Das elektronische Patientendossier ein neuer Vertrauensraum Catherine Bugmann Wissenschaftliche Mitarbeiterin ehealth Suisse Koordinationsorgan Bund-Kantone
Ausgangslage
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Behandlungspfad heute: Der Patient im Zentrum?? Selbstsorge Heime/Spitex Telemedizinische Beratung Physiotherapie Spital E-Mail Telefon Fax Apotheke Brief Spezialarzt Hausarzt 4
Wie erhalten Ärzte Informationen vom Spital? Zwei Drittel Fax und Post 5
Das elektronische Patientendossier
Informationen für Gesundheitsfachpersonen (Video)
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier Schlussabstimmung vom 19. Juni 2015 zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG): Ständerat: 45 zu 0 Stimmen, 0 Enthaltungen Nationalrat: 189 zu 5 Stimmen, 0 Enthaltungen Vom Bundesrat in Kraft gesetzt per 15.
Wer muss bis wann? Wer darf? Übergangsfristen für Behandelnde für den Anschluss an das epatientendossier: Spitäler: 3 Jahre (April 2020); Heime: 5 Jahre (April 2022); Ambulanter Bereich: Freiwillig Bürger / Patienten: Freiwillig
Das elektronische epatientendossier Patientendossier Heime / Spitex Selbstsorge Telemedizinische Beratung Rehabilitation Neu ist: «Digital» statt Fax und Post; «Zur Verfügung stellen» statt von A nach B schicken; Spital Patienten können Daten einsehen; Patienten erteilen Zugriffsrechte; Patienten können eigene Daten einstellen. Am Anfang vorspezialarzt allem pdf-dokumente, später strukturierte Daten Zugriff Dr. med. Kurt Gerber Apotheke Hausarzt
Gegenstand und Zweck des epatientendossiers Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt die Behandlungsprozesse verbessert die Patientensicherheit erhöht die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. 11
Dezentrale Umsetzung unter nationalem Dach Bundesgesetz über das elektronische Patientendossie r (EPDG) Nur zertifizierte Gemeinschaften werden in den «Vertrauensraum epatientendossier» aufgenommen «Gemeinschaft» = organisatorische Einheit von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen
Stammgemeinschaft / Gemeinschaft (Art. 2 EPDG) Gemeinschaft: organisatorische Einheit von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen; Stammgemeinschaft: Gemeinschaft, die zusätzliche Aufgaben wahrnimmt. (Stamm-)Gemeinschaften, die sich im Aufbau finden: AD Swiss Axsana AG Stammgemeinschaft ehealth Aargau Ofac Romandie (FR, JU, GE, VD, VS,) Stammgemeinschaft St. Gallen Verein ehealth Südost Verein NWCH 13
Bedeutung des EPDG für Alters- und Pflegeheime EPDG macht Teilnahme für Alters- und Pflegeheime obligatorisch (Frist: 5 Jahre) - Anschluss an Stammgemeinschaft; - Benötigte Infrastruktur für Leistungserbringer (IT, Identifikationsmittel etc.); - Bildungsangebote für Gesundheitsfachpersonen; 14
Bedeutung des EPDG für Alters- und Pflegeheime Freiwilligkeit für Patienten - Unterstützungsangebote für internetaffine Patienten - Stellvertreter-Regelung nach Erwachsenenschutzrecht Ins epatientendossier gehören nur behandlungsrelevante Daten/ Dokumente 15
Etappen im Überblick Vorarbeiten in den Versorgungsregionen Aufbau von Gemeinschaften Beantragen Bundeshilfen für Gemeinschaften Testen der technischen Vernetzung Zertifizierung von Gemeinschaften Mindestens zwei Gemeinschaften sind zertifiziert (ab Mitte 2018)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17