Privatrechtliche Aspekte von Drohnen

Ähnliche Dokumente
Rechtliche Herausforderungen beim Einsatz privater Drohnen? Datenschutzforum "Überwachung durch private Drohnen"

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Informationsveranstaltung. «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen. KUSPO Münchenstein. 31. Oktober 2014

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Persönlichkeitsschutz

Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum

Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Berlin, 10. März 2010

Übungen Privatrecht II (Sachenrecht) Fall 7 FS 2016

Herzlich Willkommen. Datenschutz und Bildrecht beim gewerblichen UAS Einsatz. Kanzlei Hoesmann Medienrecht Urheberrecht Wirtschaftsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens

Dienstbarkeiten und das Bauen

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Spyware

Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz bei Portfoliotransfers in der Schweiz. Zürich, 28. März 2014 René Schnichels

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

A U F B A U S T U F E W A H L P F L I C H T M O D U L A U S G E W Ä H L T E G E B I E T E D E S B U N D E S V E R W A L T U N G S R E C H T S

Rechtliche Aspekte von Informationssicherheitsmessungen

Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.

Bambusausläufer aus rechtlicher Sicht

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Ursula Uttinger 15. Oktober Uhr

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort/ Dank 7. Inhaltsverzeichnis 9. Einführung 19. KAPITEL 1 Was ist Gerechtigkeit, Fairness? Wie wird sie durchgesetzt?

Repetitorium ZGB. Systematik ' Eigentum, Besitz und Grundbuch. Teil. Abteilung. Sachenrecht. 2. Dezember 2014 Dr.

Fall 6 - Schweinestall

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

Häusliche Gewalt. Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung

Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012

RA Dr. F. Nistelberger 15. Oktober ABGB zum Thema Baum Nachbarschaftsrecht/ Verpflichtung des Baumbesitzers

Verpflichtungsgesetz

Datenschutz im E-Commerce

Leuenbergtagung 14. Juni 2013 Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV lic. iur. Y. Bollag, Leitung asim Begutachtung, Universitätsspital Basel

Reglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Google StreetView. Bewertung. Prof. Dr. Nikolaus Forgó

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz

Personenrecht HS Juristische Personen im Allgemeinen Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić

Social Media kein rechtsfreier Raum

22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Überwachung des Ab Arbeitnehmers

Persönlichkeitsschutz und Internet

Symposium: Rechtsfragen der Geoinformation,

Datenschutz aktuell. Themenblock 5. Wirksames Risikomanagement im Datenschutz. mag. iur. Maria Winkler, 18. März 2014

Personenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

Allgemeines Zivilrecht

IT SECURITY IN THE HYBRID CLOUD

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern

Auswirkungen der EU DSGVO auf Schweizer Unternehmen

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Lösungsskizze der Probeklausur von Prof. Breitschmid ( ) Phase 1: Behebung des Wasserschadens vom Oktober Ansprüche aus Vertrag

Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht

Personenrecht des ZGB

Übersicht über relevante Gesetze in der Informatik

St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Endgültige Vernichtung von Daten Risiken und rechtliche Anforderungen

Überwachung aus der Luft. Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef

Strafrecht BT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 9. Geheim-/Privatbereich 1

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Luftfahrtbehörde. Einsatz der Drohnen- Technologie in der Land- und Forstwirtschaft Jena

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013

B U S I N E S S CONTROL S W I T Z E R L A N D

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Auftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

Repetitorium Sachenrecht 10. Beseitigungsund Unterlassungsansprüche, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Mittwoch,

AWMF Tagung am 26./ in Würzburg

Transkript:

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt

Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht Persönlichkeitsrecht / DSG Haftpflicht

Übersicht Weiterführende Literatur und Hinweise (Auswahl): BAZL: "Zivile Drohnen in der Schweiz - Eine neue Herausforderung, Bericht vom 7. Februar 2016 STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER / DAVID BRUGGISSER, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, Jusletter vom 11. August 2014 ROLF H. WEBER / DOMINIC OERTLY, Datenschutzrechtliche Problemfelder von zivilen Drohneneinsätzen, Jusletter vom 26. Oktober 2015 EDÖB, Videoüberwachung mit Drohnen durch Private (www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/01171/index.html?lang=de)

1. Sachenrecht / Nachbarrecht Luftsäule?

1. Sachenrecht / Nachbarrecht Art. 667 Abs. 1 ZGB (Umfang des Grundeigentums): Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. schutzwürdiges Interesse abhängig von: Nutzung und Lage der konkret betroffenen Liegenschaft Art und Grösse der Flugzeuge und der entsprechenden Auswirkungen (z.b. BGE 142 II 128 ff.)

1. Sachenrecht / Nachbarrecht Art. 684 ZGB (Nachbarrecht, Übermässige Einwirkungen): 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

1. Sachenrecht / Nachbarrecht Klagen und Rechtsbehelfe Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) Klage aus Nachbarrecht (Art. 679 i.v.m. Art. 684 ZGB) Besitzesschutz Selbsthilfe (Art. 926 ZGB) Besitzesschutzklage (insb. Art. 928 ZGB) Richterliches Verbot (Art. 258 ff. ZPO)

2. Vertrag a) Vertrag mit dem Verkäufer Kaufvertrag, bei Mängel Sachgewährleistung (Art. 197 ff. OR) Ansprüche aus Produktehaftpflicht (PrHG) b) Vertrag mit dem Kunden Ansprüche hängen vom Vertrag ab: bei Frachtvertrag: MÜ, LTrV etc. sind grundsätzlich anwendbar Haftungslimite 19 SZR pro kg bei anderen Verträgen Ansprüche grds. nach OR

3. Haftung Beispiel

3. Haftung Art. 64 LFG (Umfang der Ersatzpflicht. Grundsatz) 1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeugs Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist. 2 Diese Bestimmung gilt auch für [...] 3 Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.

4. Schutz der Persönlichkeit Art. 28 ZGB (Schutz der Persönlichkeit. Gegen Verletzungen) 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist.

4. Schutz der Persönlichkeit Sphärentheorie Gemeinsphäre Privatspähre Intimsphäre

4. Schutz der Persönlichkeit Art. 28a ZGB (Klagen) Beseitigungsklage Unterlassungsklage Feststellungsklage Schadenersatz Genugtuung Klage auf Gewinnherausgabe (ohne Verschulden)

4. Schutz der Persönlichkeit Grundsätze des Datenschutzes (Art. 4 ff. DSG; Auswahl) Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein Bearbeitung nur zum angegebenen oder erkennbaren Zweck Beschaffung der Daten und Zweck ihrer Bearbeitung erkennbar Vgl. BGE 138 III 346 ff. (Google Street View) geografisch unabhängige, örtlich unbegrenzte und zeitlich längere Überwachung, daher höheres Risiko für Persönlichkeitsrechte (EDÖB) Drohne zwar erkennbar, aber nicht ob sie Aufnahmen macht mildere Mittel (z.b. automatisches Löschen nach 60s; Anonymisierung) Rechtfertigung?

4. Schutz der Persönlichkeit Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, [...] auswertet oder Dritten bekannt gibt, [...] aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.