Richtlinien für das Förderprogramm zur Energieeinsparung der Gemeinde Putzbrunn

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Transkript:

Richtlinien für das Förderprogramm zur Energieeinsparung der Gemeinde Putzbrunn I. Allgemeine Fördergrundsätze 1. Anwendungsbereich und Ziel der Förderung Ziel dieses Energiesparförderprogrammes ist, mit den jährlich verfügbaren gemeindlichen Mitteln möglichst große Energieeinspareffekte und damit Einsparungen von fossilen Energieträgern und eine Verbesserung der Luftqualität zu erreichen. Außerdem soll ein Anstoß für eigene Bemühungen der Bürger und Bürgerinnen in der Gemeinde zur Durchführung umweltschonender Maßnahmen gegeben werden. 2. Geförderte Maßnahmen Gefördert werden energetisch sinnvolle Maßnahmen in allen bauaufsichtlich genehmigten oder nach Freistellungsverfahren errichteten Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden innerhalb des Gemeindegebietes Putzbrunn, deren baulicher Zustand erhaltenswürdig ist. Förderfähig sind im Einzelnen folgende Maßnahmen: 1. Energiesparberatung 2. Wärmedämmung (Gebäude vor 01.02.2002) 3. Thermische Solaranlagen 4. Heizmaterial 5. Energiesparende Wohnneubauten 6. Gebäudethermographie 7. Stromspeichersysteme für folgende Gebäude: Ein-/Zweifamilienhaus/Doppelhaushälfte/Reihenhaus (EFH/ZFH/DHH/RH) Eigentumswohnungen (ETW) Mehrfamilienhaus (MFH) ab 3 Wohneinheiten (WE) Wohngebäude mit Mischnutzung, die überwiegend dem Wohnen dienen, anteilmäßig nach der Anzahl der m² Wohnfläche (mindestens 50 m²) Nicht gefördert werden Maßnahmen, bei gewerblich genutzten Gebäuden bei Wohneinheiten unter 50 m² Wohnfläche deren Leistung niedriger ist, als in der technischen Prüfung festgelegt wurde für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen (vgl. 2 EnEV) z. B. Ferien-, Gewächs-, Garten-, Wochenendhäuser, etc. 1

Sonstige Förderungen Es besteht die Möglichkeit, nach gesondertem Gemeinderats- oder Fachausschussbeschluss auch zusätzliche Maßnahmen zu fördern, die besondere Energieeinspareffekte erwarten lassen (z. B. Langzeitspeicheranlagen und Luftkollektoranlagen bei Solarthermie). Die Förderhöhe wird hier im Einzelfall festgesetzt. 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Personen (auch juristische) für die in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude, bei Eigentumswohnungen der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft bzw. beauftragte Hausverwaltung. Gewerbliche Wohnungsbaufirmen sind nicht antragsberechtigt. 4. Antragsverfahren Antragsformulare sind erhältlich in der Gemeinde Putzbrunn bzw. über die Website www.putzbrunn.de/rathaus/energievision/downloads. Der Förderantrag mit den jeweils erforderlichen Unterlagen ist vor Auftragsvergabe bzw. vor Materialeinkauf bei der Gemeinde schriftlich oder per E-Mail einzureichen, ansonsten wird keine Förderung gewährt (Ausnahme: Anträge für die Energieberatung und Maßnahmen, die sofort durchgeführt werden mussten (z. B. defekte Heizungspumpe im Winter)). Die Maßnahmen dürfen erst beauftragt oder begonnen werden, wenn der Antrag vollständig abgegeben wurde. Bei der Auftragsvergabe ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach dem neuesten Stand der Technik zur Energieeinsparung durchgeführt werden. Grundlage ist die jeweils bei Antragstellung gültige Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Berücksichtigung von vollständigen Anträgen (nach der Reihenfolge der Eingänge) nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach Prüfung des Antrags mit den Unterlagen wird die Bewilligung der Förderung schriftlich in Aussicht gestellt, mündliche Auskünfte sind nicht verbindlich. 5. Abwicklungszeitraum Die Maßnahmen sind ein Jahr nach der voraussichtlichen Förderbewilligung (Bescheiddatum) abzuschließen. Bei späterer Fertigstellung verfällt die Förderung. Eine Verlängerung der Frist kann mit entsprechender Begründung der Verzögerung schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. 6. Auszahlung Nach Abschluss der Arbeiten ist die Auszahlung des Förderbetrages unter Vorlage der Rechnung (Original), des entsprechenden Zahlungsbeleges (Original) und der je nach Maßnahme individuellen Nachweise gemäß dieser Richtlinie bei der Gemeinde zu beantragen. Die Originalbelege werden wieder zurückgegeben. 2

Die Auszahlung erfolgt vorbehaltlich der noch verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs der für die Auszahlung maßgeblichen Unterlagen. Eine Besichtigung nach Abschluss einer Energiesparmaßnahme kann im Einzelfall von der Gemeinde oder einem beauftragten Dritten vor Auszahlung des Zuschusses durchgeführt werden. 7. Kombination mit anderen Förderprogrammen Mehrfachförderungen mit anderen Trägern (z. B. KfW, BAFA) sind erlaubt, dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Mögliche Beschränkungen anderer Förderprogramme sind durch den Antragsteller zu prüfen. Der Antragsteller verpflichtet sich, beantragte und gewährte Förderungen von Dritten anzugeben und entsprechende Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide anderer Zuschussgeber vorzulegen. 8. Förderhöchstbetrag Die maximale kommunale Förderung pro Antragsteller und max. für zwei Objekte beträgt 5.000 /Kalenderjahr. Eine Überschreitung des Förderhöchstbetrages muss vom Ausschuss bzw. Gemeinderat beschlossen werden. 9. Steuerliche Hinweise Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung der geförderten Maßnahmen werden nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt. Alternativ dazu gibt es eine individuelle steuerliche Beratung von fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein). 10. Kein Rechtsanspruch Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Putzbrunn. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Die Fördermittel werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge und vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. 11. Haftungsausschluss Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung, wenn durch die geförderten Maßnahmen Schäden im oder am Gebäude auftreten. 3

12. Nicht zweckentsprechend verwendete oder benötigte Mittel Die durch die Förderung abgedeckten Kosten dürfen weder direkt noch indirekt auf die Mieter umgelegt werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, gewährte und ausgezahlte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn diese nicht zweckentsprechend und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verwendet worden sind. 13. Änderung der Förderrichtlinien, Jahresbericht Die Gemeinde behält sich Änderungen der Förderrichtlinien vor, die sich aufgrund der Erfahrungen und neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben können. Grundlage sind die jeweils gültigen Förderrichtlinien zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsstempel der vollständigen Unterlagen). Jährlich wird dem Gemeinderat ein Bericht über das Programm vorgelegt und gegebenenfalls über vorgeschlagene Änderungen entschieden. II. Geförderte Maßnahmen 1. Energieberatung Bürger, die an der Durchführung von Energiesparmaßnahmen interessiert sind, wird grundsätzlich eine Energieberatung empfohlen. Sie soll aufzeigen, welche Sanierungsmaßnahmen am sinnvollsten sind und welche Förderprogramme in Anspruch genommen werden können. Für die Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2 (Wärmedämmung) und Nr. 3 (Thermische Solaranlagen) ist eine unabhängige Energieberatung vor Ort Voraussetzung. Förderhöhe: Die Gemeinde Putzbrunn beteiligt sich für die Energieberatung, nach Abzug sämtlicher Förderungen durch andere Träger, pauschal mit 20 % des Rechnungsbetrags. Vorzulegende Unterlagen: - Rechnung (Original) - Zahlungsnachweis im Original (Kontoauszug) 2. Wärmedämmung (Gebäude vor 01.02.2002) Gefördert werden nur sinnvolle Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste, soweit sie nicht bereits durch die Energieeinsparverordnung vorgeschrieben werden. 4

Gefördert werden nur Maßnahmen in beheizbaren (Wohn-)Räumen von Wohngebäuden, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Mindestanforderungen: Es wird nur die Verwendung von ökologischen, umweltfreundlichen und zugelassenen Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen wie z. B. Holzfaser, Flachs, Hanf, Zellulose, Kork, usw. bei Dämmung oder z. B. Holz (nicht Tropenholz), Holz/Alu bei Fenster-/Türenaustausch gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist eine Energieberatung vor Ort (siehe auch Förderung Nr. 1- Energieberatung). Die Ausführung hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Der Einbau der Fenster muss nach den Vorgaben der RAL-Montagerichtlinie erfüllt werden. Wärmeleitzahlen, Mindestdämmstärke und Wärmedurchgangskoeffizienten müssen sich nach den jeweils gültigen Anforderungen richten. Die Förderung des Fensteraustausches gilt nur im Zusammenhang mit der Außenwanddämmung. Bedingung für die Förderung des Fensteraustausches ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster. Diese Mindestanforderung darf gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Kondenswasserbildung und Feuchteschäden ausgeschlossen werden. Wenn jemand mehr als ein Drittel seiner Fenster austauscht (EFH/MFH) bzw. ein Drittel der Dachfläche abdichtet (EFH), kann ein Lüftungskonzept gefordert werden (vgl. DIN 1946-6). Die Mindestflächen müssen erreicht werden. Bei Dachsanierungen ist die gesamte Dachfläche zu dämmen. Eine Innendämmung wird nur in begründeten Sonderfällen (Denkmalschutz) gefördert. Die Förderung kann für gleiche Maßnahmen bei einem Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Förderhöhe: Bauteile Wanddämmung: Förderung in / m² Mindestfläche in m² Außenwände 30 50 m² Wandflächen gegen Erdreich bzw. unbeheizte Räume 15 50 m² Decken nach außen 15 50 m² Dächer nach außen 30 50 m² Fenster/Außentüren/Rollläden: Fenster (nur Wärmeschutzverglasung) 20 20 m² Fensteraustausch 45 20 m² Außentüren beheizter Räume (max. U-Wert 1,3 W/(m²K)) 45 Keine energetische Sanierung von Rollläden pauschal 25 /Rollladen, max. 250 /WE 5

Vorzulegende Unterlagen: beim Antrag: - Kostenvoranschlag bzw. Angebot der Fachfirma mit Angabe der vorauss. Massen, Materialien und Werte - U-Wertberechnung - Nachweis über eine Vor-Ort-Energieberatung für Auszahlung: - Rechnung mit Angabe der tatsächlichen Massen, verwendeten Materialien und Werte - Zahlungsnachweis im Original (Kontoauszug) 3. Solarthermie zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung Die Förderung für den Einbau von thermischen Anlagen gilt: nur für Bestandsbauten für Gebäude mit 1 und 2 WE für Brauchwassererwärmungs- und Heizungsunterstützungsanlagen (nicht Brauchwassererwärmungsanlage alleine!) für MFH mit mindestens 3 Wohneinheiten für Brauchwassererwärmungs- und/oder Heizungsunterstützungsanlagen Voraussetzung für die Förderung ist eine Energieberatung vor Ort (siehe auch Förderung Nr. 1 Energieberatung) bei Schwimmbadbeheizung nur dann, wenn der Solarertrag nicht überwiegend zur Schwimmbaderwärmung, sondern zur Brauchwassererwärmung und zur Heizungsunterstützung verwendet wird. Die Anlage muss regelungstechnisch entsprechend verschaltet sein. Nur Überschüsse, die dann noch vorhanden sind, können zur Schwimmbaderwärmung verwendet werden. Mindestanforderungen: Kollektoren, für die von einer anerkannten DIN-Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4757-3/4 bzw. DIN EN 12975 nachgewiesen wurde Ausstattung der Solaranlage mit Wärmemengenzähler Mindestdeckungsgrad der Solaranlage, jeweils bezogen auf den nachgewiesenen Verbrauch bzw. über die Bewohneranzahl ermittelten Nutzenergiebedarf zur Warmwasserbereitung Gebäude Warmwasserbereitungsanlagen Heizungsunterstützungsanlagen 1 und 2 WE 60 % 10 % ab 3 WE 30 % 10 % ab 6 WE 20 % 10 % Förderhöhe: bezieht sich auf Maßnahmen neu errichteter Absorberfläche und setzt den Neueinbau der Kollektoren, des Solarkreises, einschließlich der Solarstation und Regelung und der von der Solaranlage beladenen Warmwasser -, Puffer-, oder Kombispeicher voraus 6

Warmwasserbereitungsanlagen Heizungsunterstützungsanlagen Wärmemengenzähler Gebäude ab 3 WE für alle WE Förderhöhe - 200 /m² für die ersten 20 m² Absorberfläche - 120 für jeden m² über 20 m² Absorberfläche - 200 /m² für die ersten 20 m² Absorberfläche - 120 für jeden m² über 20 m² Absorberfläche Pauschal 200 /Zähler Vorzulegende Unterlagen bei Antrag: - Nachweis über eine Vor-Ort-Energieberatung - Kostenvoranschlag der Fachfirma - Simulationsrechnung mit Nachweis des Mindestdeckungsgrades (z. B. T-Sol, GetSolar o.ä.) und zahlenmäßiger Angabe der Monatssummen (in Kilowattstunden) des Wärmeertrages der Solaranlage für Auszahlung: - Originalrechnung - Zahlungsnachweis (Original) 4. Heizmaterial Diese Förderung gilt für automatisch oder manuell beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (nur Zentralheizanlage). Nach Installierung der Anlage wird pauschal ein einmaliger Zuschuss für den Erstankauf nach Inbetriebnahme der Anlage für Holzpellets oder Hackschnitzeln o. ä. in Höhe von 1.000 gewährt, bei Kombination mit einer zeitgleich neu errichteten Solarwärmeanlage 1.250. Vorzulegende Nachweise: beim Antrag: - Rechnung und Zahlungsnachweis Fachhandwerker über die Installierung der Anlage (Originale) - Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den aktuellen Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien des Bundesamtes für Wirtschaft (BAFA) oder vergleichbare Bescheinigung des Herstellers für Auszahlung: - Rechnung und Zahlungsnachweis (Originale) für das Heizmaterial 5. Energiesparende Wohnneubauten - Neubau oder Ersterwerb eines KfW-Effizienzhauses mit KfW50 oder besserem Standard Gefördert wird der Wohnungsneubau oder Ersterwerb von energiesparenden Wohnungsbauten. Dies gilt auch für die Umwidmung unbeheizter Nicht-Wohngebäude (z.b. Scheunen) zu 7

einem Wohngebäude oder bei Erweiterung bestehender Gebäude (z. B. Anbau) bzw. Ausbau von vormals unbeheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau) zu neuen Wohneinheiten. Förderhöhe bei KfW 55 oder besserem Standard beträgt: 2.500 pro Gebäude Vorzulegende Nachweise: Bei Antrag: - Darlehensbewilligungsbescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. der finanzierenden Bank bzw. eine entsprechende Bestätigung über den Energieeffizienzstandard von einem Energieberater dieser Liste: www.energie-effizienz-experten.de Für Auszahlung: - Bestätigung der Durchführung für energieeffizientes Bauen (KfW-Programme) bzw. Nachweis über erhaltenen Tilgungszuschuss der KfW - Energieausweis 6. Gebäudethermographie Mit Aufnahmen einer Wärmebildkamera können energetische Schwachstellen im Gebäudebestand erkannt werden. Diese Aufnahmen bieten im Vorfeld einer energetischen Gebäudesanierung eine wertvolle Grundlage für umfassende Sanierungsempfehlungen. Auch als Qualitätsüberprüfung bereits erfolgter Sanierungsmaßnahmen bietet sich die Thermografie an. Förderhöhe 50 % der Kosten, maximal jedoch 250 Anforderung Die Durchführung muss nach anerkannten Regeln der Technik durch qualifizierte und IR- Thermographie zertifizierte Personen erfolgen (zertifiziert nach DIN EN ISO 9712 (DIN 54162 / DIN EN 473) in den Stufen 2 oder 3). Es müssen alle Gebäudeteile abgedeckt, wie auch Messungen im Innenbereich vorgenommen werden. Zusätzlich zu den Aufnahmen muss der Dienstleister einen detaillierten Bericht mit Maßnahmenempfehlung vorlegen. Die Förderung bezieht sich auf Thermografie-Aufnahmen sowohl vor einer Sanierungsmaßnahme als auch nach einer Sanierungsmaßnahme zum Zweck der Qualitäts-Überprüfung. 8

Vorzulegende Unterlagen: beim Antrag: - Kostenvoranschlag bzw. Angebot der Fachfirma für Auszahlung: - Rechnung (Original) - Zahlungsnachweis im Original (Kontoauszug) 7. Stromspeichersysteme Damit der regenerativ erzeugte Strom auch während der Zeit, in der man diesen nicht direkt verbrauchen kann, gespeichert wird, werden in diesem Förderprogramm Anlagen zur Stromspeicherung gefördert. Förderkriterien: Förderung wird für die Investition in das Batteriespeichersystem und nicht für die Investition in die Photovoltaikanlage gewährt zur Speichernachrüstung von Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 01.01.2013 in Betrieb gingen Verwendung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für eine Photovoltaik-Anlage kann jeweils nur ein Batteriespeichersystem gefördert werden die installierte Leistung der Photovoltaikanlage, die mit dem Batteriespeichersystem verbunden wird, darf 30 kwp nicht überschreiten Förderung der Neuinstallation von ausschließlich stationären Batteriespeichersystemen Nicht gefördert werden: Gebrauchte Anlagen Eigenbauanlagen Prototypen (d. h. Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden) Batteriespeichersystem zur Nutzung mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kwp Förderhöhe: 20 % der nach Abzug anderer Fördermittel verbleibender Investitionskosten des Energiespeichersystems Vorzulegende Unterlagen: beim Antrag: - Kostenvoranschlag bzw. Angebot der Fachfirma mit genauer Produkt- und Anlagenbeschreibung - Nachweis über die Leistung der Anlage und dem Inbetriebnahmezeitpunkt für Auszahlung: - Rechnung (Original) - Zahlungsnachweis im Original (Kontoauszug) 9

III. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.05.2017 in Kraft. Putzbrunn, 27.04.2017 Edwin Klostermeier Erster Bürgermeister 10