TOP 2 Medizinische Rehabilitation

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1 Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 (verschoben*) Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 12. März final *Hinweis: Arbeitspapier wurde auf der 7. Sitzung am 19. Februar 2015 unter TOP 0.2 behandelt TOP 2 Medizinische Rehabilitation Präambel Das Arbeitspapier nimmt nicht krankenversicherte Menschen mit Behinderungen in den Blick, denen die Träger der Sozialhilfe die individuell erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbringen. Es rundet den Ausblick auf Leistungsbereiche ab, die von der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und ihrer Neuverortung im Rahmen der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderungen unmittelbar betroffen sind. Soweit auch andere Rehabilitationsträger wie die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ihren Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, so sind diese im Wesentlichen nicht Gegenstand dieses Arbeitspapiers. 1. Sachverhalt Das Bundessozialhilfegesetz sah vor, dass Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die nicht krankenversichert und auch nicht auf andere Weise gegen Krankheitsrisiken abgesichert waren, die wegen ihrer Behinderung erforderlichen Gesundheitsleistungen (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) im Rahmen der Hilfeart Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhielten ( 40). Diese Regelung wurde im Rahmen der Einführung des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im Jahre 2001 dahingehend angepasst, dass auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX ( 26) verwiesen wurde und diese Leistungen - im Gegensatz zu den kurativen Gesundheitsleistungen für nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger (Hilfen zur Gesundheit) - nunmehr bedürftigkeitsunabhängig erbracht wurden.

2 - 2 - Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX sind neben dem Träger der Sozialhilfe insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 6 SGB IX); diese sind jedoch nur insoweit zur Leistung nach dem SGB IX verpflichtet, als sich aus den für sie geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt ( 7 SGB IX). Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahre 2004 wurde die Regelung in das Bundessozialhilfegesetz eingestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen ( 40 Absatz 1 Satz 2). Dem lag der gesetzgeberische Wille zugrunde, etwaige Leistungseinschränkungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) nicht mehr durch (nachrangige) Leistungen der Eingliederungshilfe zu kompensieren und damit eine nicht gewollte deutliche Besserstellung von Empfängern von Fürsorgeleistungen gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vermeiden. Anlässlich der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Jahre 2005 wurden diese Regelungsinhalte unverändert übernommen ( 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XII i. V. m. 7; 26 SGB IX; 92 SGB XII; SGB V). Diskussionen, die strikte Anbindung sowohl der kurativen als auch der rehabilitativen medizinischen Leistungen der Sozialhilfe an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Rückkehr zum Rechtsstand vor 2004 wieder aufzugeben, wurde von der Bundesregierung stets mit Verweis auf den fortbestehenden gesetzgeberischen Willen begegnet. In der Praxis kommt der medizinischen Rehabilitation in der Eingliederungshilfe gemessen an der Anzahl der Leistungsberechtigten (ca ) und den durch medizinische Leistungen entstehenden Ausgaben (rund 40 Mio. Euro/Jahr) eine eher geringe Bedeutung zu. Betroffen hiervon sind insbesondere alte, behinderte und pflegebedürftige Menschen, die nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Medizinisch notwendige Leistungen für nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger werden derzeit in der Regel durch eine gesetzliche Krankenkasse im Bereich des für den Leistungsberechtigten zuständigen Trägers der Sozialhilfe in dessen Auftrag und zu dessen Lasten erbracht ( 264 SGB V - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung).

3 - 3 - Die Rechtsgrundlagen und die Ausgestaltung der Leistungen erschließen sich dem Leistungsberechtigten nur durch diverse, sich überlagernde Rechtsverweisungen über mehrere Sozialgesetzbücher (SGB V, SGB IX und SGB XII). Einen nicht nur technischen Handlungsbedarf im Bereich der medizinischen Rehabilitation sehen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen. Sie berichten über Probleme vieler Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anbetracht nicht ausreichender bzw. fehlender Unterstützung auf der Ausführungsebene. 2. Handlungsbedarf Das gegliederte System der sozialen Sicherung sieht die Zuständigkeit und damit Verantwortlichkeit für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Trägervielfalt vor. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur medizinischen Rehabilitation sind wenig transparent und erschweren dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung den Überblick und den Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Gesetzliche Regelungen, die den Zugang zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe normieren, müssen der Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit hinreichend Rechnung tragen. Es muss zudem geprüft werden, wie die in 26 Absatz 3 SGB IX normierten ergänzenden Leistungen für Berechtigte und ihre Angehörigen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation verlässlich und im individuell erforderlichen Umfang bereitgestellt werden können. 3. Handlungsoptionen 3.1 Schaffung eines eigenständigen Kapitels Medizinische Rehabilitation innerhalb der Eingliederungshilfe - neu - in Anlehnung an das geltende Recht unter Beibehaltung der Anbindung der Ausgestaltung der Leistungen an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 3.2 Trägerübergreifende Vorkehrungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur individuellen und bedarfsgerechten Bereitstellung der nach 26 Absatz 3 SGB IX vorgesehenen ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

4 Für den Sachverhalt relevante Bewertungskriterien Zu 3.1 a) UN-BRK - Relevanz Ein erleichterter Zugang zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe entspricht den Zielen der UN-BRK, insbesondere Artikel 25 und 26 UN-BRK. Nach Artikel 25 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Nach Artikel 25 Buchstabe b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden. Nach Artikel 26 Absatz 1 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere unter anderem auf dem Gebiet der Gesundheit organisiert, gestärkt und erweitert werden. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) d) finanzielle Auswirkungen Keine, da Beibehaltung des bisherigen Rechts. Zu 3.2 a) UN-BRK - Relevanz Ein in Bedarfsfällen unterstützter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entspricht den Zielen der UN-BRK, insbesondere Artikel 26 UN-BRK (siehe dazu oben).

5 - 5 - b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit entfällt c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) d) finanzielle Auswirkungen Keine, da Umsetzung des geltenden Rechts.

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