Stellungnahme von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zur Stellungnahme der APG, MMag. Robert Ablinger, Auf der Gugl 3, Linz

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Transkript:

Stellungnahme von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zur Stellungnahme der APG, MMag. Robert Ablinger, Auf der Gugl 3, 40 21 Linz Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich fordert,dass der technischer Bericht: TB.UAL.17.0004 betreffend die Demontage- und Bauablaufbeschreibung Projektbestandteil werden soll. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die APG erklärt, dass dieser Bericht Projektbestandteil wird und von dieser eingehalten wird. Weiteres nehmen wir zur Kenntnis, dass die Punkte 3 und 4 unserer Stellungnahme im Wasserrechtsverfahren behandelt werden ebenso, dass keine Einräumungen von Leitungsrechten und Dienstbarkeiten seitens APG beantragt wurden. Betreffend Einhaltung von EU-Verordnung und nationale Gesetze über die GAP reicht die Richtlinie Oberösterreich nicht aus und ist die beantragte Auflage vorzuschreiben. Betreffend die benötigten Flächen im Forst sehen wir die Starkstromwegerechtsbehörde in der Pflicht die Größe des Schutzbereiches festzulegen, da dies eine Vorfrage für das forstrechtliche Verfahren ist. Betreffend des Gesundheitsschutzes gibt es noch weitere Ausführungen. Da das Starkstromwegerecht Wiederherstellungsverpflichtungen und Schadenersatzregelungen vorsieht, hat auch die Behörde Vorschreibungen im beantragtem Sinn zu machen. Die Starkstromwegerechtsbehörde hat ein Projekt so zu genehmigen, dass das Grundstück geringstmöglich beeinträchtigt werden. Die beantragten Mastverschiebungen auf den ursprünglich von der APG beantragten Standort, ist, wie der elektrotechnische Sachverständiger festgestellt hat, möglich. Die von den Grundeigentümern beantragten Mastverschiebungen sollten in dieser Form genehmigt werden. Im Übrigen halten wir unsere Stellungnahme noch aufrecht.

Sc ~rzw:f.u b~w llor~s c~ea/ ~ G ( ~ 4 ~ 42_ ~UV~ Nach Unterlagen des Schweizer Bundesamt für Umwelt (Bafu), siehe Beilage o Je größer die Stromstärke, und je weiter die Abstände zwischen. den führenden Leiterseilen, umso größer die räumliche Ausdehnung des Magnetfeldes o Die parallel laufende 380kV Leitungen wurde bei den Berechnungen der APG und der Studie der TU offensichtlich nicht berücksichtigt. 1 ~ o o o Fragen an med. SV, ob mit Sicherheit Wechselwirkungen und damit Auswirkungen auf die elektromagnetische Belastung zwischen der 380 kv und der zu erneuernden 220 kv ausgeschlossen werden können. Ich fordere, dass die Berechnungen und Gutachten dazu ergänzt werden. Ich fordere, die Einrichtung einer dauerhaften Meßstelle für 1 Jahr zur Verifizierung, Ich erkläre mich als Grundeigentümer dazu bereit. Die Ergebnisse sind der Behörde und mir als Grundeigentümer unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Stellungnahme von Herrn Christian Huber, Brandstatt 22, 4533 Piberbach Die Erdungstiefe wird auf 1 m Tiefe gelegt und 50 cm weg vom Fundament. Das wurde von der APG bestätigt. Der Sachverständige DI Dr. Wittmann bestätigte keine nachteilige Wirkung der Erdung in der Tiefe von 1 m. Grund ist, dass landwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte bis zu 75 cm bei einer Überfahrt tief arbeiten. Die Bodenoberfläche kann sich über Jahre und Jahrzehnte durch Bodenabtrag bzw. Erosion und Bodenverschiebung verändern und deutlich weniger als die zuerst geforderten 80 cm beträgt und somit es zu einer Gefahr von Beschädigung der Erdung kommen kann. Deshalb wird die Erdung auf 1 m Tiefe gelegt!

Stellungnahme von Herrn DI Franz Josef Derntl. Brucknerstraße 33, 4020 Linz Ich bin Eigentümer der von der verhandlungsgegenständlichen Leitung betroffenen Grundstück. Grundstück Nr. 776, EZ 31, KG 45504 BURG Die Leitung wurde laut APG auf eine lichte Durchfahrtshöhe von 7,5 m bei 80 C (Worst Case) dimensioniert und ist dadurch laut APG das ganze Jahr lang gewährleistet.

Stellungnahme von Herrn Maximilian Wimmleitner, Holzerding 6, 4951 Polling Auf meine Anfrage bei der heutigen Verhandlung wurde mir von der APG zugesagt, dass nach den Richtlinien der Netz Oberösterreich AG ein mindest Abstand der Masten der 220 Kv-Leitung von 6 m zu der auf meinem Grundstücksnummer 455/2 Grundbuch 40216 Polling befindlichen 30 Kv Leitung gegeben sein muss. Die von mir gewünschte Mastverschiebung des Masten Nr. 68 (Stand 18.04.2016/DOK-ID 794408-2) an den westlichen Rand des im Plan vom 18.04.2016 ersichtlichen Grünbereich des Grundstückes 455/2 wäre somit technisch und rechtlich möglich gewesen und würde für mich eine wesentlich geringere Belastung darstellen als die Neuerrichtung des Masten am bestehenden Standort, da dadurch eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit gegeben wäre.

Stellungnahme von Mag. Thomas Streitberger. Estermann und Partner Rechtsanwälte OG. Stattplatz 6. 5130 Mattighof f2n ~2'.)v Ich schließe mich für die von mir vertretenen betroffenen Grundeigentümer den heutigen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zur Stellungnahme der APG (Mag. Robert Ablinger und DI Paul Wagner) an, soweit diese nicht mit unserem bisherigen Vorbringen in Widerspruch stehen. Zudem wird beantragt der Projektwerberin neben der Sicherung von Grenzmarkierungen vor Baubeginn auch die Auflage zur Sicherung und Dokumentation von Naturgrenzen zu erteilen. Weiteres wäre bezüglich der Entfernung von Mastfundamenten die Auflage zu erteilen, dass diese auf Wunsch des jeweiligen Grundeigentümers zur Gänze entfernt werden, ohne dass dieser Wunsch vom Grundeigentümer zu begründen ist.

Stellungnahme von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich. DI Paul Wagner. Auf der Gugl 3. 4021 Linz Unabhängig von der Rechtsfrage, ob das Abänderungserfordernis zu erfüllen ist, wenn Alternativvorschläge von Grundeigentümer zu Trasse und/oder Maststandort eingebracht werden, weist die Landwirtschaftskammer Oberösterreich auf folgendes hin: Das Projekt wurde im Herbst/Winter 2016 modifiziert und insbesondere auch im Hinblick auf Ausführung und Größe der Masten verändert. Die Grundeigentümer wurden erst im Jänner 2017 (Schreiben von 17. Jänner 2017) über diese maßgeblichen Änderungen von APG informiert. Im Zeitraum von etwa Juni 2016 bis zur Verhandlung (etwa 9 Monate) ist daher nicht nachvollziehbar, dass den Grundeigentümern keine Möglichkeit für Mastverschiebungen, die eine geringere Beeinträchtigung der Grundeigentümer zu Folge haben, mehr gegeben wurde. Das Bespiel des Austauschplans zu Mast 155 bis 164 in der Verhandlung zeigt, dass auch bis bzw. Im Zuge der Verhandlung Änderungen auch seitens APG vorgenommen werden könnten.

Stellungnahme von Herrrn Johann Trenker, Pellndorf 5, 4533 Piberbach Ich bin mit der Erklärung der APG nicht einverstanden wonach im Juli 2016 ein eingeschriebener Brief bezüglich einer allfälligen Mastverschiebung an mich übermittelt wurde. In diesem Brief sei laut APG darauf hingewiesen worden, dass ohne Unterschrift des Dienstbarkeitsübereinkommens keine Mastverschiebung möglich ist. Diesen Brief habe ich nicht erhalten. Auch andere Grundeigentümer, die an der Verhandlung teilnahmen, haben mir gegenüber bestätigt, keinen Brief erhalten zu haben.