Tiefgaragenplanung was, wenn es zu eng wird?

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Transkript:

Tiefgaragenplanung was, wenn es zu eng wird? Tiefgaragen nach GaVO Baden- Württemberg Dipl.-Ing. (FH) Achim Braun TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1

Tiefgaragenplanung wo klemmt s hin & wieder? Im Bereich der Tiefgaragen stellen wir insb. Probleme bei der Breite der Einfahrt im Zusammenhang mit einer Kurve am Ende der Rampe fest. Teilweise treten Probleme mit der Neigung einer Tiefgaragenrampe auf. In aller Regel ohne Mängel behandelt werden Fahrgassenbreite, Stellplatzbreite, und Höhe einer Tiefgarage. Folie 2

GaVO 3 Rampen Tiefgaragenrampen und Zufahrten GaVO 3 Rampen (1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Die Breite der Farbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, die in gewendelten Rampenbereichen 3,5 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss 5 m betragen. Die Anforderungen an gewendelte Rampenbereiche gelten bezüglich Breite und Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes entsprechend, wenn unmittelbar vor der Rampe eine Kurvenfahrt vorgesehen ist. Augenmerk auf den letzten Satz: Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau wurde dieser Satz 2011 in die GaVO aufgenommen, zur Vermeidung der berühmten Lackstriche an den Fahrgassenwänden und zur komfortableren Befahrbarkeit der TG. Folie 3

2,75 m 3,5 m GaVO 3 Rampen Umsetzung des Textes von 3 3,5 m 5 m Folie 4

GaVO 2 Zu- und Abfahrten Zufahrt zur TG über Rampen und Zufahrten GaVO 2 Zu- und Abfahrten (2) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; bei Kurven muss der Radius des inneren Fahrbahnrandes mindestens 5 m betragen. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,3 m. Folie 5

2,3 m 2,75 m 3,5 m GaVO 2 Zu- und Abfahrten Umsetzung des Textes von 2 3,5 m 5 m Folie 6

GaVO Baden-Württemberg Stand 11. März 2017 Abweichungen von der GaVO: Die GaVO, aktueller Stand 11. März 2017, ist eine Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur in Baden-Württemberg über Garagen und Stellplätze. Die Bestimmungen der GaVO sind öffentlich-rechtlich verbindlich, sofern nicht durch eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung geregelt wird. Abweichungen sind genehmigungsbedürftig. Im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Bauträger und Erwerber stellt sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt. Ohne besondere Vereinbarung könnte eine Abweichung vom öffentlichen Recht, auch zu einem zivilrechtlichen Problem führen. Folie 7

Was, wenn es zu eng wird? Vorgaben nach GaVO nicht eingehalten? Was passiert nun, wenn die Tiefgarage bereits fertiggestellt ist und die Vorgaben der GaVO nicht eingehalten sind? Beispielhafte Situation: 5,7 m 2,3 m 3,0 m Folie 8

Was, wenn es zu eng wird? Lösungsansatz für TG Zufahrten die nicht der GaVO entsprechen: In der LBO 56 Abs. 1 ist geregelt: Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschrift nachweislich entsprochen wird. Der Nachweis kann zum Beispiel durch eine gutachterliche Beurteilung als Austauschmittel unter Zuhilfenahme einer Schleppkurvenbetrachtung erfolgen. Mit dieser kann unter Umständen nachgewiesen werden, dass dem Zweck der Verordnung (GaVO) entsprochen werden kann. Die Schleppkurvenuntersuchung kann unter Zuhilfenahme der EAR 05 (Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs) und entsprechenden Softwareprogrammen dargestellt werden. Folie 9

Was, wenn es zu eng wird? EAR 05: Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs: Die EAR 05 liefern u.a. technische Daten für die Planung von Parkbauten. Die EAR 05 werden von Planern regelmäßig verwendet. In der Gesamtheit gelten die EAR 05 nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik. Folie 10

EAR 05 Bemessungsfahrzeug: Für den fahrgeometrischen Entwurf von Fahrbahnen werden in den Planungs- und Baurichtlinien üblicherweise Abmessungen angegeben, die von 85 % der Fahrzeuge, welche diese Anlagen benutzen, nicht überschritten werden. Die EAR 05 geben ein Bemessungsfahrzeug vor: Bemessungsfahrzeugbreite ohne Spiegel 1,76 m Bemessungsfahrzeuglänge 4,74 m Wendekreisradius außen 5,85 m Folie 11

EAR 05 Bewegungs-, Begegnungszuschläge und Sicherheitsabstand: Bewegungsspielraum für überstehende Teile, z.b. Außenspiegel, mit mind. - auf Fahrbahnen allseitig 25 cm. - auf Rampen allseitig 50 cm Bei regelmäßigen Fahrzeugbegegnungen auf Fahrbahnen (Großgaragen) oder Rampen sollte zusätzlich einen Begegnungszuschlag von mindestens 25 cm, besser 50 cm eingehalten werden. Zu festen Hindernissen z.b. Bauwerksteilen soll ein Sicherheitsabstand von 25 cm eingehalten werden. Auf gekrümmten Rampen soll dieser 50 cm betragen. Folie 12

Abgleich EAR 05 zu GaVO Fazit: Für die gerade Rampe: Die GaVO gibt eine Rampenbreite von 2,75 m vor. Nach EAR 05: Bemessungsfahrzeug 1,76 m + Bewegungszuschlag 2 x 0,25 m + Abstand zu Hindernissen 2 x 0,25 m = 2,76 m. Für die gewendelte Rampe: In der GaVO ist bei gewendelten Rampen eine Fahrbahnbreite von 3,50 m gefordert. Nach EAR 05 erhöhen sich die Zuschläge um weitere ca. 1,00 m (und zwar 2 x 0,25 m für Sicherheitsabstand und 2 x 0,25 m für Bewegungszuschlag). Somit Fahrgassenbreite von rechnerisch ca. 3,75 m. Folie 13

Schleppkurvenanalyse Konkretes Beispiel wie zuvor. Ansatz 1: Bemessungsfahrzeug nach EAR Bewegungszuschlag: 2 x 0,25 m Sicherheitszuschlag 2 x 0,25 m 5,7 m 2,3 m 3,0 m Folie 14

Schleppkurvenanalyse Folie 15

Schleppkurvenanalyse Konkretes Beispiel wie zuvor. Ergebnis für Ansatz 1: Schleppkurve lässt sich in die vorhandene Geometrie nicht einpassen. Es sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Folie 16

Schleppkurvenanalyse Konkretes Beispiel wie zuvor. Ansatz 2: Bemessungsfahrzeug nach EAR Bewegungszuschlag: 2 x 0,25 m Sicherheitszuschlag: - Zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation des Sicherheitszuschlags: - Berücksichtigung eines nur eingeschränkten Nutzerkreises (nur Bewohner) - Einzeichnen von Sperrflächen, bzw. Fahrspuren - Gute Beleuchtung - Anbringen von Spiegel, um die Fahrzeugabmessungen einsehen zu können Folie 17

Schleppkurvenanalyse Gleicher Grundriss mit Darstellung der Schleppkurve: 2,26m Folie 18

Schleppkurvenanalyse Ergebnis für Ansatz 2: Schleppkurve lässt sich in die vorhandene Geometrie einpassen, wenn zusätzlich die Wand um ca. 50 cm gekürzt wird. Die Schleppkurvenanalyse berücksichtigt weitere zusätzliche Maßnahmen Die Befahrbarkeit lässt sich dann für die Situation darstellen. Auf dieser Basis kann eine Genehmigung beim Baurechtsamt beantragt werden. Grundlage ist LBO 56 (1). Die öffentlich rechtliche Situation kann so bereinigt werden. Folie 19

GaVO weitere Vorgaben Auf folgende Vorgaben der GaVO wird zusätzlich hingewiesen, um Situationen wie diese zu vermeiden: Folie 20

GaVO 2 Zu- und Abfahrten Ergänzender Hinweis: Anforderungen der Fahrbahnen bei Großgaragen Ausschnitt aus GaVO 2 Abs. 4 (4) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,8 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft abgegrenzt sein. Die Rampenbreite wird demnach um mind. 80 cm breiter ausgeführt. Folie 21

GaVO 3 Rampen GaVO 3 Abs. 4 Rampen (4) Bei Neigungswechseln mit einer Neigungsdifferenz von mehr als 8 Prozent und weniger als 15 Prozent ist bei Kuppen ein 1,5 m langer Übergangsbereich und bei Wannen ein 2,5 m langer Übergangsbereich vorzusehen, der die halbe Neigungsdifferenz aufweist. Neigungsdifferenzen werden bei gegenläufig geneigten Rampen durch Addition der jeweiligen Neigungen ermittelt. Bei Neigungsdifferenzen von über 15 Prozent ist die Befahrbarkeit durch eine geeignete Ausrundung sicherzustellen. Rampenneigung bei Kuppen und Wannen Kuppen und Wannen sind auszurunden! Für die Befahrbarkeit von Kuppen und Wannen sind diese auszurunden, damit ein Fahrzeug nicht im Schwellerbereich bzw. Spoilerbereich aufsitzt. Folie 22

GaVO 4 Garagenstellplätze Garagenstellplatzgrößen und Fahrgassen GaVO 4: (1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m, hintereinander und parallel zur Fahrgasse angeordnete Garagenstellplätze mindestens 6 m lang sein. (2) Garagenstellplätze müssen mindestens 2,3 m breit sein. Diese Breite darf bis zu 0,1 m Abstand von jeder Längsseite der Stellplätze nicht durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein. Satz 2 gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. Garagenstellplätze für Behinderte müssen mindestens 3,50 m breit sein. Folie 23

GaVO 4 Garagenstellplätze (3) Die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, muss mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind zulässig: Folie 24

GaVO 4 Garagenstellplätze Garagenstellplatzgrößen am Ende von Fahrgassen? GaVO 4 Abs 3: Für Stellplätze, die am Ende der Fahrgasse in einem Winkel von 90 angeordnet sind, muss die Einfahrtsbreite mindestens 2,75 m betragen. Folie 25

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt Achim Braun Telefon +49 (0)711 7005-302 achim.braun@tuev-sued.de TÜV SÜD Industrie Service GmbH 19.04.2016 Folie 26