Pendlerpauschale ab 2013 Am 20. März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das Gesetz rückwirkend ab 1. Jänner 2013 in Kraft getreten - mit Ausnahme des Wegfalles des Pendlerpauschales bei Firmenwagennutzern (ab 1.Mai 2013). Die Aufrollung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung hat bis spätestens 30. Juni 2013 zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber über die technischen und organisatorischen Möglichkeiten für die Aufrollung verfügt. Überblick Steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsplatz Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei allen aktiven Arbeitnehmern (nicht den Pensionisten) durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Dieser Absetzbetrag ist in den Lohnsteuertabellen bereits berücksichtigt. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur zu wenn der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich ist (großes Pendlerpauschale). Zusätzlich haben Dienstnehmer, denen ein großes oder kleines Pendlerpauschale zusteht, ab 1.1.2013 auch Anspruch auf den Pendlereuro. Pendlereuro ab 01.01.2013 Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, das heißt, er reduziert die Lohnsteuer. Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Beispielsweise steht bei einer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz von 40 Kilometern ein Pendlereuro in der Höhe von 80 Euro pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert (siehe weiter unten). Der Pendlereuro wird durch den Arbeitgeber in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt. Kleines Pendlerpauschale Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das kleine Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume seit dem 01.01.2011: Entfernung Wohnung jährlich monatlich Arbeitsstätte ab 20 km 696,-- 58,-- ab 40 km 1.356,-- 113,-- ab 60 km 2.016,-- 168,--
Großes Pendlerpauschale Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, steht ab einer Entfernung von 2 km das große Pendlerpauschale zu. Das große Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2011: Entfernung Wohnung jährlich monatlich Arbeitsstätte ab 2 km 372,-- 31,-- ab 20 km 1.476,-- 123,-- ab 40 km 2.568,-- 214,-- ab 60 km 3.672,-- 306,-- Ab 2013 aliquotes Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Ab 01.01.2013 ändern sich die Voraussetzungen, die in zeitlicher Hinsicht für das Pendlerpauschale gegeben sein müssen. Arbeitnehmer, die die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Monat absolvieren, haben Anspruch auf das volle Pendlerpauschale. Aber auch Teilzeitkräfte haben nunmehr einen Anspruch, der sich nach folgender Aliquotierungsregel bemisst: Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht ein Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales, an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht ein Anspruch auf 2 /3 des Pendlerpauschales. Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten steht maximal ein volles Pendlerpauschale zu (d.h. maximal drei Drittel) Kriterien für Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist nicht möglich, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z.b. bei Nachtarbeit) fährt. Wenn der Dienstnehmer einen Teil der Wegstrecke bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss, gilt die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nur dann als unzumutbar, wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Gesamtwegstrecke beträgt. Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Behinderte eine Bescheinigung gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Ansonsten ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die Wegzeit für die einfache Fahrtstrecke bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich: Pendlerpauschale ab 2013 Seite 2 von 6
a) Die Wegzeit beträgt maximal 1,5 Stunden (90 Minuten): Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt in jedem Fall als zumutbar (es steht daher aufgrund der Wegzeit maximal das kleine PP zu). b) Die Wegzeit beträgt mehr als 1,5 Stunden (90 Minuten) aber nicht mehr als 2,5 Stunden (150 Minuten): Die Benützung des Massenverkehrsmittels ist zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenverkehrsmittel höchstens 3x so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ. Für die Ermittlung der Wegzeit mit dem KFZ ist die durchschnittliche Fahrtdauer heranzuziehen. c) Die Wegzeit beträgt mehr als 2,5 Stunden (150 Minuten): Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt in jedem Fall als unzumutbar Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer benötigt für die Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte von 35 km mit dem PKW 25 Minuten, mit dem Autobus 85 Minuten. Das Massenbeförderungsmittel ist zumutbar, daher nur kleines PP. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von 70 pro Jahr zu. Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer benötigt für die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte von 35 km mit dem PKW 35 Minuten, mit dem Autobus 100 Minuten. Das Massenbeförderungsmittel ist zumutbar, weil es zwar mehr als 90 Minuten aber weniger als die dreifache Zeit mit dem KFZ benötigt, daher nur kleines PP. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von 70 pro Jahr zu. Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer benötigt für die Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte von 55 km mit dem PKW 40 Minuten, mit dem Zug 135 Minuten. Das Massenbeförderungsmittel ist nicht zumutbar, weil es sowohl mehr als 90 Minuten als auch mehr als die dreifache Zeit mit dem KFZ benötigt, daher großes PP. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von 110 zu. Berechnung der Wegzeit Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels + Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel + Wartezeiten usw. Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Dies gilt auch dann wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Hinweis: Bei gleitender Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Pendlerpauschale ab 2013 Seite 3 von 6
Berechnung der Wegstrecke (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) Wenn die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist (beim kleinen PP), umfasst die Wegstrecke die Tarifkilometer des öffentlichen Massenbeförderungsmittels zuzüglich Anfahrts- und Gehwegen zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Beim großen PP bemisst sich die Wegstrecke nach der kürzesten Straßenverbindung lt. Routenplaner ( die kürzeste Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, die vernünftigerweise unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet zu wählen ist ). Hinweis: Auf der Homepage des BMF soll ein Entfernungsrechner installiert werden, der über die maßgebliche Entfernung und Zumutbarkeit Auskunft geben soll. Vorliegen mehrerer Wohnsitze Bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen besteht für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht: Es kann entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene oder der Familienwohnsitz herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Familienwohnsitz vorliegt - somit ein Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand. Ist das nicht der Fall, ist stets der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für die Berechnung maßgeblich. Bei Fahrten zwischen der inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung steht das Pendlerpauschale für die gesamte Fahrtstrecke zu. Wechselschicht Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt ist. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum zwei oder mehrere Wechselschicht-Teilzeiträume, ist für den Lohnzahlungszeitraum auf das Überwiegen abzustellen. Neu ab 01.05.2013: Bei Privatnutzung eines Dienstwagens kein Pendlerpauschale Ab 01.05.2013 steht einem Dienstnehmer, dem ein arbeitgebereigenes Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu. Werkverkehr Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr (beispielweise durch arbeitgebereigene Busse) keine Kosten, besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Sind hierfür Kostenersätze zu leisten, können diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten geltend gemacht werden. Neu ab 01.01.2013: Jobticket für alle Dienstnehmer steuerfrei Ab 1.1.2013 kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Das Pendlerpauschale ab 2013 Seite 4 von 6
heißt, dass der Dienstnehmer keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder auch nur zum Teil trägt. Nur dann, wenn vom Verkehrsunternehmen keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf steuerfrei anstelle der Streckenkarte eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Für jene Strecke, für die ein Jobticket bezahlt wird, steht dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. Die Rechnung für das Jobticket muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Die Kosten des Jobtickets sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben und verursachen keine Lohnnebenkosten. Achtung: Der Dienstgeber muss das Jobticket dem Dienstnehmer zur Verfügung stellen. Kauft sich der Dienstnehmer das Ticket selbst und bekommt er hierfür einen Kostenersatz, so ist dieser steuerpflichtig zu behandeln. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine Gehaltsumwandlung vor, die nicht von dieser Begünstigung umfasst und steuerpflichtig ist. Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros hat direkt durch den Arbeitgeber zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer mit dem amtlichen Formular L 34 eine Erklärung über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen abgibt. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein altes Formular L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Der Arbeitgeber hat das vollständig ausgefüllte L 34 gemeinsam mit dem Lohnkonto aufzubewahren. Die zustehenden Pauschalbeträge können auch rückwirkend bis zum Beginn eines Kalenderjahres berücksichtigt werden (gegebenenfalls mit einer Zusatzerklärung des Arbeitnehmers), sofern der Arbeitnehmer die Erklärung längstens bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres abgibt. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Hinweis: Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber ein Pendlerpauschale nicht berücksichtigen. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales und Pendlereuros wird im Zuge der GPLA-Prüfung überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Pendlerpauschale ab 2013 Seite 5 von 6
Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Finanzamt Wurden das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, kann dies auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag ab 01.01.2013 Damit auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringeren Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, wurde der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer über eine Arbeitnehmerveranlagung zustehen können. Um Steuerungerechtigkeiten durch einen abrupten Wegfall des Pendlerausgleichsbetrages bei nur geringfügigem Überschreiten der Besteuerungsgrenzen zu vermeiden, wurde eine Einschleifregelung in Form des Pendlerausgleichsbetrages geschaffen. Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern (Lohnverrechnung) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: März 2013 Pendlerpauschale ab 2013 Seite 6 von 6