SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 3 D 4/16 3 K 1358/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Zwickau - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen erkennungsdienstlicher Maßnahmen hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. Februar 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2015-3 K 1358/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Die Klage bot zum für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der hierbei vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 2 Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da das Bewilligungsverfahren den grundsätzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Seiner Zielrichtung nach soll nicht die abschließende Prüfung der Begründetheit der Klage in das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlagert und damit die Hauptsache vorweggenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2006, NVwZ-RR

3 2007, 352). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. 3 Hiervon ausgehend waren mit dem Verwaltungsgericht Chemnitz die Erfolgsaussichten der Klage, mit der sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen richtet, nicht als offen anzusehen. 4 Das Verwaltungsgericht hat in dem vom Kläger angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen von 81b 2. Alt. StPO erfüllt seien. Die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- oder Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen überführend oder entlastend - fördern könnten. Für die vom Gericht zu überprüfende Prognoseentscheidung sei auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzustellen. Bei der Abwägung seien die Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen zur Last gelegten Straftat, der Zeitraum, während dessen er polizeilich nicht (mehr) in Erscheinung getreten sei, und die sonstige Beurteilung der Persönlichkeit wesentlich. Ermittlungsverfahren, die durch Freispruch oder auf andere Weise beendet worden seien, seien dabei dann unbeachtlich, wenn dadurch die Verdachtsmomente ausgeräumt worden seien. Zu Recht habe hier der Beklagte im Rahmen seiner Prognoseentscheidung auf die Vielzahl der gegen den Kläger seit 1997 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen meist schwerer Gewaltdelikte abgestellt. Dabei spiele es entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle, dass diese teilweise nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden seien. Vielmehr zeige sich darin gerade sein Hang zur Anwendung von Gewalt, die sich wie ein roter Faden durch sein bisheriges Leben ziehe. Seit der Anlasstat seien bereits zwei weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden. Der Ausgang der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren sei ohne Belang, da es nicht um Verfahren gehe, die

4 durch Freispruch oder auf andere Weise beendet und dadurch die Verdachtsmomente ausgeräumt worden seien. 5 Dem hält der Kläger in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 entgegen, es sei nicht beachtet worden, dass er bereits erkennungsdienstlich behandelt worden sei, mithin die persönlichen Daten von ihm bekannt seien. Es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse an seiner erneuten Heranziehung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. 6 Die Beschwerde führt nicht dazu, dem Kläger unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung wird gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen, soweit darin die vom Beklagten angestellte Prognose einer Wiederholungsgefahr gebilligt worden ist. Es trifft zudem zu, dass bei der vom Verwaltungsgericht überprüften Prognose auch später eingestellte Ermittlungsverfahren herangezogen werden dürfen, soweit die Verfahrenseinstellung nicht darauf beruht, dass der Kläger die Taten, derentwegen gegen ihn ermittelt wurde, nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2014-3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). 7 Soweit sich aus der Behördenakte (S. 36 f.) und aus dem Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 21. Oktober 2005 ergibt, dass die Anlasstat, ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (Az.: 100 Js 1171/15), augenscheinlich am 20. Januar 2015 und damit noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 2. Juli 2015 eingestellt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass wegen der Frage, ob der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids einer auf 81b 2. Alt. StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegensteht, mit Beschluss vom 30. März 2015 (- 3 A 315/14 -, n. v.) die Berufung eines dort betroffenen Klägers zugelassen worden ist; das Berufungsverfahren ist noch anhängig. Dennoch führt nach der hier allein möglichen, aber auch zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die als offen zu bewertende Frage nicht zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Denn wie von dem Beklagten unbestritten vorgetragen beruht die Verfahrenseinstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft auf 154f StPO, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren

5 vorläufig einstellen kann, wenn der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht und die öffentliche Klage noch nicht erhoben worden ist. Im Gegensatz zu der endgültigen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens besteht damit die Besonderheit, dass das hier maßgebliche Ermittlungsverfahren bei Wegfall des Hindernisses unter Heranziehung von 205 StPO (Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 27. Aufl. 2014, 154f Rn. 3 m. w. N.) jederzeit fortgesetzt werden kann (Meyer-Goßner a. a. O. 205 Rn. 5 m. w. N.). Hierzu bedarf es nicht einmal eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses. Im Gegensatz zu den sonstigen Fällen einer Verfahrenseinstellung handelt es sich damit um die wegen eines behebbaren Hindernisses vorgenommene vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dieser Unterschied rechtfertigt es, auch ohne Klärung der vorbezeichneten Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme auszugehen. 8 Auch die vom Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen allein angesprochene Erforderlichkeit der ihm gegenüber erlassenen Maßnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat in seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2014-3 A 734/13 -, juris Rn. 3 m. w. N.) nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger letztmalig am 22. Dezember 1997 erkennungsdienstlich behandelt worden und wegen des natürlichen Alterungsprozesses und der damit verbundenen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes wie auch wegen der möglichen Veränderung der Aussagekraft von einmal angefertigten Fingerabdrücken etwa durch Verletzungen seine erneute erkennungsdienstlicher Behandlung erforderlich sei. Zudem hat der Beklagte - wie schon in seinem Widerspruchsbescheid sowie dem Ausgangsbescheid vom 16. Dezember 2014 - auf die 2004 eingeführte neue Dokumentationstechnik und die dadurch möglichen Verbesserungen bei der Auswertung erkennungsdienstlicher Daten hingewiesen. Schließlich lässt es der Charakter der dem Kläger zur Last gelegten Straftat und der durchgeführten Ermittlungsverfahren erwarten, dass auch zukünftig zur Aufklärung von Straftaten, die gegen ihn als Beschuldigten geführt werden, auf seine erkennungsdienstlichen Daten zurückgegriffen werden muss.

6 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß 166 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle