Bundesteilhabegesetz Grundsätze und Neuerungen unter besonderer Berücksichtigung der Orientierung an der ICF

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Transkript:

Bundesteilhabegesetz Grundsätze und Neuerungen unter besonderer Berücksichtigung der Orientierung an der ICF 1

Themen Grundsätze BTHG ICF und biopsychosoziales Modell Regelungen im BTHG bezogen auf die ICF Behinderungsbegriff Personenkreis Gesamtplanverfahren, Bedarfsermittlung Fachleistung Teilhabe Vorgaben für die Rehabilitationsträger Fazit 2

Grundsätze Rückblick Systemwidriger Vorrang der Pflege - zurückgenommen Recht auf Sparen - verbessert Einschränkung des Zuganges, Def. des Personenkreises - verschoben Viele Erwartungen Einige Geschenke! 3

Grundsätze BTHG Sachebene Umsetzung d. UN-Behindertenrechtskonvention Beendigung d. Fürsorgesystems Personenzentrierung d. Teilhabeleistung und Leistungsgewährung unabhängig v. d. Wohnform Stärkung d. Zugangs zum allg. Arbeitsmarkt Etablierung eines bundeseinheitlichen Verfahrens zur Bedarfsermittlung und Feststellung 4

Grundsätze BTHG Finanzebene Entlastung der Kommunen keine neue bzw. bremsen der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe 5

Grundsätze BTHG Finanzebene GruSi Sozialhilfe s SGB IX Rehabilitation Teilhabe Teil 2 Pflege Eingliederungshilfe Ca. 16,5 Mrd. Leistungen für Selbstbestimmte Lebensführung für Menschen mit Behinderung 6

1. Lernen und Wissensanwendung 2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, ICF und das biopsychosoziale Modell 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche sowie 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. 7

Behinderungsbegriff 2 SGB IX Bezug zur ICF kausaler Zusammenhang gesundheitliche Abweichung/Beeinträchtigung Wechselwirkung/Kontextfaktoren für einen längeren Zeitraum (6 Monate) Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 8

Personenkreis Artikel 25a, 99 SGB IX Neu ab 1.1. 2023 Eingliederungshilfe-VO gültig bis 31.12.2022 Anpassung ab 2020 notwendig 2017-2018 Untersuchung d. rechtl. Wirkung d. Regelung Bericht an Bundestag u. Bundesrat (30.6.18, Art. 25) gilt für alle Lebensbereiche kulturelle und soziale Teilhabe (Wohnen) Frühförderung Bildung Teilhabe am Arbeitsleben 9

Personenkreis ICF orientiert Ausweitung o. Einschränkung? Wesentlich Verknüpfung von Kriterien erhebliches Maß Schädigung: Körperfunktion und struktur Personelle und technische Unterstützung bei Ausführung der Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche bei ICF: keine zwingende Verknüpfung von Kriterien! 10

Personenkreis Lebensbereiche 1. Lernen und Wissensanwendung 2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche sowie 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. 11

Personenkreis 99 Abs. 7 Bundesgesetz die größere und geringere Anzahl der Lebensbereiche das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung die Inhalte der Lebensbereiche 12

Gesamtplanverfahren/Bedarfsermittlung ab 1.1.2018 Art. 12 142 /141 BTHG ab 1.1.2020 117/118 SGB IX Instrument Umfassende Bedarfsfeststellung orientiert an ICF Beeinträchtigung der Aktivität Lebensbereiche/Domänen Wünsche und Ziele d. Leistungsberechtigten berücksichtigen Einheitlichkeit Länderregelungen Rechtsverordnung 13

Fachleistung Teilhabe 53 SGB XII und 113 SGB IX Konzeption u. Leistungsbeschreibung d. Einrichtung Prüfung d. Leistung - 128 (2) 14 Gesamtplan - 121 (4) Orientierung am Behinderungsbegriff und Personenkreis» biopsychosozialem Modell der WHO» Lebensbereiche der ICF Wirksamkeit der Fachleistung

Instrumente Vorgaben für Reha-Träger 13 SGB IX Systematische und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) Individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung ICF zwar nicht benannt dennoch als Grundlage anzunehmen BMAS kann Wirkung untersuchen Alle gemeinsam und jeder für sich allein! 15

Gemeinsame Empfehlungen 26 Abs. SGB IX Neue Aufgaben für die BAR Empfehlungen Teilhabeplanverfahren Koordinierung der Teilhabe, Grundsätze für Instrumente zur Ermittlung des Hilfebedarfes Keine Verpflichtung f. Eingliederungsu. Jugendhilfeträger Fachgruppe der BAR 16

Fazit Länder: Anpassung der Instrumente ICF u. biopsychosoziale Modell als Leitfaden für eine Bedarfsermittlung landesweit einheitliche Instrumente Partizipativ trägerübergreifend, multiprofessionelle Beteiligung Personenorientierung: Transparent und verbindlich Leistungsbeschreibung und Vertragsrechts Bund Konkretisierung d. Kriterien u. Lebensbereiche allgemein oder in einer Verordnung 17

Fazit Nur Gemeinsam und mit Vertrauen! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18