIN DIE BSG-ENTSCHEIDUNG ZUM ANSTELLUNGSVERZICHT finden. Für die Übertragung des Vertragsarztsitzes wurde dabei der Verzicht zugunsten einer Anstellungsgenehmigung gewählt, 103 Abs. 4a SGB V. Die Vorteile gegenüber dem alternativen Nachbesetzungsverfahren waren der Ausschluss einer drohenden Zulassungseinziehung wegen Überversorgung, die Vermeidung eines Auswahlverfahrens zwischen mehreren Bewerbern und die schnellere Umsetzung. Dafür musste der Praxisabgeber im MVZ des Käufers schon bisher durchaus eine gewisse Zeit tätig werden Dieser Zeitraum war aber weder in der INHALT 1 Grußwort 1 Die BSG-Entscheidung zum Anstellungsverzicht 3 Neues zur Leistungsobergrenze im Job-Sharing 3 Arbeitsverträge: Vorsicht bei der Verwendung alter Ausschlussklauseln 4 Problematisch: SG Düsseldorf zur Anstellung eines Vertragsarztes im MVZ FOCUS: MEYER-KÖRING TOP-KANZLEI IN MEHREREN RECHTGEBIETEN Die Zeitschrift Focus hat in einem aktuellen Spezialheft eine Liste der Wirtschaftskanzleien veröffentlicht, die dort als Deutschlands Top-Kanzleien ausgezeichnet werden. In den Bereichen Gesundheit und Pharmazie sowie Arbeitsrecht ist unsere Sozietät als Top-Kanzlei ausgezeichnet worden, in beiden Bereichen zum wiederholten Mal. Ebenfalls zum wiederholten Male hat die Zeitschrift Focus unseren Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rainer Bosch, als einen von Deutschlands Top-Anwälten für Familienrecht ermittelt. SEITE 1

DIE BSG-ENTSCHEIDUNG ZUM ANSTELLUNGS- VERZICHT Rechtsprechung noch im Gesetz definiert. In der Regel reichten zwei Quartale aus, wobei manche Zulassungsausschüsse noch toleranter waren und Anstellungsverhältnisse mit der Dauer einer logischen Sekunde akzeptierten. auf der Hand, dass diese Frage zum Dealbreaker werden kann. Der Vertragsgestaltung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Oft wird in einer Präambel die Ausgangs- und Das BSG definiert diesen Zeitraum nun erstmals mit drei Jahren. Die 3-Jahres-Frist entlehnt es dabei der gesetzlich vorgesehen Privilegierung bei der Entscheidung über die Ausschreibung, wenn der Verkäufer und der Käufer mindestens diese drei Jahre gemeinsam tätig waren. Eine vorzeitige Nachbesetzung sei nur dann möglich, wenn der Verkäufer zwar die Absicht gehabt hat, für drei Jahre tätig zu bleiben, eine Änderung seiner Lebensumstände (bspw. eine Erkrankung) ihn zu einer frühzeitigen Aufgabe der Tätigkeit gezwungen hätte. Die große Unsicherheit entsteht durch die Vorgabe, dass diese Absicht und eventuell ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe erst bei der Nachbesetzung der Anstellungsgenehmigung von den Zulassungsausschüssen anhand der Gesamtumstände überprüft werden. Dabei ist offen, welche Gründe eine vorzeitige Nachbesetzung rechtfertigen. Reicht ein gestörtes Vertrauen im Ar- IMPRESSUM Schriftleitung, Torsten von der Embse, Dr. Sebastian Thieme Herausgeber Meyer-Köring Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Oxfordstraße 21, 53111 Bonn Fon +49 (0) 228 72636-0 Fax +49 (0) 228 72636-77 www.meyer-koering.de bonn@meyer-koering.de Alle Angaben sind trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr. Der MK med Quartalsnewsletter ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. beitsverhältnis aus? Wie schwer muss eine Erkrankung sein? Welche Änderung in der Lebensplanung des Verkäufers rechtfertigt die vorzeitige Beendigung? Was passiert bei einer durch eine Seite provozierten außerordentlichen Kündigung? All dies bleibt unklar. Werden diese Gründe nicht akzeptiert, droht dem anstellenden MVZ der Verfall der Anstellungsgenehmigung. Wer also weiter den Weg über den Verzicht zugunsten einer Anstellung wählt sollte sich dieser Unsicherheit bewusst sein und auf einige Punkte achten: Der Verkäufer muss den Praxisverkauf frühzeitig planen und eine feste dreijährige Angestelltentätigkeit einplanen. Möglich bleiben eine Reduzierung der Tätigkeit im zweiten und im dritten Jahr und eine entsprechende Nachbesetzung im Umfang von jeweils 0,25. Es sollte vereinbart werden, wie das (Kaufpreis-)Risiko bei einer frühzeitigen Nichtnachbesetzung verteilt wird, wenn die für das Ausscheiden ursächlichen Umstände vom Zulassungsausschuss als nicht ausreichend befunden werden. Für den Verkäufer ist der Kaufpreis häufig Teil seiner Altersvorsorge, für den Käufer ist er regelmäßig eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Investition. Es liegt Motivlage für die Kaufvertragsparteien umfassend dargestellt. Diese wird für die Beurteilung durch die ZA und gegebenenfalls die Gerichte einen wesentlichen Ansatzpunkt bilden. Keinesfalls dürfen dem Vertrag oder den Umständen der Vertragsverhandlung Anhaltspunkte zu entnehmen sein, dass in Wirklichkeit nur eine kurze Anstellungszeit einvernehmlich gewollt ist. Während dem Praxisabgeber alternativ immer das Nachbesetzungsverfahren zur Verfügung steht, ist die Situation für MVZ, insbesondere in Trägerschaft von Krankenhausträgern, schlechter. Sie werden gesetzlich bei der Auswahl in einem Nachbesetzungsverfahren ausdrücklich nachrangig berücksichtigt. Gerade in den weit überversorgten Ballungsgebieten ist es unwahrscheinlich, dass sich auf eine ausgeschriebene Praxis kein weiterer Arzt bewirbt. In solchen Fällen wird das MVZ den Kürzeren ziehen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier nicht früher oder später nachjustiert. Torsten von der Embse SEITE 2

NEUREGELUNG ZUR LEISTUNGSOBERGRENZE IM JOB-SHARING IN KRAFT Mehr Zeit für die Familie oder die langfristig geplante Praxisüberleitung auf einen Nachfolger können Motive für ein Job-Sharing sein. Um eine gleichzeitige Leistungsausweitung der im Job-Sharing tätigen Praxen zu vermeiden, bestand bislang die Verpflichtung zur Einhaltung einer Leistungsobergrenze auf Basis der bisherigen Abrechnung der Praxis zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnitts. Die Leistungsobergrenze machte für viele Ärzte bzw. Psychotherapeuten die Aufnahme eines Job-Sharing wirtschaftlich unattraktiv. Dies wurde nun geändert. Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschlusses (GBA) vom 16.06.2016 können Praxen, deren Leistungsumfang unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt, im Job-Sharing ihre Leistungsmenge bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern. Bei psychotherapeutischen Praxen wurde die Steigerungsmöglichkeit sogar noch erweitert. Sie sollen zukünftig im Job-Sharing ihren Leistungsumfang auf den Fachgruppendurchschnitt zzgl. 25 % auszuweiten können. Für Antragsteller mit einem hälftigen Versorgungsauftrag wird der halbe Fachgruppendurchschnitt als Obergrenze festgelegt. Die Änderung der Leistungsobergrenze betrifft sowohl das Job-Sharing im Anstellungsverhältnis, wie auch als Berufsausübungsgemeinschaft. Anstoß für die Änderung gab die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass es unterdurchschnittlich tätigen Praxen möglich sein muss, ihren Leistungsumfang zumindest bis auf den Durchschnitt der Fachgruppen zu steigern. Die Neuregelung ist seit dem 14.09.2016 in Kraft. Der Umstand, dass nach dem Wortlaut der Regelung nur unterhalb des Fachgruppendurchschnitts tätige Psychotherapeuten die Möglichkeit haben, 25 % über den Fachgruppendurchschnitt zu wachsen, bleibt zu kritisieren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Praxen, die bei Antragstellung bereits über dem Fachgruppendurchschnitt liegen und damit nicht die Möglichkeit bekommen, den 25 - prozentigen Aufschlag zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Hier wird später sicherlich eine Klarstellung erfolgen müssen. Dr. Sebastian Thieme ARBEITSVERTRÄGE: VORSICHT BEI DER VERWENDUNG ALTER AUSSCHLUSSKLAUSELN Arbeitsverträge enthalten vielfach eine sog. Ausschluss- oder Verfallsklausel, die sinngemäß beinhalten, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen. Typischerweise, so diese Klauseln, müsse dies schriftlich geschehen. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist nun aber eine Änderung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Kraft getreten, die eine Anpassung der bisher üblicherweise verwendeten Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich macht. Die Vorschrift des 309 Nr. 13 BGB, die Vorgaben zur Form von Anzeigen und Erklärungen in AGB enthält, hat sich mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 dahingehend geändert, dass die Vorgabe einer strengeren Form als der Textform als unangemessen benachteiligend gilt. Dies bedeutet, dass Ausschluss- bzw. Verfallklauseln in Arbeitsverträgen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen ein Schriftformerfordernis vorsehen, zu streng und damit unangemessen benachteiligend sind. Schriftform und Textform unterscheiden sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u.a. wie folgt: 126 BGB Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. ( ) 126b BGB Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Mithin reicht seit dem 1. Oktober 2016 auch eine E-Mail oder eine SMS zur Geltendmachung von Ansprüchen aus. Weitergehende Schriftformerfordernisse dürfen in AGB nicht verlangt werden. Arbeitsverträge sind aber, bis auf sehr seltene Ausnahmen, in denen wirklich eingehende Verhandlungen über die einzelnen Regelungsgegenstände erfolgen, fast immer AGB. Deshalb sollten alte Formulierungen von Ausschluss- und Verfallklauseln ab dem 1. Oktober 2016 entsprechend angepasst werden. Für Altverträge (Vertragsabschluss bis einschließlich 30. September 2016) gilt diese Regelung nicht. Verena Fausten Fachanwältin für Arbeitsrecht SEITE 3

ZWEIFELHAFTE ENTSCHEIDUNG DES SG DÜSSELDORF: VERTRAGSARZT MIT VOLLER ZULASSUNG KANN NICHT MEHR IM MVZ ANGESTELLT WERDEN? Mit der Frage, ob ein bereits mit einer eigenen vollen Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt auch noch im Umfange einer halben Stelle in einem MVZ angestellt werden kann, hatte sich unlängst das Sozialgericht Düsseldorf zu beschäftigen (Beschluss vom 28.09.2016, Az. S 2 KA 1445/16 ER). Im Ergebnis hat das Gericht diese Frage zu Lasten des MVZs und des Arztes verneint. Das MVZ hatte die Genehmigung zur Anstellung eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit einer Arbeitszeit von 13 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,5) beantragt. Der anzustellende Arzt war allerdings bereits als Mitglied einer BAG im gleichen Planungsbereich mit vollem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuss hatte Bedenken, neben einer vollen Zulassung eine weitere Anstellung im vertragsärztlichen Bereich zu genehmigen und lehnte den Antrag ab. Das MVZ legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, blieb aber auch vor dem Berufungsausschuss erfolglos. Das im einstweiligen Rechtsschutz angerufene Sozial- INTERNA TORSTEN VON DER EMBSE FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ASSOZIIERTER PARTNER gericht entschied ebenfalls zu Lasten des MVZs. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Arzt insgesamt nur mit einem (einzigen) Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, wobei auch eine Zulassung mit zwei halben, Zum 01.04.2016 durften wir unseren Kollegen RA Torsten von der Embse, am Berliner Standort, im Kreis der Assoziierten Partner der Sozietät begrüßen. Wir gratulieren sehr herzlich und freuen uns. Die assoziierte Partnerschaft stellt in der Sozietät MEYER-KÖRING einen wichtigen Schritt auf dem Weg in die Vollpartnerschaft dar. Ausschlaggebend für die Assoziierung sind neben exzellenter fachlicher Eignung, die Übernahme von Aufgaben und Verantwortung in der Sozietät sowie gesellschaftliches und wissenschaftliches Engagement. Torsten von der Embse ist Rechtsanwalt seit 2011 und seit 2014 Fachanwalt für Medizinrecht. Aktuell absolviert er zudem die Weiterbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. örtlich getrennten Zulassungen in Betracht komme. Neben einer Vollzulassung sei für eine weitere Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kein Raum. Einer Doppelzulassung stünden außer der bereits umfassenden Belastung durch einen vollen Versorgungsauftrag auch Aspekte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen. Dies gelte in gleicher Weise für die zusätzliche Anstellung eines Arztes in einem MVZ, der bereits selbst mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Entscheidung des SG Düsseldorf überzeugen kann, ist zweifelhaft. Zwar handelt es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, wo naturgemäß nur eine verkürzte rechtliche Prüfung erfolgt. Bei der Thematik bleiben jedenfalls Fragen offen. Warum z.b. ein Arzt, der rein angestellten Tätigkeiten in MVZs nachgeht, nicht auch sofern arbeitszeitrechtlich möglich zwei Tätigkeiten nachgehen können soll, bei denen sich kumuliert mehr als SEITE 4

PROBLEMATISCH: SG DÜSSELDORF ZUR ANSTELLUNG EINES VERTRAGSARZTES IM MVZ 1,0 Versorgungsaufträge ergeben, ist schwer ersichtlich und nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Eine solche Konstellation ergäbe sich bereits, wenn ein Arzt in einem MVZ in Berlin mit 13 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,5) und im angrenzenden Brandenburg in einem MVZ mit 25 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,75) angestellt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie ( 62) wie selbstverständlich davon ausgehen, dass es eine parallele Tätigkeit als Vertragsarzt und angestellter Arzt geben kann. Nach der Argumentation des SG Düsseldorf könnte das allerdings überhaupt nur je vorstellbar sein, wenn es sich um eine vertragsärztliche Tätigkeit mit halber Zulassung handelt. Denn sonst wäre eines solche parallele Tätigkeit ohnehin nie zulässig. Aus den Begründungen zur Bedarfsplanungsrichtlinie ergibt sich aber gerade, dass diese Begrenzung nicht gewollt war, sondern dass auch Vertragsärzte mit einer vollen Zulassung ggf. noch angestellt werden können. Nach unserer Rechtsauffassung überzeugt die Entscheidung aus Düsseldorf daher nicht. UNSERE EXPERTEN FÜR HEILBERUFE Dr. Christopher Liebscher, LL.M. Verena Fausten Torsten von der Embse Dr. Sebastian Thieme Giaccomo Henrico Puccio, LL.M. Mario Knepper Thomas Krümmel, LL.M. Dr. Reiner Schäfer-Gölz, Of Counsel Jörg Robbers, Of Counsel MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb www.meyer-koering.de Berlin Schumannstraße 18 10117 Berlin Telefon +49 (0) 30 206298-6 Telefax +49 (0) 30 206298-89 berlin@meyer-koering.de Bonn Oxfordstraße 21 53111 Bonn Telefon +49 (0) 228 72636-0 Telefax +49 (0) 228 72636-77 bonn@meyer-koering.de SEITE 5